Urteil des OLG Köln vom 25.02.2000

OLG Köln: steuerberater, vergütung, fälligkeit, beweislast, zugang, kopie, rechtskraft, datum, original

Oberlandesgericht Köln, 19 W 1/00
Datum:
25.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 1/00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 487/99
Schlagworte:
Gebühren Forderung Steuerberater Rechnung
Normen:
StBGebV § 9, ZPO § 93
Leitsätze:
1. Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf
Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten
Berechnung einfordern. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist
die Gebührenklage abzuweisen. 2. Prozessvortrag kann eine formal
richtige Rechnung des Steuerberaters nicht ersetzen. 3. Erkennt der
Auftraggeber die Gebührenforderung des Steuerberaters an, obwohl
eine formal richtige Rechnung nicht vorliegt, dann hat der klagende
Steuerberater die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.01.2000 wird die
Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 20. Zivilkammer des
Landgerichts Köln vom 16.12.1999 - 20 O 487/99 - abgeändert. Die
Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt
der Kläger.
Gründe:
1
Die nach den §§ 99 II, 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten ist
begründet, weil nicht ersichtlich ist, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Anerkenntnisses
eine fällige Gebührenforderung gegen die Beklagte hatte.
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Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf Grund einer von
ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Fehlt es
an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Gebührenklage abzuweisen (Eggesiecker,
Honorar für Steuerberatung, 2. Aufl., § 9 Rn. 9.010, 9.130, 9.660; Meyer/Goez,
Steuerberater-Gebührenverordnung, 2. Aufl., § 9 Rn. 2). Die formal richtige, also vom
Steuerberater selbst unterzeichnete (Eggesiecker, a.a.O., Rn. 9.130; Meyer/Goez,
a.a.O., Rn. 6) Rechnung kann nicht durch Prozessvortrag ersetzt werden, wie das
Landgericht offenbar angenommen hat, wenn es ausführt, der Kläger habe spätestens
"auf Grund der Klageschrift" einen fälligen Vergütungsanspruch gehabt (Eggesiecker,
a.a.O., Rn. 9.660). Dass die Beklagte eine formal richtige Rechung erhalten hat, ergibt
sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus den Gründen des
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Anerkenntnisurteils. Der Kläger stützt sich auf die mit der Klageschrift "in Kopie"
vorgelegten zwei Rechnungen vom 09.10.1998, die beide keine Unterschrift tragen. Ob
das Original, dessen Zugang die Beklagte bestreitet, die Unterschrift des Klägers
getragen hat, ist nicht vorgetragen worden, obwohl die Beklagte schon in der
Klageerwiderung auf die Anforderungen des § 9 StBGebV hingewiesen hat. Auch aus
dem Protokoll und den Urteilsgründen des Landgerichts ergibt sich insoweit nichts. Auf
die Beschwerdebegründung, die diesen Punkt erneut aufgreift, hat der Kläger nicht
erwidert, obwohl er dazu hinreichend Gelegenheit hatte, nachdem das Landgericht
ausweislich der Akten den Beschwerdeschriftsatz seinen Prozessbevollmächtigten am
13.01.2000 zugeleitet hat. Da die Klage im Hinblick auf die Fälligkeit der Vergütung
nicht schlüssig war, kommt es nicht mehr darauf an, inwieweit die Beklagte für die
Voraussetzungen des § 93 ZPO die Beweislast trägt (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-
RR 1993, 74, 75 m. Nachw.).
Der Kläger hat hiernach die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des
Beschwerdeverfahrens allein zu tragen (§§ 91 I, 93, 269 III ZPO).
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Beschwerdewert: 82 % der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz.
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