Urteil des OLG Köln vom 23.10.2006

OLG Köln: vergütung, bekanntmachung, bekanntgabe, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 218/06
Datum:
23.10.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 218/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 182/06
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.07.2006 - 1
T 182/06 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
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Für die mittellose Betroffene war seit dem 16.09.2003 Betreuung angeordnet. Zur
Betreuerin war die Beteiligte zu 2. bestellt worden. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts
Köln vom 07.12.2005 wurde die Betreuung aufgehoben. Dieser Beschluss ist bei der
Beteiligten zu 2. am 22.03.2006 eingegangen. Das Amtsgericht hat eine Vergütung für
Betreuertätigkeit lediglich bis zum 07.12.2005 bewilligt und den weitergehenden Antrag
der Beteiligten zu 2., mit welchem diese eine Vergütung bis zum 31.12.2005
beansprucht hat, zurückgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten
zu 2., die das Amtsgericht zugelassen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom
31.07.2006 stattgegeben und der Beteiligten zu 2. die begehrte Vergütung auch über
den Zeitpunkt des 07.12.2005 bis zum 31.12.2005 bewilligt.
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Hiergegen richtet die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3., der die
Auffassung vertritt, dass es nach § 69 i FGG zur Wirksamkeit des
Aufhebungsbeschlusses einer Bekanntmachung an den Betreuer nicht bedürfe. Die
Betreuerbestellung habe mit dem 07.12.2005 ihr Ende gefunden und der Beteiligten zu
2. stehe deshalb für die Folgezeit eine Vergütung nicht zu.
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II.
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Die sofortige weitere Beschwerde ist - nachdem sie das Landgericht ausdrücklich
zugelassen hat - zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
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Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschluss über die Aufhebung der
Betreuung mit der Bekanntmachung an die Betreuerin, die Beteiligte zu 2., wirksam
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geworden ist und sich dies aus § 16 Abs. 1 FGG und § 69 a Abs. 3 Satz 1 FGG (so auch
Jansen-Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69 Rdz. 21) sowie daraus ergibt, dass nach dem
Gesetz eine Vorverlegung der Wirksamkeit vor Bekanntgabe nur in bestimmten
Ausnahmefällen vorgesehen ist (vgl. Schmidt in Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., §
16 Rdz. 16). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die
zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Beschluss verwiesen, denen der Senat in vollem Umfang folgt. Die von
dem Beteiligten zu 3. auch in dritter Instanz noch geteilte Rechtsauffassung erscheint
befremdlich und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 1908 i
Abs. 1, 1893, 1698 a Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütungspflicht selbst unter
Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 3. bestünde.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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