Urteil des OLG Köln vom 26.05.1994

OLG Köln (firma, verleitung zum vertragsbruch, beendigung, daten, vertrag, deutschland, kenntnis, verfügung, kunde, durchführung)

Oberlandesgericht Köln, 18 U 177/93
Datum:
26.05.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 177/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 82 O 257/92
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
29.06.1993 - 82 O 257/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des
Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,-- DM abwenden, wenn nicht die
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Parteien dürfen die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische
Bürg-schaft einer als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen deutschen
Großbank oder Sparkasse erbringen.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin war seit 1987 Vertragshändlerin der Be-klagten, und zwar zunächst in M.,
später in K.. Grund-lage ihrer Tätigkeit in K. war der zwischen den Partei-en unter dem
18.08./19.10.1989 geschlossene sogenannte "Händlervertrag". Dieser Vertrag enthielt
in § 7 Rege-lungen betreffend den Geschäftsbetrieb der Klägerin, insbesondere ihre
Verpflichtung, diesen entsprechend den Richtlinien der Beklagten einzurichten und zu
un-terhalten. Darüber hinaus wurden der Beklagten Informa-tions- und Kontrollrechte
eingeräumt.
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§ 7 Ziffer 6 Abs. 4 und 5 dieses Vertrages hatten folgenden Wortlaut: "Der
Vertragshändler ist nicht verpflichtet, T. die Namen seiner Kunden zu nennen, und die
Mitarbeiter von T. sind dementsprechend nicht be-rechtigt, sich Namen von Kunden
des Vertragshändlers zu notieren, wenn sie Einsicht in die Geschäftsunterlagen des
Vertragshändlers erhalten.
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Der Vertragshändler verpflichtet sich jedoch, eine den jeweils geltenden T.-Richtlinien
entsprechende Kun-dendatei gewissenhaft zu führen und an dem von T. emp-fohlenen
Kundenkontaktprogramm auf seine Kosten teilzu-nehmen."
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Entsprechend dieser Verpflichtung schloß die Klägerin unter dem 18.08.1989 mit einer
Firma ... Marketing für Handel und Industrie GmbH einen Vertrag über die Teil-nahme
am T. Kundenkontaktprogramm. Dieser Vertrag ent-hielt unter anderem folgende
Regelung:
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"Die Firma ... GmbH agiert als Treuhänder und ver-pflichtet sich hiermit, nach den
Auflagen des Bundes-datenschutz-Gesetzes zu handeln. Dies bezieht sich
insbesondere auf die Schweigepflichten der überlassenen Informationen auf
pflichtgemäße Verwaltung der Kun-denadressen. Die ...-GmbH verpflichtet sich, die
vom Händler treuhänderisch übergebenen Adressen nicht an T. Deutschland GmbH
bzw. an Dritte weiterzugeben."
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Wegen der darüber hinaus getroffenen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der
Beklagten bzw. der ...-GmbH wird auf die zu den Akten gereichten Ablich-tungen des
Händlervertrages vom 18.08./19.10.1989 sowie des Teilnahmevertrages vom
18.08.1991 Bezug genommen.
7
Die Klägerin veräußerte im Jahre 1989 kein Neufahrzeug der Marke T., 1990 101,
1991 152 und in der Zeit vom 01.01. bis 31.07.1992 30 Neufahrzeuge der Beklagten.
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Die Neuwagenkäufe meldete sie entsprechend der getrof-fenen Vereinbarung der ...-
GmbH mit einem besonderen Meldebeleg, der unter anderem genaue Angaben zu den
ge-kauften Fahrzeugen sowie Namen, Anschrift und Geburts-datum der Kunden
enthielt.
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Unter dem 18.03.1991 gab die Klägerin gegenüber der Be-klagten eine Erklärung ab,
die unter anderem folgenden Wortlaut hatte:
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"Einverständniserklärung
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Ja, wir erklären uns einverstanden, daß zukünftig der T. Kundenservice/... im Auftrag
der T. Deutschland GmbH
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1. ausgewählte Neuwagenkunden zum Zwecke der Durchführung
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von Marktforschungsprojekten anschreiben darf, bzw.
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1. ausgewählte Adressen von Neuwagenkunden von der T.
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Deutschland GmbH bestimmten Marktforschungsinstituten zum Zwecke der
Durchführung von Marktforschungsprojek-ten zur Verfügung stellen darf."
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Ein von der Beklagten eingeschaltetes Marktforschungs-institut war die ...
Marktforschung GmbH & Co KG in N..
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Die Marktforschungsauswertungen sollten der Beklagten nur in statistischer Form,
ohne Nennung der Kundennamen zur Verfügung gestellt werden; 2 Wochen vor
Durchfüh-rung des Marktforschungsprojektes sollte die Klägerin informiert werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Erklärung der Klägerin vom 18.03.1991
verwiesen.
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Mit Schreiben vom 08.07.1991 kündigte die Beklagte den Händlervertrag zum
31.07.1992.
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Unter dem 19.03.1992 erhielt ein Kunde der Klägerin ein Schreiben des T.
Kundenservice "im Auftrage der T. Vertragshändler", in dem der Kunde gebeten
wurde, seine Erfahrungen mit dem T. Kundendienst im Rahmen eines Fragebogens
mitzuteilen. Einen Hinweis auf die Klägerin als Vertragshändlerin enthielt das
Schreiben nicht.
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Ein Kunde eines Vertragshändlers der Beklagten in M. erhielt von der ...
Marktforschung aus N. Schreiben vom 27.01. und 03.02.1993. In dem Schreiben vom
03.02.1993 heißt es unter anderem:
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"Für die Studie "Autotrends in Deutschland" wurden uns von T. Deutschland GmbH,
K., Adressen von Kunden zum Zweck der Befragung zur Verfügung gestellt."
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Eine Kundin des Vertragshändlers Hi. der Beklagten aus Bochum erhielt nach Auslauf
des Händlervertrages ein Schreiben der Beklagten vom 21.02.1994, in welchem die
Beklagte die Kundin zum Kauf des Neuwagens beglück-wünschte.
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Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Ausgleichsanspruch
entsprechend § 89 b HGB geltend. Diesen hat sie auf der Grundlage eines
durchschnitt-lichen Jahresverkaufs von 132 Fahrzeugen und eines Gewinns von
1.200,-- DM pro Fahrzeug mit 158.400,-- DM errechnet. Wegen der Einzelheiten der
Berechnung wird auf ihre Ausführungen in der Klageschrift verwiesen.
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Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, ihr stehe dieser Ausgleichsanspruch zu, da die
Beklagte über die ...-GmbH Zugriff auf den Kundenstamm der Klägerin ge-habt habe.
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Die Klägerin hat zunächst einen Teilbetrag von 65.000,-- DM geltend gemacht.
Nachdem die Beklagte wegen des Restbetrages negative Feststellungswiderklage
erhoben hat, hat die Klägerin den gesamten Betrag ein-geklagt. Die Parteien habe
daraufhin den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage übereinstimmend in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 158.400,-- DM nebst 10 % Zinsen seit 31.08.1992
zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat vorgetragen, der zwischen den Parteien ge-schlossene Vertrag sei mit einem
Handelsvertreterver-trag nicht vergleichbar, da eine Verpflichtung der Klä-gerin zur
Übertragung des Kundenstammes auf die Beklag-te gerade nicht vereinbart worden
sei.
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Durch Urteil vom 29.06.1993 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung ausgeführt, die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 89 b
HGB entsprechend der Rechtsauffassung der Be-klagten seien nicht erfüllt.
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Das Urteil ist der Klägerin am 14.07.1993 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist
am 16.08.1993 - einem Montag - bei Gericht eingegangen und nach Fristverlän-gerung
bis zum 15.11.1993 durch einen am 09.11.1993 bei Gericht eingereichten Schriftsatz
begründet worden.
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Die Klägerin hält an ihrem Klagebegehren fest.
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Sie bestreitet mit Nichtwissen, daß die Beklagte und die ...-GmbH nicht verflochten
seien und ist der Ansicht, die Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme an dem
Kundenkontaktprogramm sei einer Verpflichtung zur Überlassung des
Kundenstammes gleichzusetzen. Die Beklagte könne durch Weisungen gegenüber
der Firma ... den Kundenstamm der Klägerin in gleicher Weise nutzen wie bei eigener
Kenntnis der Kundendaten. Daß eine sol-che Weisungsbefugnis bestehe und die
Beklagte über Kun-denadressen verfügen könne, ergebe sich aus den vorge-legten
Schreiben.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des angefoch-tenen Urteils zur Zahlung von
158.400,-- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 31.08.1992 zu ver-urteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie trägt vor, sie sei an der Firma ...-GmbH weder wirtschaftlich noch personell
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beteiligt. Aus einem vorgelegten Handelsregisterauszug des Amtsgerichts M. zu HRB
..... ergebe sich, daß die Geschäftsanteile der ...-GmbH ausschließlich in Besitz der S.
& S. Beteili-gungen GmbH in F. seien. Zwischen der Beklagten und der Firma ...
bestehe ein Rahmenvertrag, der vorsehe, daß die Firma ... die von den
Vertragshändlern erhaltenen Daten weder Dritten noch der Beklagten zugänglich
machen dürfe. Das Schreiben der Beklagten an die Kundin des B. Vertragshändlers
vom 21.02.1994 sei ein Ausreißer und gebe für die Rechtsposition der Klägerin nichts
her. Die Beklagte ist daher der Ansicht, die Voraussetzungen eines
Ausgleichsanspruches entsprechend § 89 b HGB seien nicht erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechsel-ten Schriftsatz nebst
Anlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie wurde insbesondere frist- und formgerecht
eingelegt und be-gründet.
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Sie hat in der Sache selbst aber keinen Erfolg.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte - wie das Landgericht
zu Recht festge-stellt hat - keinen Ausgleichsanspruch entsprechend § 89 b HGB.
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Ein solcher Ausgleichsanspruch steht dem Kfz-Eigen-händler nach Beendigung der
Vertragsbeziehung mit der Herstellerfirma nach einer als gefestigt anzusehenden
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu, wenn be-stimmte Voraussetzungen
erfüllt sind: Die Rechtsbezie-hung zwischen Eigenhändler und Lieferanten dürfen sich
nicht in einer bloßen Käufer-Verkäufer-Beziehung er-schöpfen. Der Eigenhändler muß
vielmehr einem Handels-vertreter ähnlich in die Absatzorganisation des Liefe-ranten
eingegliedert sein. Daß diese Voraussetzung des Ausgleichsanspruchs erfüllt ist, wird
seitens der Be-klagten nicht bestritten.
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Der Eigenhändler muß darüber hinaus vertraglich ver-pflichtet sein, seinem
Lieferanten den Kundenstamm zu übertragen, so daß sich der Lieferant die Vorteile
des Kundenstammes sofort und ohne weiteres nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses weiter nutzbar machen kann (vgl. BGH NJW 82, 2819, 2820;
NJW 1983, 2877, 2878; NJW-RR 1988, 42; NJW 1994, 657, 658). Dabei kommt es
nicht darauf an, ob diese vertragliche Verpflichtung zur Übertragung des
Kundenstammes erst bei Vertrags-beendigung oder schon während der Vertragszeit
durch die laufende Unterrichtung des Herstellers über die Ge-schäftsentwicklung und
Geschäftsabschlüsse zu erfüllen ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 42, 43; Betriebsberater
1993, 2401).
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Diese zweite Voraussetzung für den Ausgleichsanspruch des Kfz-Eigenhändlers ist
vorliegend nicht erfüllt.
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Der zwischen den Parteien geschlossene Händlervertrag enthält keine ausdrückliche
Verpflichtung der Klägerin zur Übertragung des Kundenstammes während oder nach
Beendigung der Vertragsbeziehung auf die Beklagte. Vielmehr regelt der
geschlossene Vertrag in § 7 Zif-fer 6 Abs. 4 ausdrücklich, daß eine solche Verpflich-
tung der Klägerin nicht besteht. Die Mitarbeiter der Beklagten sind darüber hinaus
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auch nicht berechtigt, sich bei Einsicht in die Geschäftsunterlagen die Namen der
Kunden zu notieren.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich eine Verpflichtung zur Übertragung
des Kundenstammes auch nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin gehalten ist, am
Kundenkontaktprogramm der Beklagten teilzunehmen.
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Zwar erhält die ...-GmbH im Rahmen dieses Programmes die persönlichen Daten der
Kunden der Klägerin und damit - im Laufe des Vertragsverhältnisses - ihren
Kundenstamm. Die Firma ... ist aber nicht befugt, diese Daten an die Beklagte
weiterzuleiten. Dies folgt aus dem zwischen der Klägerin und der Firma ... geschlosse-
nen Teilnahmevertrag, der die ausdrückliche Verpflich-tung der Firma ... enthält, ihr
übergebene Kundenadres-sen nicht an die Beklagte weiterzuleiten.
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Diese Verpflichtung besteht über den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung hinaus fort.
Denn mit Ende der vertraglichen Beziehung zu der Beklagten und zur Firma ... hat die
Klägerin einen Anspruch gegen die Firma ... auf Herausgabe der Kundenkartei bzw.
Löschung der gespeicherten Kundendaten. Dieser Anspruch ergibt sich aus §§ 675,
677 BGB. Denn der zwischen der Klägerin und der Firma ... geschlossene Vertrag
über die Führung und Betreuung der Kundenkartei ist als entgeltlicher
Geschäftsbesorgungsvertrag zu werten, der die Firma ... bei Beendigung des
Vertragsverhältnisses zur Herausgabe des zur Ausführung des Auftrages erhaltenen,
also zur Löschung der Kundenkartei, verpflichtete. Durch die Geltendmachung dieses
Anspruches kann die Klägerin eine Weiterleitung der Daten an die Beklagte
verhindern.
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Die Firma ... ist aber auch ohne ein ausdrückliches Herausgabeverlangen der Klägerin
nicht befugt, die Kundendaten nach Vertragsbeendigung an die Beklagte
weiterzuleiten. Denn der Kundenstamm der Klägerin ge-hört zu ihrem eingerichteten
und ausgeübeten Gerwerbe-betrieb. Sie allein kann die Daten nutzen. Ein Zugriff der
Firma ... auf diese Kundendaten würde daher einen Schadensersatzanspruch der
Klägerin auslösen.
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Die Beklagte könnte daher sowohl während als auch nach Beendigung des Vertrages
mit der Klägerin Kenntnis der Kundendaten nur dann erhalten, wenn sie die Firma ...
zu einem Vertragsbruch oder zu einer unerlaubten Hand-lung gegenüber der Klägerin
veranlaßt.
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Ein solches Verhalten ist nicht geeignet, einen Aus-gleichsanspruch der Klägerin
auszulösen.
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Denn der Unternehmer hat gemäß § 86 Abs. 2 HGB einen Anspruch darauf, daß der
Handelsvertreter Mitteilung von jeder Geschäftsvermittlung, jedem Geschäftsabschluß
macht. In Erfüllung dieses Anspruches erhält er Kenntnis von dem vom
Handelsvertreter geschaffenen Kundenstamm und kann nach Beendigung des
Handelsvertre-tervertrages auf diesen zurückgreifen. Als Ausgleich hierfür hat dann
der Handelsvertreter den Anspruch aus § 89 b HGB (vgl. BGH NJW-RR 1991, 156,
157).
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Diesem gesetzlichen Leitbild ist der Fall, daß sich der Unternehmer widerrechtlich,
über die Vertragsverletzung eines Dritten Kenntnis von dem Kundenstamm verschafft,
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nicht vergleichbar. Der Unternehmer, der nur auf diese Weise Zugriff auf den
Kundenstamm erhalten kann, macht sich seine Vorteile gerade nicht sofort und ohne
weite-res nutzbar. Die bloße Möglichkeit, daß die Firma ... vertragswidrig gehandelt
hat, ist einer Verpflichtung der Klägerin zur Weitergabe der persönlichen Daten der
Kunden an die Beklagte nicht gleichzusetzen (vgl. auch das durch Nichtannahme der
Revision rechtskräftige Urteil des OLG Köln vom 06.11.1991 - 13 U 143/91 -, das
ebenfalls die Firma T. Deutschland GmbH betraf). An dieser Beurteilung ändert sich
auch nichts in Hinblick auf die von der Klägerin überreichten Urteile des Bun-
desgerichtshofs vom 06.10.1993 (VIII ZR 172/92, F.-Ent-scheidung) und des OLG M.
vom 04.11.1992 (7 U 2285/92). Den Tatbeständen und Entscheidungsgründen dieser
Urtei-le ist zu entnehmen, daß die dort entschiedenen Sach-verhalte mit dem hier
vorliegenden nicht vergleichbar sind.
In der F.-Entscheidung des Bundesgerichtshofs lag der Sachverhalt so, daß auf
Veranlassung der F.-AG der Vertragshändler die Daten der Käufer über sogenannte
Kundenbefragungsblätter an die von der F.-AG mit der Durchführung von
Marktanalysen beauftragten Firma über-mittelte; anschließend wurden die
Kundendaten wieder unmittelbar von der mit Marktanalysen beauftragten Fir-ma an die
F.-AG mittels sogenannter Garantiestammblät-ter, später Kundendienststammblätter
genannt, gesandt. Ferner hat die F.-AG in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen
Rechtsstreit während der gesamten lang-jährigen Vertragszeit den Vertragshändler
wiederholt und dringlich zur Übermittlung der Kundendaten an die F.-AG aufgefordert.
Die Übermittlung der Kundendaten durch die mit Marktanalysen beauftragte Firma
geschah also nicht unter Verleitung zum Vertragsbruch durch die beklagte F.-AG. Der
Bundesgerichtshof stellt in der Entscheidung allerdings klar, daß es für die Begründet-
heit des Ausgleichsanspruchs nicht darauf ankommt, zu welchem Zweck die
Verpflichtung zur Übermittlung der Kundendaten begründet worden ist, wenn nur der
Herstel-ler sie tatsächlich auch nach Vertragsende nutzen kann. Auch in dem der
Entscheidung des OLG M. vom 08.11.1992 zugrundeliegenden Sachverhalts gelangte
der Automobil-hersteller nicht durch Verleitung zum Vertragsbruch an die im Rahmen
eines Kundenkontaktprogramms aufgenomme-nen Daten der Kunden des
Vertragshändlers, so daß sie bei Beendigung des Händlervertragsverhältnisses dem
Un-ternehmen zur Auswertung zur Verfügung standen. Es kann daher offenbleiben, ob
die Beklagte in Einzelfällen während oder nach Beendigung der Vertragsbeziehung zu
der Klägerin im Rahmen des Kundenkontaktprogramms über die Firma ... an
Kundendaten der Klägerin gelangt ist. Dies würde allein eine Vertragsverletzung der
Firma ... belegen, die aber - wie ausgeführt - für einen Aus-gleichsanspruch der
Klägerin ohne Bedeutung ist.
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Eine andere Beurteilung ergibt sich zuletzt auch nicht daraus, daß die Beklagte - ohne
selbst Kenntnis von den Kundendaten zu haben -, diese durch ein uneingeschränk-tes
Weisungsrecht gegenüber der Firma ... nutzen kann.
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Ein solches Weisungsrecht ergibt sich zum einen nicht aus einer rechtlichen
Verpflichtung zwischen der Beklagten und der Firma .... Die Beklagte hat durch
Vorlage des Handelsregisterauszuges des Amtsgerichts M. belegt, daß nicht sie,
sondern die Firma S. & S. Betei-ligungen GmbH in F. Inhaber der Geschäftsanteile der
Firma ... ist.
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Zum anderen könnte ein solches Weisungsrecht den Ausgleichsanspruch nach § 89 b
HGB analog nur dann auslösen, wenn es auch nach Beendigung des Vertragsver-
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hältnisses ausgeübt werden kann. Dies ist indes nicht der Fall. Wie sich aus den
obigen Ausführungen ergibt, ist die Firma ... nach Vertragsbeendigung nicht befugt, die
Daten der Klägerin zu nutzen. Sie würde sich - auch bei einer entsprechenden
Weisung der Beklagten - gegen-über der Klägerin schadensersatzpflichtig machen.
Daher könnte die Beklagte auch bei Vorhandensein des Wei-sungsrechts dem
Kundenstamm der Klägerin nur über eine Vertragsverletzung der Firma ... nutzen.
Diese Möglich-keit aber ist - wie ebenfalls bereits erörtert - nicht geeignet, einen
Ausgleichsanspruch der Klägerin zu be-gründen.
Offenbleiben kann, ob durch das Verhalten der Beklagten Schadensersatzansprüche
gegenüber der Klägerin begrün-det sein können. Die Klägerin hat in der mündlichen
Verhandlung vom 28.04.1994 ausdrücklich klargestellt, daß in diesem Verfahren nur
der Ausgleichsanspruch ver-folgt wird.
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Die Berufung war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
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Streitwert und Beschwer für die Klägerin: 158.400,-- DM
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