Urteil des OLG Köln vom 26.01.1998

OLG Köln (abfertigung, halten, höhe, vorläufig, verhältnis, sendung, auftrag, zpo, agent, festpreis)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 66/97
Datum:
26.01.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 66/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 92/95
Schlagworte:
forfait Frachtkosten
Normen:
BGB §§ 670, 675
Leitsätze:
1. Unter "forfait" kann jedenfalls im französischen und spanischen
Rechtskreis ein Pauschal- oder Festpreis verstanden werden. 2. Die
Abfertigung von Frachtwaggons an der Grenze ist Geschäftsbesorgung
(§ 675 BGB). Ein Anspruch des mit der Abfertigung beauftragten
Agenten auf Ausgleich der dabei aufgewendeten Beträge kann sich aus
§ 670 BGB ergeben. Das gilt auch für Frachtkosten, die der Agent an
den ausländischen Frachtführer zahlen muß, bevor er die Fracht zum
Bestimmungsort weiterleiten kann.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 23.01.1997 - 86 O 92/95 -
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin 10.902,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 08.03.1994 zu
zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die von ihr an die T. GmbH unstreitig
gezahlten Frachtkosten in Höhe von insgesamt 10.902,00 DM hat die Beklagte in voller
Höhe zu ersetzen (§ 670 BGB).
2
1. Der Senat hält an der im Verhandlungstermin vom 15.09.1997 erläuterten Auslegung
des Begriffs "forfait" als Forderungskauf im Exportgeschäft (vgl. dazu
Baumbach/Duden/Hopt, HGB 28. Aufl., (7) Bankgeschäfte, VI 3 A) für den vorliegenden
Fall nicht fest. Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 07.10. 1997 unter Vorlage des
einschlägigen Artikels aus dem Dictionaire juridique von Piccard nachgewiesen, daß
darunter jedenfalls im französischen und spanischen Rechtskreis, dem die
Muttergesellschaft T. SA angehört, auch ein Pauschal- oder Festpreis verstanden
werden kann. Das Verhalten der Parteien, auch der Beklagten, in diesem Rechtsstreit,
spricht dafür, daß sie den Begriff "forfait" in diesem Sinne verstanden haben, jedenfalls
nicht als Forderungskauf. Denn anderenfalls wäre zu erwarten gewesen, daß sich
3
insbesondere die Beklagte darauf berufen hätte. Dies hat sie aber weder im ersten
Rechtszug noch in der Berufungserwiderung getan. Erst nach dem Hinweis des Senats
hat sie im Schriftsatz vom 28.11.1997 auf die vorangegangenen Darlegungen der
Klägerin erwidert, ihr Geschäftsführer habe in einem Telefongespräch erläutert, "forfait"
bedeute nach ihrer Kenntnis, daß die Klägerin die Forderung "irgendwie kaufe". Dieser
Vortrag ist zum einen in bezug auf die näheren Umstände dieser angeblichen Äußerung
gänzlich unsubstantiiert, zum anderen auch im Hinblick auf den bisherigen Vortrag der
Parteien nicht glaubhaft. Überdies fehlt auch ein Beweisantritt.
2. Die Klägerin hat somit die Frachtrechnung der T. als von der Beklagten betrauter
Verkehrsagent beglichen. Die Beklagte, die sich in L. mit der Spedition von Südfrüchten
nach Skandinavien und nach Rußland befaßt, hatte die Klägerin mit Wirkung vom
01.08.1980 mit der Abfertigung der für die Beklagte bestimmten T.-Waggons betraut.
Das so begründete Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist mit dem Landgericht als
Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB zu qualifizieren, so daß sich ein
Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des an die T. gezahlten Betrages aus den §§ 675,
670 BGB ergeben kann. Danach ist der Geschäftsherr (Beklagte) dem Beauftragten
(Klägerin) zum Ersatz der Aufwendungen verpflichtet, die dieser den Umständen nach
für erforderlich halten durfte. Diese Voraussetzung liegt vor.
4
a. Die Klägerin hat mit der Bezahlung der T.-Rechnung ein ihr übertragenes Geschäft
besorgt, denn diese war ein Teil der Abfertigung der T.-Waggons. Die Beklagte hat zwar
in der Berufungserwiderung bestritten, daß für den Weitertransport der Ware von Köln
nach L. ein neuer Auftrag habe erteilt werden müssen, nicht aber, daß es zumindest der
Übung entsprach, daß die Klägerin vor der Weiterleitung der Waggons ab K. die
Frachtkosten an T. bezahlte. Es ist nichts dafür dargetan, warum die Klägerin hätte
zahlen sollen, wenn nicht die T. diese Zahlungen vor dem Weitertransport verlangte.
Daß in dieser Weise auch noch in der Saison 1996/97 verfahren wurde, ist unstreitig.
Die Zahlungen der Klägerin stehen damit im unmittelbaren Zusammenhang mit der
Abfertigung der Waggons und gehören zu dem von der Beklagten erteilten Auftrag.
5
b. Diese Aufwendungen durfte die Klägerin für "den Umständen nach erforderlich"
halten. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme über das
Telefongespräch zwischen den Zeugen R. und K. am 04.03.1994 im Anschluß an das
Telex der Klägerin vom gleichen Tag ist offen geblieben, ob die Beklagte dabei der
Klägerin mitgeteilt hat, sie werde die Frachtkosten nicht zahlen. Dieser
Beweiswürdigung des Landgerichts schließt der Senat sich an. Das geht zu Lasten der
Beklagten. Denn die Klägerin hätte im Verhältnis der Parteien nur dann ihre
Aufwendungen zugunsten der T. nicht für erforderlich halten dürfen, wenn die Beklagte
von der für sie bestimmten Sendung unterrichtet gewesen wäre und daraufhin
unverzüglich der Klägerin mitgeteilt hätte, daß sie die Frachtkosten nicht zahlen werde.
In diesem Zusammenhang ist angesichts einer fehlenden abweichenden Darstellung
der Beklagten davon auszugehen, daß diese ihrerseits als Kundin der T. (als solche
hatte sie die Klägerin der T. gegenüber mit der Abfertigung betraut) deren von der
Klägerin vorgelegtes Kundenschreiben aus Oktober 1993 erhalten hatte. Daraus war
unter Ziff. 9.4 zu entnehmen, daß der Verkehrsagent als bevollmächtigt galt, im Namen
des Empfängers über das Gut zu verfügen, wenn dieser nicht vor Eintreffen der
Sendung im Empfangsland eine andere Weisung erteilte. Im Verhältnis der Beklagten
zur Klägerin folgt daraus die Verpflichtung zum Widerspruch, schon um die Klägerin als
ihren Beauftragten vor Aufwendungen zu bewahren, die sie möglicherweise nicht
abwälzen konnte.
6
3. Die Frachtkosten der T. hat die Klägerin bezahlt; deren Forderung ist also erfüllt. Da
auch kein Forderungskauf vorliegt, kommt es auf die Erörterungen zum Anspruch der T.
nicht mehr an. Insbesondere der Anspruch nach § 436 HGB kommt nur für den
Frachtführer in Betracht. Bei der Klageforderung geht es aber um den
Aufwendungsersatz eines mit einer Geschäftsbesorgung Beauftragten. Um originäre
Frachtkosten der Klägerin geht es nicht, auch wenn sie einen neuen Frachtbrief von
Köln nach L. ausgestellt haben will, dies dann aber in ihrer Eigenschaft als Agent der T..
7
4. Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, hat die Beklagte das Urteil nicht
angegriffen.
8
5. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 284 I BGB, 352 I HGB.
9
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 I ZPO. Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO vorläufig vollstreckbar.
10
Wert der Beschwer der Beklagten: 10.730,00 DM
11