Urteil des OLG Köln vom 08.08.2006

OLG Köln: hauptsache, wohnung, eherecht, kostenverteilung, rechtfertigung, ermessen, auflage, datum, anwendungsbereich

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 188/06
Datum:
08.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 188/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Brühl, 33 F 114/05
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2006 gegen den Be-
schluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 10. Mai 2006
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert
von bis zu 600 € werden der Antragstellerin auferlegt.
G r ü n d e
1
Durch den angefochtenen Beschluss sind die Kosten des
Wohnungszuweisungsverfahrens gegeneinander aufgehoben worden, nachdem die
Parteien im Termin vom 29. März 2006 die Hauptsache übereinstimmend für erledigt
erklärt haben. Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug
genommen.
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Mit ihrer Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, der Antragsgegner
müsse die Kosten tragen, da er sie unstreitig nicht mehr in die Wohnung gelassen habe.
3
Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde nach §§ 18 a, 13 Absatz 1 HausrVO, 621
a Absatz 1 ZPO, 20 a FGG zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Die
Kostenentscheidung des Familiengerichts, wonach die Kosten gegeneinander
aufgehoben werden, ist dahin zu verstehen, dass die Gerichtskosten jeder Partei zur
Hälfte zur Last fallen, vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO, und keine Partei der anderen
außergerichtliche Kosten zu erstatten hat. Die so verstandene Entscheidung ist nicht zu
beanstanden.
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Bei einem Wohnungszuweisungsverfahren nach § 1361 b BGB ist die
Kostenentscheidung gemäß § 20 HausrVO zu treffen. Dies folgt aus § 18 a HausrVO.
Zwar verweist der Wortlaut des § 18a HausrVO im Falle einer Entscheidung nach §
1361 b BGB nur auf die "vorstehenden" Verfahrensvorschriften. Es entspricht aber
allgemeiner Auffassung, dass die Kostenvorschrift des § 20 HausrVO in diesem Fall
entsprechend anwendbar ist (vgl. OLG Bamberg, FamRZ 1995, 560 mit weiteren
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Nachweisen; Münchener Kommentar zum BGB - Müller-Gindullis, 4. Auflage, § 18a
HausrVO Rdnr. 3).
Auch bei einer übereinstimmenden Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache richtet
sich die Kostenentscheidung nach § 20 HausrVO (OLG Zweibrücken, JurBüro 1986,
1108; Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 1356). Nach § 20 HausrVO hat das
Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden, welcher Beteiligte die Gerichtskosten
zu tragen hat. Dabei kann das Gericht auch bestimmen, dass die außergerichtlichen
Kosten ganz oder teilweise zu erstatten sind. Bei der zu treffenden Kosten- und
Auslagenentscheidung ist – wie im Anwendungsbereich des § 13 a FGG – davon
auszugehen, dass jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst
zu tragen hat; die Auferlegung von Kosten bedarf einer besonderen Rechtfertigung (vgl.
OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1356; Johannsen/Henrich-Brudermüller, Eherecht, 4.
Aufl., § 20 HausrVO Rdnr. 3).
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Mit dem angefochtenen Beschluss ist davon auszugehen, dass es im vorliegenden Fall
keine Veranlassung gibt, von der grundsätzlichen Kostenverteilung abzuweichen. Bis
zum Zeitpunkt der Erledigung war völlig offen, ob der Zuweisungsantrag der
Antragstellerin oder des Antragsgegners letztlich erfolgreich gewesen wäre. Dass die
Antragstellerin die Wohnung nicht schon am 8. April 2005, sondern erst am 9. April 2005
wieder beziehen konnte, spielt dabei keine ausschlaggebende Rolle, zumal auch in
diesem Punkt die Ursache der Verzögerung unter den Parteien streitig und bis zur
Erledigung nicht geklärt war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Absatz 1 Satz 2 FGG.
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