Urteil des OLG Köln vom 25.03.2009

OLG Köln: beweisverfahren, verfahrenseinleitung, sanierung, datum

Oberlandesgericht Köln, 19 W 3/09
Datum:
25.03.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 3/09
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 OH 19/07
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in
dem Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom
24.10.2008 - 1 OH 19/07 - in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses
vom 16.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
G r ü n d e:
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Die gemäß §§ 68 Abs. 1 GKG, 567 Abs. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige
Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vom Landgericht vorgenommene
Festsetzung des Streitwertes für das selbstständige Beweisverfahren auf 8.500,00 € ist
nicht zu beanstanden.
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Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswertes für ein selbständiges
Beweisverfahren, das Gewährleistungsansprüche zum Gegenstand hat, ist
grundsätzlich das Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
unter Berücksichtigung des tatsächlichen Wertes, wie er sich nach dem Ergebnis des
Beweisverfahrens darstellt. Dabei ist – ausgehend von dem Interesse des Antragstellers
– auf den objektivierbaren Mängelbeseitigungsaufwand abzustellen, wie er i. d. R. durch
das Sachverständigengutachten festgestellt wird (ständige Senatsrechtsprechung; vgl.
auch OLG Köln, BauR 2003, 929 f.; BGH BauR 2005, 364 ff.; Zöller/Herget, ZPO, 27.
Aufl., § 3 Stichwort "selbstständiges Beweisverfahren", m. w. N.).
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Mit dem Landgericht ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht lediglich auf die
von dem Sachverständigen Dipl. Ing. T. angenommenen Kosten für die
Rißsanierungsmaßnahmen i. H. v. etwa 500,00 € netto abzustellen. Dies folgt schon
daraus, dass ansonsten unberücksichtigt bliebe, dass der Sachverständige im
Einvernehmen mit den Parteien nur ein vorläufiges Kurzgutachten erstattet hat, um aus
Kostengründen eine Verfahrensbeendigung zu ermöglichen, er sich aber eine mit
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erheblichen weiteren Kosten verbundene "eigentliche" Begutachtung vorbehalten hat.
Der Sachverständige führt insoweit an, dass seine Hinweise "in äußerst überschlägiger
und vor allem vorbehaltlicher Beantwortung der Aufgabenstellung des
Beweisbeschlusses" erfolgen, die Beweisfrage zu Ziffer 3. wird beispielsweise von ihm
nicht beantwortet, und er weist schließlich darauf hin, dass die Beantwortung
"keinesfalls als abschließende Stellungnahme anzusehen" sei. Ein nach Einholung des
Sachverständigengutachtens feststehender "berichtigter" Wert im vorgenannten Sinne
fehlt mithin. Zutreffend hat das Landgericht in dieser Konstellation weder nur auf die –
derzeit – vom Sachverständigen angegebenen Mängelbeseitigungskosten für die
Rißsanierung und im Übrigen seine weiteren – vorbehaltlichen – Feststellungen noch
allein auf den bei Verfahrenseinleitung von der Antragstellerin geschätzten Streitwert
abgestellt, sondern im Rahmen der nach § 3 ZPO vorzunehmenden Schätzung das
Interesse der Antragstellerin unter Zugrundelegung ihrer nicht vollständig überprüften
Mängelbehauptungen berücksichtigt. Dies wird dem Umstand gerecht, dass die
Beweiserhebung nicht abgeschlossen worden ist und es an abschließenden
Feststellungen des Sachverständigen fehlt. Der hiernach angenommene Streitwert von
8.500,00 € bemisst dieses Interesse zutreffend. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die
Klägerin – die im Übrigen in der Antragsschrift mit Blick auf die Zuständigkeit des
Landgerichts selbst angegeben hat, dass die Mängelbeseitigungskosten einen Betrag
von 5.000,00 € voraussichtlich übersteigen werden - die Feststellung von Mängeln über
den gesamten Bereich des Betonfußbodens des von der Antragsgegnerin errichten
Rohbaus, die Bemessung der Mängelbeseitigungskosten und die Feststellung eines
etwaigen Minderwertes begehrt hat. Das Interesse der Antragstellerin beschränkte sich
damit nicht nur auf die später in der "informatorischen Stellungnahme/Vorabinformation"
vom Sachverständigen angeführten Kosten für Rißsanierungsmaßnahmen von etwa
500,00 € netto. Letztlich dokumentiert sich das Interesse auch – ohne dass es
entscheidend darauf ankäme – an dem von ihr der Antragsgegnerin unterbreiteten
Vergleichsangebot über 7.500,00 €.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
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