Urteil des OLG Köln vom 23.06.2010

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Oberlandesgericht Köln, 13 U 222/09
Datum:
23.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 222/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 167/09
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.11.2009 verkündete Urteil
des Landgerichts Köln (15 O 167/09) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
I.
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Die Klägerin begehrt mit der Behauptung, weder über die mit der Beteiligung
verbundenen Risiken noch über die der Beklagten zugeflossenen Rückvergütungen
aufgeklärt worden zu sein, von der Beklagten die Rückabwicklung des Kaufs von 10
Stück "Best Start Express" Zertifikaten, die von einem niederländischen
Tochterunternehmen der inzwischen insolventen US-Investment-Bank M C emittiert
worden sind.
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Das Landgericht, auf dessen Entscheidung wegen der tatsächlichen Feststellungen, der
dort gestellten Anträge und der Einzelheiten der rechtlichen Würdigung Bezug
genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), hat die Klage nach Durchführung einer
Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass die Empfehlung der
Beteiligung unter Berücksichtigung der von der Klägerin bereits zuvor gehaltenen
Wertpapiere und ihrem der Beklagten gegenüber angegebenen Risikoprofil anleger-
und objektgerecht gewesen sei und sie darüber hinaus auch – angesichts der
glaubhaften Aussage des Zeugen I – nicht bewiesen habe, nicht in ausreichender
Weise über die Risiken der Beteiligung unterrichtet worden zu sein.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin unter Aufrechterhaltung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Sachvortrags ihr Klageziel weiter. Sie ist nach wie vor der Auffassung,
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von der Beklagten weder anleger- noch objektgerecht beraten worden zu sein.
Entgegen der Annahme des Landgerichts habe sie zum Zeitpunkt der
Anlageentscheidung eine sicherheitsorientierte Strategie verfolgt. Dazu passe der
Erwerb von Zertifikaten im Hinblick auf die damit verbundenen Risiken – über die sie
auch nicht unterrichtet worden sei – nicht. Jedenfalls liege ein Beratungsverschulden
schon deshalb vor, weil ihr Zertifikate einer ausländischen Bank, die mit dem
Insolvenzrisiko der Bank behaftet seien, empfohlen worden seien. Auch die
Produktinformation, die ihr von der Beklagten übergeben worden sei, stelle dieses
Insolvenzrisiko nur unzureichend dar. Auch das von der Beklagten angelegte
Risikoprofil selbst sei unzureichend, weil es nicht sachgerechte Fragen stelle und
widersprüchliche Einstufungen vornehme.
Die Beratung sei aber auch nicht objektgerecht gewesen, weil zum Zeitpunkt der
Anlageberatung und –entscheidung, nämlich Anfang April 2008, jedenfalls für
informierte Kreise bereits hinreichend erkennbar gewesen sei, dass der Emittent, die M-
Bank aus den USA, bereits konkret insolvenzgefährdet gewesen sei, wie sich aus
verschiedenen Veröffentlichungen ergebe. Bei genügender Aufmerksamkeit hätte es der
Beklagten im April 2008 nicht entgehen können, dass es sich bei der Emittentin um eine
Bank handele, deren Kollaps absehbar gewesen sei.
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Unabhängig von diesen Beratungsfehlern hafte die Beklagte allerdings auf
Schadensersatz auch deshalb, weil sie ihr, der Klägerin, entgegen der neueren
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den Anfall von Rückvergütungen und
Provisionen pflichtwidrig vorenthalten habe. Aus den verschiedenen von der Beklagten
im Verlaufe des Rechtsstreits vorgelegten Unterlagen, namentlich aus der
Wertpapiersammelorder und aus den Produktinformationen zu dem
streitgegenständlichen Zertifikat, ergebe sich ein verwirrendes und in sich nicht
stimmiges Bild der Vergütungen, auf die die Beklagte – zumindest nach diesen
Unterlagen - Anspruch habe.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Abänderung der
erstinstanzlichen Entscheidung 10.300 € sowie außergerichtliche
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 962,71 €, jeweils nebst Zinsen in
Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 15.4.2009, Zug-um-
Zug gegen Aushändigung bzw. Übertragung von 10
Inhaberschuldverschreibungen, verbrieft als Miteigentumsanteil an der
Globalurkunde zur International-Securities-Identification-Number (ISIN)
DE000A0SHPH8, ausgegeben von M C Treasury Co BV, zu zahlen.
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Sie beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt die Zurückweisung der
Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den
Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.
13
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt steht
der Klägerin ein Anspruch auf die geltend gemachte Rückabwicklung des
Beteiligungserwerbs nicht zu.
15
1.
16
Zwischen den Parteien ist hier zwar ungeachtet des insoweit unerheblichen Umstandes,
dass die Klägerin möglicherweise bereits vor der Inanspruchnahme der Leistungen der
Beklagten konkrete Vorstellungen über die ins Auge gefasste Beteiligung hatte,
zumindest stillschweigend ein Beratungsvertrag zu Stande gekommen. Inhalt und
Umfang der sich daraus ergebenden Beratungspflichten hängen von den Umständen
des Einzelfalls ab. Dabei sind entscheidend einerseits der Wissensstand des Kunden
über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft, wobei das
vom Kunden vorgegeben Anlageziel zu berücksichtigen ist ("anlegergerechte”
Beratung), sowie andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa Konjunkturlage und
Entwicklung des Kapitalmarkts, und die speziellen Risiken, die sich aus den
besonderen Gegebenheiten des Anlageobjekts ergeben ("objektgerechte” Beratung).
Über diese Umstände hat die Bank richtig, sorgfältig, zeitnah, vollständig und für den
Kunden verständlich zu unterrichten, soweit es für das konkrete Anlagegeschäft von
Bedeutung ist (vgl. BGHZ 123, 126; WM 2000, 1441; NJW 2009, 2967; NJW 2008,
3700; Palandt/Grüneberg, Kommentar zum BGB, 69. Auflage 2010, § 280 BGB Rdn. 47
ff).
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2.
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Auf dieser Grundlage ist allerdings von einer insgesamt ordnungsgemäßen Beratung
und Aufklärung der Klägerin durch die Beklagte auszugehen.
19
a.
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Das Anlegerprofil der Klägerin – wie es aus dem als "Risikoprofil" bezeichneten
Dokument vom 25.3.2008 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung; GA 68 ff) erkennbar wird –
zeichnet ausweislich ihrer Angaben zu den verschiedenen Fragen in dem von der
Beklagten verwendeten Formular hinsichtlich ihrer Risikobereitschaft ein
mehrschichtiges Bild. So hat sie einerseits angegeben, dass bei ihr eher der Aspekt der
Sicherheit im Vordergrund stehe und sie in Geldangelegenheiten nur ungern Risiken
eingehe, andererseits aber auch, dass sie für die Erzielung höherer Renditen bereit sei,
Risiken zu akzeptieren. Zudem hat sie der Aussage, dass ein Teilverlust ihres
Vermögens sie stark belasten würde, ausdrücklich nicht zugestimmt. Nimmt man das
sich aus diesen Antworten ergebende Bild, die bereits im Urteil des Landgerichts
angesprochene Anlegererfahrung der Klägerin und schließlich ihre Angabe auf Seite 2
des Profils (zu bereits häufig durchgeführten Transaktionen komplexer Produkte), so
lässt sich auch unter Berücksichtigung ihrer Erklärungen im Rahmen der mündlichen
Verhandlung vor dem Senat nicht sagen, dass sie als ausschließlich konservative und
sicherheitsorientierte Anlegerin einzustufen war, der Produkte wie das
streitgegenständliche Zertifikat von vornherein nicht angeboten werden durften. In
diesem Zusammenhang teilt der Senat nicht die Einschätzung der Klägerin, dass ihre
Angaben auf Seite 1 des Dokumentes hinsichtlich der Frage nach ihrer
Risikoeinstellung jeweils den Alternativen "stimme nicht zu" oder "stimme voll zu"
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zugeordnet werden müssen und die formularmäßig eingeräumte Möglichkeit des
Ankreuzens weiterer, zwischen diesen Aussagen liegender "Kästchen" für den Anleger
nicht durchschaubar sei. Für den durchschnittlichen Anleger ist es im Gegenteil ohne
weiteres erkennbar, dass durch die vorgesehenen vier Antwortmöglichkeiten auch
Tendenzen angegeben werden können. Eine solche Tendenzangabe dient ersichtlich
der differenzierteren Einstufung des Anlegers und ist grundsätzlich nicht zu
beanstanden. Da die Klägerin – in Anbetracht der gerade in diesem Punkt sehr
detaillierten und glaubhaften Aussage des Zeugen I – auch den Nachweis für ihre
Behauptung, die Funktionsweise eines Zertifikats überhaupt nicht verstanden zu haben,
nicht erbracht hat, ist die Beratung durch die Beklagte als insgesamt anlegergerecht zu
bewerten.
b.
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Sie war – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat – auch und insbesondere
hinsichtlich des Ausfallrisikos der Emittentin objektgerecht.
23
aa.
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Im Zuge der Beratung zu dem ins Auge gefassten Anlageobjekt muss sich eine Bank,
die für ihre Anlageempfehlung das Vertrauen ihres Kunden in Anspruch nimmt und in
Bezug auf eine konkrete Anlageentscheidung sich als kompetent geriert, nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NJW 1993, 2433) selbst aktuelle
Informationen über das Anlageobjekt verschaffen. Dazu gehört bei privaten Anleihen
auch die eigene Unterrichtung über die für die Beurteilung des Risikos wesentliche
Bonität des Emittenten. Die Anforderungen an die Prüfungspflicht der Bank sind nicht
deshalb geringer, weil es sich bei der empfohlenen Anlage um eine Auslandsanleihe
handelt. Bei einer solchen Anleihe ist der Beratungsbedarf des Kunden wegen der
erschwerten Zugänglichkeit der Quellen eher höher. Wenn eine Bank den mit der
Informationsbeschaffung im Ausland verbundenen gesteigerten Aufwand und die
Gefahren einer lückenhaften Unterrichtung scheut, muss sie auf eine Empfehlung
verzichten und entsprechende Fragen des Kunden nach dieser Anleihe mit dem
Hinweis auf das Risiko der von ihr nicht einzuschätzenden Bonität des Emittenten
beantworten. Sie kann die Folgen ihrer eigenen Versäumnisse nicht auf den Kunden
abwälzen, der auf ihre Beratung vertraut. Zu seiner Pflicht, sich stets aktuelle
Informationen über das Anlageobjekt zu verschaffen, gehört für den Berater
grundsätzlich auch die Auswertung der dazu vorhandenen Veröffentlichungen in der
Wirtschaftspresse. Dazu bedarf es allerdings nicht eines Vorhaltens sämtlicher
Publikationsorgane, in denen Artikel über die angebotene Anlage erscheinen können,
sondern eine Information auf der Basis ausgewählter Informationsquellen. Eine Haftung
kommt aber auch insoweit nur in Betracht, als in Presseartikeln überhaupt ein
aufklärungspflichtiger Umstand mitgeteilt wird, auf den der Anleger hinzuweisen ist oder
der dem Anlageberater die Empfehlung der Anlage verbietet.
25
bb.
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Das Landgericht ist auf dieser Grundlage zunächst mit Recht und unter zutreffender,
keinen Rechtsfehler erkennen lassender Würdigung der von ihm erhobenen Beweise zu
dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis nicht hat führen
können, über die grundsätzliche Risikostruktur der Beteiligung und insbesondere das
Totalverlustrisiko nicht aufgeklärt worden zu sein.
27
cc.
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Eine Pflichtverletzung der Beklagten ergibt sich aber auch nicht unter Berücksichtigung
der im September 2008 und damit etwa 6 Monate nach dem Erwerb der Beteiligung
durch die Klägerin eingetretenen Insolvenz der Emittentin. Das Risiko, dass sich eine
aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung im
Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger. Dessen Interessen werden dadurch
gewahrt, dass zum Gegenstand der Beratung gemachte Prognosen durch Tatsachen
gestützt und ex-ante betrachtet vertretbar sein müssen; sie sind nach den damals
gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken
zu erstellen (BGH WM 2008, 1798). Für die Beklagte bestand zum Zeitpunkt der
Beratung kein Anlass, die Klägerin über das von ihr als "eher theoretisch" eingestufte
Risiko einer Insolvenz der Emittentin im Allgemeinen hinaus auf eine konkrete
Gefahrenlage hinsichtlich ihrer Bonität hinzuweisen. Die Hinweise in der
Verkaufsinformation auf die Verlustrisiken reichten aus.
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Auf die Bonität der Emittentin bzw. der M-C als Muttergesellschaft durfte die Beklagte
zum Zeitpunkt der Beratung Anfang April 2008 noch vertrauen. Es gab auch für
fachkundige Berater in diesem Zeitpunkt keine spezifischen Hinweise auf
Zahlungsschwierigkeiten, ein Bonitätsrisiko oder eine Insolvenz der Investmentbank.
Zwar hat die Klägerin im Rahmen ihres erstinstanzlichen Vortrags auf die schon zu
Beginn des Jahres 2008 im internen Informationssystem der Hessischen Sparkassen
ausgesprochene Warnung vor dem Erwerb von M-Zertifikaten hingewiesen. Dafür, dass
diese Warnung auch der Beklagten zugänglich war, sind Anhaltspunkte aber nicht
vorgetragen; die sich darauf beziehende Berichterstattung der Zeitschrift "Capital" (Bl.
148 d.A.) erfolgte erst im Juni 2008. Die Hinweise auf fallende Kurse der M-C-Aktie im
Informationsdienst "boerse.ARD" vom 17.3.2008 (Bl. 149 GA - Gleiches gilt für die
vorgelegten Berichte aus dem Dienst "Bloomberg.com" vom 17.3.2008 sowie "abc-
news" vom 10.3.2008, GA 156, 157) reichen angesichts der von der Beklagten insoweit
unwidersprochen vorgetragenen (Schriftsatz vom 6.10.2009 – Bl. 169 ff. GA) Berichte
aus der Wirtschaftspresse, der Ratings und Analysteneinschätzungen – die
durchgehend die Gefahr einer Insolvenz der M-Bank als ausgeschlossen oder sehr
unwahrscheinlich erscheinen ließen - nicht aus. Von einer gehäuften, auf eine mögliche
Insolvenz hindeutenden Berichterstattung in der einschlägigen Wirtschaftspresse – über
die die Klägerin hätte unterrichtet werden müssen – kann angesichts dreier
Presseartikel aus Mitte März 2008, in denen über einen (wenn auch deutlichen)
Kursrückgang von M-Titeln berichtet wird (die Warnung der asiatischen DBS-Bank vor
Geschäftsabschlüssen mit M wurde ausweislich des Berichts der "abc-news" wieder
zurückgenommen, Bl. 157 GA) keine Rede sein.
30
3.
31
Schließlich kann auch die Behauptung der Klägerin, über die Vergütung der Beklagten
für den Vertrieb der M-Papiere nicht unterrichtet worden zu sein, zu keinem anderen
Ergebnis führen. Die Beklagte hat ausdrücklich vorgetragen, außer dem
Ausgabeaufschlag von 3 % (mithin 30 € pro Zertifikat) und einem als Bonus (GA 172)
bzw. als Vertriebsprovision (GA 60) bezeichneten Betrag von 30,50 € pro Zertifikat
nichts erhalten zu haben. Über den Anfall dieser Provisionen ist die Klägerin - und zwar
auch unabhängig von den Angaben des Beraters, des Zeugen I - durch die
Produktinformation, die sie den nicht widerlegten Angaben der Beklagten zufolge auch
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erhalten hat, ausreichend aufgeklärt worden. Dass die Beklagte entgegen ihrer
Darstellung über die vorgenannten Vergütungen hinaus noch weitere –
umsatzabhängige - Provisionen von der Emittentin oder Dritten erhalten hat, ist weder
dargelegt noch unter Beweis gestellt. Die in der Wertpapiersammelorder (Bl. 82 GA)
erwähnte Möglichkeit weiterer Vergütungsvereinbarungen besagt nicht, dass
entsprechende Provisionen auch tatsächlich an die Beklagte geflossen sind.
Demzufolge scheidet auch eine Pflicht zu einer weitergehenden Aufklärung aus.
4.
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Mangels begründeter Hauptforderung steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung
außergerichtlich angefallener Anwaltskosten zu.
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5.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
36
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat,
noch die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des
Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.300 €
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