Urteil des OLG Köln vom 19.01.2011

OLG Köln (beschwerde, rechtsmittel, zpo, aufzählung, gesetz, einleitung, verbindung, zulassung, vertretung, festsetzung)

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 6/11
Datum:
19.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 6/11
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 46 VI 63/2009
Schlagworte:
Nr. 3200 VV RVG, Nr. 3500 VV RVG
Normen:
§ 85 FamFG, §§ 104 ff. ZPO
Leitsätze:
Im Erscheinserteilungsverfahren erhält der Rechtsanwalt, der einen
Beteiligten im Beschwerdeverfahren nach §§ 58 ff. FamFG vertritt, nur
eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Die
GEbührenvorschrift der Nr. 3200 VV RVG findet keine Anwendung.
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der
Beteiligten zu 1) und 4) vom 20. Oktober 2010 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 12.
Oktober 2010, 46 VI 63/2009, wird zurückgewiesen.
Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligte zu 1) und 4) haben die
Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e
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1.
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Die sofortige Beschwerde ist nach § 85 FamFG in Verbindung mit § 104 Abs. 3 Satz 1
ZPO statthaft.
3
Auf das Kostenfestsetzungsverfahren einschließlich der Rechtsmittel gegen darin
getroffene Entscheidungen ist das FamFG anzuwenden. Dieses Verfahren ist durch den
am 21. Mai 2010 bei dem Amtsgericht eingegangenen Festsetzungsantrag eingeleitet
worden und somit nach dem durch Art. 112 Abs. 1, 111 Abs. 1 FGG-RG festgelegten
Stichtag. Bei dem Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich um ein selbständiges
Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG, so dass sich das anwendbare Recht
nicht nach der Einleitung des vorangegangenen Hauptsacheverfahrens, sondern nach
dem Zeitpunkt der Einleitung des Kostenfestsetzungsverfahrens selbst richtet.
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Für die Entscheidung über die Beschwerde ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG in der ab
1. September 2009 geltenden Fassung das Oberlandesgericht zuständig. Die
abweichende Auffassung von Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 85 Rn. 3,
wonach weiterhin in allen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der
Familienverfahren das Landgericht zuständig sein soll, findet im klaren
Gesetzeswortlaut keine Stütze (vgl. auch wie hier: Keidel/Zimmermann, FamFG, 16.
Aufl. 2009, § 85 Rn. 16).
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Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist innerhalb des Oberlandesgerichtes nach §§
85 FamFG, 104 Abs. 3 Satz 1 und 568 Satz 1 ZPO grundsätzlich der Einzelrichter des
Senats zuständig, da die angefochtene Entscheidung von dem Rechtspfleger erlassen
worden ist (vgl. auch Senat, FGPrax 2010, 267).
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Auch ansonsten ist das eingelegte Rechtsmittel zulässig; insbesondere ist die für die
Einlegung des Rechtsmittels geltende Frist von 2 Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
hier gewahrt.
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2.
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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die von den
Verfahrensbevollmächtigten beantragten Festsetzung einer 1,6 Verfahrensgebühr nach
Nr. 3200 VV RVG liegen nicht vor. Der Rechtspfleger hat zutreffend angenommen, dass
sich die Verfahrensgebühr für die Vertretung der Beteiligten zu 1) und 4) in dem
Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht nach Nr. 3500 VV RVG bestimmt.
Hiernach entsteht in Verfahren über Beschwerde eine 0,5 Verfahrensgebühr, sofern
nicht im Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer ist im Gesetz auch keine andere Gebühr als diejenige nach Nr. 3500
VV RVG bestimmt. Eine solche lässt sich für das Beschwerdeverfahren nach § 58
FamFG insbesondere nicht aus Nr. 3200 VV RVG in Verbindung mit der Vorbemerkung
3.2.1 entnehmen. Die dortige Aufzählung der Beschwerdeverfahren, für die die
Gebühren wie bei einem Berufungsverfahren (1,6 fache Verfahrensgebühr festzusetzen
sind, ist enumerativ und damit abschließend (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010,
V ZB 147/10; OLG München, NJW-RR 2006, 1727; OLG Schleswig, ZEV 2006, 366
[367]). Die von den Beschwerdeführern geltend gemachte entsprechende Anwendung
der Regelung käme nur in Betracht, wenn die Aufzählung eine planwidrige Lücke
enthielte, wenn also das Beschwerdeverfahren in einer Nachlasssache so weit mit den
in Vorb. 3.2.1. VV RVG genannten vergleichbar wäre, dass angenommen werden
müsste, der Gesetzgeber habe vergessen, es in die Aufzählung aufzunehmen. Hierfür
fehlt aber jeder Anhaltspunkt. Den in der Vorbemerkung 3.2.1 genannten Verfahren ist
gemeinsam, dass sie die Hauptsache eines streitigen Verfahrens betreffen und deshalb
dem Berufungsverfahren vergleichbar sind (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2010,
V ZB 147/09; BT-Drucks. 15/1971, S. 213). Ein streitiges Verfahren betrifft die
Beschwerde in einer Nachlasssache schon deshalb nicht, weil an ihr nicht
notwendigerweise mehrere Beteiligte mit widerstreitenden Interessen beteiligt sind.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben.
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Geschäftswert der Beschwerde: 688,53 €
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