Urteil des OLG Köln vom 28.12.1994

OLG Köln (wiedereinsetzung in den vorigen stand, zpo, antrag, verhandlung, wiedereinsetzung, nichtigkeitsklage, fortsetzung, umdeutung, wert, gesuch)

Oberlandesgericht Köln, 16 W 69/94
Datum:
28.12.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 69/94
Schlagworte:
WIEDEREINSETZUNG; URTEIL
Normen:
§ 233 ZPO
Leitsätze:
Keine Wiedereinsetzung nach Erlaß eines Urteils wegen Versäumung
der mündlichen Verhandlung
Hat eine Partei unverschuldet an einer mündlichen Verhandlung nicht
teilgenommen und ist infolge dieser mündlichen Verhandlung ein
Endurteil gegen sie ergangen, so ist ein Wiedereinsetzungsantrag mit
dem Ziel, das Urteil ungeschehen zu machen, unzulässig. Ein einmal
ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit vorgesehenen
Rechtsmitteln angegriffen werden.
G r ü n d e
1
Durch den angefochtenen Beschluß war der Antrag des Beklagten ,auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand" vom 31.08.1994 zurückgewiesen worden,
zugleich auch der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe.
2
Nach den in diesem Antrag angekündigten Anträgen zur Sache sollte das
Wiedereinsetzungsgesuch sich offensichtlich darauf beziehen, daß der Beklagte in der
letzten mündlichen Verhandlung im Kindschaftsverfahren am 08.07.1992 keinen
Klageabweisungsantrag gestellt hatte, so daß am 29.07.1992 ein Urteil gegen ihn
verkündet werden konnte. Ein Wiedereinsetzungsgesuch mit dieser Zielsetzung ist
unzulässig. Ein einmal ergangenes Urteil kann nur mit den in der ZPO insoweit
vorgesehenen Rechtsmitteln, also der Berufung gemäß §§ 511 ff. ZPO oder der
Restitutioins- bzw. Nichtigkeitsklage gemäß §§ 578 ff. ZPO bzw. § 641 i ZPO
angegriffen werden; es kann aber nicht dadurch nachträglich gegenstandslos werden,
daß dem Unterlegenen nochmals Gelegenheit eingeräumt wird, weiteren Sachvortrag in
der nämlichen Instanz zu bringen, so, als gäbe es das Urteil nicht.
3
Der Antrag vom 31.08.1994 konnte auch nicht als Restitutions- oder Nichtigkeitsklage
umgedeutet werden. In der Antragsschrift sind weder Gründe gemäß § 579 Abs. 1 ZPO
noch solche gemäß § 580 ZPO substantiiert dargelegt. Auch die angekündigten Anträge
zielen nicht in diese Richtung. Sie bezwecken ganz offensichtlich - unzulässigerweise -
die Fortsetzung des alten Verfahrens.
4
Bei der Frage, ob der Beklagte gegen das Urteil vom 29.07.1992 Berufung einlegt (-
5
Bei der Frage, ob der Beklagte gegen das Urteil vom 29.07.1992 Berufung einlegt (-
eine Umdeutung seines Antrages vom 31.08.1994 ist insoweit nicht möglich, da der
Antrag sich allein an das erstinstanzliche Gericht wendet -), wird er § 516, 2. Alternative
ZPO zu berücksichtigen haben.
5
Da das Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten keinen Erfolg haben kann, muß auch
sein Gesuch um Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren ohne Erfolg bleiben.
6
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert des Kinschaftsverfahrens, dessen
Fortsetzung der Beklagte erstrebte. - 2 -
7