Urteil des OLG Köln vom 13.02.1996

OLG Köln (antrag, fortbildung, zulassung, 1995, gabe, vorschrift, hauptverhandlung, nachprüfung, datum, schuldspruch)

Oberlandesgericht Köln, 1 Ss 50/96 (Z) - 35 Z -
Datum:
13.02.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss 50/96 (Z) - 35 Z -
Tenor:
I. Der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 13. 12. 1995, durch den der
Zulassungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, wird
aufgehoben. II. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich
unbegründet verworfen. III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als
zurückgenommen. IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem
Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
G r ü n d e:
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Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet. Die
Rechtsbeschwerde ist - wie das Amtsgericht übersehen hat - bereits in der
Einlegungsschrift vom 9. 10. 1995 begründet worden. Der Verwerfungsbeschluß des
Amtsgerichts ist daher aufzuheben.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
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Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,--DM festgesetzt worden.
Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen
werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur
Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung
des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
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Soweit das Amtsgericht zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO -
infolge einer Erinnerungslücke des Tatrichters hinsichtlich des Ergebnisses der
Hauptverhandlung - keine Feststellungen getroffen hat, liegt ein Rechtsfehler im
Einzelfall vor, der nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt
der Fortbildung des materiellen Rechts führt.
5
Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Zulassungsantrag mit der Maßgabe als
unbegründet zu verwerfen, "daß im Urteilstenor die Anführung der Vorschrift "§ 1 II"
entfällt",
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hat der Senat nicht entsprochen. Infolge der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde
kommt eine solche Schuldspruchänderung nicht in Betracht.
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