Urteil des OLG Köln vom 15.08.2001

OLG Köln: buchführung, datum

Oberlandesgericht Köln, 17 W 221/01
Datum:
15.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 221/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 97/00
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird wie folgt geändert: Aufgrund des
Vergleichs des Landgerichts Bonn vom 9.3.2001 - 10 O 97/00 - sind von
dem Beklagten an Kosten 1.172,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
2.4.2001 an die Klägerin zu erstatten. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
G r ü n d e :
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO
statthaft und auch im übrigen zulässig. Ihr Ziel ist die Absetzung der von der Klägerin
angemeldeten Kosten des Steuerberaters L. gemäß dessen Gebührenrechnung vom
15.3.2001 in Höhe von 21.328,22 DM.
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In der Sache hat das Rechtsmittel ebenfalls Erfolg.
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Offenbleiben kann, ob die zur Festsetzung angemeldeten Kosten überhaupt der Höhe
nach hinreichend dargetan sind. Eine Erstattung der hier angemeldeten
Steuerberaterkosten kommt aber bereits dem Grunde nach in Betracht. Die von der
Rechtspflegerin als erstattungsfähig behandelten Steuerberaterkosten in Höhe von
21.328,22 DM sind mangels Prozeßbezogenheit bei der Kostenfestsetzung nicht zu
berücksichtigen.
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Die Kosten der vorprozessualen Zuziehung eines Steuerberaters sind nur
erstattungsfähig, soweit sie prozeßbezogen sind und die erstrebten Feststellungen
wirklich notwendig waren, etwa um überhaupt sachgerecht vortragen zu können (vgl.
dazu: Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 13 "Steuerberaterkosten" m.w.N.).
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An dem notwendigen "Prozeßbezug" der angemeldeten Detektivkosten fehlt es hier.
Wenn veranlaßte Untersuchungen nicht dem Zweck dienen, einen bereits
feststehenden Entschluß zur Rechtsverfolgung oder -verteidigung zu fördern, sondern
dem Auftraggeber erst Klarheit über bestimmte Voraussetzungen seiner Rechtsposition
verschaffen und ihm weitere Erkenntnisgrundlagen liefern sollen, von denen er seine
prozessualen Entscheidungen abhängig machen will, fehlt es selbst bei engem
zeitlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit grundsätzlich an der erforderlichen
Prozeßbezogenheit (vgl. zu Privatgutachten: Beschlüsse des Senats vom 25.6.1997 -
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17 W 135/97; OLGR 1998, 119; vom 9.9.1999 - 17 W 372/99 - ; vom 5.12.2000 - 17 W
399/00 - ; vom 22.1.2001 - 17 W 422/00 - ; ferner: OLG Koblenz JurBüro 1995, 36). Das
Erfordernis der Prozeßbezogenheit gilt nicht nur für Privatgutachten, sondern auch für
gutachtenähnliche Feststellungen, die von einer Prozeßpartei in einem nachfolgenden
Prozeß verwendet und eingeführt werden.
Trotz der zeitlichen Nähe der in Auftrag gegebenen Ermittlungen zu dem im Dezember
1999 eingeleiteten Prozeßverfahren kann von einem bereits gefaßten Entschluß der
Klägerin zu einer bestimmten Rechtsverfolgung gegenüber dem Beklagten bei
Beauftragung des Steuerberaters L. nicht ausgegangen werden. Die veranlaßte
Überprüfung der vom Beklagten erstellten Buchführung nebst Jahressteuererklärungen
sollte der Klägerin vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen für eine erfolgsträchtige
Rechtsverfolgung aufklären. Eine unmittelbare prozessuale Veranlassung läßt sich
damit aber nicht ausmachen.
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Die vorzunehmende Kostenausgleichung sieht daher wie folgt aus:
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Die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Parteien belaufen sich auf
insgesamt 15.842,40 DM, und zwar für die Klägerin auf 8.311,40 DM und für den
Beklagten auf 7.171,00 DM, wie im angefochtenen Beschluß ermittelt. Nach der
Kostengrundentscheidung sind davon 50 % - also 7.741,20 DM - von der Klägerin zu
tragen.
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Nach Abzug der eigenen Kosten von 8.311,40 DM verbleibt ein Erstattungsanspruch der
Klägerin bezüglich der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 570,20 DM.
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Hinzu kommt der die Gerichtskosten betreffende Erstattungsanspruch, den die
Rechtspflegerin zutreffend mit 602,50 DM ermittelt hat.
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Insgesamt ergeben sich damit ein Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von
1.172,70 DM.
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Auf diesen Betrag war der angefochtene Beschluß abzuändern.
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Ob und inwieweit die von der Klägerin nach materiellem Recht die angemeldeten
Kosten des Steuerberaters L. erstattet verlangen kann, ist hier nicht zu entscheiden.
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Der Zinsanspruch beruht auf § 104 Abs. 1 ZPO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 10.664,11 DM
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