Urteil des OLG Köln vom 14.07.2006

OLG Köln: unlautere nachahmung, beschreibende angabe, verpackung, verbraucher, landschaft, gefahr, handelsmarke, moschee, ware, gesamteindruck

Oberlandesgericht Köln, 6 U 34/06
Datum:
14.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 34/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 792/04
Tenor:
1.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.12.2005 verkündete Urteil
der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 792/04 - wird
zurückgewiesen.
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen,
die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110
% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Klägerin stellt Wurst- und Fleischwaren her, so auch eine "Knoblauchwurst nach
türkischer Art", und vertreibt diese u.a. in Deutschland unter ihrer Marke "F.". Hinsichtlich
der äußeren Aufmachung der Produktverpackung der fraglichen Knoblauchwürste wird
exemplarisch auf die aus der Anlage K 3 (Bl. 29) ersichtliche Abbildung Bezug
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genommen. Die gleichfalls in Deutschland ansässige Beklagte handelt mit türkischen
Lebensmittelprodukten. Unter ihrer Handelsmarke "O." bringt sie Knoblauchwürste in
der nachstehend in die Wiedergabe der erstinstanzlichen Klageanträge eingeblendeten
Produktausstattung, farbig wiedergegeben in der Anlage K 16 (Bl. 67), in den Verkehr.
Die Klägerin hält diese Verpackungsausstattung für eine nahezu identische
Nachahmung ihrer eigenen Produktausstattung und hat die Beklagte im Wege des
ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes wegen vermeidbarer
betrieblicher Herkunftstäuschung auf Unterlassung des Vertriebs in Anspruch
genommen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €,
ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen, 1000 g-Wurstpackungen mit dem Motiv "Doppellandschaft" so
anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen, wie
nachstehend wiedergegeben:
6
(Abbildung wurde entfernt)Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Mit Urteil vom 29.12.2005, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1
Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage
stattgegeben. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, dass den klägerischen
Verpackungsausstattungen wettbewerbliche Eigenart zukomme und die angegriffenen
Verpackungen sich als deren unlautere Nachahmung darstellten.
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Gegen diese Beurteilung wendet die Beklagte sich mit der Berufung. Mit ihrem
Rechtsmittel verfolgt sie ihr Ziel der Klageabweisung weiter unter Wiederholung und
Vertiefung ihrer erstinstanzlichen Darlegungen. Die Klägerin verteidigt das
erstinstanzliche Urteil.
10
II.
11
Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung hat das Landgericht Ansprüche der Klägerin aus ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz bejaht. Die angegriffene
Verpackungsausstattung stellt sich als wettbewerblich unlautere Nachahmung der
klägerischen Wurstverpackungen in der äußeren Aufmachung wie in der Anlage K 3
wiedergegeben i.S. von § 1 UWG a.F. bzw. §§ 3, 4 Nr. 9 a UWG dar.
12
1.
13
Nach den zu § 1 UWG a.F. entwickelten Grundsätzen, die nunmehr in §§ 3, 4 Nr. 9 a
UWG verankert sind, können Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz gegen die Verwertung eines fremden Leistungsergebnisses begründet
sein, wenn bei dem Vertrieb von Nachahmungen eines Erzeugnisses die Gefahr einer
Herkunftstäuschung besteht und der Nachahmer zumutbare und geeignete Maßnahmen
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zur Vermeidung der Verwechslung unterlassen hat (ständige Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs; vgl. zuletzt BGH GRUR 2005, 600 - Handtuchklemmen; BGH WRP
2005, 88 - Puppenausstattungen). Dieser ergänzende wettbewerbsrechtliche
Leistungsschutz gegen eine vermeidbare Herkunftstäuschung hat nicht nur zur
Voraussetzung, dass das nachgeahmte Erzeugnis bei den maßgeblichen
Verkehrskreisen eine gewisse Bekanntheit erlangt hat, sondern es muss
wettbewerbliche Eigenart besitzen. Die erforderliche, nämlich im Fall der Nachahmung
die Gefahr der Herkunftstäuschung begründende wettbewerbliche Eigenart ist gegeben,
wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet
sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine
Besonderheiten hinzuweisen (BGH a.a.O.). Diese Voraussetzungen lassen sich im
Streitfall feststellen.
a)
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Die klägerische Verpackung für (1000 g der) "Knoblauchwurst nach türkischer Art" in der
exemplarisch aus der Anlage K 3 ersichtlichen Aufmachung verfügt von Hause aus über
wettbewerbliche Eigenart. Sie weist nämlich eine Reihe von Merkmalen auf, die in ihrer
Kombination geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft der solcherart gestalteten
Waren hinzuweisen.
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Der Eindruck wird maßgeblich geprägt durch die bildliche Darstellung im unteren
Bereich der Verpackung. Im Vordergrund befindet sich die naturalistische Darstellung
derjenigen Tiere – schwarz-weiß geflecktes Rind und Schafe –, deren Fleisch für die
Würste verarbeitet wird. Sie ist eingebettet in eine grüne Wiesenlandschaft, wobei sich
im fernen Hintergrund eine Bergkette abzeichnet und vor dieser ein kleines Dorf mit
Moschee nebst hohen Minaretten zu erkennen ist. Durch die einer natürlichen
Wahrnehmung nicht entsprechende, weil übergroße Abbildung der Tiere im Vergleich
zur Landschaft wird der Blick stark auf die Tiergruppe im Vordergrund gezogen. Ein
Effekt, der zusätzlich dadurch betont wird, dass der Hintergrund nicht vollständig
ausgemalt ist, sondern die Silhouette des Rindes teilweise nach oben in das
Klarsichtfenster für die verpackte Ware hineinragt. Der Kontrast zwischen der in
leuchtenden Grün- und Blautönen gehaltenen Landschaft und dem kräftigen Gelb des
übrigen Verpackungshintergrundes – einer für die Präsentation von Fleischwaren eher
untypischen Farbe – trägt zu dem Gesamteindruck einer naiven Landschaftsmalerei bei,
in welche ein Hinweis auf die Art des verwendeten Tierfleisches deutlich, gleichzeitig
aber auch stilistisch passend integriert ist.
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Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die dieser Gestaltung zugrunde liegende
Idee, sowohl einen Hinweis auf die wesentlichen Zutaten der Würste als auch auf die
regionale Herkunft des Rezepts aus der Türkei zu geben, für sich gesehen frei ist.
Schutz genießt indes die künstlerisch-ästhetische Umsetzung, welche diese Idee
konkret erfahren hat. Im Streitfall ist dies die Gesamtanmutung einer an naive Malerei
erinnernden, naturalistischen Darstellung von Tieren in einer idealisierten türkischen
Landschaft.
18
b)
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Diese spezifische und zur wettbewerblichen Eigenart der Verpackung führende
Gestaltung findet sich in keiner Verpackung des wettbewerblichen Umfelds wieder. Der
Senat nimmt insoweit die ausführlichen Feststellungen der Kammer als richtig in Bezug,
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wonach Verpackungen in der äußeren Aufmachung der Anlagen L1.1 bis L1.3, L2, L3.1
bis L3.3 und L4.1 bis L4.10 allenfalls über das eine oder andere Ausstattungselement,
sei es Landschaft oder Tiere, letztere aber wiederum in keinem Fall in einer vergleichbar
betonenden Darstellung, verfügen, nicht aber über eine Kombination derselben mit der
Folge, dass auch die Gesamtanmutung eine andere ist.
2.
21
Der Senat folgt dem Landgericht auch darin, dass die klägerische
Verpackungsausstattung bei den maßgeblichen Verkehrskreisen eine gewisse
Bekanntheit (vgl. hierzu BGH a.a.O. – Handtuchklemmen; BGH a.a.O. - Jeans) erreicht
hat, welche erforderlich ist, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung durch den Vertrieb
von Nachahmungen überhaupt erst entstehen zu lassen.
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Die Beklagte wendet sich insoweit ohne Erfolg gegen die von dem Landgericht
vorgenommene Würdigung der Aussage des Zeugen P.. Auf der Grundlage seiner
nachvollziehbar erläuterten und in sich stimmigen Bekundungen ist die Kammer zu
Recht davon ausgegangen, dass die maßgebliche Verpackungsgestaltung der Klägerin
seit März 2002 in den Verkehr gebracht worden ist. In Anbetracht der von dem Zeugen,
welcher sich in nicht zu beanstandender Weise nach eigenem Bekunden vor seiner
Vernehmung in der Buchhaltung der Klägerin hierüber informiert hatte, weiter
bestätigten ganz erheblichen Umsatzzahlen in Deutschland allein in den Jahren von
2002 bis 2004, dem Jahr des Marktzutritts der Beklagten mit der angegriffenen
Verpackung, lässt sich ohne weiteres feststellen, dass der Verkehr
Herkunftsvorstellungen mit einer derartigen Verpackungsausstattung für
Knoblauchwürste verbinden konnte.
23
3.
24
Die angegriffene Produktausstattung stellt sich als unlautere Nachahmung der
wettbewerblich eigenartigen Verpackungsgestaltungen der Klägerin dar.
25
a)
26
Die Verpackungsausstattung der Beklagten übernimmt die prägenden Elemente der
klägerischen Produkte mit der Folge, dass auch die Gesamtanmutung eine sehr
ähnliche ist.
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Auch hier stehen plakativ im Vordergrund und in der nämlichen Seitenansicht Tiere, ein
schwarz-weiß geflecktes Rind und ein Schaf, wobei wiederum die Silhouette des
Rindes teilweise in das Klarsichtfenster für die verpackte Ware ragt. Die Tierabbildung
ist platziert in eine grüne Landschaft, in deren Hintergrund sich ein türkisches Dorf mit
Moschee befindet. Ebenso wie bei der Ausstattung der Klägerin besteht ein
Missverhältnis zwischen der Größe der Tiere und dem übrigen Hintergrund, und
wiederholt wird auch der starke Farbkontrast zwischen grün-blauer Landschaft und dem
für den Mittelteil der Verpackung gewählten kräftigen Gelbton. Der gesamte Stil der
Darstellung, nämlich ein naiv-naturalistischer, entspricht exakt dem klägerischen mit der
Folge, dass auch der Gesamteindruck sich kaum unterscheidet.
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Die feststellbaren Unterschiede – Abbildung nur eines Schafs statt mehrerer, näher
nach vorne gerückte und deshalb detailgenauere Ortsdarstellung, Wiedergabe eines
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Flusses im Bildvordergrund – ändern nichts an dieser Bewertung. Sie sind nur
geringfügig und angesichts der weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen nicht
geeignet, in der Erinnerung des Verbrauchers zu verhaften.
Der Senat vermag der Beklagten insbesondere nicht in ihrer Argumentation zu folgen,
der Verbraucher erkenne in ihrer Dorfabbildung eine in der Türkei real existierende
Ortschaft, nämlich den Ort S., weshalb er von vorneherein keine Verbindung zu dem
Phantasiedorf der klägerischen Verpackungsausstattung herstelle. Es soll zu Gunsten
der Beklagten davon ausgegangen werden, dass sich der in der Schwarzmeerregion
gelegene Ort S. so großer Bekanntheit als türkisches "Idealdorf" erfreut, dass er den
angesprochenen – türkischen wie deutschen – Verbrauchern als solches vertraut ist.
Die Unterschiede zu der Dorfabbildung auf den angegriffenen Verpackungen sind
dennoch so groß, dass allenfalls eine Anlehnung an S. erkennbar sein mag, indes keine
wirklichkeitsgetreue Abbildung vorliegt. Wie sich aus dem von der Beklagten
umfangreich überreichten Prospektmaterial ersehen lässt, zeichnet sich S. durch seine
herausragende landschaftliche Lage aus. Das Dorf liegt im Tal an den Ufern eines
malerischen Sees, und im Hintergrund erheben sich bewaldete Bergketten.
Besonderheiten des Ortes selbst sind demgegenüber nicht ersichtlich; insbesondere ist
das Vorhandensein einer Moschee nicht typisch gerade für S., sondern für eine
türkische Ortschaft im allgemeinen. Von den Besonderheiten dieser Ortslage findet sich
in der angegriffenen Ausstattung fast nichts wieder. Anstelle des zuordnungsstarken
Sees findet sich nur ein Flusslauf, und die Berghänge sind durch einen grünen Hügel
ersetzt. Auch derjenige Verkehrsteilnehmer, der S. kennt, wird dieses bestimmte Dorf
deshalb in der angegriffenen Ausstattung nicht wiedererkennen mit der weiteren Folge,
dass er – nur – die hohe Ähnlichkeit mit der klägerischen Produktausstattung
registrieren wird.
30
b)
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Ungeachtet des in hohem Maße ähnlichen Gesamteindrucks der
Verpackungsausstattungen wird zwar, wie die Kammer zutreffend festgestellt hat,
aufgrund der auf den Produkten aufgebrachten unterschiedlichen Unternehmens- und
Produktkennzeichnungen sowie der verbleibenden Unterschiede in einzelnen
Gestaltungsdetails, wozu auch die bei der Klägerin nicht anzutreffende Wiederholung
des Landschaftshintergrundes im oberen Verpackungsteil zählt, die Gefahr
unmittelbarer Herkunftstäuschungen des Verkehrs i.S. des § 4 Nr. 9 a UWG nicht
anzunehmen sein. Insbesondere gilt dies dann, wenn dem Verbraucher die Marke "O."
bestens vertraut sein sollte, wie die Beklagte dies für sich in Anspruch nimmt.
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Nicht ausgeräumt ist indes die Gefahr mittelbarer Herkunftstäuschungen. Unstreitig
handelt es sich bei der Beklagten um den früheren gewerblichen Hauptabnehmer der
Klägerin. Sie verweist unter Bezugnahme auf die von ihr umfangreich betriebene, unter
anderem in türkischsprachigen deutschen Fernsehsendern ausgestrahlte Werbung
zudem selbst darauf, dass sich ihre Handelsmarke "O." bei den an türkischen
Lebensmitteln interessierten Verkehrskreisen einer nicht unerheblichen Bekanntheit
erfreut. Der Verbraucher wird deshalb zwar grundsätzlich zwischen der klägerischen
Marke "F." als der eines Herstellers und demgegenüber der Marke "O." der nur mit dem
Handel befassten Beklagten unterscheiden. Begegnen ihm sodann aber mit der Marke
"O." gekennzeichnete Wurstverpackungen, welche erhebliche Ähnlichkeit mit den
Produktausstattungen der Klägerin aufweisen, wird er dem Irrtum unterliegen, es
bestünden (weiterhin) geschäftliche Verbindungen der Parteien. Für eine Handelsmarke
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ist es nämlich gerade typisch, dass ihr Vertreiber mit dem – nach außen regelmäßig
nicht auftretenden – Hersteller der angebotenen Ware zusammenarbeiten muss, wobei
sogar identische Vertriebsstätten benutzt werden können, der Verbraucher also auch
dann nicht in seiner Vorstellung von einer geschäftlichen Verbindung berichtigt wird,
wenn ihm die sich gegenüberstehenden Produkte nebeneinander in demselben
Ladenlokal begegnen.
Dem Senat sind keine Anhaltspunkte für die Erkenntnis vermittelt worden, dass diese für
Lebensmittel erwerbende deutsche Verkehrsteilnehmer, zu denen die Senatsmitglieder
zählen, geltende Erfahrung für den Fall eines Zusammentreffens von Hersteller- und
Handelsmarke nicht für türkische/türkischstämmige Verbraucher gelten würde. Im
Gegenteil hat die Beklagte auch noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
hervorgehoben, dass deren Sicht grundsätzlich der deutscher Verbraucher entspricht.
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Anderes lässt sich auch nicht der zum Gemeinschaftsmarkenrecht ergangenen
Entscheidung "H." des Bundesgerichtshofs (GRUR 2004, 947) entnehmen. Von einer
gespaltenen Verkehrsauffassung, in denen ein Teil des Verkehrs ein bestimmtes
Zeichen als Herkunftshinweis versteht, während ein anderer Teil aufgrund spezifischer
(Fremd-)Sprachenkenntnisse darin eine beschreibende Angabe sieht, kann im Streitfall
nämlich keine Rede sein. In Frage steht allein das Verständnis des Verkehrs vom
Vorhandensein einer geschäftlichen Verbindung zwischen den Benutzern einer
Hersteller- und einer Handelsmarke in Fällen, in denen die beiderseits verwendeten
Produktausstattungen sich in ihrem Gesamteindruck hochgradig ähnlich sind. Dass
dieses aber bei den Käufern türkischer Lebensmittel in Deutschland, als welche
grundsätzlich neben türkischen/türkischstämmigen Verbrauchern auch deutsche in
Betracht kommen, in Abhängigkeit von der Nationalität ein jeweils anderes sein könnte,
hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich.
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4.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor, nachdem der
Entscheidungsschwerpunkt im tatrichterlichen Bereich liegt und die berührten
grundsätzlichen Rechtsfragen bereits eine Klärung durch die zitierten Entscheidungen
des Bundesgerichtshofs gefunden haben.
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