Urteil des OLG Köln vom 11.12.1998

OLG Köln (zpo, bearbeitung, verhältnis zwischen, pfändung, kläger, entgelt, höhe, drittschuldner, interesse, agb)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 46/98
Datum:
11.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 46/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 0 158/95
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Januar 1998 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln abgeändert. Die
Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem
Abschluß von Verträgen über Girokonten und im Sparverkehr die
nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf diese
Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,
soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder
einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb eines
Handelsgewerbes gehört: 1. "Bearbeitung einer Pfändung eines Giro-
guthabens bis zu DM 75,00" 2. "Bearbeitung einer Pfändung eines Spar-
guthabens bis zu DM 75,00." Die Kosten des Rechtsstreits in beiden
Instanzen werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung aus dem
Unterlassungstenor hinsichtlich der beiden dort genannten Klauseln
gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von jeweils DM 10.000,00 je
Klausel abwenden, wenn nicht jeweils der Kläger zuvor Sicherheit in
derselben Höhe leistet. Die Zwangsvollstreckung des Klägers aus dem
Kostenausspruch kann die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von DM 8.100,00 abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in
dieser Höhe leistet. Beide Parteien können die von ihnen zu
erbringende Sicherheitsleistungen auch durch Bürgschaft einer
öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer deutschen Großbank leisten.
Die Beschwer der Beklagten wird auf insgesamt DM 20.000,00 (DM
10.000,00 je untersagter Klausel) festgesetzt. Gegen dieses Urteil wird
die Revision zugelassen.
(Belastung des Schuldnerkontos nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder der
Pfändungsverfügung) DM 75,00"
(Belastung des Schuldnerkontos bei Abgabe der Drittschuldnererklärung) DM 75,00."
(Belastung des Schuldnerkontos nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses oder der
Einziehungsverfügung) DM 75,00."
1. der Beklagten wird untersagt, im Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen über
Girokonten und im Sparverkehr die nachfolgenden und diesen inhaltsgleichen Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden sowie sich auf diese Bestimmungen bei
Abwicklung derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört:
a) Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens (Belastung des Schuldnerkontos nach
Zustellung des Pfändungsbeschlusses oder der Pfändungsverfügung) DM 75,00
b) Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens (Belastung des Schuldnerkontos bei
Abgabe der Drittschuldnererklärung) DM 75,00
c) Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens (Belastung des Schuldnerkontos nach
Zustellung des Überweisungsbeschlusses oder der Einziehungsverfügung) DM 75,00
d) Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens bis zu DM 75,00
e) Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens bis zu DM 75,00.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die Verbraucher-Zentralen in den
Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und die Stiftung
Warentest angehören. Gemäß § 3 Abs. 1 seiner Satzung vom 22. November 1966 in der
Fassung vom 5. März 1980 hat er die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte verwendet Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und
Telekommunikation veröffentlicht werden. Ziffer 13 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der beklagten Bank (im folgenden "AGB P.bank" genannt) regelt
die "Zinsen, Entgelte und Auslagen". Absatz 1 der Ziffer 13 lautet wie folgt:
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"(1) Zinsen und Entgelte
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Die Höhe der Zinsen und Entgelte ergibt sich grundsätzlich aus dem
Preisverzeichnis der Bank. Wenn ein Kunde einen dort aufgeführten Kredit oder eine
dort aufgeführte Leistung in Anspruch nimmt und dabei keine abweichende
Vereinbarung getroffen wurde, gelten die zu diesem Zeitpunkt im Preisverzeichnis
angegebenen Zinsen und Entgelte. Für die darin nicht aufgeführten Leistungen, die
im Auftrag des Kunden oder in dessen mutmaßlichem Interesse erbracht werden und
die, nach den Umständen zu urteilen, nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind,
kann die Bank die Höhe der Entgelte nach billigem Ermessen (§ 315 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) bestimmen. Gleiches gilt für Maßnahmen und
6
Leistungen der Bank, die auf Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden
beruhen."
Das in Ziffer 13 Abs. 1 AGB P.bank erwähnte Preisverzeichnis der Beklagten mit den
Leistungsentgelten wird als weiterer Anhang der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 a AGBG veröffentlicht. Das in dieser Weise
veröffentlichte Preisverzeichnis der Beklagten vom 15. September 1994 enthielt u.a.
folgende Klauseln:
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"1.6 Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens
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10
"5.1 Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens
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Die vorstehend unter der Ziffer 5.1 wiedergegebene Klausel wurde in dem
Preisverzeichnis der Beklagten, Stand 1. Oktober 1995, teilweise abgeändert und wie
folgt formuliert:
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13
"5.1 Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens
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Im Preisverzeichnis der Beklagten mit Stand vom 6. März 1997 wurden die
vorstehenden Regelungen geändert und lauten nunmehr wie folgt:
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"1.7 Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens
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bis zu DM 75,00"
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"5.1 Bearbeitung einer Pfändung eines Sparguthabens
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bis zu DM 75,00."
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Der Kläger hat in dem vorliegenden, am 19. Oktober 1995 nach erfolgloser Abmahnung
der Beklagten eingeleiteten Verfahren zunächst die beiden oben angeführten Klauseln
Nr. 1.6 und 5.1 des Preisverzeichnisses mit Stand vom 15. September 1994 gemäß §§
9, 11 Nr. 5 a und b AGBG beanstandet und sodann diese Beanstandung auch auf die im
Verlauf des Rechtsstreits in der vorstehenden Weise wiedergegebenen geänderten
Klauseln erstreckt.
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Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die beanstandeten Klauseln unterlägen der
Inhaltskontrolle nach §§ 9 - 11 AGBG, denn es handele sich hierbei um kontrollfähige
Nebenabreden und nicht um Regelungen einer Hauptleistung. Dabei seien sämtliche
Klauseln gemäß § 9 AGBG unwirksam. Es gehe bei dem von diesen Klauseln jeweils in
Ansatz gebrachten Entgelt nicht um eine Konkretisierung eines
Aufwendungsersatzanspruchs, sondern um eigene gesetzliche Verpflichtungen der
Beklagten, die diese im eigenen Interesse erfülle. Damit könne es sich bei diesen
Klauseln nur um eine Schadenspauschale handeln, die ihrer Höhe nach so berechnet
sei, daß das jeweilige Entgelt die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge in Betracht
kommenden Kosten bei weitem übersteige. Durch einen Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß entstehe kein erhöhter Bearbeitungsaufwand, da die
Drittschuldnerin entweder Zahlung wie bei einem normalen Auftrag leiste, oder das
Konto im eigenen Interesse überwache, damit keine Auszahlungen an den Schuldner
vorgenommen würden, bevor er nicht seine Schulden bei der Beklagten beglichen
habe. Sei kein Guthaben vorhanden, weise der zuständige Sachbearbeiter der
Beklagten lediglich den Versuch einer Verfügung durch andere Gläubiger zurück. Als
sogenannter "Mehraufwand" entstehe daher für den kontoführenden Sachbearbeiter
somit - und zwar nur einmal bei Zustellung des Überweisungsbeschlusses - die
Überlegung und Übertragung in das Datensystem der Beklagten, daß er den Wert, den
er ab Verfügungen des Schuldners oder anderer Pesonen zu beachten habe, von 0,00
DM auf den Wert des fiktiven Guthabenwertes erhöhe, der dem Betrag entspreche, der
auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vorrangig auszuzahlen sei. Für die
entsprechende abstrakte Überlegung des Sachbearbeiters der Beklagten, einen Betrag
von DM 75,00 neben den Grundgebühren, die entsprechende, nicht unübliche
Überlegungen eigentlich abdeckten, zu verlangen, könne nur als völlig unangemessen
bezeichnet werden.
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Hinzu komme, daß die Klauseln gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstießen, denn sie
seien mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Die Zivilprozeßordnung sähe gerade nicht einen Kostenerstattungsanspruch des
auskunftspflichtigen Drittschuldners gegen den Vollstreckungsschuldner vor. § 788 ZPO
betreffe ausdrücklich nur die Kostentragungspflicht im Verhältnis zwischen dem
Vollstreckungsgläubiger und dem Vollstreckungsschuldner; dem am
Vollstreckungsverfahren nicht beteiligten Drittschuldner gebe § 788 ZPO keinen
Kostenerstattungsanspruch. Zwischen dem Vollstreckungsschuldner und dem
Drittschuldner bestehe jedoch auch kein Auftragsverhältnis, das letzteren berechtige,
sich wegen seiner Auskunftskosten unmittelbar an den Schuldner zu halten. Der
Drittschuldner werde gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger im eigenen Interesse und
nicht im Interesse des Vollstreckungsschuldners tätig. Es bestünde zwischen dem
Schuldner und dem Drittschuldner weder ein Auftragsverhältnis, die
Zwangsvollstreckung zu unterstützen, noch gehe es bei der Unterrichtung des
Vollstreckungsgläubigers nach § 840 Abs. 1 ZPO durch den Drittschuldner um ein
Geschäft des Vollstreckungsschuldners, denn dieser sei nicht verpflichtet, die
Durchführung der gegen ihn gerichteten Pfändungen zu unterstützen.
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Schließlich hat der Kläger geltend gemacht, die beanstandeten Klauseln seien im
übrigen völlig unangemessen, wenn das Konto des Verbrauchers mehrfach gepfändet
werde, denn nach diesen Klauseln falle bei mehrfacher Pfändung das Entgelt trotz
gleichbleibender Tätigkeit der Beklagten mehrfach an.
27
Der Kläger hat beantragt zu erkennen:
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat geltend gemacht, aufgrund der Neufassung der Klauseln in dem
Preisverzeichnis mit Stand vom 6. März 1997 sei hinsichtlich der zuvor verwendeten
Klauseln Erledigung eingetreten.
32
Im übrigen hat sie die Ansicht vertreten, sämtliche Klauseln seien der richterlichen
Inhaltskontrolle gemäß § 8 AGBG entzogen, denn es gehe dabei um einen Ausfluß ihrer
vertraglichen Abschlußfreiheit. Die Klauseln seien Regelungen, die Art und Umfang
vertraglicher Hauptleistungen beträfen. Sie - die Beklagte - erbringe mit der Bearbeitung
einer Pfändung eine entgeltpflichtige Dienstleistung gegenüber dem Kontoinhaber. Daß
sie diese Dienstleistung nicht auf Weisung bzw. auf Auftrag des Kontoinhabers hin
erbringe, sondern der Pfändungs- und Überwiesungsbeschluß des
Vollstreckungsgerichts dem Gläubiger des Kontoinhabers die Rechtsmacht gebe,
diesen Auftrag anstelle und mit Wirkung für den Kontoinhaber zu erteilen, ändere an der
Qualifikation der Leistung als entgeltpflichtiger Dienstleistung nichts. Unerheblich sei
insoweit auch, daß sie - die Beklagte - im Rahmen der Bearbeitung einer Pfändung
zusätzlich noch eine Drittschuldnererklärung abgebe, denn diese
Drittschuldnererklärung habe lediglich den Sinn, die Abführung des auf dem Konto
vorhandenen gegenwärtigen oder zukünftigen Guthabens vorzubereiten. Danach
handele es sich bei den in Rede stehenden Klauseln um zwischen den Parteien
geschlossene Vereinbarungen über ein Entgelt und nicht etwa um die Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen. Dabei sei die Höhe des Entgelts jeweils angemessen.
Die Höhe dieses Entgeltes ergebe sich aus festgelegten Arbeitsabläufen und einem
Verwaltungskostenzuschlag. Aufgrund der neu formulierten Klauseln in dem aktuellen
Preisverzeichnis sei es nunmehr auch jedem Kontoinhaber möglich, den Nachweis zu
erbringen, daß ihr - der Beklagten - geringere Aufwendungen bei Ausübung ihrer
Tätigkeiten entstanden seien. Die Klauseln seien in ihrer jetzigen Fassung demnach
nicht zu beanstanden.
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Dies gelte auch, soweit die Klägerin einen Verstoß gegen § 11 Nr. 5 a und b AGBG
geltend mache, denn diese Bestimmungen setzten voraus, daß ihr - der Beklagten - als
Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Schadensersatzanspruch
gegenüber dem jeweiligen Kontoinhaber zustehe. Ein solcher Schadensersatzanspruch
sei aber, wie bereits ausgeführt, gerade nicht Gegenstand der streitgegenständlichen
Klauseln.
34
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage als unbegründet
abgewiesen. Hinsichtlich der Klauseln, gegen die sich das Unterlassungsbegehren des
Klägers zu a) - c) wendet, hat das Landgericht das Bestehen einer Wiederholungsgefahr
verneint und der Klage insoweit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben.
Hinsichtlich der beiden mit den Klageanträgen zu d) und e) beanstandeten Klauseln hat
das Landgericht ausgeführt, daß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle dieser Klauseln nach
§§ 9 - 11 AGBG zwar nicht entgegenstehe, diese Klauseln jedoch weder gegen § 9
AGB noch gegen § 11 Nr. 5 a oder b AGBG verstießen. Ein Verstoß gegen § 11 Nr. 5 a
oder b AGBG liege bereits deshalb nicht vor, weil die Erhebung eines Entgelts "bis zu"
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nicht als Pauschalierung gewertet werden könne. Eine Unwirksamkeit der beiden
Klauseln nach § 9 AGBG scheitere daran, daß die Vereinbarung eines Entgelts für die
Leistungen der Beklagten nicht unbillig im Sinne dieser Vorschrift sei. Bei dem von der
Beklagten geforderten Entgelt handele es sich nicht um eine Schadenspauschale,
sondern um eine Vergütung für eine Aufwendung oder eine Dienstleistung, die die
Beklagte erbringe. Zwar erfülle die Beklagte im Rahmen von § 840 ZPO eigene
Pflichten; doch sei sie als Drittschuldnerin durch § 840 ZPO wirtschaftlich belastet.
Dabei gehe es um Belastungen, die sich nicht unmittelbar aus dem von der Beklagten
mit dem Bankkunden geschlossenen Vertrag ergäben, sondern aus einer außerhalb des
Vertrags liegenden Entwicklung herrührten, die der Sphäre des Kunden und nicht der
Beklagten zuzuordnen sei. Damit gehe es hier um das Entgelt für eine Leistung, mit der
die Beklagte nach normalem Vertragslauf nicht habe rechnen und deshalb auch nicht in
ihre allgemeine Kalkulation habe einbeziehen müssen. Sie könne deshalb dieses
Entgelt dem Bankkunden in Rechnung stellen. Dieses Entgelt, welches die Beklagte als
Vergütung ihrer Leistungen mit den aktuellen Klauseln ihres Preisverzeichnisses, Stand
6. März 1997, erhebe, sei auch der Höhe nach nicht unbillig und benachteilige den
Bankkunden nicht unangemessen. Bei der Erhebung eines Leistungsentgelts "bis zu
DM 75,00" sei die durch die früheren Klauseln sich ergebende Benachteiligung des
Bankkunden weggefallen, denn nunmehr sei für den Bankkunden nachvollziehbar, für
welche Tätigkeiten der Beklagten er Vergütungen erbringe und wie sich die Höhe
seines hierfür zu zahlenden Entgelts berechne. Die abgeänderten - aktuellen - Klauseln
der Beklagten gewährleisteten, daß die Bestimmung der tatsächlichen Höhe erst später
im jeweiligen Einzelfall erfolge und sei dann gegebenenfalls auch individuell zu
überprüfen. Daß die Beklagte das Entgelt generell auf DM 75,00 anhebe, lasse sich
nicht annehmen, denn nunmehr sei es dem einzelnen Kontoinhaber möglich, den
Nachweis zu erbringen, daß der Beklagten geringere Aufwendungen bei der Ausübung
ihrer Tätigkeiten entstanden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die
angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Gegen dieses ihm am 12. Februar 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12. März
1998 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der
Berufungsbegründungsfrist rechtzeitig am 14. Mai 1998 begründet.
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Mit seiner Berufung wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Klage
hinsichtlich aller in erster Instanz beanstandeter Klauseln. Unter Wiederholung und
Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens macht er geltend, das Landgericht habe
zu Unrecht das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr für die von den Klageanträgen zu
a) - c) erfaßten Klauseln verneint. Eine strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärung habe die Beklagte nicht abgegeben. Nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen sei eine solche
Unterlassungsverpflichtungserklärung entbehrlich. Die dabei nach der Rechtsprechung
an den Unterlassungsschuldner gestellten Anforderungen erfülle jedoch das Verhalten
der Beklagten nicht. So habe diese während des gesamten Verlaufs der ersten Instanz
weder ausdrücklich erklärt, von der Verwendung der beanstandeten Klauseln
abzusehen noch habe sie dargetan, daß eine neuerliche Verwendung dieser
Vertragsbedingungen, die ersichtlich auch nach Ansicht des Landgerichts gemäß §§ 9,
11 Nr. 5 AGBG unwirksam seien, praktisch ausgeschlossen sei.
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Dem Landgericht könne jedoch auch nicht in der Beurteilung der beiden im aktuellen
39
Preisverzeichnis der Beklagten enthaltenen Klauseln gefolgt werden, auf die sich die
Klageanträge zu d) und e) bezögen. Das Landgericht habe bereits im Ansatz verkannt,
daß die Preisklauseln der Beklagten nicht deshalb zu beanstanden seien, weil sie eine
Entgeltpflicht des Kunden statuierten. Für Leistungen könne man - selbstverständlich -
eine Gegenleistung verlangen. Zu beanstanden sei aber, daß die Beklagte sich über die
Bearbeitungspauschale für Pfändungen auch solche Leistungen entgelten lasse, die sie
nicht für den Kunden, sondern für den eigenen Geschäftsbetrieb oder im Interesse des
pfändenden Gläubigers erbringe. Daß dabei die Beklagte in der neu gefaßten Preisliste
nicht mehr starre Kostenregelungen, sondern "bis zu"-Entgelte vorsehe, sei nicht
geeignet, um die beanstandeten Klauseln aus dem Tatbestandsbereich des § 9 AGBG
zu bringen. Mit dieser Regelung wolle die Beklagte dem Kunden für Dienstleistungen,
die sie ihm individuell erbringe, eine angemessene Vergütung abverlangen (§ 315
BGB). Es entspräche jedoch nicht dem notwendigen billigen Ermessen, wenn die
Beklagte gerade solche Arbeitsgänge in Rechnung stelle, die sie nicht für den Kunden
erbringe. Eben dies liege aber der "bis zu"-Preisgrenze zugrunde. Es sei der Beklagten
schwerlich zu glauben, daß sie dem einzelnen Pfändungsfall kostenmäßige
Gerechtigkeit angedeihen lasse. Die Sachbearbeiter, die die einzelnen Arbeitsschritte
abzuwickeln hätten, seien für eine "angemessene" Kostenbestimmung nicht qualifiziert.
Ihnen sei das Gesamtkostengefüge der Beklagten naturgemäß verschlossen, weil sie
(nur) Fachkräfte für Pfändungen seien. Ohne entsprechende Vorgabe sei es den
Sachbearbeitern daher unmöglich, angemessene (billigem Ermessen entsprechende)
Individualpreise für denjenigen Teil der Bearbeitung von Pfändungen zu bestimmen, der
dem Kunden aus Giro- oder Sparvertrag belastet werden dürfe. In praxi führe deshalb
die Regelung, es dürften "bis zu DM 75,00" verlangt werden, dazu, daß stets DM 75,00
abgerechnet würden. Dies schon deshalb, weil die Beklagte auf dem - unzutreffenden -
Standpunkt stehe, sie dürfe sämtliche Kosten, die nach ihrer Angabe weit höher als DM
75,00 pro Pfändungsfall lägen, auf die Kunden abwälzen. Die Formulierung "bis zu"
erweise sich daher als Augenwischerei.
Als pauschalierter Schadensersatz seien die beanstandeten Preisklauseln zudem
wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam, denn eine Pauschalierung von
"bis zu" DM 75,00 vermittle dem rechtsunkundigen Durchschnittskunden den Eindruck,
er müsse die festgesetzte Pauschale bezahlen, ohne einen im Einzelfall wesentlich
niedrigeren Schaden nachweisen zu können. Selbst der Jurist, der ein vertragliches
Leistungsbestimmungsrecht der Beklagten unterstelle, werde vor der Notwendigkeit
eines Gegenbeweises mutlos. Daß sich hinter der als vertragliches Entgelt
erscheinenden Preisbestimmung in Wirklichkeit ein pauschalierter Schadensersatz
verberge, erkenne er nicht (Verstoß gegen § 11 Nr. 15 a AGBG).
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Im Berufungstermin vom 21. Oktober 1998 hat die Beklagte eine
Unterlassungserklärung zu den von den erstinstanzlichen Klageanträgen zu a), b) und
c) erfaßten Klauseln abgegeben. Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit
hinsichtlich dieser Klauseln bzw. Klagebegehren übereinstimmend in der Hauptsache
für erledigt erklärt. Insoweit verhandeln sie mit widerstreitenden Kostenanträgen.
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Im übrigen beantragt der Kläger
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wie erkannt.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus der ersten Instanz. Sie ist
der Ansicht, das Landgericht sei zu Recht im Hinblick auf die früher verwendeten
Klauseln von einer fehlenden Wiederholungsgefahr ausgegangen. Dies ergebe sich
zum einen aus der Mitteilung Nr. 35/97 des Amtsblatts des BMPT Nr. 7/97 vom 5. März
1997. Darüber hinaus erkläre sie - die Beklagte - ausdrücklich, seit diesem Tag nur noch
die AGB in der veröffentlichten Form zu verwenden. Im übrigen verweise sie auf die
Erwägungen des Senats im Parallelverfahren 6 U 149/96.
48
Der Berufung des Klägers sei aber auch im übrigen der Erfolg zu versagen. Zwar sei
zutreffend, daß die streitgegenständlichen Klauseln nicht gemäß § 8 AGBG der
richterlichen Inhaltskontrolle entzogen seien. Die Klauseln, mit der sie - die Beklagte -
ein Entgelt verlange, welches mit "bis zu" umschrieben sei, verstießen jedoch weder
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG noch gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Zunächst sei festzuhalten,
daß die streitgegenständlichen Klauseln alle Handlungen umfaßten, die im
Zusammenhang mit der Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO sowie mit der
nachfolgenden Überwachung von Pfändungsbeschlüssen bei der Beklagten anfielen.
Selbst wenn man dabei davon ausgehe, daß die Kosten der Drittschuldnererklärung
gemäß § 840 ZPO ausschließlich Sache des Drittschuldners - hier: der Beklagten - sei,
dann gelte dies mit Sicherheit nicht im Hinblick auf die weitergehenden
Überwachungstätigkeiten. Wenn nämlich die Tätigkeit des Drittschuldners darin
bestehe, im einzelnen festzulegen, welche Pfändungsmaßnahme bei mehreren
konkurrierenden - und davon sei im Regelfall auszugehen - Pfändungen sich
durchsetze, dann liege diese Tätigkeit - gemessen an den Kriterien des § 662 BGB -
uneingeschränkt im Interesse des Pfändungsgläubigers. Denn es handele sich um eine
Tätigkeit, die in seinem Interesse erfolge; insbesondere könne der Pfändungsgläubiger
diese Überwachungstätigkeiten selbst erledigen, wenn und soweit er gemäß § 840 ZPO
Auskunft erhalten habe. Deshalb sei jedenfalls für diese Überwachungstätigkeit von
einem auftragsähnlichen Verhältnis auszugehen. Die Konsequenz sei, daß die
Bestimmungen der §§ 675, 670 BGB - jedenfalls analog - auf das Verhältnis zwischen
Drittschuldner und Pfändungsgläubiger anwendbar seien, wenn man nicht ohnehin
schon zu dem Ergebnis gelange, daß bereits im Rahmen von § 840 ZPO - jedenfalls bei
umfangreichen Tätigkeiten - ein Erstattungsanspruch des Drittschuldners gegenüber
dem Pfändungsgläubiger bestehe, wie es bei Zöller/Stöber, Zivilprozeßordnung, § 840
Rn. 11 angeführt sei. Denn die Kostenerstattung in diesem Rechtsverhältnis könne nicht
nur von der rechtlichen Schwierigkeit der zu entscheidenden Sachfrage abhängen.
Gleichgewichtig müßten die Fälle hinzugenommen werden, in denen die dem
Drittschuldner obliegenden Tätigkeiten zeitraubend und besonders umfangreich seien.
In beiden Fällen entscheide die Grenze der Zumutbarkeit, wenn man davon ausgehe,
daß allein die Drittschuldnererklärung im Rahmen von § 840 ZPO keine
kostenauslösende Maßnahme zu Gunsten des Pfändungsgläubigers enthalte. Gestützt
werde diese Argumentationskette von der Feststellung, daß die dem
Pfändungsgläubiger erwachsenden Kosten gemäß § 788 Abs. 1 ZPO vom
Pfändungsschuldner zu tragen seien. Die gleiche Rechtsfolge trete ein, wenn man im
Verhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Drittschuldner zu dem Ergebnis gelange,
daß insoweit - bezogen jedenfalls auf die zusätzlichen Überwachungstätigkeiten - ein
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auftragsähnliches Verhältnis vorliege. Selbst wenn man hier nicht auf § 788 ZPO
zurückgriffe, seien die vom Pfändungsgläubiger zu tragenden Aufwendungen/ Kosten
regelmäßig die unmittelbare Konsequenz, daß der Pfändungsschuldner - entgegen dem
Gebot von § 279 BGB - keine Zahlung leiste, daß er jedenfalls mit der Zahlung des
ausgeurteilten Betrags gemäß § 284 BGB in Verzug geraten sei. Bei den vom
Pfändungsgläubiger zu tragenden Kosten/Aufwendungen handele es sich somit - im
Vertragsverhältnis zwischen Pfändungsgläubiger und Pfändungsschuldner - um eine
Schadensersatzposition gemäß § 286 BGB.
Damit stehe im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG folgendes fest: Zwar habe sie - die
Beklagte - als Drittschuldner keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegenüber dem
Pfändungsschuldner/Kontoinhaber. Dies sei aber irrelevant. Im Ergebnis habe sie einen
aus den §§ 675, 670 BGB folgenden Erstattungsanspruch gegenüber dem
Pfändungsgläubiger; dieser wiederum habe in gleicher Höhe einen Anspruch gemäß §
788 Abs. 1 ZPO oder gemäß § 286 BGB gegenüber dem
Pfändungsschuldner/Kontoinhaber. Damit sei aber der Kreis geschlossen. Es könne
sich daher lediglich die Frage stellen, ob der Pfändungsschuldner/Kontoinhaber durch
die beanstandeten Klauseln im Rahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG - es liege sicherlich
eine Abweichung von dispositivem Recht vor - unangemessen benachteiligt werde.
Dies sei jedoch zu verneinen. Denn es stehe fest, daß sie - die Beklagte - im
Zusammenhang mit Pfändungsmaßnahmen die im einzelnen bereits in der ersten
Instanz spezifizierten Aufwendungen/Kosten habe. Sie belaste aber nur diese dem
Pfändungsschuldner/Kontoinhaber. Damit sei gleichzeitig im Rahmen von § 9 Abs. 1
AGBG zwingend belegt, daß es hier an einer unangemessenen Benachteiligung des
Pfändungsschuldners/Kontoinhabers fehle. Denn im Rahmen von § 9 Abs. 1 AGBG sei
stets eine Bilanzierung und Balancierung der gegenseitigen Interessen vorzunehmen.
Wenn es aber richtig sei, daß ihr - der Beklagten - als Drittschuldnerin nicht zugemutet
werden könne, die Aufwendungen/Kosten zu tragen, die im Zusammenhang mit der
Überwachungstätigkeit - außerhalb von § 840 ZPO - anfielen, dann komme es lediglich
darauf an, ob die Interessen des Pfändungsschuldners/Kontoinhabers bei Anwendung
der streitgegenständlichen Klauseln benachteiligt würden. Dies sei jedoch, wie
dargelegt, nicht der Fall.
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Was die Höhe des Entgelts angehe, werde mit den beanstandeten Klauseln kein fixes
Entgelt erhoben, welches unabhängig von den Aufwendungen/Kosten des Einzelfalls
reklamiert werde. Vielmehr sei sie - die Beklagte - im Rahmen von § 315 BGB
verpflichtet, im einzelnen den Nachweis anzutreten, welche Aufwendungen/Kosten
angefallen seien. Sie müsse daher darlegen, daß die im Einzelfall geltend gemachten
Aufwendungen/ Kosten der Billigkeit entsprächen. Damit werde auch nicht das aus § 9
Abs. 1 AGBG abzuleitende Transparenzgebot verletzt. Dies werde schon dadurch
deutlich, daß es ihr - der Beklagten - unter Berücksichtigung der zahllosen
Konstellationen, die sich im Einzelfall ergeben könnten, nicht zumutbar sei, eine Klausel
zu gestalten, die auf jeden Einzelfall Bezug nehme und in jedem Fall die
Aufwendungen/Kosten fixierte, die anfielen.
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Daß die Darlegungs- und Beweislast dafür, welche Kosten/ Aufwendungen gemäß §
315 Abs. 3 BGB der Billigkeit entsprächen, bei ihr läge und sie sogar verpflichte, ihre
Kalkulationen offenzulegen, sei auch dem durchschnittlichen Kunden - auch ohne
Einholung von Rechtsrat - erkennbar. Dieser habe aufgrund der Klauseln Kenntnis
davon, daß er maximal mit den Kosten belastet werden könne, die die Beklagte "bis zu"
habe. Es stelle sich damit dem Kunden zwangsläufig die Frage, aus welchem Grund in
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seinem Fall die Höchstgrenze an Kosten/Aufwendungen ausgeworfen worden sei, nicht
aber ein niedrigerer Betrag; dies führe aber unmittelbar dazu, daß er bei der Beklagten
nachfrage. Aus diesen Erwägungen ergebe sich im übrigen zugleich, daß auch der von
dem Kläger reklamierte Verstoß der beanstandeten Klauseln gegen § 11 Nr. 5 a) oder b)
AGBG nicht gegeben sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die von diesen
gewechselten Schriftsätze mit den dazu überreichten Unterlagen verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägers ist zulässig und begründet.
55
1.
56
Der Kläger verlangt von der Beklagten gem. § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG die
Beklagte zu Recht, daß diese die Verwendung der beiden im Urteilstenor Urteils
wiedergegebenen Klauseln unterläßt, denn diese Klauseln (Ziff. 1.7 und 5.1 des in Ziffer
13 der AGB P.bank in Bezug genommenen aktuellen Preisverzeichnisses mit Stand
vom 6. März 1997) sind gem. § 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam.
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Daß es sich bei diesen Klauseln um sog. (Preis-) Nebenabreden handelt und § 8 AGBG
somit einer Inhaltskontrolle der beiden Regelungen nach den §§ 9 - 11 AGBG nicht
entgegensteht, ist unter den Parteien in der zweiten Instanz (zu Recht) unstreitig. Beide
Klauseln halten jedoch dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Sie sind mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und
benachteiligen die privaten Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben
in unangemessener Weise (§ 9 Abs. 1 AGBG).
58
Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, daß jedermann
seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt
verlangen zu können. Allenfalls besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn dies
im Gesetz vorgesehen ist. Der Verwender von AGB kann deshalb nach allgemeinen
Grundsätzen Entgelte nur für Leistungen verlangen, die er auf rechtsgeschäftlicher
Grundlage für den einzelnen Kunden erbringt. Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf
eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener
Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von
wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ
114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH
NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309
##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
59
Gegenstand der beiden in Streit stehenden Klauseln der Beklagten ist das vom
Bankkunden geforderte Entgelt für die Bearbeitung einer Pfändung eines Giro- oder
Sparguthabens des Kunden. Welche konkreten "Bearbeitungs"-Tätigkeiten der
Beklagten damit im einzelnen gemeint sind, ist weder in den Klauseln noch sonst in den
AGB der Beklagten angegeben. Der Hinweis "bis zu 75,00 DM" besagt aus der Sicht
des durchschnittlichen Verbrauchers nichts für eine eventuelle Einschränkung der
Klauseln auf bestimmte Tätigkeiten, sondern begrenzt lediglich die Höhe des von der
Beklagten zu fordernden Entgelts für die bei ihr anfallenden Arbeitsvorgänge im
Zusammenhang mit der Bearbeitung von Pfändungen. Nach dem Wortlaut der beiden
60
Bestimmungen und unter Berücksichtigung des im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG
geltenden Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung (ständ. Rechtsprechung,
vgl. dazu z.B. BGHZ 124/254, 257 mit weit. Nachw.) ist deshalb davon auszugehen, daß
sämtliche Tätigkeiten der Beklagten bei der Bearbeitung einer Pfändung - also
beginnend mit dem Eingang eines Pfändungsbeschlussses bei der Beklagten bis zur
endgültigen Beendigung der Bearbeitung der Pfändungsmaßnahme bei dieser - nach
den Klauseln entgeltpflichtig sein sollen. Diese Auslegung entspricht auch dem
Verständnis der Beklagten von den beiden Bestimmungen ihres Preisverzeichnisses,
wie der schriftsätzliche Vortrag der Beklagten und die als Anlage B 5 (Bl. 157, 158 GA)
zum Schriftsatz vom 10. Juni 1996 zu den Akten gereichte Auflistung der einzelnen
Vorgänge der Beklagten bei der Bearbeitung eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses, die sie ihrem Kunden mit Hilfe der streitigen Klauseln in
Rechnung stellen will, deutlich machen.
Mit einem derartigen Regelungsgehalt weichen aber die streitigen Klauseln von den
oben dargestellten wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ab, denn sie
umfassen ebenfalls Tätigkeiten, die die Beklagte entweder ausschließlich im eigenen
Interesse oder allein bzw. zumindest auch im Interesse des Pfändungsgläubigers
erbringt, und für die sie von ihrem Kunden kein Entgelt verlangen kann.
61
Der Kläger macht zu Recht geltend, daß die in den Positionen 1 und 2 (Bl. 157 GA) der
erwähnten Auflistung der Beklagten genannten Arbeitsvorgänge, nämlich die
Feststellung der Beklagten nach Eingang des Pfändungsbeschlusses bzw. des
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, ob der Schuldner bei der eigenen
Niederlassung oder einer anderen Niederlassung der Bank ein oder mehrere Konten
führt einschließlich der Eingabe der Information in die Datenbank und der ggfls.
betroffenen weiteren Niederlassungen, eigene und nicht auf den Kunden kostenmäßig
abwälzbare Vertragspflichten der Beklagten aus dem jeweiligen Giro- oder Sparvertrag
betreffen. Wie die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb organisiert und eingehende
Informationen bankintern - d.h. zunächst ohne eine Dienstleistung für den Kunden -
verarbeitet, ist allein ihre Angelegenheit. Daraus resultierende Kosten gehören zu den
allgemeinen Betriebskosten, die grundsätzlich nicht auf den Kunden abgewälzt werden
dürfen (vgl. dazu BGHZ 124/254 ##blob##lt;258, 260##blob##gt; mit weit. Nachw.).
62
Um solche allgemeinen nicht abwälzbaren Betriebskosten geht es ebenfalls bei dem
von der Position 3 (Bl. 157 GA) der Auflistung der Beklagten erfaßten Arbeitsgang
"EDV-Abfrage wg. Ermittlung von Kundendaten", denn auch diese Position betrifft eine
ausschließlich bankinterne Organisationsmaßnahme und damit allgemeine
Vorhaltekosten, die nicht durch die konkrete Pfändung bedingt sind, sondern
regelmäßig entstehen, wann immer z.B. ein Bankkunde auf nicht elektronischem Weg -
wie etwa bei einer Bareinzahlung oder -abhebung - in Erscheinung tritt.
63
Die entsprechende Beurteilung gilt für die in der Auflistung der Beklagten unter den
Positionen Nr. 7 ("EDV-Abfrage zur Ermittlung der kontorelevanten Daten durchführen",
Bl. 157 GA), Nr. 8 ("Datenbank zur Verwaltung des Schriftwechsels aufrufen und Daten
eingeben", Bl. 157 GA), Nr. 10 ("Pfändungsakte anlegen und einsortieren", Bl. 158 GA),
Nr. 11 ("EDV-Abfrage nach Wiedervorlage Drittschuldnererklärungen und
Pfändungsakte ziehen" Bl. 158 GA) und Nr. 12 ("Kontostandsabfrage über EDV" Bl. 158
GA) angeführten Arbeitsvorgänge bei der Bearbeitung einer Pfändung. Auch bei diesen
nach dem eigenen Verständnis der Beklagten von den streitgegenständlichen Klauseln
umfaßten Kostenpositionen handelt es sich aus den angeführten Gründen um
64
allgemeine, nicht auf den Bankkunden abwälzbare Betriebskosten der Beklagten.
Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte)
Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es
dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr
durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den
Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der
ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist
umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155
##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA -
; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8;
Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO,
56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit
weit. Nachw.). Es kann im Streitfall dahinstehen, welcher Ansicht zu folgen ist. Selbst
wenn man annimmt, der Drittschuldner werde bei der Erklärung nach § 840 ZPO allein
im Interesse des Pfändungsgläubiger tätig und könne auch insoweit von diesem
Kostenerstattung verlangen, wobei dann der Pfändungsgläubiger diese Kosten
wiederum dem Pfändungsschuldner gem. § 788 ZPO in Ansatz bringen könnte, läßt sich
hieraus kein entsprechender Anspruch der Beklagten als Drittschuldnerin gegenüber
ihrem Kunden als dem Pfändungsschuldner herleiten. Mit den beiden beanstandeten
AGB-Klauseln verlangt aber die Beklagte gerade von dem Pfändungsschuldner - u.a. -
Erstattung der ihr bei der Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten. Die Klauseln
weichen daher ungeachtet dessen von grundlegenden Gedanken des Gesetzes ab,
wenn man dem Drittschuldner gegenüber dem Pfändungsgläubiger einen Anspruch auf
Ersatz der für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten zuerkennt.
65
Auch die Beklagte ist in der zweiten Instanz der Ansicht, daß die beiden Klauseln bei
der Frage der Kostenerstattung für die Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO ebenso
wie weitergehenden Überwachungstätigkeiten der Beklagten von wesentlichen
gesetzlichen Grundgedanken abweichen und somit den Tatbestand des § 9 Abs. 2 Nr. 1
AGBG erfüllen (vgl. dazu Schriftsatz der Beklagten vom 20.Oktober 1998, Bl. 358 ff, 362
GA). Sie meint jedoch, es fehle jedenfalls an einer gem. § 9 Abs. 1 AGBG
unangemessenen Benachteiligung des Bankkunden, sie - die Beklagte - habe zwar
keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch gegenüber ihrem Kunden, den
Pfändungsschuldner, wohl aber einen aus den §§ 675, 670 BGB folgenden
Erstattungsanspruch gegenüber dem Pfändungsgläubiger, der wiederum in gleicher
Höhe einen Anspruch gegen den Pfändungsschuldner aus § 788 ZPO oder § 286 BGB
habe; damit sei der Kreis geschlossen und bei der im Rahmen von § 9 Abs. 1 AGBG
vorzunehmenden Bilanzierung der gegenseitigen Interessen das Vorliegen einer
unangemessenen Benachteiligung des Pfändungsschuldners/Kontoinhabers
abzulehnen. Diese Überlegungen der Beklagten überzeugen nicht. Die Beklagte nimmt
aus den dargestellten Erwägungen mit Hilfe der streitigen Klauseln gesetzeswidrig
"einseitig" eine Auswechslung der Schuldner ihres Erstattungsanspruchs vor. Auf diese
Weise kann sie - zumindest dann, wenn das Konto bzw. das Sparguthaben eine
entsprechende Deckung aufweist - mit Hilfe der AGB-Klauseln leichter an ihre Kosten
kommen, als wenn sie sich mit Pfändungsgläubiger über diese Kosten und die höchst
streitige Frage, ob ihr insoweit überhaupt als Drittschuldnerin ein Erstattungsanspruch -
zumindest - gegenüber dem Pfändungsgläubiger zusteht, auseinandersetzen müßte.
Eine solche Verfahrensweise der Beklagten als Verwenderin der streitigen Klauseln
kann nur als Verstoß gegen § 9 Abs. 1 AGBG gewertet werden.
66
Darüber hinaus umfassen die beiden Klauseln aus den bereits angeführten Gründen
Tätigkeiten der Beklagten, für die diese von ihren Kunden keine Kostenerstattung
verlangen kann, weil es insoweit um allein im Interesse der Beklagten vorgenommenen
Arbeitsvorgänge bzw. um allgemeine Betriebskosten geht, die von der Beklagten
grundsätzlich allein zu tragen sind. Auch insoweit weichen die Klauseln nicht nur im
Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG von wesentlichen Grundgedanken des dispositiven
Rechts ab, sondern benachteiligen zugleich den Bankkunden unangemessen, so daß
die Klauseln den Tatbestand des § 9 Abs. 1 AGBG auch und um so mehr unter diesem
Aspekt erfüllen.
67
Sind die beiden Klauseln des aktuellen Preisverzeichnisses der Beklagten schon aus
den vorgenannten Gründen gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, bedarf
es keiner Prüfung, ob die Klauseln ebenfalls Arbeitsgänge und Tätigkeiten der
Beklagten umfassen, für die diese von ihren Kunden aufgrund des mit diesem
abgeschlossenen Vertrags ein Entgelt oder Aufwendungsersatz verlangen kann. Der
Senat ist zwar wie ersichtlich der Kläger der Ansicht, daß es solche Tätigkeiten der
Beklagten als Drittschuldnerin bei der "Bearbeitung einer Pfändung" eines Girokontos
geben kann. Selbst bei einem gepfändeten Sparguthabens mögen sich solche vom
Kunden entgeltpflichtigen Arbeitsvorgänge der Beklagten ergeben, obwohl der Kläger
zu Recht darauf hinweist, daß bei dem Sparvertrag, bei dem es sich um eine reine
Einlage handelt, Kosten für Ein- und Auszahlungen nicht erhoben werden und sich das
notwendige Entgelt der Bank im Zins "versteckt", der gesetzlichen Grundregelung
widerspricht, daß der Kunde überhaupt mit Einzelfallkosten belastet wird. Im
vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG, in dem eine geltungserhaltende Reduktion
der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt nicht in Betracht kommt(BGHZ 124/254
262##blob##gt;), ist allein entscheidend, daß sich die zu beurteilenden AGB-
Bestimmungen wegen ihres weit gefaßten Anwendungsbereichs zumindest auch auf
Arbeitsgänge und Tätigkeiten der Beklagten erstrecken, bei denen die beiden Klauseln
gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoßen.
68
Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, es sei ihr angesichts der Fülle der
Kostenpositionen, die im Zusammenhang mit Pfändungsmaßnahmen tatsächlich
anfielen, nicht möglich und auch nicht zumutbar, eine Klausel zu gestalten, die auf jeden
Einzelfall Bezug nehme und die anfallenden Aufwendungen/Kosten fixiere. Eine solche
Erwägung vermag die beanstandeten Klauseln und deren Verstoß gegen § 9 AGBG
nicht zu rechtfertigen. Sollte es der Beklagten tatsächlich nicht möglich sein, die
bisherigen völlig pauschal formulierten Klauseln auf einen zulässigen Inhalt
zurückzuführen, kann dies nicht zu Lasten des Kunden der Beklagten gehen, der gerade
u.a. durch § 9 AGBG vor solchen gesetzeswidrigen und ihn unangemessen
benachteiligenden Klauseln geschützt werden soll. Keinesfalls kann dieser Einwand
der Beklagten das Recht geben, mit Hilfe dieser viel zu weit gefaßten unzulässigen
Klauseln vom Kunden ein Entgelt für Tätigkeiten zu fordern, das der Beklagten nicht
zusteht. Etwas anderes ergibt sich im übrigen auch nicht aus den von der Beklagten in
ihren nicht nachgelassenen Schriftsätzen vom 4. und 23. November 1998 angeführte
Urteil des BGH vom 3. Juni 1998 (NJW 1998/3314 f).
69
Sind somit die Klauseln der Ziffern 1.7 und 5.1 des aktuellen Preisverzeichnisses der
Beklagten gem. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam, kann dahinstehen, ob
das gegen diese Klauseln gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers auch deshalb
begründet ist, weil die Klausen ebenfalls gegen § 11 Nr. 5 a und/oder b AGBG
70
verstoßen, wie vom Kläger geltend gemacht.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a Abs. 1 ZPO.
71
Soweit die Parteien in der zweiten Instanz den Rechtsstreit hinsichtlich der drei
Klauseln übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, die in den
(früheren) Preisverzeichnissen der Beklagten vom 15. September 1994 und 1. Oktober
1995 enthalten sind, war nur noch gem. § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten zu urteilen.
Diese Kosten waren der Beklagten aufzulegen, denn die Berufung des Klägers und das
damit gegenüber diesen drei Klauseln weiterverfolgte Unterlassungsverlangen wäre
ohne die Erledigung des Rechtsstreits erfolgreich gewesen.
72
Die drei im Tatbestand des Urteils wiedergegebenen Klauseln stimmen darin überein,
daß sie jeweils einen festen Betrag, nämlich 75,- DM, angeben, den der Kunde der
Beklagten für die Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens oder eines
Sparguthabens zu zahlen hat. Auch diese Klauseln verstoßen gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2
Nr. 1 AGBG. Dies gilt schon wegen der oben angeführten Erwägungen zu den beiden
Klauseln des aktuellen Preisverzeichnisses der Beklagten, denn auch die früheren
Klauseln umfassen mangels näherer Differenzierung aus den unter Ziff. 1 der
Entscheidungsgründe angeführten Gründen Tätigkeiten der Beklagten, die diese
ausschließlich im eigenen Interesse erbringt bzw. für die sie keine Kostenerstattung von
ihrem Kunden verlangen kann. Davon abgesehen ergibt sich aus den eigenen von der
Beklagten in der ersten Instanz vorgelegten Berechnungen, daß die entsprechenden
Tätigkeiten der Beklagten keineswegs immer die Forderung eines Betrags von 75,00
DM rechtfertigen. So ist aus diesen Berechnungen insbesondere nicht zu entnehmen,
daß entsprechend der mit dem früheren Klageantrag zu a) beanstandeten Klausel schon
mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Beklagte Arbeitsvorgänge
angefallen sind, die bei der Beklagten Kosten in Höhe von 75,00 DM ausmachen. Alle
drei Klauseln differenzieren zudem ebensowenig wie die Berechnungen der Beklagten
zur Rechtfertigung der 75,00 DM danach, ob es um die Erstpfändung oder um weitere
Pfändung ein und desselben Kontos bzw. Sparguthabens geht, bei denen die bei der
Beklagten entstehenden Kosten wegen der bloßen Wiederholung häufig wegen der bei
der Erstpfändung vorgenommener Vorgänge deutlich niedriger liegen. Da sich im
übrigen viele Pfändungen mangels entsprechender Deckung des Kontos oder
Guthabens mit der Abgabe der Drittschuldnererklärung erledigen, würde in diesen
Fällen nach der eigenen Berechnung der Beklagten nur ein Betrag von 55, 49 DM
anfallen und der in den Klauseln genannte Festbetrag ebenfalls erheblich unterschritten
werden.
73
In Übereinstimmung mit dem Kläger sind daher diese Klauseln als gem. § 9 Abs. 1 u.
Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam zu erachten.
74
Es fehlte jedoch bei diesen Klauseln bis zur Erledigung des insoweit vom Kläger
geführten Rechtsstreits auch nicht am Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Da die
Beklagte diese Klauseln einmal verwendet hat, spricht eine tatsächliche Vermutung für
das Vorliegen einer solchen Gefahr. An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind
strenge Anforderungen zu stellen. Regelmäßig wird die Wiederholungsgefahr nur durch
Abgabe einer strafbewehrten Unterwerfungserklärung des Verwenders ausgeräumt.
Liegen Umstände vor, nach denen nach der allgemeinen Erfahrung mit einer erneuten
Verwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist, kann die Wiederholungsgefahr auch
ohne eine derartige Unterwerfungserklärung entfallen (BGH NJW 1992/3158
75
##blob##lt;3161##blob##gt;). Solche Umstände waren jedoch bis zu der von dem
Kläger akzeptierten Unterwerfungserklärung der Beklagten im zweiten Berufungstermin
und den anschließenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien zu
den drei Alt-Klauseln nicht gegeben. Die Beklagte hatte zwar erklärt, diese Klauseln seit
der Geltung des aktuellen Preisverzeichnissen mit den neu formulierten Bestimmungen
nicht mehr zu verwenden. Sie hat jedoch nicht ausreichend dargelegt, daß und aufgrund
welcher konkreten Umstände eine Verwendung dieser Klauseln für die bei Inkrafttreten
des Preisverzeichnisses mit Stand vom 6. März 1997 noch nicht abgewickelten Altfälle
auszuschließen sei. Aus der Mitteilung Nr. 35/97 des Amtsblatts des BMPT Nr. 7/97 vom
5. März 1997, auf das die Beklagte in diesem Zusammenhang hinweist, ergibt sich
lediglich, daß das aktuelle Preisverzeichnis ab dem 6. März 1997 Geltung beansprucht,
was zunächst nur bedeuten kann, daß die noch nicht abgeschlossenen Altfälle nach
den jeweils früher geltenden Preisverzeichnisses abgewickelt werden. Angaben, wie
die noch nicht abgeschlossenen Altfälle zu behandeln sind, finden sich weder in dem
erwähnten Mitteilungsblatt noch in dem Preisverzeichnis. Der bloße Hinweis in "P.bank
publik" vom 6. März 1997 (Bl. 207, 208 GA), was mit dem früheren Preisverzeichnissen
der Beklagten geschehen soll, reicht dazu nicht aus. Die unter Zeugenbeweis gestellte
Behauptung der Beklagten in ihrer Berufungserwiderung, sie verwende die AGB-
Klauseln seit dem 6. März 1997 nur noch in der aktuellen Form, vermag das Vorliegen
der Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Altfälle ebenfalls nicht auszuschließen,
weil es angesichts des ausdrücklichen Hinweises des Klägers in der
Berufungsbegründung gerade auf Altfälle einer konkreteren Darlegung der Beklagten zu
der Behandlung dieser Fälle bedurft hätte. Da sich dem Vortrag der Beklagten aber
auch sonst keine Umstände ergeben, die gegen die Gefahr einer Verwendung der
Klauseln zumindest auf noch nicht endgültig abgerechnete Altfälle entnehmen läßt, war
die Wiederholungsgefahr hinsichtlich dieser Klauseln bis zur Erledigung des
Rechtsstreits somit noch gegeben.
Hätte danach den ursprünglichen Klageanträgen zu a) bis c) ohne die
übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien gem. § 9 AGBG entsprochen
werden müssen, entsprach es billigem Ermessen im Sinne von § 91 a Abs. 1 ZPO, die
Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen.
76
3.
77
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. §§ 708 Nr. 10, 711
ZPO.
78
Die Beschwer der Beklagten war gem. § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen und entspricht
dem Wert des Unterliegens der Beklagten im Rechtsstreit.
79
Gegen die Verurteilung der Beklagten, die Verwendung der beiden im Urteilstenor
wiedergegebenen Klauseln zu unterlassen, war gem. § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die
Revision zuzulassen. Bei der umstrittenen Frage, ob und welche Kosten die Bank als
Drittschuldner für die ihre Tätigkeiten bei der Bearbeitung einer gegen einen
Bankkunden gerichtete Pfändung im Rahmen von AGB-Klauseln verlangen kann, geht
es um ein klärungsbedürftes und bislang höchstrichterlich nicht entschiedenes Problem
von grundsätzlicher und damit allgemeiner Bedeutung.
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