Urteil des OLG Köln vom 28.02.2005

OLG Köln: negative feststellungsklage, vorläufiger rechtsschutz, auflage, vergleich, vollstreckungskosten, verrechnung, unterhaltsrente, datum, vollstreckungsverfahren

Oberlandesgericht Köln, 16 W 3/05
Datum:
28.02.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 3/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 11 M 1803/04
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Aachen vom 07.01.2005 - 11 M 1803/04 - wird
zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
G r ü n d e
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Die gem. § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde
des Schuldners gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Erinnerung gegen
den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 08.06.2004 - 11 M 1803/04 - ist nicht
begründet.
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Die Gläubigerin vollstreckt aus wirksamen, mit Klauseln versehenen und dem
Schuldner zugestellten Titeln. Soweit der Schuldner das Urteil des Amtsgerichts
Aachen vom 20.08.2001 in einer wegen des Kindesunterhalts für ihn günstigen Weise
ausgelegt wissen möchte, etwa dahingehend, dass entgegen den Feststellungen im
Tatbestand über die monatlichen Zahlungen von 794,00 DM Beträge von 2 x 794,00 DM
von der monatlichen Unterhaltsrente von 510,00 DM und 431,00 DM abgezogen werden
sollen, er also eigentlich nichts schulde, kann er hiermit im Vollstreckungsverfahren
nicht gehört werden. Der Streit darüber, in welcher Weise ein Titel auszulegen ist bzw.
ob er überhaupt einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, kann nur im Erkenntnisverfahren
über eine negative Feststellungsklage bzw. eine Klage analog § 767 ZPO ausgetragen
werden (vgl. Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Auflage,
§ 767 ZPO Rdn. 7 i. V. m. FN 23 mit Nachweisen).
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Auch hat die Gläubigerin deutlich zum Ausdruck gebracht wegen welcher Forderungen
vollstreckt wird, nämlich wegen eines Rückstandes der in dem Urteil vom 20.08.2001
und dem Vergleich vom 20.06.2002 titulierten Forderungen gemäß den eingereichten
Forderungsaufstellungen, die sich wiederum sowohl auf den Kindesunterhalt wie auch
die Ansprüche der Gläubigerin selbst beziehen. Diese Forderungsaufstellung ist
unabhängig davon, ob und inwieweit sie insbesondere in dem hier gegebenen Fall
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einer Vollstreckung nur wegen einer Hauptforderung ohne Zinsen und rückständige
Kosten überhaupt erforderlich ist (vgl. hierzu z. B. Stöber, Forderungspfändung, 12.
Auflage, Rdn. 464; Schuschke/Walker a. a. O.), in sich nachvollziehbar und hinreichend
bestimmt; denn sie weist Einzelpositionen aus, die im Klartext dargestellt, klar
unterschieden und leicht nachprüfbar sind (vgl. zu diesen Kriterien Stöber a. a. O. Rdn.
465). Damit lässt sich der Gegenstand der zu vollstreckenden Forderung sowie deren
Umfang leicht nachvollziehen. Die Forderungsberechnung weist allerdings einen
sachlichen Fehler auf. Nach dem Urteil des Amtsgerichts vom 20.08.2001 waren die von
dem Schuldner geleisteten monatlichen Zahlungen von 794,00 DM (= 405,97 EUR) auf
den Unterhalt für seine beiden Kinder zu verrechnen. Entsprechendes gilt wegen der ab
dem 01.03.2002 bis zum Abschluss des Vergleichs vom 20.06.2002 geleisteten
Zahlungen. Verrechnet hat aber die Gläubigerin alle Zahlungen des Schuldners
zunächst auf den rückständigen titulierten Trennungsunterhalt der Gläubigerin nebst
Zinsen, auf Vollstreckungskosten und sodann auf den laufenden monatlichen
Trennungs- und Nachscheidungsunterhalt der Gläubigerin. Die sich hieraus ergebende
Überzahlung von 2.248,79 EUR hat sie sodann von dem Kindesunterhalt abgezogen.
Diese Verrechnungsweise entspricht zwar den §§ 366 Abs. 2, 367 BGB, aber nicht dem
Titel und der hierin getroffenen Leistungsbestimmung.
Gleichwohl kann der Schuldner hierauf Rechte nicht herleiten; denn die
Verrechnungsweise der Gläubigerin ist für ihn nur günstig; sie führt nämlich dazu, dass
der hohe verzinsliche Rückstand beim Trennungsunterhalt relativ schnell getilgt war,
während bei einer Anrechnung der Zahlungen auf den unverzinslichen laufenden
Kindesunterhalt beim Trennungsunterhalt die Zinsen weitergelaufen wären mit der
Folge, dass sich der Rückstand deutlich erhöht hätte. Zudem haben die früheren
Prozessbevollmächtigten des Schuldners in ihrem Schreiben vom 28.11.2003 der
Gläubigerin mitgeteilt, sie hätten die Forderungsberechnung der Gläubigerin überprüft
und für richtig befunden. Damit haben die Parteien sich nachträglich auf die nunmehr
vorgenommene Art und Weise der Verrechnung geleisteter Zahlungen geeinigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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