Urteil des OLG Köln vom 24.06.1993

OLG Köln (frist, kommission, beschwerde, beurteilung, sache, verjährungsfrist, falle, ablehnung, raum, nachprüfung)

Oberlandesgericht Köln, 9 W 36/93
Datum:
24.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 W 36/93
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 0 606/92
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der 10. Zivilkammer
des Landgerichts Bonn vom 5. Mai 1993 - 10 0 606/92 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluß, durch den der Klägerin die
Bewilligung von Prozeßkostenhilfe versagt worden ist, ist nicht begründet. Auch der
Se-nat vermag der beabsichtigten Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht nicht
beizumessen. Zur Begründung wird auf die in vollen Umfang zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts verwiesen, denen der Senat unter Berück-sichtigung
des Beschwerdevorbringens folgendes hin-zufügt:
2
§ 13 Abs. 1 Stiftungsgesetz in der Fassung des 3. Änderungsgesetzes vom 22.12.1982
enthält entgegen der Auffassung der Klägerin eine gesetzliche Ausschluß-frist zur
Geltendmachung von Leistungen durch die Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder "
bis zum 31.12.1983. Einen anderen Sinn vermag der Senat in der Formulierung des
Gesetzgebers, daß Leistungen nur gewährt werden, wenn sie bis zum 31.12.1983
geltend gemacht worden sind, nicht zu erkennen. Daß die Stif-tung und die nach § 19
Abs. 2 des Stiftungsgesetzes zur Prüfung, ob ein Schadensfall vorliegt, eingerichte
Kommission auch annähernd 10 Jahre nach Verstreichen der Ausschlußfrist noch
bestehen und tätig sind, ver-mag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, weil diese
Institutionen zur Abwicklung laufender Entschädigungs-fälle benötigt werden. Auch die
Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, welche andere Bedeutung als die einer
Ausschlußfrist der fraglichen Formulierung in § 13 Stiftungsgesetz zukommen soll.
3
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Ausschlußfrist bestehen
nicht. Die Klägerin ist schon durch den Nichtabhilfebeschluß des Landgerichts vom
14.05.1993 auf ihren Irrtum hingewiesen worden, daß das dritte Änderungsgesetz nicht
vom 22.12.1983, sondern vom 22.12.1982 stammt, die Ansprüchesteller, die in der Zeit
ab Inkrafttreten des Gesetzes (im Jah-re 1972) bis Ende 1982 ihre Ansprüche noch
nicht an-gemeldet hatten, also noch ein Jahr Zeit hatten, dies nachzuholen.
4
Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, daß die Klägerin keine ihr günstige
Rechtsfolge daraus herlei-ten kann, daß die Beklagte die Ablehnung des Antrages
5
nicht mit dem formalen Argument der Fristüberschrei-tung, sondern wegen
Erfolglosigkeit in der Sache selbst begründet hat. Denn anders als im Falle der
Verjährungsfrist kann auf eine gesetzliche Ausschluß-frist nicht verzichtet werden; sie
ist vielmehr von Amts wegen zu beachten (Münchener Kommentar-Tiehle, Rdnr. 7 zu §
194; OLG Celle, WM 1975, 652).
Die Sachbehandlung des Falles durch die Beklagte ist bei verständiger Würdigung
dahin zu verstehen, daß der Klägerin - ohne Rücksicht auf den Ablauf der Ausschuß-
frist - bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen Leistungen im Kulanzwege ,
jedoch ohne Rechtsanspruch gewährt worden wären. Eine derartige Entscheidung
hätte im Rahmen des der Beklagten durch das Stiftungs-gesetz eingeräumten
Ermessensspielraums gelegen. Daß die Beklagte eine derartige
Ermessensentscheidung von der Beurteilung über medizinischen Kommission
abhängig gemacht hat, ist nicht zu beanstanden und nach § 20 Abs. 4 des
Stiftungsgesetzes der Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte entzogen.
6
Da die medizinische Kommission eine Verursachung der Fehlbildungen durch
thalidomidhaltige Präparate jedoch ausgeschlossen hat , ist auch für eine
Kulanzentschei-dung zugunsten der Klägerin kein Raum mehr.
7
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
werden gem. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
8