Urteil des OLG Köln vom 23.01.2002

OLG Köln: hauptsache, auflage, anfechtung, beschwerdeschrift, verfügung, verwaltung, fälligkeit, versammlung, mangel, beirat

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 176/01
Datum:
23.01.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 176/01
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 123/98
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers werden der
Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 23.06.1998 - 28 II 98/97 WEG -
sowie die in dem Beschluss des Landgerichts Bonn vom 04.07.2001 - 8
T 123/98 - enthaltene Entscheidung, mit der die Erstbeschwerde des
Antragstellers zurückgewiesen worden ist, teilweise abgeändert und wie
folgt neu gefasst: Der zu TOP 3.) der Eigentümerversammlung vom
13.05.1997 gefasste Beschluss, dass bei einem Verzug eines
Eigentümers mit mehr als zwei Mo-natsraten des Wohngeldes der
Jahresrestbetrag auf einmal fällig wird, wird für ungültig erklärt. Der zu
TOP 4.) der Eigentümerversammlung vom 13.05.1997 gefasste
Beschluss, mit dem der Antrag Sch. vom 07.03.1997 über die
Anbringung von Gartensichtschutzblenden an dem Platz, an dem die
Mülleimer für die Häuser C.-S.-Str. 2-6 aufgestellt sind, angenommen
worden ist, wird für ungültig erklärt. Im übrigen werden die
Anfechtungsanträge sowie die Erstbeschwerde und die weitere
Beschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers
gegen die Geschäftswertfestsetzung in dem Beschluss des Landgerichts
Bonn vom 04.07.2001 - 8 T 123/98 - wird als unzulässig verworfen. Das
Verfahren über die Geschäftswertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.
Im übrigen werden die in allen drei Instanzen entstandenen
Gerichtskosten dem Antragsteller zu 4/5 und den Antragsgegnern zu 1/5
auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht
angeordnet. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren
Beschwerde wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e
1
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache ist teilweise begründet.
Demgegenüber ist die Geschäftswertbeschwerde unzulässig.
2
I.
3
Mängel des Verfahrens bestehen jedenfalls derzeit nicht mehr.
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a)
5
Es kann offen bleiben, ob im Zeitpunkt der Entscheidung im Erkenntnisverfahren die
Wohnungseigentümer, die bei Einleitung des Verfahrens der Gemeinschaft angehörten,
namentlich zu bezeichnen sind oder ob dieses Erfordernis nur für die
Zwangsvollstreckung von Bedeutung ist, wobei allerdings die Gerichte bereits im
Erkenntnisverfahren gehalten sind, durch eine entsprechende Auflage gem. § 12 FGG
hierauf hinzuwirken (vgl. zu dieser Problematik näher Senatsbeschluss vom 18.01.2002
- 16 Wx 249/01). Hierauf hat in rechtlicher Hinsicht zutreffend bereits das Landgericht
hingewiesen, ohne allerdings die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Nachdem
eine entsprechende Auflage vom Senat nachgeholt worden war und die Beteiligte zu 3.
eine Liste der Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft im Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags beigebracht hat, hat dieses Versäumnis indes keine
Auswirkungen mehr.
6
b)
7
Ferner war das Rubrum zu berichtigen. Es handelt sich um ein
Beschlussanfechtungsverfahren, bei dem die Verwalterin nicht lediglich Vertreterin der
Antragsgegner, sondern selbst kraft Gesetzes an dem Verfahren beteiligt ist (§ 43 Abs. 1
Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 Nr. 2 WEG). Da aber bereits das Landgericht die Verwalterin durch
die Ladung zum Verhandlungstermin formell beteiligt hat, ist das Verfahren selbst
ordnungsgemäß gewesen mit der Folge, dass ihre Beteiligung nur noch im Rubrum
klarzustellen ist.
8
II.
9
Der Antragsteller hat seine Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichts vom
04.07.2001 "in der Sache und hinsichtlich des Streitwerts" eingelegt. Damit ist die in
dem Beschluss ebenfalls enthaltene Zurückweisung von Ablehnungsgesuchen des
Antragstellers gegen verschiedene Mitglieder der 8. Zivilkammer als unzulässig
unangefochten geblieben. Soweit sich Äußerungen des Antragstellers zur Befangenheit
"der Richter des LG" auf einer Seite 2 von diversen Schriftstücken, die der Antragsteller
wegen der verschiedenen Verfahren mit unterschiedlichen Aktenzeichen dem Senat am
06.09.2001 dem Senat zugefaxt hat, auch auf das vorliegende Verfahren beziehen
sollten (GA 112), behandelt der Senat diese als bloße Meinungsäußerung; denn die
Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde entsprechend § 46 ZPO war zu diesem
Zeitpunkt längst abgelaufen und es kann dem gerichtserfahrenen Antragsteller nicht der
Wille unterstellt werden, ein ersichtlich verfristetes und daher erkennbar zu einer
Kostenhaftung aus § 131 KostO führendes Rechtsmittel einzulegen.
10
III.
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Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde in der Hauptsache
ist unbeschränkt statthaft, weil das Landgericht die Erstbeschwerde des Antragstellers
ausweislich der Gründe als unzulässig verworfen hat (vgl. BGH NJW 1992, 3305 =
BGHZ 119, 216).
12
IV.
13
Der Antragsteller wendet sich mit Recht gegen die Auffassung des Landgerichts zur
Unzulässigkeit der Erstbeschwerde. Auch in der Sache ist die Entscheidung nicht in
14
allen Punkten frei von Rechtsfehlern mit der Folge, dass die weitere Beschwerde
teilweise begründet ist.
1.
15
Die Zurückweisung der Erstbeschwerde durch das Landgericht ist unabhängig von den
grundsätzlichen Bedenken, die aus den Gründen der Beschlüsse des Senats von heute
in der Sache 16 Wx 175/01 gegen die Auffassung des Landgerichts zum Missbrauch
eines Beschwerderechts in Fällen von Rechtsmittelschriften mit beleidigendem Inhalt
sprechen, schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeschrift einen
derartigen Inhalt nicht hatte.
16
Die Beschwerdeschrift vom 20.07.1998 ist sachlich abgefasst und lautet:
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"gegen den beschluß bom (vom) 23.6.98 lege ich Beschwerde ein. begründung in 2
monaten."
18
Damit handelt es sich um eine den Anforderungen der §§ 21 FGG, 45 Abs. 1 WEG
entsprechende formell ordnungsgemäße Beschwerdeschrift. Die Begründung des
Rechtsmittels ist nicht erforderlich und gerade keine Zulässigkeitsvoraussetzung.
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Das mithin zulässigerweise eingelegte Rechtsmittel konnte nicht dadurch unzulässig
werden, dass der Antragsteller später einen Schriftsatz einreichte, der - insbesondere
bezüglich der erstinstanzlich tätig gewordenen Richterin - vor Beleidigungen und
Verunglimpfungen nur so strotzte. Dies gilt umso mehr als der Antragsteller in dem
gleichen Schriftsatz auch das Ziel seines Begehrens zum Ausdruck gebracht hat,
nämlich dass er sein Anfechtungsbegehren wegen der in der Eigentümerversammlung
vom 13.05.1997 gefassten Beschlüsse bis auf einen Punkt, nämlich die Beiratswahl
aufrechterhalte, und sein Begehren gleichzeitig durch Vorlage des Protokolls der
Eigentümerversammlung konkretisierte. Schutz, insbesondere für die übel angegriffene
Richterin am Amtsgericht hätte nur durch Befassung des Dienstvorgesetzten mit der
Sache, nicht aber durch Verwerfung des inhaltlich einwandfreien Rechtsmittels vom
20.07.1998 als unzulässig gewährt werden können.
20
2.
21
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als begründet, soweit der Antragsteller sein
Anfechtungsbegehren auch darauf stützt, dass zu TOP 3.) eine vorzeitige Fälligkeit des
Wohngeldes für den Verzugsfall und zu TOP 4.) die Anbringung von
Gartensichtschutzblenden beschlossen worden ist, was der Senat, nachdem sich das
Landgericht mit diesen Punkten nicht befasst hat, selbst beurteilen kann, da der
Sachverhalt keiner weiteren Aufklärung bedarf.
22
a)
23
Es ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit, dass die Einladung zu der
Eigentümerversammlung keinen Hinweis darauf enthielt, dass zusammen mit der
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan 1997 zugleich eine Regelung der
Verzugsfolgen im Wege einer vorzeitigen Fälligstellung erfolgen sollte. Diese Regelung
war auch zunächst nicht beabsichtigt, sondern beruht auf einer in der Versammlung bei
der Diskussion des Tagesordnungspunktes aufgekommenen Überlegung, wie die
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Beteiligte zu 3. in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2001 ausgeführt hat.
Damit erweist sich der Beschluss als unwirksam; denn es ist zwar - wie die Beteiligte zu
3. geltend macht - durchaus das gute Recht einer Eigentümerversammlung auch nicht
von der Verwaltung vorgeschlagene Beschlüsse zu fassen. Derartige ad hoc
Beschlüsse unterliegen indes immer dem Risiko einer Anfechtbarkeit; denn nach § 23
Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass sein Gegenstand
in der Einberufung bezeichnet ist. Dies war vorliegend gerade nicht der Fall. Auch ist
von der bloßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes mit "Festsetzung des Haus-
/Wohngeldes /s. beil. Wirtschaftsplan)" (GA 108) eine von der gesetzlichen Regelung
der Verzugsfolgen abweichende Bestimmung nicht erfasst; denn ein
Wohnungseigentümer musste aufgrund dieser Umschreibung nicht damit rechnen, dass
neben der Festsetzung des Wohngeldes und Regelungen zur Fälligkeit auch eine vom
Gesetz abweichende Verzugsfolgenregelung erfolgen werde. Nach den §§ 284 Abs. 2,
286, 288 BGB ist nur die Geltendmachung von Verzugszinsen und eines etwaigen
weiteren verzugsbedingten Schadens erfasst, nicht aber die vorzeitige Fälligstellung der
an sich für ein Wirtschaftsjahr nur monatlich fällig werdenden Beträge möglich.
Unabhängig davon, ob wegen der Abweichung von gesetzlichen Regelungen die
vorzeitige Fälligstellung überhaupt einem Mehrheitsbeschluss zugänglich war, folgt
mithin die Unwirksamkeit der Beschlussfassung aus § 23 Abs. 2 WEG.
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Auch kann im Hinblick darauf, dass es sich um eine ad hoc Entschließung handelt,
sowie, dass zu den Gründen und zur Notwendigkeit der beschlossenen Regelung nichts
dargetan ist, nicht festgestellt werden, dass der Mangel sich auf die Entscheidung nicht
ausgewirkt hat. Es lässt sich weder die Feststellung treffen, dass der Beschluss ohnehin
hätte gefasst werden müssen, noch dass er - unter Anlegung eines strengen Maßstabes
- auch unabhängig von dem Mangel zustande gekommen wäre (vgl. z. B. Senat ZMR
1998, 372 = WuM 1998, 249 sowie NZM 2000, 1017 = ZMR 2000, 866 = NJW-RR 2001,
88 = OLGR Köln 2001,1 = MDR 2001, 326 mit weiteren Nachweisen).
26
b)
27
Die zu TOP 4.) beschlossene Anbringung von Gartensichtschutzblenden als für den
Mülleimerplatz betrifft eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 BGB, die nur
mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer beschlossen werden konnte. Eine derartige
Blende verändert schon von ihrer Funktion her, den Blick auf den Mülleimerplatz zu
versperren, also eine optische Barriere darzustellen, den optischen Gesamteindruck der
Anlage und stellt daher eine bauliche Veränderung dar, die über das nach §§ 22 Abs. 1
S. 2, 14 hinnehmbare Maß hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss NZM 1999, 178 mit
weiteren Nachweisen; Merle in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 22 Rdn. 84a).
Auch insoweit hat daher der Anfechtungsantrag Erfolg.
28
c)
29
Im übrigen sind die Anfechtungsanträge nicht begründet.
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Die Ungültigkeitserklärung eines der unter TOP 3 gefassten Beschlüsse hat in
entsprechender Anwendung des § 139 BGB keine Auswirkungen auf die übrigen
Entschließungen unter diesem Tagesordnungspunkt, da anzunehmen ist, dass die
Zustimmung zum Wirtschaftsplan und die Beschlussfassung über die
Instandhaltungsrücklage auch ohne die spontan aus der Versammlung heraus
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beschlossene Verzugsfolgenregelung getroffen worden wäre. Abgesehen von dem
nachstehend noch zu erörternden Problem der Beschlusskompetenz der "großen" oder
der "kleinen" Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht erkennbar, aus welchen
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen diese weiteren Entschließungen nicht wirksam
sein könnten, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat. Entsprechendes gilt
für die TOP 1 und 2, zu denen der Antragsteller sein Anfechtungsbegehren ebenfalls
nicht konkretisiert und damit - wozu er wegen der ihn in einem Streitverfahren treffenden
Darlegungslast gehalten ist - keine Ansatzpunkte dafür gegeben hat, in welcher
Richtung ggfls. der Frage einer Unwirksamkeit der Entschließung nachzugehen ist.
Konkretisiert hat der Antragsteller seine Anfechtung im Verlaufe des
Erstbeschwerdeverfahrens allerdings auch zu den übrigen Beschlüssen unter TOP 4,
die in keinem Zusammenhang stehen mit den vorstehend für unwirksam erklärten und
daher selbständig zu beurteilen sind. Auch insoweit ist dem Senat eine eigene
Sachentscheidung möglicht.
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Die Anfechtung des Beschlusses über die Annahme eines Antrags des Antragstellers
vom 23.09.1996 greift nicht durch. Aus dem entsprechenden Schreiben des
Antragstellers (GA 110) ergibt sich, dass er insoweit sehr wohl einen entsprechenden
Antrag gestellt hat, nämlich dass er, Frau B. und Herr Sch. nicht mehr Mitglieder des
Beirats sein sollten. Auch wenn dieser Antrag an die Verwalterin gerichtet war, konnte
und musste diese ihn als einen an die Eigentümergemeinschaft gerichteten behandeln,
da nur die Gemeinschaft befugt ist, über die Zusammensetzung des Verwaltungsbeirats
zu entscheiden. Irgendwelche Auswirkungen konnte der Beschluss dann ohnehin nicht
mehr haben, da unter TOP 5. - insoweit nicht mehr angefochten - ohnehin ein neuer
Beirat gewählt worden ist und damit das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an
der Anfechtung des Beschlusses über die Entlassung der früheren Beiratsmitglieder
entfallen ist.
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Der mit Modifikationen angenommene Antrag B. schließlich betrifft eine Änderung des
zuvor unter TOP 3 beschlossenen Wirtschaftsplans dahingehend dass die
Rücklagenzuführung nicht auf 6.000,00 DM, sondern auf 16.000,00 DM festgesetzt wird.
Auch wenn es sich um eine Mehrhausanlage handelt, bei denen nach § 2 Abs. 3 der
Teilungserklärung die jeweiligen Miteigentümer der einzelnen Blocks bzw. Häuser die
Lasten und Kosten zu tragen haben mit der Folge, dass auch nur sie über
kostenverursachende Maßnahmen abstimmen können, bestand vorliegend eine
Beschlusskompetenz der "großen" WEG; denn es ging nicht um eine derartige
Maßnahme, sondern um eine Beschlussfassung zum Wirtschaftsplan. Da aber der
Wirtschaftsplan genauso wie die Jahresabrechnung notwendigerweise Kosten enthält,
die die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt betreffen, können nur alle
Wohnungseigentümer gemeinsam hierüber beschließen, wie dies zuvor schon unter
den TOP 1 und 3 geschehen war (vgl. Merle a.a.O. § 28 Rdn. 92; Wangemann/Drasdo,
Die Eigentümerversammlung nach WEG, 2. Auflage, Rdn. 823 jeweils mit Nachw.).
Dass schließlich die Erhöhung der Rücklage ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht,
ist für den Senat anhand der als Beurteilungsgrundlage zur Verfügung stehenden
Urkunden (Protokoll der Eigentümerversammlung und Antrag vom 14.03.1997) nicht
zweifelhaft. Gesichtspunkte, die hiergegen sprechen könnten, werden auch von dem
Antragsteller nicht aufgezeigt.
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Eine weitere Äußerungsfrist war dem Antragsteller, der ohnehin nicht konkret dargelegt
hat, dass er krankheitsbedingt außerstande war, eine dezidierte Stellungnahme
35
abzugeben, nicht einzuräumen. Ihm stand ein Zeitraum von ca. vier Wochen zur
Verfügung, um zu den einzelnen Punkten in dem Schriftsatz des Beteiligten zu 3. vom
10.12.2001 Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Für etwaigen
sonstigen Vortrag zur Rechtfertigung seines Antrags hatte der Antragsteller inzwischen
mehr als 4 1/2 Jahre Zeit und Gelegenheit.
V.
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Die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung des Landgerichts ist nicht
statthaft, worauf der Antragsteller in der ihm am 10.08.2001 im Wege der Niederlegung
zugestellten Verfügung vom 07.08.2001 hingewiesen worden ist. Wenn er gemeint hat,
diese nicht abfordern zu müssen (die Sendung ist inzwischen in 16 Wx 175/01) wieder
zurückgelangt, ist dies seine Sache. Den Benachrichtigungsschein hat er jedenfalls
nach eigenen Angaben in einem Telefonat mit dem Berichterstatter erhalten.
37
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats, die in Einklang steht mit derjenigen des
hiesigen zweiten Zivilsenats und an der festgehalten wird, ist das Landgericht auch
dann als Beschwerdegericht i. S. d. § 14 Abs. 3 S. 2 KostO tätig geworden, wenn es mit
der Hauptsache in der Beschwerdeinstanz befasst war und aus diesem Anlass den
Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren oder die erste Instanz festgesetzt hat (vgl.
z. B. den ein Rechtsmittel des Antragstellers betreffenden Senatsbeschluss vom
08.06.2001 - 16 Wx 110/01; OLG Köln - 2. ZS - ZMR 1995, 326; OLG Karlsruhe WE
1998, 189)
38
Die abweichende Auffassung anderer Obergerichte (BayObLG MDR 1996, 751 u. MDR
1997; KG WuM 1996, 306 u. NZM 2000, 685 = ZWE 2000, 189 LS) gibt keinen Anlass,
diese Rechtsprechung zu ändern. Für eine Vorlage der Sache an den
Bundesgerichtshof gem. § 28 Abs. 2 FGG ist kein Raum, da es nicht um die
Statthaftigkeit eines Rechtsmittels nach dem FGG, sondern eines solchen nach der
KostO geht.
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Anlass zu einer Abänderung der Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen
nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO hat der Senat nicht, da die näher begründete Schätzung
des Landgerichts sachgerecht ist. Demzufolge war auch der Geschäftswert für das
Rechtsbeschwerdeverfahren auf - nunmehr - 25.000,00 EUR festzusetzen.
40
VI.
41
Die Entscheidung über die in der Hauptsache angefallenen Gerichtskosten beruht auf §
47 S. 1 WEG. Wegen der Geschäftswertbeschwerde ergibt sich die Kostenentscheidung
aus 31 Abs. 3 S. 2 KostO.
42
Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht veranlasst.
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