Urteil des OLG Köln vom 12.11.2004

OLG Köln: kaufvertrag, vertragsschluss, garantie, rücknahme, vollstreckbarkeit, verhinderung, rückerstattung, rückabwicklung, rückzahlung, lieferung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 6 U 109/04
12.11.2004
Oberlandesgericht Köln
6. Zivilsenat
Urteil
6 U 109/04
Landgericht Köln, 16 O 232/03
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Mai 2004 verkündete Urteil
der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 232/03 - geändert.
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.000,00 EUR nebst 5%
Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2003 zu zahlen, und zwar
Zug um Zug gegen Rückgabe der vom Kläger am 13.02.2002 mit
Kaufvertrag Nr. XXX erworbenen Polstergarnitur Stanere, bestehend aus
einem Bettsofa 2sitzig, einem Sofa 3sitzig und vier Zierkissen 45 x 45 cm.
II.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme der in
Ziffer I. genannten Gegenstände seit dem 20.02.2003 in Annahmeverzug
befindet.
III.
Die weitergehende Zahlungsklage wird abgewiesen.
IV.
Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte.
V.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht der vorstehend in Ziff. II.
titulierte Feststellungsanspruch in Rede steht.
VI.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Die Revision wird nicht zugelassen.
B e g r ü n d u n g :
I.
Im Februar 2002 kaufte der Kläger bei der Beklagten eine helle, beigefarbene
Polstergarnitur zum Preis von insgesamt 7.700,00 EUR. Im schriftlichen Kaufvertrag war
eine Fleckschutzimprägnierung vorgesehen, für die die Beklagte fünf Jahre Garantie
übernahm. Einige Monate nach Lieferung der Polstergarnitur zeigten sich bereits erste
dunkle Verfärbungen, die zur Verdeutlichung exemplarisch nachfolgend wiedergegeben
werden:
pp.
Diese Verunreinigungen finden ihre Ursache in einem bei bestimmungsgemäßem
Gebrauch der Polstermöbel eintretenden Abfärben von handelsüblichen, aber nicht
farbechten Bekleidungstextilien. Unstreitig wusste die Beklagte bereits beim Verkauf der
Möbel, dass zum einen der Verkauf nicht farbechter Textilien im Bekleidungshandel Gang
und Gebe ist, und zum anderen, dass das Tragen solcher Kleidungsstücke auf hellen
Möbeln unweigerlich Verunreinigungen der vorliegenden Art verursacht.
Das Landgericht hat durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgeklärt,
worauf der Farbabrieb auf der Polstergarnitur zurückzuführen ist, und hat die Klage alsdann
mit der Begründung abgewiesen, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe ein
Mangel der Kaufsache bei Übergabe nicht vorgelegen. Gegen diese Entscheidung wendet
sich der Kläger mit seiner Berufung. Er beantragt sinngemäß,
die angefochtene Entscheidung zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen
Schlussanträgen zu erkennen, insbesondere die Beklagte zur vollumfänglichen
Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil als richtig und vertritt die Auffassung, sie habe die
eingetretene Verunreinigung nicht zu verantworten, die Fleckschutzimprägnierung sei kein
Wundermittel und der Kläger möge sich an den Hersteller der Bekleidungsstücke halten,
die auf die Möbel abgefärbt hätten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den
Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren.
II.
Die zulässige Berufung hat im Wesentlichen auch in der Sache Erfolg.
Allerdings hat das Landgericht im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen
zutreffend angenommen, bei Gefahrübergang, also dem Zeitpunkt der Übergabe (§ 434
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Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 446 Satz 1 BGB), sei die Couchgarnitur nicht mit Mängeln behaftet
gewesen, weil die einige Monate später festgestellten Verunreinigungen auf dem
Farbabrieb nicht farbechter Textilien zurückzuführen seien. Das hindert in der Tat die
Annahme, aufgrund des erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag könne der Kläger den
Kaufvertrag gemäß §§ 437 Nr. 2, 440, 323, 326 Abs. 5, 346 ff. BGB wandeln und aus
diesem Grunde Rückerstattung des Kaufpreises verlangen. Die Klageabweisung trägt
diese isoliert betrachtet zutreffende Feststellung unter den im Streitfall obwaltenden
Umständen gleichwohl nicht. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger
beim Kauf der sehr hellen, beigefarbenen und sich nicht im niedrigen Preissegment
bewegenden Couchgarnitur ausgesprochenen Wert darauf gelegt hat, dass diese nicht
sogleich verschmutzte. Aus diesem Grunde ist Gegenstand des Kaufvertrages auch eine
Fleckschutzimprägnierung mit fünf Jahren Garantie. Unstreitig wusste die Beklagte schon
zum Zeitpunkt des Verkaufs, und zwar im Gegensatz zum Kläger, dass der Kauf und die
Benutzung dieser Couchgarnitur insoweit mit einem erheblichen (Erhaltungs-) Risiko
verbunden war, als das Tragen nicht farbechter, aber handelsüblichen Textilien bei
bestimmungsgemäßem Gebrauch der Möbel zu den Verunreinigungen führen würde, die
nunmehr auch eingetreten sind. Die Beklagte wusste zudem, dass eine
Fleckschutzimprägnierung zur Verhinderung solcher Verunreinigungen von vornherein
nicht geeignet war, und dass solche Verunreinigungen sehr und so hartnäckig sind, dass
sich selbst die Beklagte als zumindest in Köln bekanntes Möbelhaus nicht in der Lage
gesehen hat, die Möglichkeit einer erfolgreichen Reinigung anzubieten. Bei dieser
Sachlage wäre es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger bei anderweitiger
Schadenersatzverpflichtung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§§ 311, 241, 280
BGB n.F.) auch ungefragt darauf hinzuweisen, dass helle Möbel der später verkauften Art
auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch über kurz oder lang nicht behebbare, ins Auge
springende und deutliche Verunreinigungen aufweisen werden, wenn man sich mit
handelsüblicher, aber nicht farbechter Kleidung auf sie setzt. Wäre die Beklagte dieser
Verpflichtung nachgekommen, spricht alles dafür, dass der Kläger dann von dem Kauf
dieser Möbel Abstand genommen hätte, schon um nicht jeden Gast vor dem Angebot, doch
Platz zu nehmen, nach der Beschaffenheit, der Qualität und womöglich auch noch dem
Ursprung der von ihm getragenen Kleidungsstücke befragen zu müssen. Er kann deshalb
nunmehr wegen dieses Verschuldens der Beklagten bei Vertragsschluss im Wege der
Naturalrestitution Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, muss sich allerdings
anrechnen lassen, dass er durch die Nutzung der Möbel auch Gebrauchsvorteile erzielt hat.
Ungetrübte Freude an den erworbenen Möbeln konnte der Kläger allerdings nur kurze Zeit,
allenfalls wenige Monate, empfinden. Aus diesem Grunde kann der Auffassung der
Beklagten, die Gebrauchsvorteile seien mit 10% des Kaufpreises pro Jahr der
Nutzungsdauer anzusetzen, schon im Ansatz nicht beigepflichtet werden. Insgesamt
schätzt der Senat den Wert der Gebrauchsvorteile analog § 287 Abs. 1 ZPO auf insgesamt
700,00 EUR.
Mit Rücksicht darauf, dass die Beklagte nach dem Vorgesagten die Rücknahme der
Couchgarnitur Zug um Zug gegen Erstattung des gezahlten Kaufpreises nach Maßgabe
der vorstehenden Einschränkung zu Unrecht verweigert hat, steht dem Kläger allein schon
wegen der unterschiedlichen Haftungsmaßstäbe vor und nach Eintritt des Verzuges (§ 300
Abs. 1 BGB) auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des §§ 256 Abs. 1 ZPO daran zur
Seite, den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt zu sehen. Der Urteilstenor trägt dem
Rechnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Sie berücksichtigt, dass
die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine besonderen
Kosten veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund, in diesem Einzelfall gemäß § 543 Abs. 1 und Abs.
2 ZPO die Revision zuzulassen, besteht ersichtlich nicht.