Urteil des OLG Köln vom 16.10.2008

OLG Köln: gesellschaft, prospekthaftung, anschlussberufung, erfüllung, garantievertrag, anleger, garantiefall, kapitalerhöhung, beitrittserklärung, vertragsschluss

Oberlandesgericht Köln, 18 U 79/08
Datum:
16.10.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 U 79/08
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 410/07
Tenor:
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten
Erfolg haben dürfte, während die Anschlussberufung des Klägers
zurückzuweisen ist.
1. Der mit der Anschlussberufung verfolgte Anspruch auf Schadensersatz wegen
falscher Aussagen im Prospekt dürfte keinen Erfolg haben. Maßgeblich für die
Beurteilung können allein die Aussagen in dem Flyer vom Januar 1999, der Prospekt
1999 sowie die Angaben sein, die in den Dokumenten enthalten sind, die in der
Beitrittserklärung vom 11.10.1999 angeführt werden.
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Ansprüche aus vertragsähnlicher Prospekthaftung wegen Verschuldens bei
Vertragsschluss bzw. gemäß §§ 241, 311 BGB n. F. wären jedenfalls verjährt. Der Senat
folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH, wonach auch allgemeine
Prospekthaftungsansprüche entsprechend den Regeln der gesetzlichen
Prospekthaftung spätestens nach drei Jahren verjähren (BGH NJW 2001, 1203f.; BGH
NZG 2003, 867). Diese Zeit war bei Klageerhebung längst verstrichen.
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Die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung der Beklagten gemäß §§ 31, 823 Abs.
2 BGB sind nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angabe auf Seite
2 des Prospekts 1998
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"Die G.-Verwaltungen GmbH garantiert die bevorrechtigte Ausschüttung an die
Zeichner dieser Kapitalerhöhung."
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objektiv falsch ist, kann auch nach dem Vortrag des Klägers nicht davon ausgegangen
werden, dass hiermit eine Täuschung bezweckt war. Angesichts der ansonsten im
Prospekt enthaltenen Angaben zu der von der Beklagten unstreitig übernommenen
Platzierungsgarantie und deren Bedeutung für den Liquiditätszufluss bei der
Gesellschaft, der die Vorzugsausschüttung erst ermöglichen sollte, erscheint hier ein
Täuschungsvorsatz fernliegend. Eine solche Garantie stände auch in offensichtlichem
Widerspruch zu den Folgen des § 172 Abs. 4 HGB auf die auf Seite 26 des Prospektes
ausdrücklich hingewiesen wird.
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2. Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Erfüllung setzt voraus,
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dass die Parteien einen entsprechenden Garantievertrag geschlossen haben; für einen
ebenfalls denkbaren Abschluss des Garantievertrages zwischen der Gesellschaft und
der Beklagten zugunsten der Anleger gibt es keine Anhaltspunkte. Der Senat hält es
grundsätzlich für denkbar, dass in einer Aussage eines Prospektes ein Angebot liegt,
das durch Abschluss des Vertrages angenommen wird. Im konkreten Fall dürfte das
jedoch nicht so gewesen sein. Die oben zitierte Aussage lässt sich schon kaum als
Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages verstehen, weil sie auf eine – scheinbar
- schon bestehende Garantie Bezug nimmt ("garantiert ist"). Hinzu kommt, dass sich
daraus nicht ergibt, unter welchen konkreten Voraussetzungen der Garantiefall eintreten
soll. Das gehört aber zu den wesentlichen Punkten eines Garantievertrages und muss
deshalb bereits Inhalt eines wirksamen Angebotes sein. Zudem ist die zitierte Aussage
vor dem Hintergrund der sonstigen Angaben in dem Prospekt zu sehen. Daraus ergibt
sich aber nicht der mindeste Hinweis darauf, dass die Beklagte die Zahlung der
Vorzugsausschüttung durch die Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten
garantieren will. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Hinweis auf § 172 Abs. 4 HGB sogar
das Risiko, bereits erhaltene Ausschüttungen wieder herausgeben zu müssen. Ein
durchschnittlicher Leser des Prospektmaterials konnte deshalb die oben zitierte
Aussage nicht als Angebot auf Abschluss eines solchen Garantievertrages verstehen.