Urteil des OLG Köln vom 10.03.2000

OLG Köln: fahrzeug, geschwindigkeit, wagen, erbe, fahrspur, fahrbahn, verschulden, schmerzensgeld, name, unfallfolgen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 179/98
Datum:
10.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 179/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 430/95
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 14. September 1998 - 21 O 430/95 - wird auf
seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Der Kläger verfolgt als Erbe die vermeintlichen Ansprüche seiner inzwischen (nicht an
den Unfallfolgen) verstorbenen Ehefrau auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und - neu
- einer Schmerzensgeldrente aus einem Unfallgeschehen, das sich am 26.3.1994 in K.-
D., O.er Straße ereignet hat und bei dem seine Ehefrau von dem der Beklagten zu 1)
gehörenden und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennz. ......,
erfasst und verletzt wurde, weiter. Das Landgericht hatte die Kläger abgewiesen.
2
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
3
Das landgerichtliche Urteil würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme sehr sorgfältig
und zutreffend. Auch die hieraus gewonnene Erkenntnis, dass der Verstorbenen (ehem.
Klägerin) keine Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zustehen, ist
gerechtfertigt, so dass der Senat von der eignen Darstellung der Entscheidungsgründe
weitgehend absehen kann (§ 543 ZPO).
4
Die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung überzeugen nicht, zumal sie zum
Teil auf nicht bewiesenen und nicht beweisbaren Behauptungen beruhen. Der Senat
hält wie das Landgericht die Aussage des des Zeugen M. für glaubwürdig. Es handelt
sich um einen unbeteiligten Zeugen, der die Geschehnisse vom Fenster seiner
Wohnung beobachtet hat und, wie der Sachverständige H. nachvollzogen hat, auch in
der geschilderten Weise beobachten konnte. Insbesondere zieht es die Glaubwürdigkeit
des Zeugen nicht in Zweifel, wenn der Zeuge bekundet hat, der Wagen sei vor dem
Wenden etwa 50 - 70 m weiter gefahren, während die nächste Straßeneinmündung 135
m entfernt sein soll, da es sich erkennbar um eine Schätzung handelt und der Kern der
Aussage, dass der Wagen nämlich nach dem Unfall zunächst weiter gefahren ist und
dann gewendet hat, dadurch nicht berührt wird. Der Zeuge hat auch keineswegs
bekundet, er habe zum Unfallzeitpunkt gesehen, dass die Beklagte zu 1) gefahren sei,
sondern, dass sie, als das Fahrzeug zurückkam, gefahren sei, woraus er den Schluss
gezogen hat, sie sei auch zur Unfallzeit gefahren. Es ist auch keineswegs so, dass das
5
Landgericht festgestellt hat, der Zeuge M. sei alkoholisiert gewesen; zwar ist sein Name
im Urteil (Seite 9) genannt, erkennbar gemeint ist aber, wie sich aus dem
Gesamtzusammenhang ergibt, der Zeuge Mo., also der jetzige Kläger; insoweit handelt
es sich lediglich um eine erkennbar unrichtige Bezeichnung.
Ersichtlich ins Blaue hinein behauptet der Kläger, die Beklagte sei 70 km/h gefahren,
was er daraus herzuleiten versucht, sie habe nicht gebremst. Richtig ist zwar, dass sie
nicht gebremst hat, was aber, wie sich aus den Darlegungen des Sachverständigen
ergibt, darauf beruhte, dass die Beklagte, als die Verstorbene in ihre Fahrspur lief, bei
einer unterstellten Geschwindigkeit von 50 km/h ihr Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig
abbremsen konnte. Eine höhere Geschwindigkeit ist nicht bewiesen. Die beiden
Zeugen M. und W. haben die Geschwindigkeit des Fiat Panda auf 50 - 55 km/h
geschätzt und der Sachverständige hat keine anderen Feststellungen treffen können
und kann dies auch fürderhin nicht. Der beantragten Einholung eines weiteren
Sachverständigengutachtens bedarf es daher nicht.
6
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Unfall allein dadurch verursacht
worden ist, dass die betrunkene (2,07 0/00) und dunkel gekleidete Verstorbene nachts
plötzlich auf die Fahrbahn gelaufen ist, ohne auf das herannahende Fahrzeug der
Beklagten zu 1) zu achten. Die Beklagte zu 1) trifft, wie das Landgericht zutreffend
festgestellt hat, kein Verschulden an dem Unfall, so dass sowohl ein Anspruch auf
Schmerzensgeld als auch der jetzt erweiternd geltend gemachte auf Zahlung einer
Schmerzensgeldrente von vornherein ausscheidet.
7
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs. 1 ZPO der Kläger zu
tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
8
Beschwer für den Kläger und Berufungsstreitwert: 34.044,-- DM
9