Urteil des OLG Köln vom 22.11.1999

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Oberlandesgericht Köln, 27 UF 187/99
Datum:
22.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 UF 187/99
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegburg, 32 F 148/98
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird das am 9.7.1999
verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg
- 32 F 148/98 - im Ausspruch zum Sorgerecht teilweise wie folgt
abgeändert: Die elterliche Sorge für den Sohn S. der Parteien, geb.
28.8.1986, steht beiden Parteien gemeinsam zu. Hinsichtlich der Kosten
der ersten Instanz verbleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
G r ü n d e
1
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
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Nach § 1671 BGB ist dem Antrag eines Elternteils, ihm die elterliche Sorge allein zu
übertragen, nur stattzugeben, wenn - vom Fall der Zustimmung des anderen Elternteils
abgesehen - zu erwarten ist, daß die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die
Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Für ein
gemeinsames Sorgerecht ist dann kein Raum, wenn die Eltern nicht mehr die Fähigkeit
und die Bereitschaft aufbringen können, in den Angelegenheiten der Kinder zu
kooperieren. Meinungsverschiedenheiten in einzelnen Angelegenheiten reichen in der
Regel nicht aus, um die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Anders verhält es
sich, wenn die Eltern aufgrund tiefgreifenden Zerwürfnisses die Fähigkeit verloren
haben, auf die Belange der Kinder in angemessener Weise Rücksicht zu nehmen, also
ihre wechselseitige Abneigung von den Kindern fernzuhalten und wichtige Probleme in
einer für die Kinder möglichst schonenden Weise zu lösen (OLG Düsseldorf FamRZ
1999,1157).
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Diese Voraussetzungen sind nicht festzustellen. Der Umstand, daß der Antragsgegner
nach Bayern verzogen ist, während die Antragstellerin mit dem gemeinsamen Sohn in
St. A. wohnt, steht der gemeinsamen Sorge nicht entgegen, da durch Telefon und
Telefax Absprachen ohne Verzug getroffen werden können. Die Einschätzung der
Mitarbeiterin des Jugendamtes, die sich auf Gespräche mit der Antragstellerin und dem
Sohn stützt, eine Kommunikation sei nach ihrer Kenntnis nicht möglich, wird nicht durch
Tatsachen untermauert. Das vergebliche Bemühen der Mitarbeiterin, die Eltern an einen
Tisch zu bekommen, ist sicher auch auf die Entfernung des Wohnortes des
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Antragsgegners zurückzuführen. Es wäre im übrigen aber auch kein ausreichend
starkes Indiz für die fehlende Kooperationsbereitschaft des Antragsgegners, der nach
den Berichten des Jugendamtes vom 3.7.1998 und 12.10.1998 mit diesem mehrfach
Kontakt aufgenommen hat. Der Behauptung der Antragstellerin, der Antragsgegner
zeige nur Desinteresse an seinem Sohn, steht entgegen, daß Besuchskontakte
zwischen Vater und Sohn stattfinden, die sich allerdings wegen der Entfernung in letzter
Zeit im wesentlichen auf die Ferien beschränken. Zuletzt hat sich S. in den
Sommerferien zwei Wochen bei seinem Vater in Bayern aufgehalten. Außerdem hält der
Antragsgegner nach seinem nicht bestrittenen Vortrag regelmäßigen telefonischen
Kontakt zu seinem Sohn.
Wegen der eventuellen Befürchtung der Antragstellerin, Absprachen seien mit dem
Antragsgegner nicht schnell genug zu treffen, ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß sie
nach § 1687 Abs.1 S.2 BGB die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in
Angelegenheiten des täglichen Lebens hat, also zu solchen Entscheidungen, die häufig
vorkommen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des
Kindes haben.
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Die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung geben zu einer anderen Beurteilung
keine Veranlassung.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO.
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Beschwerdewert: 5.000,- DM
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