Urteil des OLG Köln vom 03.01.2000

OLG Köln: prüfer, freiwillige gerichtsbarkeit, anfechtung, gesellschafterversammlung, verfügung, hauptsache, verfahrensgegenstand, befangenheit, jäger, handelsregister

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 23/99
Datum:
03.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 23/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 87 T 38/98
Schlagworte:
Anfechtung der Bestellung Abschlußprüfer Registergericht
Normen:
HGB § 318 Abs. 4; FGG § 27
Leitsätze:
1. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG
hängt nicht davon ab, ob gegen die Verfügung des Amtsgerichts eine
Beschwerde gegeben war. Daß nach § 318 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz
HGB gegen die Bestellung eines Abschlußprüfers keine Beschwerde
stattfindet, schließt deshalb die weitere Beschwerde gegen eine
Beschwerdeentscheidung des Landgerichts aus, wenn dieses
gleichwohl die durch den Registerrichter verfügte Bestellung eines
Abschlußprüfers aufgehoben hat. 2. Im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit erledigt sich die Hauptsache, wenn der
Verfahrensgegenstand durch eine Veränderung der Sach- und
Rechtslage weggefallen ist.
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Mai
1999 gegen den Beschluß der 7. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Köln vom 21. Dezember 1998 - 87 T 38/98 - wird als
unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens der weiteren
Beschwerde einschließlich der notwendigen Auslagen der Beteiligten
zu 2) hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e
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1. Die Beteiligte zu 1) hat "als Gesellschafterin" der Beteiligten zu 2) bei dem
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Registergericht mit einer Eingabe vom 14. Juli 1998 beantragt, für die Beteiligte zu 2)
einen Abschlußprüfer für die Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 1994, zum 31.
Dezember 1995, zum 31. Dezember 1996 und zum 31. Dezember 1997 zu bestellen
und vorgeschlagen, zum Abschlußprüfer Herrn Dipl.-Kfm. T. in K. zu bestimmen. Mit
Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21. September 1998 hat sie diesen
Antrag hinsichtlich der Jahresabschlüsse der Gesellschaft zum 31. Dezember 1995,
zum 31. Dezember 1996 und zum 31. Dezember 1997 wiederholt. Mit einem weiteren
Schriftsatz vom 25. September 1998 hat sie beantragt, die auf der
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Gesellschafterversammlung vom 14. September 1998 als Abschlußprüfer für das Jahr
1994 gewählte Th. und P. GmbH in K. wegen der Besorgnis der Befangenheit
abzuberufen und Herrn Dipl.-Kfm. T. in K. als neuen Abschlußprüfer für das Jahr 1994
zu bestellen.
Durch Beschluß vom 30. September 1998 hat der Richter des Amtsgerichts Herrn
Dipl.-Kfm. T. gemäß § 318 Abs. 4 Satz 1 HGB zum Abschlußprüfer für den
Jahresabschluß zum 31. Dezember 1995, 31. Dezember 1996 und 31. Dezember
1997 bestellt. Eine über die Angabe der genannten Bestimmung hinausgehende
Begründung enthält dieser Beschluß nicht. Mit Schriftsatz vom 22. Oktober 1998 hat
die Beteiligte zu 2) sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 30. September
1998 eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß des Amtsgerichts zu
ändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 14. Juli 1998 insgesamt abzuweisen.
Die Beteiligte zu 2) hat ausgeführt, zwar sei die Bestellung eines Abschlußprüfers
gemäß § 318 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz HGB unanfechtbar. Dies gelte jedoch nur für
die Auswahl des Abschlußprüfers, während andere Rechtsfehler geltend gemacht
werden könnten. Der angefochtene Beschluß des Amtsgerichts sei zudem greifbar
gesetzwidrig.
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Durch Beschluß vom 21. Dezember 1998 - 87 T 38/98 - hat die Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) den
Beschluß des Amtsgerichts vom 30. September 1998 aufgehoben und die Sache an
das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückgegeben. Das Landgericht hat
ausgeführt, es sehe sich außerstande, den angefochtenen Beschluß zu überprüfen,
weil er keine Begründung enthalte und somit weder erkennen lasse, ob sich das
Amtsgericht "mit der Beschlußfassung über die Wahl eines Abschlußprüfers auf dem
Schriftwege wie anläßlich der Gesellschafterversammlung vom 14.9.1998
auseinandergesetzt" habe, noch auf den Antrag der Beteiligten zu 1) vom 25.
September 1998 eingehe. Der Beschluß vom 21. Dezember 1998 ist den Beteiligten
entsprechend einer Anordnung der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen vom
selben Tage lediglich formlos übermittelt worden.
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Mit Schriftsatz vom 12. Januar 1999 hat die Beteiligte zu 1) gegenüber dem
Nachlaßgericht den Antrag ihres Schriftsatzes vom 21. September 1998 wiederholt.
Die Beteiligte zu 2) hat gemäß Schriftsatz vom 4. Februar 1999 beantragt, diesen
Antrag zurückzuweisen, und die Auffassung vertreten, eine Entscheidung über die
Bestellung eines Abschlußprüfers für die Jahresabschlüsse zu den genannten
Zeitpunkten wie auch zum 31. Dezember 1998 erübrige sich, da die Geschäftsführung
der Gesellschaft inzwischen zu einer Gesellschafterversammlung am 19. Februar 1999
zwecks Beschlußfassung über die Bestellung des Abschlußprüfers für die genannten
Jahre geladen habe. Mit Schriftsatz vom 24. Februar 1999 hat die Beteiligte zu 1) bei
dem Registergericht beantragt, die auf der Gesellschafterversammlung am 19. Februar
1998 als Abschlußprüfer für die Wirtschaftsjahre 1995 bis 1998 einschließlich
gewählte Th. und P. GmbH in K. wegen der Besorgnis der Befangenheit gemäß § 318
Abs. 3 HGB abzuberufen.
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Diesen Antrag hat der Richter des Amtsgerichts durch Beschluß vom 8. März 1999
abgelehnt und ausgeführt, der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Bestellung eines
Abschlußprüfers sei unbegründet geworden, da die Gesellschaft zwischenzeitlich -
zuletzt am 19. Februar 1999 - für alle Abschlüsse seit 1994 einen Abschlußprüfer
bestellt habe. Der Antrag der Beteiligten zu 1) nach § 318 Abs. 3 HGB sei
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unbegründet, weil sie lediglich Bedenken gegen die Person von Herrn R. Th. und
dessen Beziehungen zu einer Verwandten der übrigen Gesellschafter hege, indes
noch nicht feststehe, wer für die zum Abschlußprüfer bestellte Gesellschaft die Prüfung
vornehmen werde. Gegen diesen ihrer Verfahrensbevollmächtigten am 12. März 1999
zugestellten Beschluß des Amtsgerichts hat die Beteiligte zu 1) mit einem am 29. März
1999 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 23. März 1999 sofortige
Beschwerde eingelegt. Über dieses Rechtsmittel, dem der Richter des Amtsgerichts
gemäß Verfügung vom 29. März 1999 nicht abgeholfen hat und dem die Beteiligte zu
2) mit Schriftsatz vom 23. April 1999 entgegen getreten ist, ist noch nicht entschieden.
Sie ist bei dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 89 T 5/99 anhängig, konnte indes
nicht abschließend bearbeitet werden, weil die Akten dem Senat wegen der
nachstehend bezeichneten weiteren Beschwerde vorgelegt worden sind.
Mit Schriftsatz vom 25. Mai 1999, der am selben Tage bei dem Oberlandesgericht
eingegangen ist, hat die Beteiligte zu 1) gegen den Beschluß des Landgerichts vom
21. Dezember 1998 - 87 T 38/98 - sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie macht
geltend, die Rechtsmittelfrist sei mangels förmlicher Zustellung des Beschlusses vom
21. Dezember 1998 noch nicht in Lauf gesetzt worden. Dieser Beschluß beruhe auch
auf einer Verletzung des Gesetzes, weil gemäß § 318 Abs. 4 HGB die Bestellung
eines Abschlußprüfers nicht anfechtbar sei. Eine Begründung der Entscheidung des
Amtsgerichts schreibe das Gesetz nicht vor. Schon deshalb mache ihr Fehlen die
Entscheidung des Amtsgerichts nicht greifbar gesetzwidrig. Zudem habe das
Landgericht es versäumt, die aus seiner Sicht erforderliche sachlich-rechtliche Prüfung
selbst vorzunehmen.
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Die Beteiligte zu 2) tritt der weiteren Beschwerde entgegen. Das Rechtsmittel sei
jedenfalls unbegründet, weil das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts vom
30. September 1998 zu Recht aufgehoben habe. Zudem sei die vorliegende
Beschwerde aufgrund der Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. März 1998 materiell
und prozessual überholt.
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1. Die weitere Beschwerde ist unzulässig.
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Zwar steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, daß gegen die Ausgangsentscheidung
des Amtsgerichts vom 30. September 1998 kein Rechtsmittel gegeben war, weil die
Bestellung eines Abschlußprüfers gemäß § 318 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz HGB
unanfechtbar ist. Die Statthaftigkeit der weiteren Beschwerde nach § 27 Abs. 1 FGG
hängt nicht davon ab, ob die Verfügung des Amtsgerichts beschwerdefähig war (vgl.
BGH NJW 1992, 3305; BayObLGZ 1963, 1 [3]; BayObLGZ 1993, 253 [254 f] = NJW-
RR 1994, 831; Jansen, FGG, 2. Aufl. 1969, § 27, Rdn. 4; Kahl in:
Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. 1999, § 27, Rdn. 7). Der
Sinn der Regelung des § 318 Abs. 4 Satz 4, 2. Halbsatz HGB schließt die Anfechtung
eines Beschlusses des Landgerichts, durch den die Bestellung eines Abschlußprüfers
aufgehoben wird, nicht aus. Die Regelung bezweckt nämlich - wie § 318 Abs. 4 Satz 4,
1. Halbsatz HGB zeigt - nicht, eine Überprüfung im Instanzenzug schlechthin
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auszuschließen; vielmehr wird liegt ihr Zweck darin, die Bestellung des
Abschlußprüfers durch das Registergericht sogleich wirksam und bestandskräftig
werden zu lassen (vgl. OLG Düsseldorf, FGPrax 1998, 230 [231]). Dieser Zweck steht
der Anfechtung einer Entscheidung, durch die nicht ein Abschlußprüfer bestellt,
sondern eine solche Bestellung - wie mit dem Beschluß des Landgerichts vom 21.
Dezember 1998 geschehen - aufgehoben wird, nicht entgegen.
Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob die weitere Beschwerde gegen einen - im
Gesetz nicht vorgesehenen - Beschluß des Landgerichts, durch den vom
Registergericht verfügte Bestellung eines Abschlußprüfers aufgehoben wird, gemäß
den §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 2 FGG, 318 Abs. 4 Satz 4, 1. Halbsatz HGB fristgebunden
ist. Denn eine Beschwerdefrist ist jedenfalls nicht in Lauf gesetzt worden, weil der
Beschluß des Landgerichts vom 21. Dezember 1998 der Beteiligten zu 1) nicht
zugestellt, sondern nur formlos übermittelt worden ist (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG, vgl.
Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 16, Rdn. 32).
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Die weitere Beschwerde ist indes deshalb unzulässig, weil sie zu einem Zeitpunkt
eingelegt worden ist, zu dem bereits eine Erledigung des Beschwerdeverfahrens in der
Hauptsache eingetreten war. Die Erledigung der Hauptsache tritt im Verfahren der
freiwilligen Gerichtsbarkeit dann ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein
Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist
(vgl. BGH NJW 1982, 2505 [2506]; BayObLG NJW-RR 1988, 198 [199]; OLG
Düsseldorf, FGPrax 1996, 155; Jansen, a.a.O., § 19, Rdn. 36; Zimmermann in
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13 a, Rdn. 44), ohne daß es auf
Erledigungserklärungen der Beteiligten ankommt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., Jansen,
a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist mit dem Erlaß des Beschlusses des Amtsgerichts vom
8. März 1999 eine prozessuale Überholung eingetreten, durch die eine Anfechtung des
Beschlusses des Landgerichts vom 21. Dezember 1998 gegenstandslos wurde. Durch
den Beschluß vom 8. März 1999 hat der Richter des Amtsgerichts die Bestellung von
Abschlußprüfern mit Rücksicht auf eine inzwischen eingetretene Veränderung der
tatsächlichen Umstände abgelehnt. Daran könnte eine Aufhebung des Beschlusses
vom 21. Dezember 1998 im Verfahren der weiteren Beschwerde nichts mehr ändern.
Eine solche Aufhebung würde nicht mehr zur Wiederherstellung des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 30. September 1998 führen können, weil der ihm zugrunde liegende
Antrag der Beteiligten zu 1) Rücksicht auf die von dem Amtsgericht angenommene
Veränderung der tatsächlichen Umstände durch den Beschluß vom 8. März 1999
abgelehnt worden ist und diese Ablehnung nicht durch eine Aufhebung des
Beschlusses vom 21. Dezember 1998 beseitigt würde. Gegenstand der Anfechtung
durch die Beteiligte zu 1) kann daher jetzt nur noch der Beschluß des Amtsgerichts
vom 8. März 1999 sein, gegen den sie auch Rechtsmittel eingelegt hat.
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Da sich das Rechtsmittel gegen den Beschluß vom 21. Dezember 1998 somit - mit der
Entscheidung des Amtsgerichts vom 8. März 1999 - erledigt hat, ehe es am 25. Mai
1999 eingelegt wurde, war die weitere Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer
Einlegung unzulässig (vgl. BayObLG NJW-RR 1988, 198 [199]; Kahl in
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 19, Rdn. 94 und § 27, Rdn. 54; Zimmermann in
Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 13 a, Rdn. 48). Sie muß deshalb mit der Kostenfolge
aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG als unzulässig verworfen werden.
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Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde : DM 10.000,--
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(geschätzt nach den §§ 30 Abs. 2 Satz 2, 131 Abs. 2 KostO)
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