Urteil des OLG Köln vom 03.03.1999

OLG Köln (verwalter, bestellung, beschwerdeschrift, bestand, nachprüfung, nichtigkeit, berechtigung, beschwerde, antrag, anlage)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 23/99
Datum:
03.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 23/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 279/98
Schlagworte:
Berechtigung, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu
machen
Normen:
WEG §§ 16 Abs. 2, BGB § 432
Leitsätze:
Nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als ganze, sondern
auch jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Ansprüche auf
die beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen gegen einzelne
Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters geltend zu machen.
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.12.1998 - 29 T 279/98 - wird
zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung außerge-richtlicher Kosten wird
nicht angeordnet.
G r ü n d e :
1
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht
eingelegt, §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
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Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand
der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu
beanstanden.
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Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen
unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung,
wonach der Antragsgegner zur Zahlung von 2.791,20 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils
232,60 DM seit dem 06.01., 06.02., 06.03. und 06.04.1998 sowie aus 1.860,80 DM seit
dem 11.05.1998 an die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage G., zu
Händen des Verwalters D G verpflichtet ist. Zur Begründung hat das Amtsgerichts
ausgeführt, dass die Verpflichtung des Antragsgegners auf § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. den
Eigentümerbeschlüssen vom 19.04.1997 beruht, ohne dass es darauf ankäme, ob Herr
D. G. wirksam zum Verwalter bestellt worden sei.
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Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
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Berechtigt, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu machen, sind alle
Wohnungseigentümer im Sinne von § 432 BGB, die von dem einzelnen
Wohnungseigentümer, hier dem Antragsgegner, Leistung der beschlossenen
Vorschusszahlungen zum Gemeinschaftsvermögen, auch zu Händen des Verwalters
verlangen können. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Frage, wer zum
Verwalter bestellt worden ist und ob dessen Bestellung rechtmäßig erfolgte. Nicht zu
beanstanden ist weiter die Verpflichtung des Antragsgegners, die
Wohngeldvorauszahlungen "zu Händen des Verwalters D. G." zu leisten. Herr D. G. ist
in der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 17.07.1996 als neuer
Verwalter bestätigt worden. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden, so dass von
einer wirksamen Bestellung des Herrn D. G. zum Verwalter auszugehen ist. Gründe, die
ausnahmsweise zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führen könnten, sind nicht
ersichtlich, insbesondere reichen dazu mögliche Formmängel bei der Einberufung der
außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung nicht aus (vgl. Weitnauer-Lüke,
Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., 1995, § 24 vor Rdnr. 1). Soweit der Antragsgegner
in seiner Beschwerdeschrift vom 04.01.1999 nunmehr weitere Gründe vorträgt, die
gegen eine ordungsgemäße Bestellung des Herr G. zum Verwalter und die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben als Verwalter sprechen, ist dieser - neue -
Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, da hier nur noch die
Rechtsanwendung durch den Tatrichter überprüft wird (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Aus
dem gleichen Grunde unzulässig sind im Rechtsbeschwerdeverfahren darüberhinaus
auch die hier erstmals gestellten Anträge des Antragstellers auf Feststellung der
Nichtigkeit des Beschlusses vom 04.04.1996 (gemeint ist offenbar der Beschluss vom
27.04.1996, wie sich aus Anlage 1 zur Beschwerdeschrift ergibt), sowie die
Feststellung, dass keine Berechtigung für den Antrag vom 23.04.1998 bestand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem
unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz
aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Im übrigen bestand kein Anlass für eine Anordnung
der Erstattung außergerichtlicher Kosten, da die Antragssteller und Beschwerdegegner
am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt waren.
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Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.791,20 DM
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