Urteil des OLG Köln vom 13.04.1999

OLG Köln (vergleichende werbung, werbung, anzeige, person, verbraucher, uwg, angebot, richtlinie, teil, kunde)

Oberlandesgericht Köln, 6 W 24/99
Datum:
13.04.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 24/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 44/99
Schlagworte:
vergleichende Werbung
Normen:
UWG § 1
Leitsätze:
Unlautere -weil herabsetzende- vergleichende Werbung kann auch
durch Abbildung einer -angesichts des angeblich unübertroffenen
Angebots des Werbenden- neidisch, niedergeschlagen und hilflos
dargestellten Person betrieben werden.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
1.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Antragsgegnerin in
teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Köln vom
11.3.1999 - 81 O 44/99 - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000
DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten
zusätzlich untersagt, ihr Angebot für
Telekommunikationsdienstleistungen im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs mit der auf S.2 dieses Beschlusses
wiedergegebenen Werbeanzeige zu bewerben und/oder bewerben zu
lassen. 2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die
Antragsgegnerin zu tragen.
G R Ü N D E
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Die Anzeige ist über das von dem Landgericht bereits ausgesprochene Verbot hinaus
auch wegen der in ihr enthaltenen bildlichen Darstellung, die allein Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens ist, gem. § 1 UWG antragsgemäß zu untersagen. Durch die
Abbildung wird die von der Antragstellerin angebotene Dienstleistung im Wege
vergleichender Werbung pauschal herabgesetzt, was auch unter Berücksichtigung der
EG-Richtlinie 97/55 zumindest gem. deren Art.1 Ziff.4 Abs.1 e) nicht hinnehmbar ist.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts erweckt die Anzeige zumindest bei einem
nicht unerheblichen Teil der Verbraucher den Eindruck, daß gerade das Angebot der
Antragstellerin in der beschriebenen Weise abqualifiziert werden soll. Auch wenn
einzelne Verbraucher annehmen mögen, es werde durch die linke Person nicht die
Antragstellerin selbst, sondern eine ihrer Kunden dargestellt, so wird doch durch die
bekanntermaßen von der Antragstellerin verwendete Farbe magenta deutlich, daß der
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Betreffende gerade deshalb in dem Vergleich als der unterlegene dargestellt wird, weil
er Kunde der Antragstellerin ist. Damit wird - zumindest indirekt - die Unterlegenheit
nicht etwa nur des Kunden selbst, sondern auch der Antragstellerin zum Ausdruck
gebracht, weswegen sich die Anzeige an den - wie dargestellt nicht erfüllten - Kriterien
messen lassen muß, unter denen eine vergleichende Werbung nur zulässig ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.
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Beschwerdewert: 250.000 DM
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