Urteil des OLG Köln vom 26.07.2007

OLG Köln: befangenheit, sachverständiger, erstellung, glaubhaftmachung, gutachter, zusammenarbeit, name, internet, fakultät, wahrscheinlichkeit

Oberlandesgericht Köln, 2 W 58/07
Datum:
26.07.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 58/07
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 10 O 118/02
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 18. Juni 2007 gegen den
Beschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 21. Mai
2007 - 10 O 118/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
G r ü n d e
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1. Durch Beschluß vom 14. November 2006 hat die Zivilkammer des
Landgerichts angeordnet, über den geistigen Zustand des am 5. März 2001
verstorbenen Herrn Dr. X G im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages vom
23. November 2000 ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen
einzuholen, und angekündigt, daß beabsichtigt sei, mit der Erstattung des
Gutachtens Herrn Prof. Dr. H Y in E zu beauftragen. Dagegen hat die Beklagte
Einwendungen deshalb erhoben, weil der Sachverständige ebenso wie frühere
Sachverständige und der Kläger zu 4) aus der "Medizinischen
Universitätsebene" komme. Durch Beschluß vom 16. Januar 2007 hat das
Landgericht Herrn Prof. Dr. Y zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat unter
dem 1. Februar 2007 ein 130 Seiten umfassendes fachpsychiatrisches
Gutachten erstellt, das den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 13.
Februar 2007 zugestellt worden ist.
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Mit Schriftsatz vom 7. März 2007 hat die Beklagte den Sachverständigen Prof.
Dr. Y wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es bestehe die berechtigte
Frage, weshalb und wie der Sachverständige ein Gutachten dieses Umfangs
derart rasch erstellt habe. Zudem sei das Gutachten vom 1. Februar 2007
widersprüchlich und unzutreffend. Nach Vorlage einer hierzu eingeholten
Stellungnahme des Sachverständigen vom 14. März 2007 haben die
Prozeßbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. April 2007 erklärt,
der bereits gestellte Befangenheitsantrag bleibe aufrechterhalten und werde
ausdrücklich wiederholt. Zugleich haben sie weitere Ausführungen zur Frage
der Befangenheit gemacht. Durch Beschluß vom 21. Mai 2007, der den
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Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 6. Juni 2007 zugestellt worden ist,
hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen. Dagegen richtet
sich die am 19. Juni 2007 bei dem Landgericht eingegangene sofortige
Beschwerde der Beklagten. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren eine
weitere Stellungnahme des Sachverständigen vom 25. Juni 2007 eingeholt, die
den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 29. Juni 2007 zugestellt worden
ist. Durch Beschluß vom 17. Juli 2007 hat es der sofortigen Beschwerde nicht
abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO statthafte, in rechter Form und Frist eingelegte
sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Das Landgericht hat das den
Sachverständigen Prof. Dr. Y betreffende Ablehnungsgesuch durch den
Beschluß vom 21. Mai 2007 zu Recht und mit zutreffender Begründung, die sich
der Senat auch zur Begründung seiner vorliegenden Entscheidung zu eigen
macht, zurückgewiesen. Das Vorbringen der Beschwerde veranlaßt keine
abweichende Beurteilung.
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Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben
Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, also
auch wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 1 ZPO). Diese Besorgnis ist
gegeben, wenn vom Standpunkt der ablehnenden Partei aus hinreichend
objektive Gründe vorliegen, die in den Augen einer vernünftigen Partei geeignet
sind, Zweifel an seiner Unparteilichkeit zu wecken (vgl. BGH NJW 1975, 1363;
BGH NJW-RR 1987, 893; BGH BGH-Report 2002, 297 f.; OLG Düsseldorf
Beschluß vom 06.10.2005 - I-5 W 25/05 -, Rdn. 13, zitiert nach Rechtsprechung
NRW; OLG Frankfurt, BauR 2006, 147; OLG Köln, OLGR 1999, 165;
Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl. 2007, § 406, Rdn. 8; zur Ablehnung eines Richters
vgl. auch BGH NJW-RR 2003, 1220 [1221]). Dies ist hier nicht der Fall.
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Die Rüge der Beklagten, daß der Sachverständige sein relativ umfangreiches
Gutachten vom 1. Februar 2007 recht zügig erstellt hat, zeigt keinen
Ablehnungsgrund auf. Wieso es ihm möglich war, das Gutachten zeitnah zu der
Erteilung des entsprechenden Auftrages auszuarbeiten, hat der
Sachverständige Prof. Dr. Y in seiner Stellungnahme plausibel erläutert. Die
Beklagte setzt dem nur Mutmaßungen entgegen, die zu der erforderlichen
Glaubhaftmachung (§ 406 Abs. 3 ZPO) eines von der Darstellung des
Sachverständigen abweichenden Sachverhalts nicht ausreichen. Auch bei der
Erledigung der eigenen beruflichen Arbeit der Mitglieder des Senats ist es
sinnvoll, weil zeitersparend, wenn auch nicht immer zu erreichen, daß gerade
umfängliche und komplexe Vorgänge tunlichst in engem zeitlichen
Zusammenhang bearbeitet werden. Es ist deshalb ohne weiteres einleuchtend,
daß der Sachverständige, als sich seiner Darstellung zufolge durch eine
seinerzeit relativ geringe anderweitige Arbeitsbelastung die Gelegenheit bot, die
Erstellung des Gutachtens in Angriff zu nehmen und alsbald abzuschließen,
diese Gelegenheit auch genutzt hat. Eine einseitige Bevorzugung einer Seite
kann darin - jedenfalls vom maßgeblichen Standpunkt einer verständig
wägenden Partei aus - auch nicht ansatzweise gesehen werden. Vielmehr
sollten auch und gerade angesichts der nicht geringen Dauer des bisherigen
Verfahrens im ersten Rechtszug beide Parteien gleichermaßen ein Interesse an
einem möglichst zügigen Fortgang des Rechtsstreits haben. Wieso - nach dem
Vorbringen im Ablehnungsgesuch vom 7. März 2007 - die rasche Bearbeitung
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des Gutachtenauftrages "ausschließlich dem bzw. den Klägern zu Gute"
kommen soll, ist nicht nachzuvollziehen. Ein etwaiges Interesse der Beklagten
an einer Verzögerung des Rechtsstreits, von dem der Senat trotz der genannten,
jedenfalls mißverständlichen Formulierung im Schriftsatz vom 7. März 2007
nicht ausgeht, wäre jedenfalls weder schützenswert noch geeignet, eine
Besorgnis der Befangenheit des Gutachters zu begründen.
Die von der Beklagten gegen den Sachverständigen daraus hergeleiteten
Einwendungen, daß er - mit den Worten ihres Schriftsatzes vom 23. November
2006 - aus der "Medizinischen Universitätsebene" kommt, vermögen seine
Ablehnung gleichfalls nicht zu rechtfertigen. Es bestehen bereits Bedenken
dagegen, daß die Beklagte insoweit überhaupt die Frist des § 406 Abs. 2 ZPO
gewahrt hat. Nach dieser Bestimmung ist ein Ablehnungsgesuch spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach der Verkündung oder Zustellung des
Beschlusses über die Ernennung zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die
Ablehnung dagegen nur zulässig, wenn der Ablehnende glaubhaft macht, daß
er ohne sein Verschulden verhindert war, den jeweiligen Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen. Hier war der Umstand, daß der von der Kammer des
Landgerichts gemäß Ziff. II des Beschlusses vom 14. November 2006 für die
Begutachtung vorgesehene Sachverständige Prof. Dr. Y aus der "Medizinischen
Universitätsebene" stammte, der Beklagten ausweislich ihres Schriftsatzes vom
23. November 2006 bereits vor der dann mit Beschluß des Landgerichts vom
16. Januar 2007 erfolgten Bestellung dieses Sachverständigen bekannt, ohne
daß sie dies zum Anlaß genommen hätte, ihn wegen dieser bereits vorher
geäußerten Bedenken nunmehr alsbald nach seiner Bestellung abzulehnen.
Vielmehr stammt das Ablehnungsgesuch, welches sich ausdrücklich auch auf
die "bereits geäußerten Bedenken" stützt, erst vom 7. März 2007. Allerdings hat
es das Landgericht versäumt, seinen Beschluß vom 16. Januar 2007 - wie nach
den §§ 329 Abs. 2 Satz 2, 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten (vgl. dazu
Zöller/Greger, a.a.O., § 404, Rdn. 6) - förmlich zuzustellen. Eine formlose
Mitteilung ist (entgegen Zöller/Greger, a.a.O.) auch im Hinblick auf die
Bestimmung des § 189 ZPO nicht stets, sondern nur dann unschädlich, wenn
sich der Zeitpunkt des Zugangs des zuzustellenden Schriftstücks feststellen
läßt. Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung.
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Denn jedenfalls rechtfertigt der Umstand, daß der Sachverständige Prof. Dr. Y
als Hochschullehrer der Medizin der gleichen Berufsgruppe angehört wie
andere, bereits frühere mit der hier erheblichen Beweisfrage befaßte Gutachter
und wie der - inzwischen verstorbene - Kläger zu 4), für sich genommen nicht
die Ablehnung des Sachverständigen wegen Besorgnis seiner Befangenheit.
Es liegt auf der Hand, daß gerade dann, wenn komplexe oder schwierige
Fragen zu beurteilen sind bzw. wenn - wie hier - die Beurteilung der
Beweisfrage Anlaß zur kritischen Überprüfung von Gutachten anderer
Sachverständiger, darunter auch von Hochschullehrern gibt, ein geeigneter
Sachverständiger in erster Linie aus dem Kreis der übrigen Hochschullehrer des
betreffenden Fachgebiets gewonnen werden kann. Ebenso, wie es nicht die
Besorgnis eines Richters der Rechtsmittelinstanz zu begründen vermag, daß er
wie der oder die Richter der ersten Instanz der Justiz - noch dazu eines
bestimmten Ortes - angehört, vermag deshalb allein die Tätigkeit eines
Sachverständigen im Bereich der medizinischen Fakultät einer Hochschule vom
maßgeblichen Standpunkt einer vernünftigen wägenden Partei die Besorgnis
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seiner Befangenheit allein deshalb zu begründen, weil auch früher tätig
gewordene Sachverständige und / oder eine Partei des Rechtsstreits jeweils der
medizinischen Fakultät anderer Hochschulen angehören. Selbst gelegentliche,
kein besonderes Vertrauensverhältnis begründende berufliche Kontakte eines
Sachverständigen zu einer Partei des Rechtsstreits reichen dafür nicht aus (vgl.
OLG Köln, VersR 1992, 517 [518]; Zöller/Greger, a.a.O., § 406, Rdn. 9). Erst
recht gilt dies deshalb, wenn - wovon hier mangels Glaubhaftmachung eines
abweichenden Sachverhalts aufgrund der Angaben des Sachverständigen Prof.
Dr. Y auszugehen ist - lediglich flüchtige Kontakte zu einem der Vorgutachter
bestanden haben.
Zwar wird die Besorgnis der Befangenheit gegeben sein, wenn der
Sachverständige und eine Partei oder deren Vertreter - wenn auch in der
Vergangenheit - eng zusammen gearbeitet haben und hierdurch eine
besondere Bindung begründet worden ist (vgl. OLG Köln, VersR 1993, 72 [73]).
Davon kann im Streitfall indes keine Rede sein. Nach den Angaben auf Seite 2
des Gutachtens vom 1. Februar 2007 war dem Sachverständigen Prof. Dr. Y
keine der Parteien des Rechtsstreits persönlich bekannt. Davon ist auszugehen;
auch die Beklagte setzt dem nichts entgegen.
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Wie der Sachverständige eingangs dieses Gutachtens weiter ausgeführt hat,
waren ihm auch die Vorgutachter I, G1, T, D und J persönlich nicht bekannt.
Lediglich mit dem Vorgutachter Prof. Dr. U habe es in den vergangenen Jahren
zwei flüchtige Kontakte auf wissenschaftlichen Tagungen gegeben. Auf der
Grundlage dieser Angaben fehlt auch insoweit jeder objektive Anhaltspunkt,
welcher vom Standpunkt einer verständigen Partei der Beklagten Anlaß zur
Besorgnis geben könnte, der Sachverständige Prof. Dr. Y sei befangen. Einen
abweichenden Sachverhalt hat die Beklagte nicht - wie erforderlich - glaubhaft
gemacht (§ 406 Abs. 3 ZPO).
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Schon im Ansatz fehl gehen die vergleichsweise ausführlichen Darlegungen im
Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2007 über Kontakte zwischen den Herren
Prof. Dr. E1 - dem Kläger zu 4) -, Prof. Dr. U, Prof. Dr. J und Dr. F1. Unabhängig
von der Frage, ob die Beklagte - soweit sie ihr Ablehnungsgesuch darauf
stützen will - dies nicht früher hätte geltend machen müssen (§ 406 Abs. 2 ZPO),
ergibt sich aus diesen Ausführungen schon inhaltlich nichts für eine Besorgnis
der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Y, über die hier allein zu
befinden ist. Entsprechendes gilt für die weiteren Ausführungen des
Schriftsatzes der Beklagten vom 2. April 2007, mit dem sie eine Vielzahl von
Kontakten zwischen verschiedenen Wissenschaftlern aufzeigt, von denen
einzelne früher mit der im Beweisbeschluß des Landgerichts bezeichneten
Frage als Gerichts- oder Privatgutachter befaßt waren, andere dagegen nicht.
Es mag sein, daß der Sachverständige Prof. Dr. Y gemeinsam mit einem Prof.
Dr. H einen Forschungspreis erhalten hat und daß dieser Prof. Dr. H ebenso wie
der frühere Gutachter Prof. Dr. U am Klinikum in B ätig ist. Irgend ein objektiver
Umstand, der die Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Y
begründen könnte, ergibt sich daraus auch nicht ansatzweise. Im hier
gegebenen Zusammenhang unerheblich sind auch die im Schriftsatz vom 2.
April 2007 gegen den Sachverständigen Prof. Dr. U hinsichtlich der Erstellung
seines Gutachtens erhobenen Vorwürfe. Selbst wenn - wozu eine
Stellungnahme des Senats somit hier nicht veranlaßt ist - Herr Prof. Dr. U es bei
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der Erstellung seines Gutachtens versäumt haben sollte, offenbarungswürdige
Vorkontakte zu anderen Beteiligten offen zu legen, ergibt sich daraus auch nicht
ansatzweise irgend ein objektiver Anhaltspunkt, der die Besorgnis der
Befangenheit einer ganz anderen Person, des Sachverständigen Prof. Dr. Y,
begründen könnte. Entsprechend fehlt auch jeder erkennbare Zusammenhang
zwischen den Ausführungen des Schriftsatzes vom 2. April 2007 über eine darin
als "plötzlich" bezeichnete, etwa gegebene Änderung der Auffassung der
Zivilkammer des Landgerichts bei oder kurz vor Erlaß des Beweisbeschlusses
vom 14. November 2006 einerseits und der Frage der Befangenheit des mit der
Begutachtung aufgrund dieses Beschlusses beauftragten Sachverständigen
andererseits.
Daß der Sachverständige Prof. Dr. Y seiner Angabe zufolge bei zwei
Gelegenheiten - jeweils aus Anlaß einer wissenschaftlichen Tagung - jeweils
kurz mit Prof. Dr. U gesprochen hat, stellt keinen Ablehnungsgrund dar. Der
Vorgutachter Prof. Dr. D sei ihm, so hat der Sachverständige Prof. Dr. Y
angegeben, persönlich nicht bekannt. Auch daraus ergibt sich kein
Ablehnungsgrund. Zwar könnte es die Besorgnis der Befangenheit begründen,
wenn ein Sachverständiger tatsächlich gegebene engere Kontakte zu einem
Vorgutachter wahrheitswidrig in Abrede stellt. Von einem solchen Sachverhalt
kann der Senat indes nicht ausgehen. Wie bereits oben gesagt ist der
Ablehnungsgrund, also der konkrete Sachverhalt, auf den sich die Besorgnis
der Befangenheit stützt, glaubhaft zu machen, § 406 Abs. 3 ZPO. Ein
behaupteter Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die überwiegende
Wahrscheinlichkeit für seine Richtigkeit spricht (vgl. BGHZ 156, 139 [142]; BGH
NJW 1996, 1682; BGH NZI 2007, 409 [410]; Senat, KTS 1988, 553; OLG
München, OLGR 2006, 135 [136]; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl. 2007,
§ 294, Rdn. 2). Die Behauptung im Schriftsatz der Beklagten vom 2. April 2007,
der Sachverständige Prof. Dr. Y habe "auf mehreren Fachtagungen gemeinsam
mit dem Parteigutachter Prof. Dr. C. D den Vorsitz" geführt und "eng" mit diesem
zusammengearbeitet, ist nicht glaubhaft gemacht. Gegen ihre Richtigkeit
sprechen die oben wiedergegebenen Angaben im Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. Y vom 1. Februar 2007, deren Richtigkeit auch in
dem hier in Rede stehenden Punkt der Kontakte zu Vorgutachtern er in seiner
den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 29. Juni 2007 zugestellten
Stellungnahme vom 25. Juni 2007 nochmals ausdrücklich bekräftigt hat. Aus
dem von der Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 2. April 2007 als Anlage I
vorgelegten Ausdruck einer Seite aus dem Internet ergibt sich nichts anderes.
Dies gilt nicht nur deshalb, weil ein Erfahrungssatz, daß Angaben auf
beliebigen Seiten im Internet mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen,
nicht existiert (vgl. OLG München, OLGR 2006, 135 [136] zum insoweit
vergleichbaren Fall eines Zeitungsartikels). Vielmehr ist der von der Beklagten
vorgelegte Ausdruck bereits inhaltlich nichtssagend und daher zur
Glaubhaftmachung des von ihr behaupteten Sachverhalts ungeeignet. Es
handelt sich dabei um den Ausdruck einer Ergebnisseite einer Recherche bei
der Suchmaschine "Google" nach Eingabe der Suchbegriffe "c. D h. Y". Daß
diese Recherche nach der Darstellung der Beklagten vier Ergebnisse liefert, in
denen sich sowohl die Namen "H. Y" als auch "C. D" finden, besagt lediglich,
daß auf den vier angeführten Web-Seiten jeweils beide Namen zu finden sind,
besagt aber nichts für einen irgendwie gearteten Zusammenhang zwischen
beiden Namen oder etwa eine Zusammenarbeit. In allen vier Fällen findet sich
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zwischen dem Namen "H. Y" mit einem anschließenden Textbruchstück
einerseits und einer jeweils in einer zweiten Zeile wiedergegebenen
Aufzählung von weiteren Namen, darunter auch dem Namen "C. D" jeweils drei
Punkte ("…"), was besagt, daß auf der jeweiligen Web-Seite kein unmittelbarer
textlicher Zusammenhang zwischen den Namen "H. Y" und "C. D" besteht. Gibt
man - entsprechend der ersichtlich zur Erstellung der Anlage I verwendeten
Methode der Beklagten oder ihres Prozeßbevollmächtigten - in das Suchfeld
von Google etwa den Namen des Vorsitzenden des beschließenden Senats,
"Schmidt-Eichhorn", sowie den Namen eines aus der Prüferliste des
Justizprüfungsamtes bei dem Oberlandesgericht Köln beliebig ausgesuchten,
dem Vorsitzenden des Senats persönlich aber nicht bekannten anderen Prüfers
- gewählt wurde insoweit der Name "Zieschang" - ein, so erhält man gleichfalls
als Ergebnis der Google-Recherche diverse Web-Seiten, auf denen sich beide
Namen finden, so z.B. die genannte Prüferliste, aber auch beispielsweise die
Web-Seite einer Bonner Repetitorin, die darin über den ihr bekannt gewordenen
Verlauf verschiedener Prüfungen in unterschiedlicher Besetzung der
Kommissionen und an unterschiedlichen Orten berichtet, und damit auch die
Namen miteinander nicht notwendig bekannter verschiedener Prüfer auf
derselben Web-Seite nennt. Sogar die gleichzeitige Eingabe der Namen
"Schmidt-Eichhorn" und "Paris Hilton" in der Suchzeile bei Google führt zu zwei
Recherche-Ergebnissen. Als Mittel, mehr als den Umstand glaubhaft zu
machen, daß es mehrere Web-Seiten gibt, auf denen sowohl der Name des
Sachverständigen Prof. Dr. Y und als auch jener des Sachverständigen Prof. Dr.
D zu finden sind, ist die Anlage I deshalb völlig ungeeignet. Der zuletzt
genannte Umstand erklärt sich indes zwanglos daraus, daß beide Herren auf
demselben Fachgebiet tätig sind und ist daher weder geeignet, nähere Kontakte
zwischen ihnen zu belegen, noch für sich genommen als Grund für eine
Ablehnung eines Sachverständigen geeignet.
Schließlich würde auch der Umstand, daß der Leiter der Klinik, in welcher der
Sachverständige Prof. Dr. Y tätig ist, Herr Prof. Dr. I1, mit anderen in diesem
Verfahren früher tätigen gewordenen Gutachtern wissenschaftlich zusammen
gearbeitet haben soll, keinen konkreten Anhaltspunkt für eine Besorgnis der
Befangenheit des Sachverständigen Prof. Dr. Y ergeben. Darauf, daß die zum
Beleg dieser behaupteten Zusammenarbeit vorgelegte Anlage H in derselben
Weise und aus denselben Gründen wie die Anlage I inhaltlich nichtssagend ist,
kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.
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Auf Einwendungen gegen die inhaltliche Richtigkeit und / oder
Überzeugungskraft des Gutachtens kann eine Ablehnung nicht gestützt werden.
Das Ablehnungsverfahren nach § 406 ZPO ist nicht dazu bestimmt, sich gegen
ein als unrichtig angesehenes Gutachten eines Sachverständigen zu wehren
(vgl. OLG Naumburg, OLGR 2007, 376 [377]; OLG Saarbrücken, Beschluß vom
18.04.2007 - 5 W 90/07 - IBR 2007, 407 (L), hier zitiert nach juris;
Thomas/Putzo/Reichold, a.a.O., § 406, Rdn. 3). Die Befangenheitsablehnung ist
nämlich kein Instrument der Verfahrens- oder Fehlerkontrolle (vgl. BGH NJW
2002, 2396 [2397]; OLG Saarbrücken, OLGR 2003, 362 [363]; OLG Naumburg,
a.a.O.). Bei Bedenken gegen die Richtigkeit eines Gutachtens sieht das Gesetz
vielmehr das Verfahrensinstrumentarium des § 412 ZPO vor. Der Einwand der
Beklagten, aus dem Inhalt des Gutachtens bzw. aus Abweichungen zwischen
dem Gutachten vom 1. Februar 2007 und der ersten Stellungnahme des
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Sachverständigen vom 14. März 2007 ergebe sich, daß der Sachverständige
Prof. Dr. Y entgegen seiner Darstellung jenes Gutachten nicht selbst erstellt
habe, ist nicht berechtigt. Insbesondere hat der Sachverständige in seiner
zweiten Stellungnahme vom 25. Juni 2007 zutreffend darauf hingewiesen, daß
sich die von der Beklagten insoweit in das Zentrum ihrer entsprechenden
Argumentation gerückte Ungenauigkeit jener ersten Stellungnahme zum
Komplex "Obduktionsbefund" bereits im Gutachten vom 1. Februar 2007 selbst
findet.
Die Beschwerde muß somit zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesgerichtshof erfordern, § 574 Abs. 2 ZPO.
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Beschwerdewert : EUR 150.000,-- (entsprechend 1/3 des Wertes der
Hauptsache, vgl. BGH AGS 2004, 159 [160])
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