Urteil des OLG Köln vom 08.02.1996

OLG Köln (ärztliche untersuchung, kläger, untersuchung, verschlechterung des gesundheitszustandes, schutz der gesundheit, zivildienst, einberufung, ergebnis, zdg, sache)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 155/95
Datum:
08.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 155/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 10/95
Schlagworte:
Drittwirkung Zivildienstgesetz
Normen:
ZivildienstG § 8; BGB § 839; GG Art. 34
Leitsätze:
1. Ein nicht Zivildiensttauglicher, der in Verkennung seiner
Untauglichkeit zum Zivildienst herangezogen wird, hat wegen des ihm
entgangenen Gewinns aus Erwerbstätigkeit keinen
Schadensersatzanspruch aus Aufopferung. § 8 ZivildienstG dient neben
öffentlichen Interessen nur dem Schutz der Gesundheit des
Zivildienstleistenden, nicht aber dem Schutz wirtschaftlicher Interessen
(Ergänzung zu BGHZ 65, 196 ff.). 2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf
Erstattung von Vermögensschäden auf die Verletzung von
Verfahrensregeln gestützt werden kann, wenn die materiell-rechtlichen
Normen, deren Verwirklichung das Verfahren dient, nicht den Schutz
des Vermögens bezwecken (hier: Verzögerung bei der
Einstellungsuntersuchung).
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
23. Mai 1995 - 5 O 10/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das
Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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1. Aus dem Umstand, daß der Kläger mit Bescheid vom 22. März 1994 für nicht
zivildienstfähig erklärt wurde, so daß er nach § 8 Zivildienstgesetz zum Zivildienst nicht
hätte herangezogen werden dürfen, läßt sich weder ein Schadensersatzanspruch nach
§ 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG noch ein Entschädigungsanspruch nach
Aufopferungsgrundsätzen herleiten. § 8 ZDG bezweckt nicht, den nicht Dienstfähigen
davor zu bewahren, durch den Dienst Zeit für Ausbildung und Beruf zu verlieren. Die
Vorschrift dient zum einen öffentlichen Interessen, denn der Allgemeinheit muß daran
gelegen sein, daß zum Zivildienst nur Personen herangezogen werden, die dessen
Anforderungen körperlich und geistig gewachsen sind und bei denen nicht die Gefahr
besteht, daß der Zivildienst zu Gesundheitsschäden führt, für die alsdann
Versorgungsleistungen zu erbringen sind. Zum anderen bezweckt die Vorschrift, den
nicht Zivildiensttauglichen vor Gesundheitsschäden als Folge des Zivildienstes zu
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bewahren. Einen darüber hinausgehenden Zweck verfolgt § 8 Zivildienstgesetz
hingegen nicht. Insbesondere soll der Zivildienstuntaugliche nicht vor den
wirtschaftlichen Folgen der unberechtigten Heranziehung geschützt werden. Vielmehr
stellt sich die Tatsache, daß er durch die unterbliebene Heranziehung zum Zivildienst
weiter seinem normalen Erwerb nachgehen und dadurch finanzielle Vorteile erlangen
kann, lediglich als eine "erfreuliche Nebenwirkung" dar, auf die er jedoch keinen
Anspruch hat. Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom
23.10.1975 (III ZR 97/73, BGHZ 65, 196 ff.) für den Fall des praktisch wortgleichen § 9
Wehrpflichtgesetz aufgestellt und an diesen Grundsätzen bis heute festgehalten. Der
erkennende Senat seinerseits hat mit Urteil vom 26.11.1981 (7 U 110/81 OLG Köln) sich
dieser Rechtsprechung angeschlossen und sie auf den Bereich des Zivildienstrechtes
übertragen, da es sich um eine identische Interessenlage handelt. Gründe, die eine
unterschiedliche Behandlung von Wehrpflichtigem und Zivildienstpflichtigem
rechtfertigen oder eine Abkehr von der bisherigen BGH-Rechtsprechung gebieten,
werden vom Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Eine andere Beurteilung könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn das Verhalten der
an der Einstellungsuntersuchung beteiligten Ärzte Dr. L. oder Dr. W. die Grenze zum
Amtsmißbrauch überschritten hätte (vgl. auch insoweit BGHZ 65, 196, 205). Für die
Annahme eines amtsmißbräuchlichen Verhaltens liegen aber ersichtlich keine
Anhaltspunkte vor. Eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung behauptet auch der Kläger
nicht. Besondere Einzelfallumstände, die den Fall in die Nähe der Sittenwidrigkeit
rücken und über ein rein fahrlässiges Verhalten weit hinausgehen (vgl. BGH NJW 1973,
458), sind ebensowenig ersichtlich.
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2. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche des Klägers ergeben sich auch
nicht aus einer etwaigen Verletzung von geschriebenen oder ungeschriebenen
Verfahrensvorschriften, auf die sich der Kläger vor allem im Berufungsverfahren stützt.
Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die verfahrensmäßige Ausgestaltung der
Einberufung zum Zivildienst, hier vor allem hinsichtlich der Reihenfolge von
Gesundheitsprüfung und Einberufung, sowie des für die Feststellung der Untauglichkeit
aufgewandten Zeitraums einen eigenständigen, auch die Vermögensinteressen des
Klägers umfassenden Schutzzweck verfolgen kann. Der Senat neigt zu der Auffassung,
daß Verfahrensregelungen einschließlich des allgemeinen Grundsatzes tunlicher
Beschleunigung nicht vom materiellen Zweck des Verwaltungshandelns losgelöst
betrachtet werden können. Verfahrensregelungen haben keine eigenständige
Bedeutung und können keine weitergehenden Schutzzwecke verfolgen. Wenn der
Zweck des Verfahrens aber einzig in der Feststellung der gesundheitlichen Eignung des
Dienstpflichtigen liegt und eine in der Sache fehlerhafte Feststellung keine
Schadensersatz- bzw. Entschädigungsansprüche auslösen kann, weil die ihr zugrunde
liegenden gesetzlichen Vorschriften nicht den Schutz des Vermögens bezwecken, so
kann für die das Verfahren regelnden Vorschriften nichts anderes gelten (so zu einem -
allerdings nicht verallgemeinerungsfähigen - Sonderfall auch BGHZ 39, 359, 365).
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Einer Entscheidung dieser in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht
abschließend geklärten Frage bedarf es jedoch nicht, denn es fehlt schon an einer
objektiven Pflichtverletzung. Der Einberufungsbescheid vom 17.08.1993 war nicht
deshalb rechtswidrig, weil Verfahrensvorschriften mißachtet worden wären,
insbesondere der Kläger vor der Gestellung zum Dienst (und nicht zwei Tage danach)
auf seine Diensttauglichkeit hätte untersucht werden müssen. Grundlage einer
Einberufung zum Zivildienst ist ein vollziehbarer Musterungsbescheid (§ 19 Abs. 4
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Wehrpflichtgesetz). Eine Musterung (nach § 16 Wehrpflichtgesetz in Verbindung mit den
Vorschriften der Musterungsverordnung) ist beim Kläger durchgeführt worden. Über das
Ergebnis der Musterung ist ihm nicht nur im Jahre 1988 - im Anschluß an die
Untersuchung vom 11.04.1988 - ein Bescheid erteilt worden, sondern auch unter dem
28.09.1992, und zwar aufgrund der Nachuntersuchung vom 11.09.1992. Dieser
letztgenannte Bescheid, der zum Ergebnis grundsätzlicher Wehrdienstfähigkeit bei
eingeschränkter Verwendungsfähigkeit kam, ist unstreitig bestandskräftig und damit
vollziehbar geworden. Er war die Grundlage des Einberufungsbescheides vom
17.08.1993.
Aus dem Einberufungsbescheid vom 17.08.1993 ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Entgegen der Auffassung des Klägers in der Berufungsbegründung vom 25.08.1995
nimmt der Einberufungsbescheid keineswegs nur auf die Musterungsuntersuchung aus
dem Jahre 1988 Bezug, sondern erwähnt nur in allgemeiner Form den "vollziehbaren
Musterungsbescheid", was den Bescheid vom 28.09.1992 zumindest mit umfaßt. Einer
weiteren ärztlichen Untersuchung vor der Gestellung zum Dienst am 04.10.1993
bedurfte es nicht. § 39 Abs. 1 Nr. 2 ZDG sieht die ärztliche Untersuchung des
anerkannten Kriegsdienstverweigerers, die sog. Einstellungsuntersuchung,
unverzüglich nach Dienstantritt vor. Dementsprechend darf nach den vom Bundesamt
für den Zivildienst erlassenen allgemeinen Richtlinien die Einstellungsuntersuchung
erst nach dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintrittsdatum und muß
innerhalb der ersten vier Tage nach dem Dienstantritt durchgeführt werden. Einer
ärztlichen Untersuchung vor der Einberufung bedarf es nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG nur,
wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der anerkannte Kriegsdienstverweigerer
nicht zivildienstfähig oder vorübergehend nicht zivildienstfähig ist, was anzunehmen ist,
wenn er wegen vorübergehender Zivildienstunfähigkeit zurückgestellt war, und auf
seinen Antrag, wenn seine Verfügbarkeit nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor der
Einberufung festgestellt worden ist. Beide Alternativen des letzten Halbsatzes dieser
Vorschrift liegen nicht vor. Auch darüber hinaus gab es keinerlei Anhaltspunkte, die eine
ausnahmsweise ärztliche Untersuchung vor der Einberufung im Fall des Klägers
erfordert hätten. Der Kläger war zwar im Jahre 1992 vorübergehend (damals noch vom
Wehrdienst) zurückgestellt worden, jedoch war er danach - nämlich am 11.09.1992 -
erneut untersucht und für eingeschränkt tauglich befunden worden. Der Kläger hatte
auch keinen Antrag auf erneute ärztliche Untersuchung gestellt, wofür angesichts der im
Jahre 1992 durchgeführten Untersuchung ohnehin die Voraussetzungen nicht
vorgelegen hätten. Auch ansonsten gab es keinerlei Anhaltspunkte für eine evtl.
Untauglichkeit des Klägers. Die Untersuchung im September 1992 hatte eine zumindest
eingeschränkte Tauglichkeit ergeben, der Zustand des Klägers hatte sich also
gegenüber demjenigen von Anfang 1992 wesentlich gebessert, was auch dadurch
erklärlich ist, daß die vorübergehende Zurückstellung im März 1992 ausweislich der von
ihm selbst vorgelegten Unterlagen maßgeblich auf einem damals noch nicht
ausgeheilten Kieferbruch beruhte. Anhaltspunkte für eine seit der Untersuchung vom
11.09.1992 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes, insbesondere
im Hinblick auf die offenbar seit langen Jahren bestehenden Beschwerden im
Sprunggelenk, waren nicht ersichtlich und vor allem vom Kläger weder gegenüber dem
Kreiswehrersatzamt noch später gegenüber dem Bundesamt für den Zivildienst geltend
gemacht worden. Auch im Laufe dieses Rechtsstreits hat der Kläger keine Umstände
vorgetragen, die eine ärztliche Untersuchung noch vor der Einberufung erfordert hätten.
Zu Unrecht beruft sich der Kläger hierzu auf die Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.1987 (NVwZ-RR 1988, 34 f.). Dort hatte das
Bundesverwaltungsgericht lediglich festgestellt, daß dann, wenn eine Untersuchung
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nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 ZDG erfolgt war, hierüber dem Betroffenen vor Dienstantritt ein
vollziehbarer Bescheid über das Ergebnis der Untersuchung erteilt werden müsse.
Diese Frage stellt sich im vorliegenden Fall aber nicht, da es an einer entsprechenden
ärztlichen Untersuchung - zu Recht - fehlt.
Auch aus der Tatsache, daß erst im März 1994 eine Entscheidung für die
Zivildienstuntauglichkeit getroffen wurde, resultiert keine objektive Amtspflichtverletzung
beteiligter Stellen. Der Kläger vermochte nicht darzulegen, worauf es zurückzuführen
war, daß das Ergebnis der am 18.10.1993 durchgeführten ergänzenden ärztlichen
Untersuchung durch Dr. W. erst am 08.02.1994 bei der für die Einstellungsuntersuchung
verantwortlichen Ärztin, Frau Dr. L. , einging. Angesichts einer Reihe denkbarer
Möglichkeiten hierfür (etwa einem Verlust auf dem Postweg oder die seitens der
Beklagten angedeutete Möglichkeit, das Attest sei dem Kläger ausgehändigt worden),
kann Ansatzpunkt für ein amtspflichtwidriges Verhalten nur die Tatsache sein, daß Frau
Dr. L. erst unangemessen spät bei Dr. W. nachfragte bzw. den Eingang des Gutachtens
anmahnte, was nach der nicht bestrittenen Darstellung der Beklagten Anfang/Mitte
Januar 1994 erfolgte, also etwa drei Monate nach der ärztlichen Untersuchung durch Dr.
W. Angesichts aller Umstände war dieser Zeitraum des Zuwartens aber nicht
unangemessen lang. Es bestand aus Sicht von Frau Dr. L. kein Anlaß, die
Angelegenheit als eilbedürftig anzusehen und auf einen beschleunigten Fortgang der
Sache zu achten. Nach der von ihr am 06.10.1993 durchgeführten
Einstellungsuntersuchung bestand weder die Besorgnis, die Gesundheit des Klägers
könne durch Ableisten des Zivildienstes objektiv beeinträchtigt werden, noch bestand
Grund zu der Annahme, der Kläger könne als zivildienstuntauglich anerkannt werden
und demnächst zu entlassen sein. Das Ergebnis der Einstellungsuntersuchung vom
06.10.1993 entsprach dem Befund des Arztes, der mehr als ein Jahr zuvor die
ergänzende Musterungsuntersuchung durchgeführt hatte. Beide Ärzte waren zu dem
Ergebnis eingeschränkter Tauglichkeit gelangt. Auch die Feststellungen von Dr. W. ,
einem privaten Arzt, den der Kläger schon früher konsultiert hatte und der offenbar sein
Vertrauen genoss, ergaben keine Anhaltspunkte für eine Untauglichkeit des Klägers,
wie sich aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen von Dr. W. ergibt, denen der Kläger
nicht mehr entgegengetreten ist. Folgerichtig attestierte Frau Dr. L. daraufhin die
fortbestehende (eingeschränkte) Tauglichkeit des Klägers. Daß der medizinische Dienst
des Bundesamtes für den Zivildienst die Sachlage ganz anders beurteilen würde als
sogar der den Kläger behandelnde private Arzt, war eine Entscheidung, mit der zuvor
offenbar niemand gerechnet hatte und mit der auch nicht gerechnet werden mußte.
Angesichts dieser Umstände lag es in einem relativ weit gesteckten Ermessen der
handelnden Amtsärztin, wann Sie hinsichtlich der angeordneten privaten
Nachuntersuchung des Klägers beim behandelnden Arzt nachhakte. Sie durfte sich
dabei auch von der Erwägung leiten lassen, daß es letztlich (auch) Sache des Klägers
war, eine möglicherweise für ihn günstige Entscheidung durch entsprechende eigene
nachdrückliche Aktivitäten zu befördern. Die Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens
hat die Ärztin nicht überschritten.
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3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat, noch der Senat von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder
des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Wegen der
offenkundigen Identität der Interessenlage kann insbesondere der Frage keine
grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden, ob die in der Entscheidung in BGHZ
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65, 196 ff. aufgestellten Grundsätze für den hier vorliegenden Fall von § 8 ZDG
entsprechend heranzuziehen sind.
Streitwert und Beschwer für den Kläger: 17.601,42 DM.
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