Urteil des OLG Köln vom 21.03.2005

OLG Köln: fahrkarte, ehescheidungsverfahren, belastung, wiederholung, verfügung, nebenkosten, ratenzahlung, arbeitslosenhilfe, gutschein, datum

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 33/05
21.03.2005
Oberlandesgericht Köln
14. Zivilsenat
Beschluss
14 WF 33/05
Amtsgericht Euskirchen, 19 F 148/03
Auf die Beschwerde des Antragstellers und des Rechtsanwalts H, G,
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen
vom 15.02.2005 (19 F 148/03) wird dieser Beschluss aufgehoben.
G R Ü N D E
I.
Am 15.04.2003 hatte das Amtsgericht dem Antragsteller unter Beiordnung von
Rechtsanwalt H, G, Prozesskostenhilfe gem. § 121 III ZPO für das Ehescheidungsverfahren
gewährt und die monatlich zu zahlenden Raten auf 45,- EUR festgesetzt. Da der
Antragsteller die Raten nicht zahlte, wurde nach Hinweis vom 22.08.2003 an den
Antragsteller persönlich am 15.10.2003 die Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr.4 ZPO durch
den Rechtspfleger aufgehoben. Dieser Beschluss wurde an den Antragsteller übersandt,
ihm oder dem beigeordneten Anwalt aber nicht zugestellt.
Auf den Hinweis des Antragstellers, ihm sei wegen des bloßen Bezugs von
Arbeitslosenhilfe - unter Beifügung des Änderungsbescheid der Agentur für Arbeit in G vom
27.9.2004 - wurde ihm ein Gutschein für eine Fahrkarte von G nach Euskirchen und zurück
übersandt.
Am 15.12.2004 fand der Termin im Ehescheidungsverfahren statt, zu dem der Antragsteller
erschien und der beim OLG Köln zugelassene Rechtsanwalt T . In diesem Termin
verkündete die Richterin folgenden Beschluss: "Der PKH-Beschluss betreffend den
Antragsteller vom 15.04.2003 wird dahin abgeändert, dass Rechtsanwalt T als
Prozessanwalt und Rechtsanwalt H als Korrespondenzanwalt beigeordnet wird." Die Ehe
der Parteien wurde sodann im Termin vom 15.12.2004 geschieden.
Am 15.02.2005 richtete die Richterin folgendes Schreiben an Rechtsanwalt H: "Es wird
mitgeteilt, dass bei Fassung des Beschlusses im Termin vom 15.12.2004 übersehen
worden ist, dass die PKH für den Antragsteller bereits seitens des Rechtspflegers
aufgehoben war mangels Ratenzahlung (Beschl. vom 22.08.2003). Mithin ging der
"Änderungsbeschluss" vom 15.12.2004 ins Leere. Eine PKH-Vergütung kommt nicht in
Betracht."
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Unter dem 17.02.2005 richtet Rechtsanwalt T einen Kostenfestsetzungsantrag an das
Amtsgericht, über den noch nicht entschieden ist.
Unter dem 21.02.2005 - eingegangen am 24.02.2005 - legte Rechtsanwalt H gegen die
"Verfügung vom 15.02.2005" Rechtsmittel ein und rügte, dass zu Lasten des
Rechtsanwalts T und seiner Person die Prozesskostenhilfevergütung entfallen solle.
Gleichzeitig legte er einen Bescheid der Agentur für Arbeit G vom 28.11. 2004 vor, nach
dem der Antragsteller vom 01.01.2005 - 31.05.2005 monatlich 501, 56 EUR erhält.
Die Richterin half der Beschwerde mit Beschluss vom 28.2.2005 nicht ab.
II.
Die gem. § 127 II ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers und des Rechtsanwalts H
ist auch in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des Beschlusses des
Amtsgerichts vom 15.02.2004. Über die Kostenfestsetzungsanträge ist vom Amtsgericht zu
entscheiden.
Es handelt sich um eine Beschwerde des Antragstellers, weil er die mögliche Belastung mit
Prozesskostenhilfegebühren sowohl des Rechtsanwalts T als auch des Rechtsanwalts H
geltend macht und des Rechtsanwalts H, denn dieser macht geltend, ihm seinen infolge
der Entscheidung des Amtsgerichts vom 15.02.2005 Gebührenansprüche gegen die
Staatskasse genommen worden. Jedenfalls mit dem Nichtabhilfebeschluss vom
28.02.2005 hat die Richterin deutlich gemacht, dass auch die in der Beschwerde
bezifferten Kosten des Rechtsanwalts H nicht vergütet werden sollen.
Diese Beschwerde des Rechtsanwalts H ist begründet, denn das Amtsgericht durfte mit
dem Beschluss dem Anwalt infolge der Beiordnung bereits entstandene Gebühren nicht
deshalb nehmen, weil die Prozesskostenhilfe infolge des am 15.10.2003 ergangen
Beschlusses des Rechtspflegers wegen Nichtzahlung der angeordneten Raten
aufgehoben worden war. Die von Rechtsanwalt H mit der Beschwerde geltend gemachten
Gebühren (Prozessgebühr und Nebenkosten) sind gegen die Staatskasse bereits vor der
Aufhebung der Prozesskostenhilfe entstanden, denn diese ist am 15.03.2003 gewährt
worden und erst am 15.10.2003 wieder aufgehoben worden (OLG Koblenz FamRZ 1997,
755 (Ls.); Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl.
(2003), Rdn.855 m.w.N.).
Es kann für dieses Beschwerdeverfahren dahinstehen, ob auch die Gebühren für den durch
Beschluss vom 15.12.2004 weiter beigeordneten Rechtsanwalt T entstanden sind, denn
insoweit ist Rechtsanwalt T beschwerdebefugt.
Auch die Beschwerde der Antragstellers ist begründet und führt zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses, denn das Amtsgericht durfte durch Beschluss vom
15.02.2005 die gewährte Prozesskostenhilfe nicht einfach als "ins Leere" gehend
betrachten, sondern musste prüfen, ob ungeachtet der Aufhebung nicht ein neuer PKH-
Antrag des Klägers jedenfalls mit seinem Schreiben vom 03.12.2004 vorlag. Die
Wiederholung des PKH-Antrags kommt ungeachtet der vorherigen Aufhebung in Betracht
und umfasst alle dann noch entstehenden Gebühren (OLG Köln OLGReport 2002, 330;
Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdn. 856; anders OLG Nürnberg OLGReport
2004, 421). Jedenfalls musste über diesen PKH-Antrag entschieden werden oder gesagt
werden, warum ungeachtet dieses neuen PKH-Antrags Prozesskostenhilfe nicht zu
bewilligen war, zumal Reisekostenentschädigung an Mittellose durch Übersendung der
Fahrkarte an den Antragsteller erfolgt war.