Urteil des OLG Köln vom 16.06.2000

OLG Köln: vergleich, meinung, datum

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 86/00
Datum:
16.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 86/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 33a F343/98
Tenor:
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung der Klägerin
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht - Siegburg vom 27.4.2000 - 33a F 343/98 - wird
zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt die Klägerin.
G r ü n d e
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet.
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Das Amtsgericht hat mit Recht zugunsten der Beklagten die Hälfte der Gerichtskosten
gegen die Klägerin festgesetzt. Die Auffassung, dass die Partei, der Prozesskostenhilfe
bewilligt worden ist, gezahlte Gerichtskosten des Prozessgegners zu erstatten hat,
soweit sie die Kosten des Rechtsstreits durch Vergleich übernommen hat, entspricht der
ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. Zöller/Philippi,
ZPO, 21. Aufl., § 123 Rz.6 und 7 und Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 123 Fußn.7, jeweils
mit zahlreichen Nachweisen; OLG Koblenz MDR 2000,113). Dieser Auffassung schließt
sich der Senat an. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.6.1999
(MDR 1999,1089) steht der Auffassung nicht entgegen, da das
Bundesverfassungsgericht mit bindender Wirkung nur den Fall entschieden hat, dass
die unterlegene Partei, der PKH gewährt worden ist, Entscheidungsschuldnerin ist.
Dieser Fall liegt indessen nicht vor, weil die Klägerin durch Vergleich die Hälfte der
Kosten übernommen hat. Für diesen Fall hat das Bundesverfassungsgericht in der
zitierten Entscheidung seine Entscheidung vom 13.6.1979 ( BVerfGE 51,295,302)
bestätigt, wonach es sachlich begründet ist, den Schutz des § 58 Abs.2 S.2 GKG nicht
auf die Fälle des gerichtlichen Vergleichs zu erstrecken. Einer analogen Anwendung
des § 58 Abs.2 S.2 GKG auf den sog. Übernahmeschuldner steht der Wortlaut und der
Sinn der Regelung entgegen. Dass bei Abschluss des Vergleichs an eine teilweise
Kostenerstattungspflicht der Klägerin nicht gedacht worden ist, steht der Festsetzung
nicht entgegen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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Beschwerdewert: 645,00 DM
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