Urteil des OLG Köln vom 04.06.1992

OLG Köln (kläger, zeuge, höhe, anlage, wohnung, wert, prospekt, betrag, abweisung der klage, zeichnung)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 18/89
Datum:
04.06.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 18/89
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 10 O 366/87
Tenor:
Das am 21. Dezember 1988 verkündete Urteil der 1O. Zivilkammer des
Landgerichts Köln - 1O O 366/87 - wird, soweit die gegen die Beklagte
zu 2) gerichtete Klage abgewiesen worden ist, abgeändert und wie folgt
neu gefaßt: 1. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Kläger als
Gesamtgläubiger 324.517,45 DM nebst 4 % Zinsen aus 268.496,- DM
seit dem 1. Juli 1987 und weiteren 56.O21,45 DM seit dem 1O.
November 1987 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung folgender
im ersten Obergeschoß des Hauses H.-B. , v.-S.-Straße gelegenen
Eigentumswohnungen: a) 65/1O.OOO bzw. nach Fortschreibung
64,85/1O.OOO Miteigentumsanteil an dem Grundstück, Grundbuch des
Amtsgerichts H.-A. von B. Band 1OO Bl. 3611, Flurstücke 2534, 2535,
2537, 28O8, 2525 und 2526, verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung Nr. 147 (Wohneinheit 15), ursprünglich eingetragen im
Grundbuch von B. Bl. 4342, nach Fortschreibung Bl. 421O bzw. (Band
12O) Bl. 4718; b) 56/1O.OOO bzw. nach Fortschreibung 55,83/1O.OOO
Miteigentumsanteil an dem unter a) bezeichneten Grundstück,
verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Nr. 148
(Wohneinheit 16), ursprünglich eingetragen im Grundbuch von B.
Bl.4343, nach Fortschreibung Bl. 4211 bzw. (Band 12O) Bl. 4718; zu a)
und b) lastenfrei von den zu Gunsten der Beklagten zu 1) eingetragenen
Grundpfandrechten, durch die deren Kreditanspruch gegen die Kläger,
Kreditkonten ..............., gesichert wird. 2. Es wird festgestellt, daß die
Beklagte zu 2) verpflichtet ist, den Klägern als Gesamtgläubigern den
weitergehenden Schaden zu ersetzen, der diesen dadurch entstanden
ist oder künftig entstehen wird, daß die Kläger die unter 1) bezeichneten
Wohnungen zu den Bedingungen des Treuhandvertrages mit der
Beklagten zu 4) gemäß deren Angebot vom 21. Dezember 1982 vor
Notar H.-U. L. in E. erworben haben. 3. Im übrigen wird die Klage unter
Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgewiesen. Die
Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und von den
Kosten erster Instanz: a) Ihre eigenen Kosten in vollem Umfang; b) 1/4
der Gerichtskosten; c) je 1/8 - insgesamt also 1/4 - der
außergerichtlichen Kosten der Kläger. Im übrigen bleibt es bei der
Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 42O.OOO,-
DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in entsprechender Höhe leisten. Die Sicherheitsleistungen können auch
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Volksbank oder öffentlichen Sparkasse erfolgen.
T a t b e s t a n d :
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2
Die Kläger nehmen die Beklagte zu 2) auf Schadens-ersatz in Anspruch mit der
Behauptung, sie seien im Zusammenhang mit dem Kauf von zwei im sogenannten
Erwerbermodell vertriebenen Eigentumswohnungen über das Risiko des Geschäfts
getäuscht worden. Den in erster Instanz auch gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4)
gerichteten Anspruch verfolgen sie in zweiter Instanz nicht weiter.
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Die inzwischen in Vermögensverfall geratene Firma D. AG plante 1982 die
Veräußerung der Eigentumswoh-nungen der Wohnanlage H.-B., H.-weg 1-35, von-S.
-Straße 28-3O, 42 b, c und d) sowie H.-straße 1-3 im Erwerbermodell. Eigentümerin
war bis kurz vor Jahresende 1982 die Firma Immobilien P.S. GmbH ##blob##amp;
Co. Verwaltungs KG. Diese brachte die Wohnungen in eine von ihr (als
Kommanditistin) und den Firmen S. bzw. So. Grundstücks mbH gegründete
Kommanditgesellschaft ein. Zugunsten der H. Landesbank bestand eine Grund-
schuld in Höhe von 8.OOO.OOO,- DM, aus der diese ab Ende September 1982 die
Zwangsverwaltung betrieb.
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6
Mit dem Vertrieb der Wohnungen wurde die Beklagte zu 2) beauftragt, deren
Vorstand und alleiniger Aktio-när der Beklagte zu 3) ist. Die Beklagte zu 2) gab einen
Prospekt heraus - Anlage K 1 zur Klage -, in dem die Beklagte zu 4) als unabhängige
Treuhänderin vorgestellt wurde. Auf den Inhalt des Prospekts wird wegen aller
Einzelheiten verwiesen.
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Der vom Erwerber zu zahlende Gesamtaufwand betrug 1.98O,- DM/qm Wohnfläche.
In ihm waren außer dem Erwerbspreis für den Grund und Boden und die Wohnung
verschiedene Gebühren und Kosten enthalten. Loggien bzw. Balkone wurden laut
Prospekt (S. 2) mit 1OO % ihrer Fläche in der Gesamtwohnfläche berücksich-tigt.
Neben dem Gesamtaufwand hatte der Erwerber ein Geschäftsbesorgungshonorar
von 3,39 % des Ge-samtaufwands (einschließlich Mehrwertsteuer) an die Beklagte
zu 2) zu zahlen. Der Gesamtaufwand, nicht aber das Geschäftsbesorgungshonorar,
sollte voll finanziert werden (Zins auf zwei Jahre fest: 4,5 % bei einem Damnum von
1O %, Bruttofinanzierung also 111,11 % des Gesamtaufwands). Der Prospekt enthielt
keine Angaben über den Verkehrswert der Wohnungen, die finanzierende Bank und
die zu stellenden Sicher-heiten.
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Die Finanzierung übernahm die Beklagte zu 1).
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Gegen Ende 1982 suchte der damals als Mitarbeiter der sogenannten "Struktur" W.
für die Beklagte zu 2) tätige Zeuge Sch. den Zeugen V., einen Arbeits-kollegen des
Klägers, auf, um ihn zur Zeichnung von Wohnungen zu bewegen. Über den Inhalt
des Bera-tungsgesprächs besteht Streit. Herr V. zeichnete am 17.12.1982 zwei
Wohnungen des Objekts B.. Herr Sch. fragte Herrn V., ob er ihm weitere
Interessenten be-nennen könne. Dieser nannte ihm zwar nicht den Klä-ger,
unterrichtete den Kläger aber anschließend vom Inhalt der Beratung und seiner
Zeichnung. Der Kläger setzte sich alsdann telefonisch mit dem Zeugen Sch. in
Verbindung. Auch über den Inhalt dieses Gesprächs bzw. dieser Gespräche herrscht
Streit. Am 22.12.1982 zeichneten die Kläger die Wohnungen Nr. 147 und 148,
gelegen im ersten Obergeschoß des Hauses von-S.-Straße 42 d, Größe 72,6 bzw. 63
qm, Gesamt-aufwand 143.748,- DM bzw. 124.74O,- DM, insgesamt also 268.488,-
DM, und beauftragten die Beklagte zu 2) mit der Vermittlung des Abschlusses eines
Treu-handvertrags mit der Beklagten zu 4). Dieser Vertrag kam zustande. Nach
eigenen Angaben hatte den Klägern der Prospekt vor oder bei der Zeichnung nicht
vorge-legen.
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Die Beklagte zu 1) bewilligte den beantragten Kredit in Höhe von 298.318,- DM (= ca.
111,11 % von 268.488,- DM) mit einer Auszahlung von 9O % und ei-nem Zins von 4,5
%, rückzahlbar bis zum 31.12.1984. Als Sicherheit war die Eintragung von
Grundschulden vorgesehen (Anlage zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom
11.8.1988, Bl. 369 f. GA). Die Kläger hatten am 22.12.1982 eine "Selbstauskunft
gemäß § 18 Kreditwesengesetz" erteilt, wonach sie Einkünf-te aus selbständiger
Arbeit in Höhe von jährlich 8O.OOO,- DM und aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe
von 18.OOO,- DM erzielten und eine Eigentums-wohnung in B. im Werte von
32O.OOO,- DM sowie eine Lebensversicherung über 15O.OOO,- DM hatten (Anlage
B 1 zur Klageerwiderung der Beklagten zu 1) vom 7.3.1988).
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Aufgrund Kaufverträgen vom 29.12.1982 (Anlage K 5 zur Klage) erwarben die Kläger
die Wohnungen zum Preis von 111.832,22 DM bzw. 96.6O3,35 DM, insgesamt also
2O8.435,57 DM (= gut 77,6 % des Gesamtaufwands; das entspricht dem
Kostenschema, Anlage 3 zum Treu-handvertrag, Anlage K 3 der Klage: Kaufpreis
Grund-stück 7,O6 %, Gebäude 7O,63 %).
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Die im Prospekt genannte Mietgarantiegeberin, die Firma MPG, geriet während der
Garantiezeit in Vermö-gensverfall. Daraufhin übernahm die Firma V. die Ga-rantie.
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Bezüglich des im Prospekt vorgesehenen Zuschusses von 2,5O DM/qm Wohnfläche
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bis Ende 1987 haben die Kläger behauptet, dieser sei seit Ende 1986 wegen
Vermögensverfalls der zur Zuschußzahlung verpflich-teten Grundstücksverkäuferin
nicht mehr gezahlt wor-den (S. 6 des Schriftsatzes vom 14.6.1988, Bl. 246 GA).
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Die Anschlußfinanzierung - nach Ablauf des bis zum 31.12.1984 befristeten Kredits -
übernahm ebenfalls die Beklagte zu 1).
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Die Kläger haben vorgetragen, der Erwerb der Wohnun-gen sei mit erheblichen
wirtschaftlichen Nachteilen verbunden gewesen, die durch die gewährten Steuer-
vorteile bei weitem nicht ausgeglichen würden. Den am Modell Beteiligten sei es
darum gegangen, die alte und in erheblichem Umfang sanierungsbedürftige
Wohnanlage zu einem weit überhöhten Preis abzuset-zen. Deren Verkehrswert habe
Ende 1982 höchstens 6,5 Mio. DM betragen, bei 1O.555 qm Wohnfläche also rund
615,- DM/qm. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß ein in kleineren
Einheiten vertrie-benes Objekt mehr erbringe als ein Gesamtobjekt, ergebe sich
jedenfalls kein höherer Verkehrswert als 8OO,- bis 9OO,- DM/qm. Der vom Zeichner
zu erbrin-gende Gesamtaufwand von 1.98O,- DM/qm sei daher maß-los übersetzt
gewesen. Den wirklichen Wert habe auch die Beklagte zu 2) gekannt.
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Sie, Kläger, seien dagegen entsprechend den An-gaben des Anlageberaters davon
ausgegangen, daß der Gesamtaufwand von 1.98O,- DM/qm dem Marktpreis
entspreche oder sogar niedriger als dieser sei. Der Zeuge Sch. habe das
Erwerbermodell wie folgt ange-priesen:
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Die Kläger könnten ohne Eigenkapital und völlig risikolos Grundbesitz erwerben. Die
Zinsen für die Kaufpreisfinanzierung würden innerhalb der beiden ersten Jahre durch
garantierte Mieterträge und durch Steuerersparnisse aufgebracht. Die von der
Beklagten zu 2) angebotenen Erwerbermodelle seien mit den risikoreichen
Bauherrenmodellen überhaupt nicht zu vergleichen. Während bei letzteren der
Bauherr das Risiko trage, daß etwas Vernünftiges gebaut und dann kostendeckend
vermietet werde, habe die Beklagte zu 2) bereits fertige und voll vermietete Objekte
zu sehr günstigen Preisen an der Hand. Alles sei geprüft. Der Beklagte zu 3), früher
ein bekannter und erfolgreicher Sportler, arbeite aus Überzeugung für die Anleger,
die nicht das große Geld machten und der höchsten Einkommensteuerprogression
unterlä-gen. Der Erwerb von Wohnungen lohne sich auch für die Kläger, weil der
Preis günstig sei und die Miete garantiert werde. Es seien nur Eigentumswohnungen
herausgesucht worden, bei denen eine große Wertstei-gerung vorprogrammiert sei.
Schon in wenigen Jahren nach dem Erwerb würden die Wohnungen erheblich mehr
wert sein als der zu zahlende Gesamterwerbspreis. Dieser Bewertung entspreche
auch die Einschätzung seitens der Beklagten zu 1) als der finanzierenden Bank, da
sie das Objekt zu 1OO % des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten finanziere.
Das mache keine Bank, wenn sie nicht bei der internen Objektbewer-tung festgestellt
hätte, daß das Objekt am Markt mindestens 2O % mehr bringe als der finanzierte Be-
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trag. Der Clou von allem aber sei, daß die Beklagte zu 2) bereit sei, das Objekt nach
Ablauf der Speku-lationsfrist von zwei Jahren zu 11O % des Kaufprei-ses
zurückzunehmen. Die Kläger gingen also nicht das geringste Risiko ein. Wenn sie
nach zwei Jahren kei-ne Steuern mehr sparen könnten, oder wenn sich dann
herausstelle, daß die Zinsen zu hoch oder die Mieten zu niedrig seien, oder wenn sie
aus anderen Gründen mit der Anlage nichts mehr zu schaffen haben woll-ten, sei das
alles kein Problem; die Beklagte zu 2) nehme das Objekt anstandslos zurück und die
Kläger erhielten 11O % des Kaufpreises, praktisch also den gesamten
Finanzierungsbetrag. Damit könnten sie ihr Konto bei der Beklagten zu 1) glattstellen.
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Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben hät-ten sie sich zur Zeichnung
entschlossen. Tatsächlich seien die Angaben in allen wesentlichen Punkten falsch
gewesen. Der zu zahlende Preis habe um mehr als das Doppelte über dem
Verkehrswert gelegen. Die versprochene Wertsteigerung und Rentabilität sei danach
von vornherein ausgeschlossen gewesen. Steuerersparnis und Mieteinnahmen
reichten bei weitem nicht aus, um die Kreditzinsen zu decken. Die tatsächlich erzielte
Miete habe nur 3,65 DM/qm betragen. Außerdem hätten etliche Wohnungen der
Anlage leer gestanden. Angesichts dessen sei von vornherein klar gewesen, daß die
Mietgarantiegeberin - Fa. ... - demnächst in Vermögensverfall geraten müsse.
"Programmgemäß" sei das dann auch alsbald geschehen. Auch der Zuschuß von
2,5O DM/qm sei wegen Vermögensverfalls der Grundstücksverkäuferin schließlich
nicht mehr gezahlt worden.
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Aber nicht nur die Anpreisungen des Anlageberaters, sondern auch die
Prospektangaben seien in wesent-lichen Punkten falsch gewesen, insbesondere zur
vermeintlichen Werthaltigkeit des Objekts, zur Risi-kolosigkeit des Erwerbs, zur
Aussicht, das auf dem Grundbesitz lastende Belegungsrecht der OFD H. abzu-lösen,
und zur Angemessenheit der mit 1,- DM/qm kal-kulierten nicht umlagefähigen
Nebenkosten - tatsäch-lich habe ein erheblicher Sanierungsbedarf bestan-den -. Die
Einbeziehung der Loggien und Balkone zu 1OO % in die Gesamtwohnfläche, auf die
im Prospekt nur an versteckter Stelle hingewiesen sei, entspre-che nicht den
üblichen Gepflogenheiten. Die Beklagte zu 4) sei auch keine unabhängige
Treuhänderin gewe-sen, vielmehr sei sie wirtschaftlich von den Initia-toren des
Modells abhängig gewesen.
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U.a. die Beklagte zu 2) habe Kenntnis von allen maß-gebenden Umständen gehabt.
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Wegen der erstinstanzlichen Schadensberechnung wird auf die Darstellung S. 44 der
Klageschrift (Bl. 44 GA) Bezug genommen.
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Die Kläger haben die S. 11,12 des angefochtenen Ur-teils wiedergegebenen Anträge
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gestellt.
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Die Beklagten haben beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie haben bestritten, daß der Zeuge Sch. den Klägern falsche Angaben gemacht
habe und daß der Prospekt unrichtig gewesen sei. Insbesondere haben sie die
behauptete Überteuerung des prospektierten Gesamt-aufwands und die Abgabe
eines Rücknahmeversprechens durch den Zeugen Sch. bestritten. Sie haben auch
bestritten, daß der Beklagte zu 3) die Anlageberater auf Schulungsveranstaltungen
zu den Werbeargumenten angeleitet habe, die der Zeuge Sch. nach der - be-
strittenen - Behauptung der Kläger verwendet habe.
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Schließlich haben die Beklagten die Einrede der Ver-jährung erhoben.
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Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genomme-nen Urteil, das den Klägern
am 3O.12.1988 zugestellt worden ist, hat das Landgericht die Klage gegen alle
Beklagten abgewiesen. Die Kläger haben dagegen am 27.1.1989 Berufung
eingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung mit Schriftsatz vom
28.6.1989, bei Gericht eingegangen am 29.6.1989, begründet haben. Ihre gegen die
Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1), 3) und 4) gerichtete Be-rufung
haben sie zurückgenommen.
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Die Parteien wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen nach Maßgabe der in zweiter
Instanz gewechselten Schriftsätze.
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Die Kläger haben ihre erstinstanzlichen Anträge teilweise umformuliert, zusätzlich
Hilfsanträge ge-stellt und schließlich die Klage um 24O,- DM erhöht wegen Kosten,
die ihnen für die Erstellung einer Bankbescheinigung entstanden sind (siehe zum
letzte-ren Schriftsatz vom 14.2.1992, Bl. 9O6 f. GA).
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Die Kläger beantragen,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
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I.
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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie zu zahlen:
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1.) 56.O21,45 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechts-hängigkeit (1O.11.1987);
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2.) 268.496,- DM nebst 7,5 % Zinsen seit dem 1.7.1987;
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3.) 24O,- DM nebst 9,65 % Zinsen seit Rechts-hängigkeit dieses Anspruchs
(23.3.1992);
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zu 1. bis 3. Zug um Zug gegen Abgabe von form-gerechten Erklärungen der Kläger
zum Zwecke des Eigentumserwerbs durch die Beklagte zu 2) an folgenden
Eigentumswohnungen im ersten Oberge-schoß des Hauses von-S.-Straße 42 d
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a) 65/1O.OOO bzw. nach Fortschreibung 64,85/1O.OOO Miteigentumsanteil an dem
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Grund-stück Grundbuch des Amtsgerichts H.-A. von B. , Band 1OO Bl. 3611,
Flurstücke 2534, 2535, 2537, 28O8, 2525 und 2526, verbunden mit dem
Sondereigentum an der Wohnung Nr. 147 (Wohnein-heit 15), ursprünglich
eingetragen im Grundbuch von B. Bl. 4342, nach Fortschreibung Bl. 421O bzw.
(Band 12O) Bl. 4718;
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b) 56/1O.OOO bzw. nach Fortschreibung 55,83/1O.OOO Miteigentumsanteil an dem
unter a) bezeichneten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der
Wohnung Nr. 148 (Wohnein-heit 16), ursprünglich eingetragen im Grundbuch von B.
Bl. 4343, nach Fortschreibung Bl. 4211, bzw. (Band 12O) Bl. 4718.
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II.
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Hilfsweise anstelle des unter I. 2. aufgeführten An-trags beantragen die Kläger,
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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Betrag von 268.496,- DM nebst 7,5 % Zinsen
seit dem 1.7.1987 zu ihren Gunsten auf die Kreditkonten bei der Beklagten zu 1) Nr.
........bis........ zu zahlen,
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weiter hilfsweise anstelle des Klageantrags I. 2.,
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die Beklagte zu 2) zu verurteilen, sie von jeg-lichen Zahlungsansprüchen der
Beklagten zu 1) aus dem mit ihnen bestehenden streitgegenständ-lichen
Kreditverhältnis freizustellen.
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III.
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Ferner beantragen die Kläger,
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festzustellen, daß die Beklagten als Gesamt-schuldner verpflichtet sind, ihnen
sämtlichen über die in ihren Zahlungsanträgen genannten Geldbeträge
hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist und noch
ent-steht, daß sie die unter I. a) und b) bezeich-neten Eigentumswohnungen zu den
Bedingungen des Treuhandvertrages mit der Beklagten zu 4) gemäß Angebot vor
Notar H.-U. L. in E. vom 21.12.1982 erworben haben.
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Schließlich beantragen die Kläger,
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ihnen nachzulassen, erforderliche Sicherhei-ten durch selbstschuldnerische
Bürgschaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu stellen.
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Die Beklagte zu 2) beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und ihr zu gestat-ten, eine Sicherheitsleistung auch
durch Bürg-schaft einer deutschen Großbank oder öffentli-chen Sparkasse
erbringen zu dürfen.
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Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Der Senat hat Zeugenbeweis erhoben und den Kläger gemäß § 141 ZPO gehört. Es
wird verwiesen auf die Sitzungsniederschriften vom 15.11.199O (Bl. 7O8 ff. GA),
6.5.1991 (Bl. 8O6 ff. GA) und 14.11.1991 (Bl. 875 ff. GA).
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig und bis auf 24O,- DM - den Betrag, um den die Klage mit
Schriftsatz vom 14.2.1992 erhöht worden ist - und einen Teil des geltend gemachten
Zinsanspruchs begründet.
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Die Beklagte zu 2) ist den Klägern wegen Verschul-dens bei den
Vertragsverhandlungen zum Schadenser-satz verpflichtet. Dieser Anspruch ist nicht
ver-jährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB 3O Jahre.
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1.
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Aufgrund des Beweisergebnisses ist der Senat davon überzeugt, daß der Zeuge Sch.
sowohl bei der Bera-tung des Zeugen V. als auch bei der des Klägers erklärt hat, die
Beklagte zu 2) sei bereit, die ge-zeichneten Wohnungen nach zwei Jahren auf
Wunsch zu-rückzunehmen, und zwar zu einem Preis, der zumindest nicht erheblich
unter dem Bruttofinanzierungsbetrag liegen werde. Der Senat hat ferner keine Zweifel
daran, daß der Zeuge V. den Kläger, seinen Arbeits-kollegen, über das ihm
gegebene Rücknahmeversprechen unterrichtet hat. Die Klägerin hat kein
persönliches Gespräch mit dem Zeugen Sch. geführt. Es unterliegt jedoch keinem
Zweifel, daß sie jedenfalls von ihrem Ehemann über den Inhalt der Beratung
unterrichtet worden ist. Außerdem hat dieser glaubhaft erklärt, seine Ehefrau habe ein
zwischen ihm und dem Zeugen Sch. geführtes Telefonat mitgehört und dabei mitbe-
kommen, daß Herr Sch. gesagt habe, die Wohnungen würden auf Wunsch nach zwei
Jahren zurückgenommen (S. 6 des Protokolls vom 6.5.1991, Bl. 811 GA). Für die
Klägerin gilt deshalb entsprechendes wie für den Kläger.
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127
Die Erklärungen des Zeugen Sch. zum Rücknahmever-sprechen waren falsch. Aus
dem Prozeßvorbringen der Beklagten zu 2) ergibt sich unzweideutig, daß sie nicht
nur jetzt, sondern auch schon zur Zeit des Vertriebs der Wohnungen nicht bereit war,
diese unabhängig von den Marktverhältnissen zwei Jahre nach Zeichnung zu
erwerben. Sie hat gemäß § 278 BGB für die Erklärungen des Zeugen Sch.
einzustehen, weil dieser für sie die maßgebenden Verhandlungen führte.
Unerheblich ist, daß zwischen ihr und dem Zeugen Sch. zur Zeit der Zeichnung der
Kläger keine Vertragsbeziehung bestand. Sie hatte einen sogenannten
Repräsentantenvertrag mit den Brüdern W. geschlossen, aufgrund dessen diese die
von ihr zu vermittelnden Objekte für sie vertreiben sollten und auch tatsächlich
vertrieben haben. Als Vertragspart-nerin der Kläger - bezüglich des
Vermittlungsvertra-ges - hat sie nicht nur für die Erklärungen der von ihr unmittelbar
Beauftragten einzustehen, sondern auch für die Erklärungen der Personen, die die
Be-auftragten zwecks Auftragserfüllung einsetzten. Sie behauptet selbst nicht, sie
habe mit den Brüdern W. vereinbart, daß nur diese selbst berechtigt sein sollten,
Anlagegespräche zu führen. Es lag zumindest außerordentlich nahe, daß die Brüder
W. nicht allein tätig werden, sondern sich auch der Hilfe anderer Personen bedienen
würden. Der Zeuge Sch. war Ende 1982 in der "Struktur" W. tätig. Die Beklagte zu 2)
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muß sich deshalb dessen Erklärungen bei Beratungsge-sprächen zurechnen lassen.
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129
Der Zeuge V. hat glaubhaft bekundet (S. 2 ff. des Protokolls vom 14.11.1991, Bl. 876
ff. GA), Herr Sch. habe in den mit ihm geführten Beratungsge-sprächen erklärt, die
Wohnungen würden auf Wunsch nach Ablauf von zwei Jahren zurückgenommen,
und zwar zum finanzierten Betrag; unter Umständen sei im Hinblick auf eine
Wertsteigerung der Wohnungen auch mit einem höheren Kaufpreis zu rechnen. Er
war sich ferner sicher, dem Kläger von der Zusage der Rücknahme berichtet zu
haben, auch wenn er eine konkrete Erinnerung insoweit nicht mehr hatte - was nach
Ablauf von fast neun Jahren sehr verständlich ist, da es bei der Unterrichtung des
Klägers nicht um einen Punkt ging, der für seine eigene Anlageent-scheidung
maßgebend war, der deshalb erfahrungsgemäß weniger in Erinnerung bleibt als die
Umstände, die die eigene Entscheidung für eine bestimmte Anlage betreffen, von der
sich später herausstellt, daß sie wirtschaftlich nachteilig war. Daß der Kläger, als er
sich mit dem Zeugen Sch. telefonisch in Verbin-dung setzte, über Vorabinformationen
verfügte, die er vom Zeugen V. erhalten hatte, entspricht auch der Bekundung des
Zeugen Sch. (S. 2, 8 des Protokolls vom 6.5.1991, Bl. 8O7, 813 GA). Da für den
Zeugen V. das Rücknahmeversprechen von wesentlicher Bedeutung war - er hätte
nach seiner glaubhaften Angabe ohne dieses als Süddeutscher nicht eine Wohnung
in H. ge-zeichnet -, hat der Senat keinen Zweifel daran, daß er dem Kläger das
betreffende Werbeargument mitge-teilt hat.
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131
Es bestehen keine Bedenken gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen V.,
obwohl dieser am Aus-gang des Rechtsstreits interessiert ist - er ist mit dem Kläger
befreundet und fühlt sich selbst durch die Beklagte zu 2) getäuscht. Nach dem
persönlichen Eindruck, den der Senat vom Zeugen gewonnen hat, hat sich dieser
nach Kräften um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Er hat nicht etwa pauschal
all das bekundet, was aus seiner Sicht für die Kläger günstig erscheint. So hat er
eingeräumt, daß er letztlich nur schlußfolgern könne, daß er dem Kläger das
Werbeargument des Rücknahmeversprechens mitge-teilt habe, weil dieses für ihn
selbst so wichtig gewesen sei. Ferner hat er bekundet, er könne heute nicht mehr
sagen, ob er bei einem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und Herrn Sch.
zugegen gewesen sei - tatsächlich war das nach der eigenen Darstel-lung der Kläger
nicht der Fall -. Schließlich hat er bekundet, er könne nicht mehr genau sagen, ob
Herr Sch. ihm gegenüber erklärt habe, daß es die Beklagte zu 2) sei, die die
Wohnungen zurücknehmen werde, oder ob er nur allgemein davon gesprochen
habe, daß die Wohnungen auf Wunsch nach zwei Jahren zurückgenommen würden;
zwei Jahre später, als er die Rücknahme beim Zeugen Sch. angemahnt habe, habe
die-ser allerdings bestätigt, daß es die Beklagte zu 2) sei, die die Wohnungen
zurücknehmen müsse. Tatsäch-lich steht nur ein für die Beklagte zu 2) gegebenes
Rücknahmeversprechen in Frage. Das ergibt sich schon daraus, daß der Zeuge Sch.
die Beratung der Kunden für diese führte und nicht für andere am Erwerber-modell
Beteiligte. Eine vom Zeugen Sch. persönlich übernommene Rücknahmegarantie ist
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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133
Die Bekundung des Zeugen V. steht nicht in Wider-spruch zu derjenigen des Zeugen
Sch. (S. 2 ff. des Protokolls vom 6.5.1991, Bl. 8O7 ff. GA). Dieser hatte bezüglich der
Frage des Rücknahmeversprechens keine genaue Erinnerung an das, was er den
Kunden hierzu erklärt hatte. Er habe, so hat er bekundet, an die Kunden das
weitergegeben, was er in der Struktur W. gehört habe; im Jahre 1982, d.h. zur Zeit der
Zeichnung der Kläger und des Zeugen V., habe er von Seiten der Beklagten zu 2)
oder 3) zur Frage der Rücknahme nichts gehört. Zum Inhalt des-sen, was in der
"Struktur" W. zur Rücknahme erklärt wurde, war er unsicher. Zunächst hat er
bekundet, im hier fraglichen Zeitraum Ende 1982 sei nur davon gesprochen worden,
daß die Beklagte zu 2) ein Pro-gramm entwickle, wonach Kunden nach Ablauf der
Zins-bindungsfrist die gezeichneten Objekte auf Wunsch zurückgeben könnten.
Dementsprechend habe er damals "sicherlich" keine feste Zusage für eine
Rücknahme der Wohnung gemacht (Bl. 8O9 GA). Nachdem der Zeuge Ho. W. zu
dem, was in der "Struktur" Ende 1982 für maßgeblich gehalten wurde, anders
bekundet hatte (S. 12 ff. des Protokolls vom 6.5.1991, Bl. 817 ff. GA), hat er bekundet,
"beim besten Willen (wisse er) heute nicht mehr so genau", ob er nicht schon Ende
1982 mit der Zusage, die Wohnungen würden nach zwei Jahren auf Wunsch
zurückgenommen, geworben habe; es sei möglich, daß dieses Werbeargument in
der "Struk-tur" aufgrund entsprechender Angaben des Beklagten zu 3) bei
Schulungsveranstaltungen - die er, Sch. , erst ab 1983 besucht habe - für zutreffend
gehalten worden sei und daß er dieses Argument so an seine Kunden
weitergegeben habe; er sei, nachdem er die Bekundung des Zeugen W. mit angehört
habe, jetzt eher der Meinung, daß er von Seiten des Herrn W. bereits im Jahre 1982
von einer Zusage der Beklagten zu 2) und nicht nur von einem in der Entwicklung be-
findlichen Programm gehört habe (S. 22, 23 des Pro-tokolls vom 6.5.1991, Bl. 827,
828 GA).
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135
Die Bekundung des Zeugen W. bestätigt die Rich-tigkeit derjenigen des Zeugen V..
Zwar hat Herr W. weder an der konkreten Beratung des Zeugen V. noch an
derjenigen des Klägers teilgenommen; er hat aber über das berichtet, was in der
"Struktur" W. aufgrund entsprechender Informationen in Schulungs-veranstaltungen
schon in 1982 für richtig gehalten wurde. Der Beklagte zu 3) habe auf Seminaren
immer wieder davon gesprochen, daß die Beklagte zu 2) die Wohnungen nach zwei
Jahren auf Wunsch der Kunden zurückkaufe. Das sei schon im Jahre 1982 der Fall
gewesen. Schriftlich habe das Rücknahmeversprechen nicht gegeben werden sollen,
weil es steuerschädlich sei - das entspricht der Bekundung des Zeugen Sch. S. 4, 8
des Protokolls vom 6.5.1991 (Bl. 8O9, 813 GA). Da der Zeuge Sch. bekundet hat, er
habe an die Kunden das weiter gegeben, was er in der "Struktur" gehört habe, kann
die Aussage des Zeugen W. entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) nicht als
unergiebig angesehen werden. Dessen Interesse am Ausgang des Rechtsstreits -
vom Ergebnis der Verfahren gegen die Beklagte zu 2) will er abhängig machen, ob er
selbst gerichtlich gegen diese vorgeht; siehe ferner sein Schreiben an den Zeugen
Sch. vom 13.3.1987 (Bl. 832 GA) - entwertet seine Aussage zumindest nicht völ-lig.
Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Einwen-dungen der Beklagten zu 2) in deren
Schriftsätzen vom 29.5. und 5.6.1991 (Bl. 838 ff. GA). Es mag sein, daß sich der
Zeuge W. an einzelne Daten falsch erinnert hat. Daß dies auch dazu gilt, ob schon im
Jahre 1982 oder erst später in der "Struktur" davon ausgegangen wurde, daß mit dem
Argument eines Rück-nahmeversprechens geworben werden könne, ist nicht
ersichtlich. Insoweit hat der Zeuge S. 13 des Pro-tokolls vom 6.5.1991 (Bl. 818 GA)
136
bekundet, er habe im Jahre 1982 in Stuttgart-Sindelfingen an einem Grundseminar
teilgenommen, auf dem das erste von der Beklagten zu 2) vertriebene Objekt,
nämlich K.-H. , vorgestellt worden sei; auf diesem Seminar sei gefragt worden, ob
man den Kunden die Rücknahmebe-reitschaft schriftlich geben könne; der Beklagte
zu 3) habe erwidert, dies sei nicht möglich, weil sonst die Voraussetzungen für die
Geltendmachung von Ver-lusten aus Vermietung und Verpachtung gegenüber dem
Finanzamt nicht mehr gegeben seien. Insoweit war der Zeuge nicht nur auf eine
Erinnerung an ein bestimm-tes Jahr beschränkt - die nach Ablauf von acht bis neun
Jahren erfahrungsgemäß fehlerhaft sein kann -, sondern er wußte, daß dieses
Seminar in Zusammenhang mit der Vorstellung des Objekts K.-H. stand. Aus den
dieses Objekt betreffenden Parallelverfahren ist dem Senat bekannt, daß die
Wohnungen in K.-H. zu einem erheblichen Teil tatsächlich schon in 1982 vertrie-ben
worden sind. Die Vorstellung des Objekts muß da-her in 1982 gelegen haben.
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137
Von der S. 22 des Protokolls vom 6.5.1991 (Bl. 827 GA) beantragten Vereidigung des
Zeugen W. hat der Senat gemäß § 391 ZPO abgesehen. Er ist davon über-zeugt, daß
der Zeuge auch unter Eid nichts anderes bekunden wird, insbesondere nicht, daß in
völligem Widerspruch zu seiner uneidlichen Aussage Ende 1982 in der "Struktur" das
Werbeargument Rücknahmever-sprechen nicht für verwendungsfähig gehalten
worden sei. Auch die Bedeutung seiner Aussage nötigt nicht zur Vereidigung. Für
letztlich entscheidend hält der Senat die Bekundung des Zeugen V. - gerade deshalb
hat er sich mit den Aussagen der Zeugen Sch. und W. vom 6.5.1991 nicht begnügt.
Die Bekundung des Zeugen W. zieht er nur unterstützend heran, weil sie sich in die
des Zeugen V. zwanglos einfügt. Ausschlagge-bend für die Entscheidung ist sie
nicht.
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139
Was die Beratung des Klägers angeht, so kann kein vernünftiger Zweifel daran
bestehen, daß diese zur Frage des Rücknahmeversprechens sachlich in dersel-ben
Weise wie diejenige des Zeugen V. erfolgt ist. Es kann nicht ernsthaft angenommen
werden, daß der Zeuge Sch. bei einem Kunden mit einem Rücknahmever-sprechen
argumentiert hat, bei einem anderen nur da-mit, daß es ein in der Entwicklung
befindliches Re-vermarktungsprogramm gebe, ohne daß eine feste Zusa-ge für eine
spätere Rücknahme gegeben werden könne. Dafür gibt auch die Bekundung des
Zeugen Sch. nichts her. Zurechnen lassen muß sich die Beklagte zu 2) im übrigen
schon die Information, die der Kläger vom Zeugen V. aufgrund dessen
Beratungsgesprächs mit dem Zeugen Sch. erhalten hat. Zwar war Herr V. nicht
Verhandlungsgehilfe der Beklagten zu 2). Herr Sch. hatte ihn aber um die
Benennung weiterer Interes-senten gebeten, mußte daher damit rechnen, daß Herr V.
diese Interessenten - hier: den Kläger - entspre-chend seinem vom Zeugen Sch.
gewonnenen Wissensstand informierte.
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141
Außerdem hat der Senat aufgrund der eigenen Erklä-rungen des Klägers keine
Zweifel, daß der Zeuge Sch. auch ihm persönlich gegenüber mit dem Argument des
Rücknahmeversprechens so geworben hat, wie das gegenüber dem Zeugen V.
geschehen ist. Der Kläger hat erklärt, Herr Sch. habe ihm die Rücknahmebe-
142
reitschaft der Beklagten zu 2) bestätigt, eine schriftliche Fixierung aber abgelehnt,
weil das Finanzamt davon nichts erfahren dürfe; Herr Sch. habe erklärt, die
Wohnungen würden nach zwei Jahren auf Wunsch zurückgenommen; er, Kläger,
hätte seine Frau nicht zur Zeichnung veranlassen können, wenn die
Rücknahmebereitschaft von ihnen nicht als ver-bindlich angesehen worden wäre (S.
2 des Protokolls vom 15.11.199O, Bl. 7O9 GA; S. 6 des Protokolls vom 6.5.1991, Bl.
811 GA). Der Senat hat den Eindruck gewonnen, daß der Kläger wahrheitsgemäß
ausgesagt hat. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang, daß er ihm günstige
Behauptungen im standardisierten (wie der Senat aus den Parallelprozessen weiß)
Kla-gevortrag nicht bestätigt hat. So hat er S. 1O des Protokolls vom 6.5.1991 (Bl. 815
GA) eingeräumt, daß er mit dem Zeugen Sch. nur über den Zinszeitraum von zwei
Jahren gesprochen habe, also nicht davon ausge-gangen sei, daß die Zinsen auf
längere Zeit durch Mieteinnahmen, Annuitätszuschüsse und Steuervorteile gedeckt
würden; ferner hat er eingeräumt, daß der Zeuge Sch. ihm gegenüber nicht erklärt
habe, daß der Mietgarant nur eine an der unteren Grenze des Erzielbaren liegende
Mindestmiete garantieren könne. Die Widersprüche zum schriftsätzlichen
Klagevorbrin-gen, insbesondere auch dazu, daß ursprünglich der Zeuge W. statt des
Zeugen Sch. als Anlageberater des Klägers genannt worden ist, beruhen darauf, daß
der Kläger die Klageschrift überhaupt nicht gelesen hat (S. 19 des Protokolls vom
6.5.1991, Bl. 824 GA). Das spricht für Schlampigkeit bei Führung des Prozesses,
belegt aber nicht fehlende Wahrheitsliebe bei Aussa-gen, die unmittelbar vor Gericht
gemacht werden.
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143
Daß im Prospekt auch nicht andeutungsweise von einem Rücknahmeversprechen
die Rede gewesen war und daß dieses auch nicht schriftlich niedergelegt worden ist,
gibt keinen Anlaß zu Zweifeln an der Beweiswürdigung des Senats. Die
Steuerschädlichkeit eines solchen Versprechens war nämlich zumindest
naheliegend. Verluste aus Vermietung und Verpachtung können steuerlich nur
abgesetzt werden, wenn die Absicht besteht, auf Dauer Einnahmen zu erzielen. Es
war nicht fernliegend, daß die Finanzbehörden diese Absicht verneinen und deshalb
die geltend gemachten Werbungskosten nicht anerkennen würden, wenn ihnen
bekannt wurde, daß die Kläger die Wohnungen aufgrund der Zusage erworben
hatten, diese nach zwei Jahren zurückzugeben, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem mit
einem Erreichen der Gewinnzone noch nicht zu rechnen war.
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145
Es kommt nicht darauf an, ob die Erklärung des Zeu-gen Sch. über die
Rücknahmebereitschaft auf entspre-chender - ihm durch die Mitarbeiter der "Struktur"
W. vermittelter - Werbeschulung der Beklagten zu 2) beruhte. Auch wenn das nicht
der Fall gewesen sein sollte, hat die Beklagte zu 2) für die unrichtige Werbung
einzustehen.
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Im übrigen kommt jedenfalls nicht ernsthaft in Be-tracht, daß ohne jeglichen Anhalt
mit einer Rücknah-mebereitsschaft der Beklagten zu 2) geworben worden ist. Der
Senat hat in mehreren Parallelprozessen Anlageberater als Zeugen vernommen.
Teilweise haben diese das Rücknahmeversprechen eingeräumt, teilweise haben sie
148
sich zurückhaltender geäußert, etwa in der Weise, daß auf
Schulungsveranstaltungen nur von ei-nem in der Entwicklung befindlichen
Revermarktungs-programm die Rede gewesen sei; der diesbezügliche Inhalt der
Schulungsveranstaltungen wurde teilweise als wenig konkret und mißverständlich
geschildert, so daß einzelne Anlageberater nicht bereit waren, eine
Rücknahmebereitschaft oder auch nur die Mög-lichkeit einer Rücknahme im Sinne
einer Chance als Werbeargument zu benutzen. Klar war aber nach sämtlichen
Aussagen der bisher vernommenen Anlagebe-rater, soweit sie
Schulungsveranstaltungen besucht hatten, daß auf diesen von einem
Revermarktungspro-gramm die Rede war.
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149
2.
150
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151
Es ist davon auszugehen, daß die Kläger die Woh-nungen nicht gezeichnet hätten,
wenn nicht erklärt worden wäre, die Beklagte zu 2) sei bereit, nach Ablauf von zwei
Jahren die Wohnungen zurückzunehmen, falls die Kläger das wünschten. Nach
ständiger Rechtsprechung trifft denjenigen, der eine vertrag-liche Aufklärungs- oder
Beratungspflicht verletzt, die Beweislast für die fehlende Ursächlichkeit der
Pflichtverletzung (BGH NJW 1973, 1688 f.; 1975, 824 f.; 1978, 2145, 2148; 1984,
1688, 1689; 199O, 2461, 2463; 1991, 11O6, 11O7 und 11O8, 11O9; WM 1988, 48,
5O; DNotZ 1991, 135, 137; OLG Stuttgart, NJW-RR 1988, 276, 277).
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153
Die Beklagte zu 2) hat den mithin ihr obliegenden Beweis nicht geführt, im Gegenteil:
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155
Der Kläger hat erklärt, er hätte nicht gezeichnet, wenn ihm nicht das
Rücknahmeversprechen gegeben worden wäre; dieses sei für ihn ausschlaggebend
ge-wesen. Auch seine Ehefrau, hätte er "nicht zu einer Zeichnung des Objekts
gebracht, wenn diese Rückgabe nicht verbindlich möglich war" (S. 2 des Protokolls
vom 15.11.199O, Bl. 7O9 GA; S. 6 des Protokolls vom 6.5.1991 Bl. 811 GA). Der
Senat hält das aus den schon zu 1. angegebenen Gründen für glaubhaft.
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157
Außerdem entspricht es der Lebenserfahrung, daß das Argument, eine Anlage werde
auf Wunsch nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes zurückgenommen, und zwar
zu einem Preis, der zumindest nicht erheblich hinter dem eigenen Aufwand
zurückbleibt, von besonderem Gewicht ist. Es bietet dem Kunden Gewähr dafür, daß
er sich ohne oder jedenfalls ohne großen Verlust von der Anlage wieder trennen
kann, wenn sich deren Wert nicht so entwickelt, wie er sich das bei der Zeich-nung
erhofft. Das mit der Beteiligung an einem Steu-ersparmodell verbundene Risiko wird
hierdurch deut-lich gemindert. Es kann ernsthaft keine Rede davon sein, daß für
einen Kunden, der sich an einem sol-chen Modell beteiligt, nur die kurzfristig
erzielba-ren Steuervorteile bedeutsam sind. Die Steuererspar-nis ist letztlich wenig
158
wert, wenn sich die Anlage auf Dauer nicht rentiert. Wer die Finanzierung des
Kaufpreises, soweit möglich, aus Mitteln erbringen möchte, die er ohne den Erwerb
als Steuer abzuführen hätte, hat dennoch ein uneingeschränktes Interesse an der
dem Preis entsprechenden Gegenleistung. Sinn eines "Erwerbermodells" ist der
Erwerb werthaltigen Grundvermögens unter Ausnutzung der dafür gegebenen
steuerlichen Möglichkeiten (BGH DNotZ 1991, 135, 136). Unrichtig ist deshalb auch
die von der Be-klagten zu 2) vertretene Ansicht, den Klägern könne an der
Rücknahmebereitschaft nichts gelegen haben, da sie angeblich der besonderen
Werthaltigkeit der Wohnung besondere Bedeutung beigemessen hätten; ent-weder
hätten sie eine langfristige Anlage gewünscht - dann wäre deren Wert das für sie
Entscheidende gewesen - oder eine kurzfristige - dann wäre deren Wert für sie
uninteresant gewesen -. Die Beklagte zu 2) verkennt, daß die Kläger sich angesichts
der vom Zeugen Sch. erweckten Erwartung, die Wohnungen auf Wunsch nach zwei
Jahren zurückgeben zu können, zur Zeit der Zeichnung noch nicht darüber schlüssig
zu werden brauchten, ob sie auf Dauer die Wohnung behalten sollten. Sie gingen
von der irrigen Annahme aus, diese Entscheidung noch mindestens zwei Jahre
zurückstellen und in dieser Zeit feststellen zu kön-nen, ob sich der Erwerb der
Wohnung für sie langfri-stig lohnte. Es ist daher durchaus kein Widerspruch, daß die
Kläger sowohl die Werthaltigkeit der Wohnung als auch die Rücknahmebereitschaft
der Beklagten zu 2) für wesentlich hielten.
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159
Der Senat hält auch das Argument nicht für überzeu-gend, mangels schriftlicher
Fixierung (wegen Steuer-schädlichkeit) sei für den Zeichner aus objektiver Sicht
erkennbar gewesen, daß es sich bezüglich der Rücknahmebereitschaft nur um eine
"unverbindliche Absichtserklärung" habe handeln können.
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161
Richtig daran ist nur, daß die Kläger, da sie nichts Schriftliches in Händen hatten,
zumindest mit Beweisschwierigkeiten rechnen mußten, wenn sie nach Ablauf von
zwei Jahren die Rücknahme wünschten, die Beklagte zu 2) hierzu aber nicht bereit
war. Dagegen kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sie als juristische
Laien die Unwirksamkeit des Verspre-chens - wegen Formungültigkeit - erkannt
haben. Hie-rauf kommt es jedoch noch nicht einmal an. Für die Haftung nach den
Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsschluß ist es nicht entscheidend, ob eine
rechtlich bindende Zusicherung erteilt worden ist (BGH WM 199O, 145 ff.).
Entäuschtes Vertrauen, die Haftungsgrundlage bei Verhandlungsverschulden, kommt
sehrwohl auch dann in Betracht, wenn der Kunde dem Wort des anderen glaubt und
deshalb erwartet, daß dieser sein Wort auch dann einlöst, wenn ein ein-klagbarer
Anspruch nicht begründet ist.
162
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163
3.
164
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165
Da mithin davon auszugehen ist, daß die Kläger nicht gezeichnet hätten, wenn ihnen
nicht erklärt worden wäre, daß die Beklagte zu 2) bereit sei, nach zwei Jahren die
166
Wohnung auf Wunsch zurückzunehmen, sind sie so zu stellen, als ob sie nicht
gezeichnet hätten. Sie können deshalb Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Dem
Umstand, daß die Wohnungen werthaltig sind, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß
die Schadensersatzleistung Zug um Zug gegen Übertragung des
Wohnungseigentums erfolgt (BGH NJW 1992, 228, 23O m.w.N.). Allenfalls dann,
wenn der Erwerb für den Anleger insgesamt nicht nachteilig ist, weil der Wert der
Gegenleistung den seiner eigenen Leistung zumindest erreicht, kann ein Schaden zu
verneinen sein. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es nicht.
Die Beklagten wollen offenbar selbst nicht ernsthaft behaupten, der Wert der
Wohnungen entspreche dem Aufwand der Kläger. In Par-allelprozessen hat der
Senat inzwischen Sachverstän-digengutachten zu vergleichbaren Wohnungen im
Objekt H.-B. eingeholt, die zwar nicht eine Überteuerung in dem von den Klägern
behaupteten Umfang belegen, wohl aber, daß der Wert der Wohnungen hinter dem
Gesamt-aufwand und erst recht hinter dem Bruttofinanzie-rungsbetrag zurückbleibt.
Eine Ergänzung dieser Gut-achten ist in den Parallelprozessen nicht etwa des-halb
angeordnet worden, weil ein höherer als der vom Sachverständigen angegebene
Wert in Betracht kommt, sondern weil der betreffende Sachverständige die von den
Initiatoren des Modells in 1982 verlangten Prei-se als Vergleichspreise
herangezogen hat und sich bei - nach Ansicht des Senats gebotener - Ausklamme-
rung dieser Preise unter Umständen ein niedrigerer Wert ergibt als der bisher vom
Sachverständigen er-mittelte.
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167
Soweit die Kläger die bei der Beklagten zu 1) aufgenommenen Kredite noch nicht
zurückgeführt ha-ben, besteht die Aufwendung in der Übernahme einer
Verbindlichkeit. Der deshalb an sich gegebene Frei-stellungsanspruch ist jedoch
nach § 25O S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen. Dem dort gere-
gelten Fall steht es gleich, wenn der Schuldner die Schadensersatzleistung ernsthaft
und endgültig ver-weigert (BGH NJW-RR 1987, 43 f.; 199O, 97O f.; DNotZ 1991, 135,
136). Das hat die Beklagte zu 2) späte-stens im Prozeß getan.
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169
Die Zahlung, die die Kläger mithin beanspruchen können, unterliegt keiner
Zweckbindung des Inhalts, daß sie sie für die Ablösung der von der Beklagen zu 1)
gewährten Kredite verwenden müssen. Es muß jedoch sichergestellt werden, daß
die Beklagte zu 2), wenn sie Zahlung im wesentlichen für die von den Klägern
aufgewendeten Kredite leistet, im Gegenzug die Eigentumswohnungen ohne die
Belastung mit den Grund-pfandrechten, die die Kredite sichern, übereignet erhält.
Dem hat der Senat im Tenor dieses Urteils Rechnung getragen.
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171
Die Aufwendungen der Kläger sind nicht um die in der Erwerbsphase angefallenen
Steuervorteile zu kürzen. Nach ständiger Rechtsprechung sind Steuervorteile
grundsätzlich nicht im Wege des Vorteilsausgleichs auf die Schadensersatzleistung
anzurechnen, wenn diese ihrerseits besteuert wird; eine exakte Berech-nung der Vor-
und Nachteile erübrigt sich wegen der Regelung des § 287 ZPO (BGH NJW 199O,
571 m.w.N.). Eine Ausnahme gilt bei außergewöhnlichen Steuervor-teilen, für die hier
aber nichts ersichtlich ist.
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173
Der von der Beklagten zu 2) geschuldete Ersatz der Dienstleistungsentgelte, die als
Werbungskosten von der Steuerschuld der Kläger im Jahre 1982 abgesetzt worden
sind, führt zu einem Rückfluß der Werbungs-kosten. Dieser ist eine zu versteuernde
Einnahme (BGH NJW-RR 1988, 788 f.; BFH NJW 1969, 127O f. und BStBl 1965 III
68 f.; Schmidt-Drenseck, EStG 1O. Aufl., § 9 Anm. 2 m.; Littmann-W.f/Diepenbrock,
EStG 14. Aufl. § 8 Rdnr. 44). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6.11.1989
(NJW 199O, 571 f.) ergibt sich nichts anderes. Dort ging es - von einer hier nicht
interessierenden Vorsteuererstattung ab-gesehen - um die Abschreibung der
Herstellungskosten (AfA) sowie um einen nach der Erwerbsphase eingetre-tenen
Verlust.
174
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175
Da die von den Klägern gezeichneten Wohnungen zu ihrem Privatvermögen
gehören, dessen Veräußerung steuerlich nicht erfaßt wird, sind nach der zuletzt
genannten Entscheidung allerdings die ab 1983 ent-standenen steuerlichen Vorteile
infolge Abschreibung auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen. Nach den
Ausführungen unter 2. c) der genannten Entscheidung soll dasselbe möglicherweise
für den sonstigen Überschuß der Ausgaben gegenüber den Einnahmen gelten.
Bezüglich der AfA schließt sich der Senat der genannten Ansicht des
Bundesgerichtshofs an. Was den sonstigen Überschuß der Ausgaben gegenüber
den Einnahmen angeht, so hat er in seinen Urteilen vom 19.12.1991 - 7 U 17/89 - und
5.3.1992 - 7 U 28/89 - die Anrechnung abgelehnt. Hieran hält er fest. Auch die nach
der Erwerbsphase gemachten Aufwendungen, insbesondere die hier in Rede
stehenden Schuldzin-sen, sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der
Rückfluß von Werbungskosten ist nach ständiger Rechtsprechung und völlig
herrschender Meinung eine zu versteuernde Einnahme. Auf die o.a. Nachweise wird
Bezug genommen. Sollte dem Urteil des Bundesge-richtshofs vom 06.11.1989 etwas
anderes zu entnehmen sein, so könnte der Senat dem nicht folgen.
176
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177
4.
178
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179
Im einzelnen errechnet sich der ersatzfähige Schaden der Kläger wie folgt:
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181
Zeitraum bis Ende 1984:
182
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183
Die Aufwendungen der Kläger belaufen sich auf ins-gesamt 38.625,67 DM. Dieser
Betrag setzt sich zusam-men aus dem Geschäftsbesorgungshonorar in Höhe von
4.873,O5 + 4.228,69 = 9.1O1,74 DM, aus Zinsen, die die Kläger an die Beklagte zu 1)
gezahlt haben, in Höhe von 26.269,53 DM und aus Verwaltungskosten in Höhe von
184
3.254,4O DM.
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185
Was die Zinsen angeht, so ergeben sich aus der Überschußrechnung der Kläger für
1983 und 1984, Anlagen zu ihrer Einkommensteuererklärung (im Anla-genheft zum
Schriftsatz vom 17.1.1992), 12.846,99 DM in 1983 und 13.422,54 DM in 1984,
insgesamt also 26.269,53 DM. Dieser Betrag ist nicht zu beanstan-den. Bei einem
Zinssatz von 4,5 % und einer Kredit-summe von 298.318,- DM (Kreditvertrag Bl. 369,
37O GA) errechnet sich für zwei Jahre sogar ein etwas höherer Betrag, nämlich
26.848,62 DM. In ihrer Aufstellung vom 3.2.1992 (S. 2 im Anlagenheft zum Schriftsatz
vom 14.2.1992) haben die Kläger für 1983 zwar nur Zinsen in Höhe von 9.889,59 DM
aufgeführt. Das beruht aber auf einem offensichtlichen Versehen. Die Kläger haben
die Zinsen für ein Quartal verges-sen, und zwar - wie der Vergleich mit ihrer Zinsauf-
stellung Anlage K 6 zur Klage zeigt - für das erste Quartal 1983.
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187
Die Verwaltungskosten - nicht umlagefähige Neben-kosten - sind im Prospekt mit 1,-
DM/qm monatlich veranschlagt. Bei einer Wohnungsgröße von 72,6 + 63 = 135,6 qm
errechnen sich 135,6 x 24 = 3.254,4O DM. Höhere Kosten haben die Kläger weder
substantiiert vorgetragen noch belegt. Die Bezugnahme auf ihre oben erwähnten
Überschußrechnungen, in denen "Wohn-geld" in Höhe von 4.3O3,92 DM und
6.979,78 DM aufge-führt ist, ist ungenügend. Die Geltendmachung eines höheren
Betrages für nicht umlagefähige Kosten, insbesondere für Verwaltung und
Instandsetzung, er-fordert eine konkrete Sachdarstellung. Daran fehlt es. Die
Beweisantritte S. 5 des Schriftsatzes vom 17.1.1992 (Bl. 9OO GA) können einen
substantiierten Vortrag nicht ersetzen. Im übrigen versteht sich von selbst, daß die
dort benannten Zeugen, nämlich der Steuerberater der Kläger und der jetzige
Hausverwal-ter, der diese Funktion jedoch noch nicht in 1983 und 1984 inne hatte,
ohne Vorlage von Belegen keine sachdienlichen Bekundungen machen können. Die
Belege hätten die Kläger, wenn es sie gibt, selbst vorlegen können.
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189
Die Einnahmen der Kläger belaufen sich auf insge-samt 34.O97,54 DM, nämlich
15.539,76 DM Mietzins, 8.136,- DM Annuitätszuschuß und 1O.421,78 DM Rücker-
stattung Grunderwerbssteuer.
190
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191
Zum Mietzins setzt der Senat die im Prospekt garantierte Miete an, d.h. im ersten
Quartal 1983 4,25 DM/qm, für die Zeit danach 4,85 DM/qm monat-lich, insgesamt
also:
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193
4,25 x 3 x 135,6 = 1.728,9O DM
194
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4,85 x 21 x 135,6 = 13.81O,86 DM
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Summe: 15.539,76 DM.
198
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199
Höhere Mieterträge sind nicht ersichtlich, ergeben sich insbesondere nicht aus den
von den Klägern vor-gelegten Mietverträgen und ihrer Überschußrechnung 1983/84 -
dort sind die Mieteinnahmen ebenfalls mit 15.539,76 DM ermittelt (7.647,84 +
7.891,92).
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Der in 1983/84 unstreitig gezahlte Annuitätszuschuß von 2,5O DM/qm macht
insgesamt 2,5O x 135,6 x 24 = 8.136,- DM aus.
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203
Die Rückerstattung der Grunderwerbssteuer betrug im Objekt H.-Barenfeld 5 % des
Kaufpreises (also nicht des Gesamtaufwands). Das entspricht der Bekundung des
Zeugen Sch. (S. 2 des Protokolls vom 6.5.1991, Bl. 8O7 GA), ist dem Senat
außerdem aus den Paral-lelprozessen betreffend das hier in Rede stehende Objekt
bekannt. Der Kaufpreis für die beiden Woh-nungen belief sich ausweislich der
Anlage K 5 zur Klage auf 111.832,22 + 96.6O3,35 = 2O8.435,57 DM. 5 % hiervon
sind 1O.421,78 DM. Der von den Klägern S. 5,6 des Schriftsatzes vom 17.1.1992 (Bl.
9OO, 9O1 GA) genannte Betrag von nur 9.OOO,- DM ist nicht nachvollziehbar.
Dasselbe gilt für den von der Be-klagten zu 4) S. 2O ihres Schriftsatzes vom 9.8.1988
(Bl. 331 GA) genannten Betrag von 1O.7O1,9O DM.
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Die Differenz zwischen Ausgaben 38.625,67 DM
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und Einnahmen 34.O97,54 DM
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ergibt 4.528,13 DM.
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Zeitraum 1.1.1985 bis 3O.6.1987
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213
Die Aufwendungen der Kläger belaufen sich auf ins-gesamt 61.148,94 DM, nämlich
46.458,24 DM Zinsen in 1985/86, 8.779,79 DM Zinsen im ersten Halbjahr 1987,
214
1.842,81 DM Tilgung im ersten Halbjahr 1987 und 4.O68,- DM nicht umlagefähige
Nebenkosten.
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Der Zinsaufwand in 1985/86 ergibt sich aus der Aufstellung der Kläger vom 3.2.1992
(S. 2 des Anla-genheftes zum Schriftsatz vom 14.2.1992) und ihrer Berechnung der
Einkünfte aus Vermietung und Verpach-tung, die sie beim Finanzamt eingereicht
haben (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 17.1.1992). Er ist nicht zu beanstanden.
Laut Schreiben der Beklagten zu 1) (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 17.1.1992)
betrug der Zinssatz
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in der Zeit vom 1.1.1985 bis 19.8.1985 8,5 %,
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in der Zeit vom 2O.8.1985 bis 31.3.1986 7,75 % und in der Zeit vom 1.4.1986 bis
31.12.1986 7,25 %.
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Unter Zugrundelegung der in den Schreiben der Beklagten zu 1) vom 5.12.1984 und
1O.12.1984 ge-nannten Kreditsumme von 297.3O1,- DM würde sich an sich ein
geringfügig niedrigerer Betrag ergeben, nämlich 46.388,25 DM. Tatsächlich lag der
kreditier-te Betrag aber jedenfalls zeitweise etwas höher, nämlich bei gut 298.OOO,-
DM. Das ergibt sich aus dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 2.12.1986 und dem
von ihr bescheinigten Restkapital per 1.1.1987 (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom
14.2.1992). Das entspricht auch der ursprünglichen Kreditsumme von 298.318,- DM,
die sich bis Ende 1986 nicht nennens-wert verändert haben kann, da Tilgungen erst
ab 1.1.1987 anfielen.
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223
Die im ersten Halbjahr 1987 gezahlten Zinsen betra-gen ausweislich der
Bescheinigungen der Beklagten zu 1) (im Anlagenheft zum Schriftsatz vom
14.2.1992) insgesamt 8.779,79 DM, die Tilgungsbeiträge 1.842,81 DM.
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225
Die nicht umlagefähigen Nebenkosten setzt der Senat aufgrund der Angaben im
Prospekt wie schon für 1983/84 mit 1,- DM/qm monatlich an, also mit 135,6 x 3O =
4.O68,- DM.
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227
Höhere Kosten sind - wie schon in 1983/84 - weder substantiiert vorgetragen noch
belegt.
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Die Einnahmen beliefen sich auf 27.865,80 DM, näm-lich 19.729,8O DM Mietzins
und 8.136,- DM Annuitäts-zuschuß.
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Zum Mietzins setzt der Senat die garantierte Miete von 4,85 DM/qm an, also 4,85 x
135,6 x 3O = 19.729,8O DM.
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233
Die Aufstellung der Kläger "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung" (im
Anlagenheft zum Schriftsatz vom 17.1.1992) weist geringere Mieteinnahmen aus.
Das ist nicht nachvollziehbar. Unstreitig hat die Firma V. die Mietgarantie
übernommen, nachdem die ursprüngliche Mietgarantiegeberin, die Firma MPG, in
Vermögensverfall geraten war.
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Andererseits können keine höheren Mieteinnahmen zugrundegelegt werden. Zwar
gibt die Beklagte zu 2) S. 27 ihres Schriftsatzes vom 26.1.199O (Bl. 649 GA) unter
Bezugnahme auf eine - nicht vorgelegte - Mieterliste der Beklagten zu 4) aus Sommer
1985 den Mietzins mit 5,19 bis 5,62 DM/qm monatlich an. Es fehlen jedoch
substantielle Angaben, die der Beklag-ten zu 2) bei entsprechendem Bemühen ohne
weiteres möglich gewesen wären, weil ihre Schwestergesell-schaft, die Firma V., im
fraglichen Zeitraum nicht nur Mietgarantiegeberin, sondern auch Verwalterin des
Objekts war.
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237
Zum Annuitätszuschuß haben die Kläger S. 6 ihres Schriftsatzes vom 14.6.1988 (Bl.
246 GA) unwider-sprochen vorgetragen, dieser sei seit Ende 1986 nicht mehr gezahlt
worden, Vollstreckungsversuche gegen die zuschußpflichtige Verkäuferin seien ins
Leere gegangen. Anzusetzen sind deshalb 135,6 x 2,5O x 24 = 8.136,- DM.
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239
Dem Senat ist aus dem Parallelverfahren 7 U 28/89 bekannt, daß einige Erwerber
schon ab 1985 den Annuitätszuschuß nicht mehr erhalten haben. Die Klä-ger haben
aber selbst nicht vorgetragen, zu diesen Erwerbern zu gehören. Ihren Sachvortrag S.
6 des Schriftsatzes vom 14.6.1988 (Bl. 246 GA) haben sie nicht berichtigt.
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Die Differenz zwischen Ausgaben 61.148,94 DM
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und Einnahmen 27.865,8O DM
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245
beträgt 33.283,14 DM.
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Unter Hinzurechnung des Verlustes in 1983/84 4.528,13 DM
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ergibt sich ein Gesamtverlust von 37.811,27 DM,
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wobei der Steuervorteil infolge
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AfA nicht berücksichtigt ist.
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Die Kläger gehen ausweislich ihres Klageantrags I. 1. zum Stichtag 3O.6.1987 von
einem um gut 18.OOO,- DM höheren Verlust aus, nämlich 56.O21,45 DM. Das nötigt
jedoch nicht zur Teilab-weisung der Klage, da der von ihnen im Klagean-trag I. 2.
zugrundegelegte Restkreditbetrag nicht 268.496,- DM beträgt, sondern ausweislich
der Bescheinigungen der Beklagten zu 1) (im Anlagen-heft zum Schriftsatz vom
14.2.1992) 296.234,35 DM (86.959,78 + 28.979,38 + 43.25O,74 + 74.92O,72 +
24.91O,37 + 37.213,36 DM). Das entspricht den rela-tiv geringfügigen
Tilgungsbeiträgen im ersten Halb-jahr 1987.
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257
Bei den Anträgen I. 1. und 2. handelt es sich nicht um selbständige
Streitgegenstände, die isoliert beurteilt werden müssen, sondern um unselbständige
Positionen eines einheitlichen Ersatzanspruchs. Es geht um die Differenz zwischen
Aufwendungen und Einnahmen der Kläger als dem Verlust, den sie infolge der
Zeichnung der beiden Wohnungen erlitten haben. Der einheitlichen rechtlichen
Beurteilung steht nicht entgegen, daß die Kreditsumme weder am 1.7.1987 noch jetzt
vollständig abgelöst ist. Der entsprechende Anspruch auf Befreiung von der Ver-
bindlichkeit ist, wie oben unter 3. ausgeführt, ge-mäß § 250 S. 2 BGB in einen
Zahlungsanspruch überge-gangen.
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259
Da der nach dem ersten Halbjahr 1987 offene Kredit-betrag um rund 27.7OO,- DM
über dem im Antrag I.2. genannten Betrag von 268.496,- DM liegt, die Diffe-renz
zwischen dem von den Klägern bis zum 3O.6.1987 berechneten Verlust und dem
vom Senat zugrundegeleg-ten Verlust nur bei rund 18.2OO,- DM, ist die Klage
insoweit - in der Hauptsache - in vollem Umfang begründet. Auf die exakte
Berechnung des Steuervor-teils infolge AfA kommt es nicht an. Die Kläger haben
insoweit gegenüber dem Finanzamt Beträge von jährlich 3.822,- DM geltend gemacht
260
(im Anlagenheft zum Schriftsatz vom 17.1.1992). Das sind für die Zeit vom 1.1.1983
bis 3O.6.1987 17.199,- DM. Der Be-trag von rund 9.5OO,- DM, um den die
Verlustberech-nung der Kläger hinter ihrem tatsächlichen Verlust zurückbleibt, würde
nicht einmal bei einem Grenz-steuersatz von 5O % aufgezehrt.
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261
Unerheblich ist ferner, daß der per 3O.6.1987 offe-ne Rest-Kreditbetrag von
296.234,35 DM zwischenzeit-lich durch Tilgungsbeiträge teilweise zurückgeführt
worden ist. Auch insoweit handelt es sich nämlich um einen erstattungsfähigen
Aufwand der Kläger. Ange-sichts der erheblichen Diskrepanz zwischen Einnahmen
und Ausgaben ist ein für die Kläger positives Ergeb-nis auch in der Zeit ab 1.7.1987
ausgeschlossen. Zur Zeit müssen sie sogar 9,65 % Zinsen zahlen (Schrei-ben der
Beklagten zu 1) vom 28.11.199O im Anlagen-heft zum Schriftsatz vom 17.1.1992).
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263
Keinen Erfolg hat die Berufung, soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 14.2.1992
Bankkosten in Höhe von 24O,- DM verlangen. Insoweit handelt es sich - anders als
bezüglich der Klageanträge I. 1. und 2. - um einen selbständigen Streitgegenstand.
Die Klage ist insoweit bereits unzulässig. Die Kläger verlangen Kosten, die sie für
eine von der Beklagten zu 1) erstellte Bescheinigung bezahlt haben, mit der sie im
Rahmen des schon rechtshängigen Prozesses ih-re Klageansprüche I. 1. und 2.
belegen wollen. Die-se können allenfalls im Kostenfestsetzungsverfahren geltend
gemacht werden. Außerdem waren diese Bank-kosten nicht notwendig. Die Beklagte
zu 1) hat ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 24O,- DM für ihre Bescheinigung über
bezahlte Zinsen und Tilgungen in der Zeit 1987 bis 199O gefordert und erhalten. Die
Kläger haben aber als Stichtag für ihre Abrechnung den 3O.6.1987 gewählt und für
die Zeit danach ohne Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben den zu
Beginn des zweiten Halbjahres 1987 offenen - von ihnen versehentlich zu niedrig
angegebenen - Rest-kreditbetrag verlangt. Eine Bankbescheinigung wäre deshalb
allenfalls bezüglich des am 1.7.1987 offenen Kreditbetrages und der bis zum
3O.6.1987 angefalle-nen Zinsen und Tilgungen zweckmäßig gewesen. Daß die
Beklagte zu 1) für eine inhaltlich dementsprechend beschränkte Bescheinigung ein
Entgelt gefordert hät-te, kann nicht ohne weiteres zugrundegelegt werden, erst recht
nicht in Höhe von 24O,- DM.
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265
Die Entscheidung über den Zinsanspruch betreffend den Klageantrag I. 1. beruht auf
§ 291 BGB.
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Zum Klageantrag I. 2. verlangen die Kläger Zinsen in Höhe von 7,5 % seit dem
1.7.1987. Der angegebene Zinsbeginn ist nicht zu beanstanden. Die Kläger haben
über den 3O.6.1987 hinaus an die Beklagte zu 1) Zinsen für die aufgenommenen
Kredite zahlen müssen. Es handelt sich dabei um einen ersatzfähigen Schaden.
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Die Zinshöhe ist auf den gesetzlichen Satz von 4 % (§ 246 BGB) zu kürzen. Die
Zinsen, die die Kläger an die Beklagte zu 1) entrichten müssen, stellen den
Hauptposten der Ausgaben für die Wohnungen dar. Dem sind die Einnahmen
gegenüberzustellen. Insoweit fehlt bislang eine ordnungsgemäße Abrechnung.
Ange-sichts der erheblichen Diskrepanz zwischen Einnahmen und Ausgaben - seit
1985 übersteigen die Ausgaben die Einnahmen um mehr als das Doppelte - hält der
Senat jedoch einen Zinsschaden von 4 % für gerecht-fertigt, zumal der
Annuitätszuschuß ab Anfang 1987 weggefallen ist. Von einer genauen Berechnung
wird gemäß § 287 ZPO abgesehen.
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5.
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273
Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Solange der Kredit bei der
Beklagten zu 1) nicht abgelöst ist, entstehen den Klägern weitere Aufwen-dungen.
Insbesondere für die Zeit ab 1991 liegt es nahe, daß die Schere zwischen
Einnahmen und Ausgaben weiter auseinanderklafft, weil die Kläger ab dem 1.1.1991
9,65 % Zinsen zahlen müssen. Der Senat weist darauf hin, daß die Kläger, wenn sie
später eine genaue Abrechnung für die Zeit ab 1.7.1987 vornehmen wollen, die
zuerkannten Zinsen, auch die Rechtshängigkeitszinsen, als Einnahmen berücksichti-
gen müssen. Die Kläger sollen durch das Schadenser-eignis nämlich nicht besser
gestellt werden, als sie ohne das schädigende Ereignis stehen würden. Eine
Kumulation von Prozeßzinsen und als Schadensersatz geschuldeten Zinsen ist
unzulässig (OLG Saarbrücken NJW-RR 1987, 47O, 471; RGZ 92, 283, 285).
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6.
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277
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die über die
vorläufige Vollstreckbar-keit auf §§ 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.
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279
Der Wert der Beschwer liegt für die Beklagte zu 2) über 6O.OOO,- DM, für die Kläger
unter 6O.OOO,- DM. Es besteht kein Anlaß, zugunsten der Kläger die Revision
zuzulassen. Für die Beklagte zu 2) ist das Urteil ohnehin revisibel.
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281
Streitwert zweiter Instanz: 334.517,45 DM.
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