Urteil des OLG Köln vom 14.01.1994

OLG Köln (zpo, zustellung, verfügung, einstweilige verfügung, uwg, hauptsache, vollmacht, zeitschrift, partei, vorschrift)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 225/93
Datum:
14.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 225/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 145/93
Schlagworte:
RECHTSSCHUTZ EINSTWEILIG EINSTWEILIGE VERFÜGUNG
ZUSTELLUNG VOLLZIEHUNG UNTERLASSUNGSVERFÜGUNG
PROZEßBEVOLLMÄCHTIGTER ZUSTELLUNGSEMPFÄNGER
Normen:
§ 16 ABS. 1 UWG; § 929 ABS. 2 ZPO; § 936 ZPO; § 176 ZPO
Leitsätze:
Die Vollziehung einer im Beschlußwege erlassenen einstweiligen
Verfügung (Unterlassungsverfügung) kann rechtswirksam durch
Zustellung an den Antragsgegner persönlich erfolgen, wenn dieser das
Verfahren durch einen auswärtigen Rechtsanwalt hat betreiben lassen,
der bei dem Verfügungsgericht nicht zugelassen war.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 3. August 1993
verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O
145/93 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Antragsgegnerin auferlegt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung der Antragsgegnerin bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß das Verfahren in der Hauptsache erledigt
ist. Der Verfügungsantrag war bis zur Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung
vom 21. April 1993 durch die Antragsgegnerin zulässig und begründet. Insofern hätte
das Landgericht sein Beschlußverfügung vom 4. März 1993 auf den Widerspruch der
Antragsgegnerin hin bestätigen müssen, wenn sich das Verfahren nicht durch die
Unterwerfungserklärung in der Hauptsache erledigt hätte.
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Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch aus § 16 Abs. 1 UWG zu, da der
Titel der von ihr herausge- gebenen Zeitschrift "W.H." als Titel einer Druckschrift im
Sinne des § 16 Abs. 1 UWG geschützt ist und die Bezeichnung der von der
Antragsgegnerin herausgegebenen Zeitschrift "W.H. Journal" mit diesem
verwechslungsfä- hig ist.
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Der Titel der Druckschrift der Antragstellerin stellte eine besondere Bezeichnung dar, da
der Titel hinrei- chend geeignet ist, das Werk von anderen zu unterschei- den, zumal für
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den Titelschutz, insbesondere für Zei- tungen und Zeitschriften, keine zu großen
Anforderungen an die Unterscheidungskraft zu stellen sind. Schon eine geringfügige
Unterscheidungskraft rechtfertigt den Titelschutz (Baumbach/Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 16 UWG Rn 118 a).
Da die Antragsgegnerin für ihre Zeitschrift einen teilidentischen Titel gewählt hat, der
allein durch den (deskritiven) Zusatz "Journal" ergänzt worden ist, wird beim
unbefangenen Betrachter, der sich für derartige Publikationen interessiert, der Eindruck
erweckt, es handele bei sich dem "W.H. Journal" um eine Spezial- ausgabe des
Magazins "W.H.". Zumindest wird er davon ausgehen, daß rechtliche oder
organisatorische Zusam- menhänge zwischen den Herausgebern oder Verlagen dieser
beiden Zeitschriften bestehen.
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Da die Frage des Titelschutzes und der Verwechslungsfä- higkeit zwischen den
Parteien nicht mehr streitig ist, wird insoweit auf die erstinstanzliche Entscheidung und
auf die in dieser in Bezug genommene Abmahnung der An- tragstellerin vom 28.
Februar 1993 verwiesen.
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Die Antragsgegnerin wendet lediglich ein, eine Erle- digung des Verfahrens in der
Hauptsache sei deshalb nicht eingetreten, weil die im Beschlußverfahren erlassene
einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 14. März 1993 nicht fristgerecht
vollzogen worden sei. Hierzu hat das Landgericht jedoch zu Recht festgestellt, daß eine
fristgerechte Vollziehung der Beschlußverfügung vorliegt, da die hierzu erfor- derliche
Zustellung innerhalb der Monatsfrist gemäß §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO am 16. März 1993
rechtswirksam an die Antragsgegnerin persönlich erfolgt ist.
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin konnte die Zustellung an sie persönlich
wirksam erfolgen; einer Zustellung an ihren E.er Bevollmächtigten bedurfte es nicht. Es
kann dahinstehen, ob allein in der Einreichung der Schutzschrift durch den E.er
Bevollmächtigten schon hinreichend zum Ausdruck gekommen ist, daß sich dieser für
ein etwaiges einstweiliges Verfügungsver- fahren bestellen wollte (grundsätzlich
verneinend: OLG Düsseldorf GRUR 1984, 79, 80), denn der Bevollmächtigte hat
jedenfalls in seinem Schreiben an die Anwälte der Antragstellerin vom 3. März 1993
mitgeteilt, daß er Zustellungs- und Prozeßvollmacht besitze. Grundsätzlich hat zwar
gemäß § 176 ZPO die Zustellung nicht an die Partei, sondern an ihren
Prozeßbevollmächtigten zu er- folgen, wenn es sich um die Zustellung "in einem anhän-
gigen Verfahren" handelt; § 176 ZPO ist jedoch im vor- liegenden Fall nicht anwendbar.
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Der Wortlaut dieser Vorschrift spricht zwar dafür, den E.er Rechtsanwalt als
"Prozeßbevollmächtigten in einem anhängigen Verfahren" anzusehen, da das
einstweilige Verfügungsverfahren anhängig ist, die Antragsgegnerin Partei dieses
Verfügungsverfahrens ist und der E.er Bevollmächtigte zuvor der Antragstellerin
gegenüber an- gezeigt hat, daß er Prozeßvollmacht der Antragsgegnerin besitze; der
E.er Anwalt ist aber nicht bei dem Land- gericht Köln zugelassen und damit nicht
postulationsfä- hig. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Kammergerichts
(WRP 1979, 547, 549) und der Oberlandes- gerichte Düsseldorf (WRP 1982, 531, 532)
und Hamm (GRUR 1992, 887, 888), wonach Prozeßbevollmächtigter im Sinne des §
176 ZPO nur derjenige sein kann, der für das gesamte Verfahren des ersten Rechtszugs
postulations- fähig ist (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 25
UWG Rn. 56 a; OLG Karlsruhe WRP 1986, 166, 167).
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Nach dem Wortlaut des § 176 ZPO ist nur an den für "den Rechtszug bestellten"
Prozeßbevollmächtigten zuzustellen. Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift ist das
gesamte Verfahren erster Instanz. Dies zeigt schon § 178 ZPO, durch den der Rahmen
des § 176 ZPO ausge- füllt wird, und die Regelung des Umfangs der Vollmacht in § 80
ZPO (Melullis WRP 1982, 249, 250). Zwar konnte der E.er Bevollmächtigte der
Antragsgegnerin diese bis zum Erlaß der Beschlußverfügung vor dem Landgericht Köln
vertreten, da im Beschlußverfahren kein Anwalts- zwang besteht; jedoch schon der
Widerspruch gegen diese Beschlußverfügung konnte nur durch einen beim Landge-
richt Köln zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden. Der Begriff des Rechtszugs in
§ 176 ZPO läßt sich nicht dergestalt aufteilen, daß jeweils nur der in Rede ste- hende
Verfahrensabschnitt gemeint ist, für den ein Pro- zeßbevollmächtigter sich bestellt hat.
(vgl. OLG Hamm GRUR 1992, 887, 888).
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Dies widerspräche auch dem Sinn und der Funktion des § 176 ZPO. Durch diese
Vorschrift soll eine Konzen- tration des gesamten Prozeßmaterials in einer Hand
erreicht werden mit dem Ziel einer einheitlichen und straffen Prozeßführung. Zugleich
soll sichergestellt werden, daß Zustellungen, durch die Fristen in Lauf und Termine
gesetzt werden können, an denjenigen gelangen, der die Bedeutung der zugestellten
Schriftstücke erken- nen und die notwendigen Schritte einleiten kann. Diese
Bedürfnisse treten bei der im Beschlußweg ergangenen einstweiligen Verfügung nicht
auf, insbesondere ist der gegen sie gegebene Widerspruch nicht an Fristen oder
Termine gebunden. Auch der grundsätzliche Zweck der Norm, die Konzentration des
Prozeßstoffes in einer Hand, wird nicht erreicht, wenn der anwaltliche Vertreter bei dem
Prozeßgericht nicht postulationsfähig ist. Eine dem Zweck entsprechende Konzentration
ist nur dann sinnvoll zu erzielen, wenn der Parteivertreter für den gesamten Rechtszug
bestellt werden, insbesondere für den Antragsgegner Widerspruch einlegen und ihn in
der folgenden Verhandlung vertreten kann (vgl. Melullis WRP 1982, 249, 251; Deutsch
GRUR 1990, 327, 329; Groß- kommentar/Schultz-Süchting UWG § 25 Rn 152).
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Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß das Gesetz in § 176 ZPO nur vom
Prozeßbevollmächtigten und nicht vom Rechtsanwalt spricht, so daß auch ein Dritter im
Sinne dieser Bestimmung ein Prozeßbevollmächtigter sein kann. Damit kommt -
entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - nicht zum Ausdruck, daß es auf die
Postulationsfähigkeit eines Anwalts nicht ankommt, solange er nur Prozeßvollmacht
besitzt. Die Regelung des § 176 ZPO gilt nämlich auch für die Verfahren, bei denen -
wie beim amtsgerichtlichen Verfahren - kein Anwaltszwang besteht, so daß auch Dritte,
die nicht Rechtsanwälte sind, Prozeßbevollmächtigte sein können. Diese
Prozeßbevollmächtigten können in diesen Verfahren die Partei, von der sie die
Prozeßvollmacht erhalten haben, im gesamten ersten Rechtszug vertreten, so daß auch
an sie gemäß § 176 ZPO zuzustellen ist. Die Verwendung des Begriffs
"Prozeßbevollmächtigter" in § 176 ZPO führt demnach nicht zu dem Schluß, daß auch
an nicht postulationsfähige Bevollmächtigte zuzustellen ist.
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Mit dieser Entscheidung setzt sich der Senat nicht in Widerspruch zu seiner früheren
Entscheidung (MDR 1976, 50), nach der im Falle der Verweisung eines Rechts- streits
der zunächst bestellte Prozeßbevollmächtigte solange für Zustellungen zuständig, bis
ein neuer Pro- zeßbevollmächtigter bestellt ist. Im Gegensatz zum vor- liegenden Fall
war in dem damals entschiedenen Fall der Prozeßbevollmächtigte für den gesamten
ersten Rechtszug postulationsfähig; er hatte seine Postulationsfähigkeit erst durch die
Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht verloren. In einem solchen Fall ist
aus dem Rechtsgedanken des § 210 a ZPO eine Regelung zu treffen, die eine
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Zustellung sicherstellt. Ein solches Bedürfnis bestand jedoch - wie oben dargelegt - im
vor- liegenden Fall nicht.
Ist nach allem § 176 ZPO vorliegend nicht anwendbar, konnte die Beschlußverfügung
der Antragsgegnerin persönlich zugestellt werden. Durch die Zustellung am 16. März
1993 ist somit eine Zustellung innerhalb der Monatsfrist nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO
wirksam erfolgt.
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Das Verfügungsbegehren der Antragstellerin war deshalb im Zeitpunkt des Zugangs der
Unterwerfungserklärung der Antragsgegnerin zulässig und begründet. Durch den
Zugang der annahmefähigen Unterwerfungserklärung am 23. April 1993 hat sich das
anhängige Verfahren in der Hauptsache erledigt, weil mit ihr die Wiederholungsge- fahr
beseitigt worden und der Verfügungsanspruch ent- fallen ist. Demnach war auf Antrag
der Antragstellerin durch das Landgericht festzustellen, daß das Verfahren in der
Hauptsache erledigt ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig, § 545 Abs. 2 ZPO.
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