Urteil des OLG Köln vom 29.04.1994

OLG Köln (fortsetzung des mietverhältnisses, fristlose kündigung, kläger, kündigung, genehmigung, zpo, auskunft, benutzung, mietobjekt, zeitpunkt)

Oberlandesgericht Köln, 3 U 118/93
Datum:
29.04.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 118/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 0 193/92
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. April 1993 verkündete
Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen (12 0 193/92) wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit im wesentlich zutreffender
Begründung, auf die zur Ver-meidung von Wiederholungen Bezug genommen wird,
abge-wiesen.
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Ob die materiellen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung des
Mietverhältnisses vorlagen, ob eine Kündigung in dem Schreiben des Beklagten vom
12. März 1990 gesehen werden kann und ob der Beklagte nicht dem Kläger eine
weitere Abhilfefrist hätte gewähren müssen, kann dahinstehen.
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Die Mietkaution kann der Kläger schon deshalb nicht beanspruchen, weil er das
Objekt inzwischen anderweitig vermietet hat, es also nicht mehr um die Fortsetzung
des Mietverhältnisses geht, die allein die Einforderung einer vertraglich vereinbarten
Mietkaution rechtferti-gen könnte.
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Auch der bis zum 30. April 1992 geltend gemachte Miet-zins steht dem Kläger -
unabhängig von dem Vorliegen einer wirksamen Kündigung - nicht zu. Bis Ende April
1992 war nämlich die Tauglichkeit des Mietobjektes aufgehoben, so daß gemäß § 537
Abs. 1 BGB auch die ver-tragliche Verpflichtung des Beklagten zur Entrichtung des
Mietzinses entfallen ist. Bis zu dem genannten Zeitpunkt lagen die rechtlichen
Voraussetzungen für eine behördlich unbedenkliche Nutzung der angemieteten
Räumlichkeiten durch den Beklagten nicht vor. Die Fachunternehmerbescheinigungen
sind seitens des Klägers dem Bauamt erst im Mai 1992 vorgelegt worden. Zwar hätte
der Beklagte die Räume möglicherweise beziehen können, ohne daß die von ihm
beabsichtigte Nutzung behördlicherseits zwangsweise unterbunden worden wäre.
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Hierauf kommt es aber nicht an, denn eine behördliche Genehmigung zur Benutzung
des Gebäudes lag - unabhängig von der Genehmigung einer beantragten
Nutzungsände-rung - jedenfalls nicht vor, wie auch die gerichtlich eingeholte Auskunft
des Bauamtes vom 9. März 1993 be-stätigt. Somit war das Mietobjekt für den
Beklagten aus rechtlichen Gründen nicht benutzbar. Er war auch nicht verpflichtet, das
Risiko einzugehen, auf die künftige Genehmigung zu vertrauen und die Räume bereits
zu be-ziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren
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und Beschwer für den Kläger: 7.275,00 DM.
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