Urteil des OLG Köln vom 18.08.2006

OLG Köln: wohl des kindes, gemeinsame elterliche sorge, eltern, erziehungsfähigkeit, kindeswohl, sorgerecht, jugendamt, form, aufenthalt, konsens

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 8/06
Datum:
18.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 8/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Bonn, 46 F 54/03
Tenor:
I.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 05. Dezember 2005 – 46 F
54/03 – wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
II.
Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt A in C bewilligt.
G r ü n d e :
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Die gemäß § 621 e ZPO zulässige – insbesondere form- und fristgerecht eingelegte –
befristete Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat
das Familiengericht das alleinige elterliche Sorgerecht auf den Antragsteller übertragen.
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Im vorliegenden Beschwerdeverfahren vertritt die Antragsgegnerin die Auffassung, das
Familiengericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB
angenommen. Die Annahme des Amtsgerichts, dass die Parteien bei einer
Angelegenheit von erheblicher Bedeutung wegen des erheblichen Konfliktpotentials
zwischen den Kindeseltern nicht konsensfähig seien, sei nicht gerechtfertigt. Diese
Streitigkeiten zwischen den Parteien beträfen nicht die Person des Kindes. So bestünde
keine Auseinandersetzung über den Aufenthalt des Kindes. Auch die Nichtausübung
von Umgangskontakten der Antragsgegnerin mit dem Kind sei zur Zeit nicht streitig. Die
Tatsache, dass B's Bindung an den Vater derzeit enger als an die Mutter sei, rechtfertige
ebenfalls nicht die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Antragsteller.
Schließlich spreche die soziale und wirtschaftliche Situation der Parteien gegen eine
alleinige Übertragung der elterlichen Sorge auf den Antragsteller. Dieser sei trotz
längerem Aufenthalt in Deutschland hier nicht sozial integriert. Dagegen übe sie
erfolgreich und seit Jahren ihren Beruf als Botschaftsübersetzerin und –sekretärin aus.
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Die Einwände der Antragsgegnerin sind unter Würdigung des gesamten sich aus dem
Akteninhalt ergebenden Sach- und Streitstandes nicht geeignet, der Beschwerde zum
Erfolg zu verhelfen. Im Ansatz richtig führt die Antragsgegnerin zwar aus, dass
Streitigkeiten zwischen den Eltern grundsätzlich noch nicht dazu führen müssen, die
elterliche Sorge allein auf einen der Elternteile zu übertragen. Gemäß
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§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist die elterliche Sorge auf einen Elternteil allein zu übertragen,
wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten
entspricht. Die Frage, ob die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen ist, ist
somit ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren.
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Hinsichtlich einer mangelnden Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern ist zu
prüfen, welche Auswirkungen die fehlende Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer
Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes
haben wird (vgl. BGH FamRZ 1999, 1646; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 111). Dabei
kann sich die mangelnde Konsens- und Kooperationsbereitschaft der Eltern auch
dadurch ergeben, dass diese heillos zerstritten und nicht in der Lage sind, zum Wohle
des Kindes gemeinsam zu handeln. Dabei muss erkennbar sein, dass sich das
schlechte Verhältnis zwischen den Eltern negativ auf das Kindeswohl auswirkt und zu
befürchten ist, dass sich zukünftig negative Auswirkungen ergeben können. Nur wenn
dies nicht festgestellt werden kann, kann es trotz der Kommunikationsschwierigkeiten
zwischen den Elternteilen bei der gemeinsamen elterlichen Sorge verbleiben, da
grundsätzlich die in der gemeinsamen Sorge gesetzlich ausgeprägte besondere
gemeinschaftliche Verantwortung der Eltern für ihr Kind auch in der Situation des
Getrenntlebens dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn keine besonderen
Umstände dagegen sprechen (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 29. März 2005 – 4
UF 25/05 -, OLGR Köln 2005, 371; FamRZ 2005, 2087 (LS)).
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Solche besonderen Umstände liegen allerdings vor. Diese sind in der angefochtenen
Entscheidung durch die Zitate aus dem erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachtens im Einzelnen dargelegt worden.
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Der Senat sieht keine Veranlassung, die sachverständigerseits getroffenen
Feststellungen in dem umfangreichen und sehr sorgfältig erstellten Gutachten der
Diplom-Psychologen J und D L vom 25. Juni 2004 anzuzweifeln (vgl. Bl. 149 – 231 GA).
Letztendlich kommen die Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass dem Kindeswohl
entsprechend das alleinige elterliche Sorgerecht auf den Antragsteller zu übertragen ist.
Dies wird im Einzelnen belegt.
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So haben die Sachverständigen festgestellt, dass die Konfliktdynamik zwischen den
Eltern, vor allem aber die Negativwahrnehmung des Vaters durch die Mutter derzeit in
einer Weise fixiert sei, dass mit einer Veränderung in absehbarer Zeit auch nicht durch
Interventionen der Familienberatung oder Ähnlichem zu rechnen ist. Dies wird auch
durch den weiteren Fortgang des Verfahrens belegt. Zwar hat die Antragsgegnerin noch
in der Beschwerdeschrift erklärt, dass sie im Interesse des Kindeswohls bereit sei, die
Konflikte mit ihrem früheren Ehemann hintanzustellen und den Lebensstil des
Antragstellers zu akzeptieren. Diese Erklärung stellt sich aber nach Auffassung des
Senates als reines Lippenbekenntnis dar. Dies ergibt sich bereits aus dem weiteren
Verlauf des Verfahrens. So hat die Antragsgegnerin noch unter dem 11.06.2004 eine
"Rundnote vom 27.05.2006" an den Berichterstatter gerichtet, in welcher nochmals
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eingehend auf die angeblichen Fehlverhalten des Antragstellers und seine mangelnde
Erziehungsfähigkeit eingegangen wird, die teilweise jeden sachlichen Ton vermissen
lässt (vgl. Blatt 627-632 GA). Der Kritik Dritter zeigt sich die Antragsgegnerin zudem
völlig unzugänglich, wie auch ihre Auseinandersetzung mit dem Jugendamtsbericht
vom 12.04.2006 zeigt. Insbesondere die Sachbearbeiterin des Jugendamtes, Frau H,
wird in einer Art und Weise angegriffen, die jede Sachlichkeit vermissen lässt.
Insgesamt stellt die Antragsgegnerin die Situation so dar, dass alle außer ihr den
Sachverhalt falsch einschätzen und sich gegen sie gewendet hätten. Dem steht
entgegen die verbal agressive Auseinandersetzung der Kindesmutter mit dem
Antragsteller.
Im Übrigen wird die Einschätzung der Antragsgegnerin bezüglich des Antragstellers
weder von dem Jugendamt noch von den Lehrern des gemeinsamen Sohnes geteilt.
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Gerade diese bei der Antragsgegnerin vorhandenen Auffälligkeiten, die sich auch im
Berufungsverfahren gezeigt haben, lassen die Schlussfolgerungen der
Sachverständigen in ihrem Gutachten für das Gericht überzeugend erscheinen. Danach
schafft die Antragsgegnerin mit ihrem Verhalten Situationen, in denen es ausschließlich
um den elterlichen Konflikt, nicht aber um die beste Möglichkeit für B geht. Dabei mag
es durchaus zutreffend sein, dass, wie sachverständigerseits festgestellt, die
Antragsgegnerin ihren Sohn sehr liebt. Jedoch zeigt sich, dass die Antragsgegnerin
aufgrund einer psychischen Erkrankung erziehungsunfähig ist. Hinzu kommt, dass das
Kind keinerlei Bereitschaft zeigt, der Mutter zu folgen. Es hängt sehr am Vater und leidet
daher auch unter dessen Herabsetzungen durch die Mutter. Andererseits ist der Senat
mit den Sachverständigen und dem Amtsgericht der Überzeugung, dass der
Antragsteller über ausreichende Erziehungskompetenz verfügt. Er hat ein
vertrauensvolles Verhältnis zu B. Es liegen dem Senat keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass der Antragsteller – wie die Antragsgegnerin behauptet – das Kind nicht in der
gehörigen Form fördern kann. Auch insoweit stehen die Ausführungen der
Sachverständigen wie auch die Jugendamtsberichte den Behauptungen der
Kindesmutter diametral entgegen. So hat das Jugendamt in seinem Bericht vom
12.04.2006 (Bl. 633 – 635) ausgeführt, dass B weiterhin die Hauptschule am T besuche
und derzeit in der 6. Klasse sei. Seine schulischen Leistungen seien gut, bis auf den
Sprachbereich. In Deutsch und Englisch habe er auf dem letzten Halbjahreszeugnis
eine Vier erhalten. Hierbei sei anzumerken, dass bei B eine Lese- und
Rechtschreibschwäche festgestellt worden sei, die derzeit durch entsprechende
Förderung behoben werden solle. Diese Förderung nehme B regelmäßig wahr. Auch
hier zeigt sich wieder, dass die Antragsgegnerin allein aufgrund der
Negativwahrnehmung des Antragstellers Situationen überzeichnet, um die
Erziehungskompetenz des Antragstellers in Frage zu stellen. Hier sind es die
schulischen Leistungen. Ähnlich verhält es sich mit den sonstigen sozialen Kontakten.
So wird in dem vorgenannten Jugendamtsbericht ausgeführt, dass B in seiner Freizeit
zweimal wöchentlich im Schwimmverein des SSF C zum Schwimmen kommt und zwei
mal am wöchentlichen Training eines ansässigen Fußballvereins teilnimmt. Auch hier
kann nicht festgestellt werden, dass B nicht sozial integriert wäre.
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Der Jugendamtsbericht schildert dann im Weiteren die Konflikte zwischen den
Eheleuten nach Trennung und Scheidung. Insbesondere kommt hier zum Ausdruck,
dass B gerade nicht aus den Konflikten herausgehalten wurde. Vielmehr war B
durchaus
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in diese verstrickt. Dies führte u. a. dazu, dass B, wenn er bei der Mutter war, zurück zum
Vater wollte und sich zuletzt auch weigerte, die Mutter zu sehen.
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All dies zeigt, dass die Antragsgegnerin – wie die Sachverständigen auch zutreffend
festgestellt haben – derzeit nicht in der Lage ist, bei Ausübung des gemeinsamen
Sorgerechts eine konfliktfreie Erziehung von B zu gewährleisten. Vielmehr setzt sie
alles daran, den Antragsteller bei seinem Sohn schlecht zu machen und so dessen
Vertrauen in ihn zu untergraben. Dies belegt aber gerade die festgestellte mangelnde
Erziehungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung. Dabei ist es unerheblich,
ob diese psychische Erkrankung unverschuldet das Fehlverhalten der Antragsgegnerin
bedingt. Denn bei der allein zu treffenden Kindeswohlentscheidung kommt es nicht auf
ein Verschulden des Elternteils an.
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Soweit sich die Antragsgegnerin im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens auch bereit
erklärt hat, einer weit gehenden einvernehmlichen Regelung des Umgangs
zuzustimmen, wenn es nur beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht verbliebe, kann
dies nichts an der getroffenen Entscheidung ändern. Aus dem oben Gesagten folgt,
dass die Antragsgegnerin gerade nicht in der Lage ist, solche Vereinbarungen
einzuhalten. Es ist zu erwarten, dass die Antragsgegnerin jede Möglichkeit ausnutzen
wird, um den Konflikt mit dem Kindesvater zu schüren.
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Für die weitere Zukunft wird es entscheidend sein, dass sich die Kindesmutter in
psychologische Behandlung begibt, um ihre Erkrankung behandeln zu lassen. Hiervon
wird auch die weitere Entwicklung der Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn
abhängen. Die Antragstellerin muss erkennen, dass es nicht der Kindesvater, der
Antragsteller, ist, der diese Beziehung weitgehend zerstört hat. Vielmehr liegt dies allein
im Verhalten der Antragsgegnerin begründet.
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Kann aber aufgrund der gegebenen Umstände die gemeinsame elterliche Sorge aus
Gründen des Kindeswohles nicht beibehalten werden, war dem Kindesvater diese allein
zu übertragen. Dessen Erziehungsfähigkeit steht aufgrund des
Sachverständigengutachtens außer Frage. Zudem besteht eine enge Bindung zwischen
Vater und Sohn. Auch der Kindeswille ist zu beachten. B ist nunmehr fast 13 Jahre alt
und hat sich eindeutig dazu erklärt, beim Antragsteller bleiben zu wollen. Die Gründe
hierfür sind durchaus nachvollziehbar und beachtenswert. Zum einen leidet B unter dem
Verhalten der Mutter seinem Vater gegenüber. Darüber hinaus darf nicht außer Acht
gelassen werden, dass B über längere Zeit bei einer Schwester des Antragstellers in
Ägypten, dem Heimatland des Antragstellers, aufgewachsen ist. Dadurch hat er eine
besondere Beziehung zur arabischen Kultur. Diese ist ein Teil seiner persönlichen
Identität. Diese gilt es zu fördern. Dabei ist hervorzuheben, dass der Antragsteller diese
Bindung nicht einseitig in den Vordergrund stellt, sondern durchaus auch eine
Integration B's in den europäischen Kulturkreis fördert.
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Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der gegebenen Sachlage allein die
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den Antragsteller unter
Kindeswohlgesichtspunkten sachgerecht erscheint.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
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Beschwerdewert: 3.000,00 €.
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