Urteil des OLG Köln vom 04.09.2001

OLG Köln: firma, baukosten, baurecht, anschlussberufung, vergleich, pastor, anwaltskosten, vollstreckung, nachbesserung, verfahrenskosten

Oberlandesgericht Köln, 3 U 166/00
Datum:
04.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 166/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 1 O 387/93
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. Juli 2000 verkündete
Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 1 O 387/93 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter Abweisung der
weitergehenden Klage wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger
60.970,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 55.506,25 DM seit dem 02.08.1992
sowie aus weiteren 5.464,00 DM seit dem 09.10.1997 zu zahlen. Es wird
festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen über die
Ausbesserung der Putzfläche hinausgehenden weiteren Schaden zu
ersetzen, der durch die Undichtigkeiten und das Eindringen von Wasser
in der straßenseitigen Fassade im Erdgeschoss und in der Rückwand
des Abstellschuppens des Hauses S.straße 3 in A. entstehen wird. Im
übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung
des Beklagten zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster
Instanz tragen der Kläger 82 % und der Beklagte 18 %. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 80 % und dem Beklagten
zu 20 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf
die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
88.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung des
Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von
20.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Bei den Parteien wird gestattet, die
von ihnen zu leistenden Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische
Bürgschaften einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen
Sparkasse zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
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Der Kläger nimmt den Beklagten als Architekten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter
Planungs- und Überwachungsleistungen sowie Bausummenüberschreitung und auf
Rückerstattung gezahlten Honorars in Anspruch.
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Im Juli 1990 beauftragte er den Beklagten mit der Planung, der Vergabe und der
Bauleitung zur Errichtung eines Einfamilienhauses S.straße 3 in A.-W.. Unter dem
02.07.1990 unterzeichnete er eine Architektenvollmacht zu Gunsten des Beklagten. Ein
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schriftlicher Architektenvertrag wurde nicht geschlossen. In einer Zusammenstellung
vom 04.09.1990 schätzte der Beklagte die Kosten des Vorhabens inklusive Kosten des
Grunderwerbs auf 533.868,00 DM. Im Folgenden wurde das Bauvorhaben genehmigt
und mit der Errichtung begonnen. In einer Aufstellung vom 14.07.1992 ermittelte der
Beklagte die Kosten für das Vorhaben auf 654.490,59 DM. Im August oder September
1993 erklärte der Kläger die Kündigung des Architektenvertrages. Er leistete an den
Beklagten auf das Architektenhonorar - wie in erster Instanz unstreitig - insgesamt
35.000,00 DM. Das Anwesen wurde fertig gestellt, wobei der Kläger zahlreiche Arbeiten
zur Fertigstellung sowie zur Mängelbeseitigung in Eigenleistung durchführte oder deren
Durchführung durch Dritte in Auftrag gab. Insbesondere ließ er den vom Beklagten
geplanten Wintergarten, bei dem es sich um eine Holzkonstruktion handelte, abbrechen
und durch eine neue Wintergartenkonstruktion, die zumindest teilweise aus
Metallprofilen besteht, ersetzen. Dafür wandte er 48.938,91 DM auf. Die Fenster im
Haus waren aufgrund eines Planungsfehlers des Beklagten zu groß für die
Fensteröffnungen, sodass der Fensterrahmen teilweise eingeputzt wurde. Für die
erforderlichen Sanierungsarbeiten am Putz sowie an den Fenstern wandte der Kläger
insgesamt 21.692,45 DM auf. Außerdem musste er die von ihm geplanten Küchenmöbel
kürzen, da sich nach Fertigstellung des Hauses herausstellte, dass die lichte Raumhöhe
für die Möbel nicht ausreichend war. In einem auf Antrag des Klägers durchgeführten
selbständigen Beweisverfahren (1 OH 12/95 LG Aachen) stellte der Sachverständige
Dipl.-Ing. P. fest, dass der Außenputz teilweise Risse aufwies und dadurch Feuchtigkeit
eindringen konnte. Die zur Mängelbeseitigung erforderlichen Arbeiten gab der Kläger
lediglich zum Teil in Auftrag und wandte dafür 3.964,00 DM auf. Wegen der noch nicht
durchgeführten Arbeiten und der insoweit zu besorgenden Schäden begehrt der Kläger
die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten. Für die Einholung von Privatgutachten
wandte der Kläger insgesamt 4.055,62 DM auf. Außerdem führte er wegen der
vermeintlich fehlerhaften Dachkonstruktion sowie wegen vermeintlicher Fehler am
Außenputz Rechtstreitigkeiten gegen die jeweiligen Handwerker, die beide durch
Vergleiche beendet wurden. Die Verfahrenskosten betrugen 2.678,67 DM bzw. 1.500,00
DM. In beiden Verfahren hatte der Kläger dem Beklagten den Streit verkündet. Ein
weiterer Streit mit der Firma H. im Zusammenhang mit der Fenstersanierung endete
durch einen außergerichtlichen Vergleich, für den dem Kläger Anwaltskosten in Höhe
von 602,26 DM entstanden. Schließlich entstanden dem Kläger Anwaltskosten in Höhe
von 506,50 DM, da der Kläger den Beklagten zur Herausgabe verschiedener
Bauunterlagen über seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten aufforderte. Der
Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 13.07.1992 unter Fristsetzung bis zum
01.08.1992 erfolglos zur Zahlung von 276.295,62 DM auf.
Der Kläger hat behauptet, er habe sich mit dem Beklagten darauf geeinigt, dass das
gesamte Vorhaben nur maximal 535.000,00 DM kosten solle. Er habe höchstens eine
monatliche Belastung von 5.000,00 DM tragen können; dies sei dem Beklagten auch
bekannt gewesen. Tatsächlich betrügen die Kosten insgesamt 923.380,51 DM. Nach
Durchführung der Genehmigungsplanung habe der Beklagte zudem keine brauchbaren
Leistungen, insbesondere keine Vergabe und keine Bauaufsicht mehr erbracht. Es fehle
überdies an einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung und Kostenberechnung. Der
Beklagte habe zudem seine Pflicht zur kostensparenden und wirtschaftlichen Planung
verletzt. Wegen seiner unzureichenden Leistungen habe er das gezahlte Honorar in
Höhe von 16.000,00 DM zurückzuerstatten.
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Hinsichtlich der Mängel hat der Kläger behauptet, die Versicherung des Beklagten habe
für die Fenstersanierung lediglich 15.000,00 DM gezahlt, sodass noch ein Restbetrag
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von 6.692,45 DM zu entrichten sei. Aufgrund des Gefälles auf dem Grundstück sei es
zur Vermeidung von Feuchtigkeitsschäden am Haus erforderlich gewesen, zwischen
dem Haus und der Garage ein Betonfundament zu errichten, für das er 29.552,06 DM
aufgewandt habe. Der Wintergarten sei mangelhaft gewesen, da er über keine
Dachentlüftung verfüge und zudem die Holzkonstruktion Feuchtigkeitsschäden
aufgewiesen habe. Die Dachkonstruktion sei im Hinblick auf die Dämmung
fehlerbehaftet. Die erforderliche Windsperre sei nicht vorhanden. Hierfür sei ein
Minderwert von 15.000,00 DM anzusetzen. In den Wohnräumen seien die Holzbalken
schief montiert und wiesen zu den Wänden und Decken Spalten auf, die er habe in
Eigenleistung verschließen müssen. Für das Kürzen der Küchenmöbel sei ihm ein
Arbeitsaufwand im Wert von 900,00 DM entstanden. Außerdem wiesen die Möbel
nunmehr einen Minderwert von 2.000,00 DM auf. In der Küche sei zudem der Estrich
fehlerhaft verlegt worden, sodass eine Sanierung mit einem Kostenaufwand von
10.000,00 DM erforderlich sei. Der Durchgang von der Küche zum ersten Obergeschoss
sei zu niedrig, sodass ein Minderwert von 5.500,00 DM anzunehmen sei. Für die
Überwachung der Rest- und Mängelbeseitigungsarbeiten müsse er einen Architekten
beauftragen, wodurch weitere Kosten in Höhe von 8.000,00 DM entstünden.
Der Kläger hat beantragt,
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1.
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 364.148,86 DM nebst 9,11 % Zinsen aus
287.770,26 DM seit dem 02.08.1992, weitere 9,11 % Zinsen aus 70.914,60 DM seit
Zustellung des Schriftsatzes vom 18.01.1994 sowie weitere 9,5 % Zinsen aus 5.464,00
DM seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26.09.1997 zu zahlen,
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2.
9
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen über die
Ausbesserung der Putzfläche hinausgehenden weiteren Schaden zu ersetzen, der
durch die Undichtigkeiten das Eindringen von Wasser in der Straßenseitigen Fassade
Erdgeschoss und in der Rückwand des Abstellschuppens des Hauses S.straße 3 in A.
entstehen wird.
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Der Beklagte hat
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Klageabweisung beantragt.
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Er hat behauptet, er habe die Kosten für das gesamte Bauvorhaben lediglich
unverbindlich geschätzt. Eine Korrektur dieser Schätzung, die erforderlich gewesen sei,
weil er bei der Schätzung die Kosten für das Kellergeschoss vergessen habe, habe er
dem Kläger noch im November 1990 mitgeteilt. Das Vorhaben sei zudem teurer
geworden, weil der Kläger zahlreiche Sonderwünsche habe realisieren wollen. Einen
Auftrag für die Errichtung von Außenanlagen habe es nicht gegeben, sodass schon aus
diesem Gesichtspunkt ein Anspruch wegen der Erstellung des Betonfundaments nicht
bestehen könne. Der Wintergarten, den der Kläger errichtet habe, sei eine völlig andere
Konstruktion als nach der ursprünglichen Planung. Für die Fenstersanierung habe seine
- des Beklagten - Versicherung den gesamten Aufwand ersetzt. Die negativen
Erscheinungen hinsichtlich der Holzbalken in den Wohnräumen sei auf die Verwendung
von Bauholz zurückzuführen, die der Kläger zur Kostensenkung ausdrücklich
13
gewünscht habe.
Durch Urteil vom 25. Juli 2000 - 1 O 387/93 - (Bl. 1169 ff. d.A.), auf das vollinhaltlich
Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 42.196,62 DM nebst
4 % Zinsen aus 36.732,62 DM seit dem 02.08.1992 sowie aus weiteren 5.464,00 seit
dem 09.10.1997 sowie hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben. Im übrigen
hat es die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte schulde dem Kläger gemäß § 635 BGB
Schadensersatz für Planungs- oder Überwachungsfehler in Höhe von insgesamt
41.654,12 DM. Die Zahlung von 2.314,71 DM könne der Kläger verlangen, weil das
Fundament für die geplante Bruchsteinfassade nicht ausreichend dimensioniert sei.
Hinsichtlich des fehlerhaften Außenputzes könne der Kläger Zahlung von 3.964,00 DM
sowie die Feststellung der weiteren Ersatzpflicht des Beklagten beanspruchen. Für die
Herstellung der geplanten Dachbegrünung könne der Kläger Zahlung von 500,00 DM
und für die Durchführung der erforderlichen Restarbeiten am Sockelputz 379,50 DM
verlangen. Wegen der Mängel an der ursprünglich errichteten Wintergartenkonstruktion
stehe dem Kläger ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 17.316,49 DM zu, da der
Beklagte insoweit zumindest seine Überwachungspflichten verletzt habe. Eine
Sanierung des ursprünglichen Wintergartens sei nicht möglich, vielmehr eine
Neuherstellung erforderlich gewesen. Der Kläger könne aber nicht die von ihm hierfür
aufgewandten Kosten ersetzt verlangen, weil er nach den Feststellungen des
Sachverständigen einen wesentlich größeren und aufwendiger konstruierten
Wintergarten habe errichten lassen. Die Kosten für die Wiederherstellung eines
Wintergartens entsprechend den ursprünglichen Planungen mit einer einfachen, aber
mangelfreien Holzkonstruktion seien nach der Schätzung des Sachverständigen mit
17.316,49 DM anzusetzen.
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Wegen der erforderlichen Fenstersanierung könne der Kläger weitere 2.131,99 DM
verlangen. Die Behauptung des Klägers, dass die Versicherung lediglich 15.000,00 DM
auf den Schaden gezahlt habe, sei als zugestanden anzusehen. Der Kläger habe aber
für das Streichen der Fenster mit 5.100,00 DM einen deutlich übersetzten Betrag
angenommen. Der Sachverständige habe die berechtigten Kosten insoweit auf lediglich
539,54 DM geschätzt. Die Differenz in Höhe von 4.560,46 DM müsse von dem vom
Kläger verlangten Restbetrag von 6.692,45 DM daher in Abzug gebracht werden. Im
Zusammenhang mit dem Planungsfehler hinsichtlich der Fenster könne der Kläger des
weiteren die Erstattung seiner Anwaltskosten für den Abschluss eines
außergerichtlichen Vergleichs mit der Handwerkerfirma in Höhe von 602,26 DM
verlangen. Für die fehlerhafte Dämmung im Bereich der Dachkonstruktion schulde der
Beklagte Schadensersatz in Höhe von 3.450,00 DM. Im Hinblick auf die fehlerhafte
Dachkonstruktion könne der Kläger ferner Ersatz der Kosten des Rechtsstreits vor dem
Amtsgericht Aachen in Höhe von 2.678,67 DM verlangen, da die Prozessführung
zumindest mittelbar auf einem vom Beklagten zu vertretenden Mangel seines Werks
beruhe und ihm auch der Streit verkündet worden sei.
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Wegen der Rissbildungen in den Fliesen der Küche stehe dem Kläger ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.150,00 DM zu. Ein weiterer
Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 DM bestehe wegen des
unzureichenden Durchgangs von der Küche zum ersten Obergeschoss. Wegen der
Einschalung des Grundfensters im Badezimmer des Dachgeschosses könne der Kläger
160,00 DM verlangen. Ferner könne der Kläger auch die Kosten des Rechtsstreits
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gegen die Firma H. wegen des vermeintlich fehlerhaften Außenputzes in Höhe von
1.500,00 DM ersetzt verlangen. Schließlich stehe dem Kläger ein Anspruch auf Ersatz
der Anwaltskosten in Höhe von 506,50 DM bezüglich der Herausgabe von Plänen und
Verträgen durch den Beklagten zu.
Weitere Ansprüche stünden dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Planungs- oder
Überwachungsverschuldens nicht zu. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Kürzung
der Küchenmöbel sei nicht gegeben, da einer Haftung des Beklagten wegen eines
etwaigen Überwachungsverschuldens ein ganz überwiegendes Mitverschulden des
Klägers gegenüberstehe. Mit gewissen Toleranzen bei der tatsächlichen
Bauausführung habe von vornherein gerechnet werden müssen. Es verbiete sich daher,
die Einrichtungsplanung millimetergenau an die Gebäudeplanung anzupassen, ohne
die vorherige Ausführung zu kennen. Der Kläger könne auch keinen Ersatz von
Architektenkosten für die Aufsicht über die durchzuführenden Rest- und
Mängelbeseitigungsarbeiten verlangen. Die für die Planung des neuen Wintergartens
gezahlten Architektenkosten in Höhe von 13.658,55 DM stellten keine Folge dar, die
durch eine fehlerhafte Ausführungsüberwachung durch den Beklagten im
Zusammenhang mit der Errichtung des ursprünglich geplanten Wintergartens
eingetreten wäre. Weitere Architektenkosten habe der Kläger nicht dargelegt. Ferner
stellten die vom Kläger aufgewendeten Kosten für die Einholung von Privatgutachten
keinen ersatzfähigen Schaden dar, da er wegen der von ihm im Prozess behaupteten
Mängel ein selbständiges Beweisverfahren hätte einleiten müssen.
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Das von ihm gezahlte Architektenhonorar in Höhe von insgesamt 35.000,00 DM könne
der Kläger nur zu einem Anteil von 1,55 %, also in Höhe von 542,50 DM zurückfordern,
weil der Beklagte die von ihm in der Leistungsphase "Objektüberwachung" geschuldete
Kostenfeststellung nicht erbracht habe.
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Ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung
stehe dem Kläger nicht zu, da er den Nachweis der Vereinbarung eines verbindlichen
Kostenrahmens nicht geführt habe. Eine Architektenhaftung komme zwar weiter in
Betracht, wenn der Architekt seine Nebenpflicht zur begleitenden Kostenkontrolle
verletzt habe. In einem solchen Fall sei der Bauherr aber gehalten, sowohl die
Pflichtwidrigkeit des Handelns des Architekten als auch deren Ursächlichkeit für den
behaupteten Schaden darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Diesen
Anforderungen genüge der Vortrag des Klägers nicht. Es reiche nicht aus, die
tatsächlichen Baukosten einer mangels konkreter Vereinbarung zumindest in Aussicht
genommenen Obergrenze der Baukosten gegenüberzustellen.
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Gegen dieses ihm am 04.08.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2000
Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 18.12.2000
begründet.
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Er erstrebt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 38.156,46 DM für
Mängelbeseitigung, und zwar 13.885,84 DM wegen der Fenstersanierung, 900,00 DM
wegen der Kürzung der Küchenmöbel, weitere 8.850,00 DM für die Erneuerung des
Fliesenbelags in der Küche, 2.465,00 DM wegen zu kurzer Fensterbänke, was das
Landgericht übersehen habe, 8.000,00 DM bezüglich der zur Mängelbeseitigung
erforderlichen Architektenkosten und 4.055,62 DM hinsichtlich der Gutachterkosten.
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Des weiteren macht der Kläger wegen Bausummenüberschreitung einen erststelligen
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Teilbetrag von 180.000,00 DM geltend. Nach der Kostenermittlung vom 15.11.1990 sei
von einer Obergrenze für das Bauwerk einschließlich des vom Beklagten zunächst
vergessenen Kellers sowie der Außenanlage in Höhe von 372.500,00 DM auszugehen
gewesen. Ferner seien die Sonderwünsche zu berücksichtigen, sodass gerundet
390.000,00 DM anzusetzen seien. Die tatsächlichen Baukosten beliefen sich
demgegenüber auf 579.379,03 DM, sodass eine Bausummenüberschreitung in Höhe
von 189.359,03 DM vorliege. Einschließlich Architekten-, Statiker- und
Behördenleistungen habe er für das Gebäude 624.229,70 DM aufwenden müssen.
Demgegenüber betrage der derzeitige Wert des Hauses nur 481.082,50 DM. Außerdem
habe er einen Zinsschaden erlitten. Hilfsweise stützt er seinen Schadensersatzanspruch
auf die Fallgruppe der fehlerhaften Kostenermittlung/Kostenfortschreibung.
Der Kläger beantragt,
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25
1.
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unter Abänderung des erstinstanzliches Urteils den Beklagten zu verurteilen, an ihn
weitere 218.156,46 DM nebst 9,11 % Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen,
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2.
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ihm nachzulassen, evtl. erforderliche Sicherheiten auch im Wege der
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbringen
zu dürfen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und
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- im Wege der Anschlussberufung - das Urteil des Landgerichts teilweise dahin
abzuändern, dass er lediglich verurteilt ist, an den Kläger 28.457,25 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 02.08.1992 zu zahlen.
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Er wendet sich gegen die Zuerkennung von 2.314,71 DM für die Verbreiterung des
Fundaments der Bruchsteinfassade und von 3.964,00 DM für die Putzausbesserung mit
der Begründung, der Kläger habe die Errichtung der Bruchsteinfassade inzwischen
aufgegeben; der fehlerhafte Putz sei ihm nicht zurechenbar. Für den Feststellungsantrag
bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger den Abstellschuppen als
komfortablen Raum umgebaut habe. Die Kosten der Fenstersanierung habe seine
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Haftpflichtversicherung in vollem Umfang bezahlt, desgleichen die durch die
Verbreiterung der Fensterbänke entstandenen Kosten. Hinsichtlich des
Mängelbeseitigungsaufwandes für die gerissenen Fliesen in der Küche stellt der
Beklagte einen Gesamtbetrag von 10.000,00 DM unstreitig. Die Kosten des
Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe von 2.678,67 DM und des
Verfahrens gegen die Firma H. in Höhe von 1.500,00 DM fielen ihm nicht zur Last, da
die Kausalität seiner angeblichen Pflichtverletzung für die betreffenden Kosten nicht
dargelegt sei. Zudem binde ein Vergleich zwischen den Hauptparteien ihn als
Streitverkündeten nicht.
Hilfsweise begründet der Beklagte die Anschlussberufung mit einer zur Aufrechnung
gestellten restlichen Honorarforderung gemäß Schlussrechnung vom 23.07.1992 (Bl.
1328 d.A.) in Höhe von 13.760,76 DM. Insoweit behauptet er, sein Gesamthonorar
belaufe sich auf 47.571,26 DM. Darauf habe der Kläger in 3 Abschlagszahlungen
33.810,86 DM gezahlt.
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Hinsichtlich der Bausummenüberschreitung macht der Beklagte geltend, bei Aufnahme
des Bauvorhabens habe eine Kostenschätzung über rund 600.000,00 DM
zugrundegelegen. Nach der Kostenkontrolle vom 14.07.1992 seien Kosten von rund
650.000,00 DM entstanden. In Höhe von rund 40.000,00 DM hätten sich die Kosten
durch Umstände erhöht, die er nicht vorausgesehen habe und auch nicht habe
voraussehen können. Bei zutreffender Betrachtung hätten sich die Kosten des
Bauvorhabens nur maßvoll innerhalb des ihm zuzubilligenden Toleranzrahmens erhöht.
Jedenfalls scheitere der Schadensersatzanspruch daran, dass der Kläger für die
aufgewandten Mittel mindestens ein adäquat wertvolles Hausgrundstück erhalten habe.
Die Immobilie sei heute mindestens 800.000,00 DM wert.
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Der Kläger beantragt,
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42
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
43
Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen.
44
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der in
beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Urkunden,
Planzeichnungen und Lichtbildern Bezug genommen.
45
Die Beiakten 1 OH 12/95 LG Aachen und 8 C 176/97 AG Aachen sind Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
46
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
47
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung des Klägers ist in Höhe von
18.773,63 DM begründet. Hingegen hat die Anschlussberufung des Beklagten keinen
Erfolg.
48
I.
49
Dem Kläger stehen gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen
50
Planungs- und Überwachungsfehlern gemäß § 635 BGB und auf Rückzahlung
geleisteten Architektenhonorars in Höhe von insgesamt 60.970,25 DM zu. Hinsichtlich
der einzelnen Schadenspositionen, die Gegenstand des Berufungsverfahrens sind, gilt
folgendes:
Zu Punkt 1) und 2) des landgerichtlichen Urteils - 2.314,71 DM für das Fundament der
geplanten Bruchsteinfassade und 3.964,00 DM für die Putzausbesserung -:
51
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung der genannten Beträge
verurteilt. Unstreitig hatte der Beklagte infolge eines Planungsfehlers das Fundament
nicht ausreichend dimensioniert. Deswegen konnte die Bruchsteinmauer nicht errichtet
werden. Der Beklagte hat sodann unstreitig als Witterungsschutz für die Hauswand
lediglich einen provisorischen Putz in Auftrag gegeben. Dieser war nach den
Feststellungen des Sachverständigen P. im selbständigen Beweisverfahren (Bl. 71 ff. d.
BA 1 OH 12/95 LG Aachen) mangelhaft und musste deshalb saniert werden. Dies ist
inzwischen geschehen. Ausweislich der Rechnung der Firma B. vom 11.07.1997 hat die
Mängelbeseitigung 3.964,90 DM gekostet.
52
Zur Herstellung des Fundaments für die Bruchsteinmauer ist gemäß dem Angebot R.
ein Betrag von 2.314,71 DM erforderlich. Ob der Kläger - wie der Beklagte behauptet -
inzwischen den Plan, die Bruchsteinfassade erstellen zu lassen, aufgegeben hat, ist
unerheblich. Der Geschädigte hat gemäß § 635 BGB Anspruch auf Zahlung des zur
Mängelbeseitigung erforderlich Geldbetrages. Diesen erhält er zur freien Verfügung, ist
also nicht verpflichtet, ihn auch tatsächlich zur Mängelbeseitigung einzusetzen (vgl.
BGHZ 61, 56 ff.; Staudinger-Peters, BGB 2000, § 635 Rn. 35; Palandt-Heinrichs, BGB
60. Auflage, § 249 Rn. 4 und Palandt-Sprau § 635 Rn. 7).
53
Ob der Kläger die Montage von Stahlwinkeln gemäß dem Vorschlag des
Sachverständigen Arbeiter abgelehnt hat, ist unerheblich. Der Beklagte behauptet selbst
nicht, dass eine solche Nachbesserungsmaßnahme ebenso sicher und billiger wäre, §
254 Abs. 2 BGB.
54
Der Feststellungsantrag war und bleibt zulässig, selbst wenn der Kläger inzwischen die
nach dem Gutachten des Sachverständigen P. weiter erforderlichen
Mängelbeseitigungsarbeiten teilweise ausgeführt haben sollte und insoweit zur
Leistungsklage übergehen könnte. Im übrigen ist der Feststellungsantrag auch deshalb
gerechtfertigt, weil es hinsichtlich der noch ausstehenden Arbeiten zu Preissteigerungen
kommen dürfte.
55
Zu 6) - Fenstersanierung -:
56
Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger im Zusammenhang mit der
erforderlichen Fenstersanierung kein Anspruch auf Zahlung von 2.131,99 DM zu. Der
Kläger kann auch nicht Zahlung weiterer 13.885,84 DM für die Putzarbeiten der Firma B.
verlangen. Denn die Haftpflichtversicherung des Beklagten, die C., hat die gesamten
Sanierungskosten bezahlt. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers (Bl. 104 f., 130 d.A.)
hatte die C. den Angebotspreis der Firma B. von 21.692,45 DM bezahlt. Die auf einen
Gesamtbetrag von 30.478,29 DM lautende Schlussrechnung der Firma B. vom
13.10.1993 (Bl. 135 f. d.A.) weist Akontozahlungen in Höhe von 21.692,45 DM und
einen Restbetrag von 8.785,84 DM aus. Der Zeuge B. hat glaubhaft bekundet, dass die
Versicherung seine Rechnung voll bezahlt hat (Bl. 775 d.A.). Danach steht fest, dass der
57
Schadensersatzanspruch des Klägers bezüglich der Putzarbeiten erfüllt ist.
Zur Fenstersanierung waren nach den Feststellungen des Sachverständigen P. für den
Fensteranstrich und den Anstrich der Laibungen weitere 539,45 DM und 1.024,74 DM
erforderlich. Wie der Kläger selbst vorgetragen hat und sich auch aus den vom
Beklagten vorgelegten Schreiben der C. Versicherung ergibt, hat diese die
Anstreicherkosten gemäß dem Angebot K. in Höhe von 5.024,74 DM bezahlt. Damit
sind die Fenstersanierungskosten in vollem Umfang ausgeglichen.
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Zu 9) - Verfahrenskosten des Rechtsstreits gegen die Zimmermannsfirma S. in Höhe
von 2.678,67 DM -:
59
Das Landgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung der dem Kläger
entstandenen Verfahrenskosten zu Recht bejaht. Der Beklagte weist zwar zutreffend
darauf hin, dass aufgrund der Streitverkündung keine Interventionswirkung gemäß §§ 74
Abs. 3, 68 ZPO eingetreten ist, weil der Rechtsstreit nicht durch Urteil, sondern durch
einen Vergleich beendet worden ist. Der Beklagte greift die unter Ziffer I. Abs. 8 des
landgerichtlichen Urteils getroffene Feststellung aber nicht an, wonach die Mängel des
Daches - fehlerhafte Dämmung und Windbremse - auch auf einem von ihm zu
verantwortenden Planungs- und Bauaufsichtsfehler beruhen. Wie sich aus dem
Mängelschreiben des Beklagten vom 23.03.1992 an die Firma S. (Bl. 164 d.A.) ergibt,
hat er offenbar den Kläger veranlasst, nicht mehr zu bezahlen und ihn so in den Prozess
getrieben. Die Kausalität der Pflichtverletzung des Beklagten für die dem Kläger
entstandenen Kosten von unstreitig 2.678,67 DM ist daher zu bejahen. Das Amtsgericht
Aachen hat die Kosten in seinem Beschluss gemäß § 91 a ZPO gegeneinander
aufgehoben. Der Beklagte behauptet selbst nicht, dass der Kläger einen für ihn
günstigeren als den geschlossenen Vergleich, wonach keine Ansprüche gegeneinander
bestehen, mit einer entsprechend günstigeren Kostenregelung hätte erzielen können. Im
Gegenteil erscheint das erreichte Ergebnis sogar vorteilhaft, wenn man berücksichtigt,
dass der Sachverständige K. das Architektendetail als völlig falsch bezeichnet hatte (Bl.
137 d. BA 8 C 176/97 AG Aachen). Der Beklagte hat dem Kläger daher die ihm
entstandenen Prozesskosten zu ersetzen.
60
Zu 10) - gerissene Fliesen in der Küche -:
61
Insoweit haben die Parteien den Mängelbeseitigungsaufwand übereinstimmend mit
10.000,00 DM unstreitig gestellt. Der Kläger kann daher über den vom Landgericht
zuerkannten Betrag von 1.150,00 DM hinaus weitere 8.850,00 DM beanspruchen.
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Soweit der Kläger Zahlung eines Betrages von 2.465,00 DM für eine vom Landgericht
angeblich übersehene Position wegen zu kurzer Fensterbänke verlangt, ist sein
Anspruch unbegründet. Der Beklagte hatte schon in der Klageerwiderung vorgetragen,
der betreffende Mangel sei längst erledigt (Bl. 84 d.A.). Die jetzige ergänzende
Behauptung des Beklagten, die Firma M. habe die Fensterbänke verbreitert und die C.
deren Rechnung bezahlt, wird durch das Schreiben der C. vom 25.10.1993 bestätigt.
Der Senat geht daher davon aus, dass die streitige Forderung erfüllt ist.
63
Zu 13) - Kosten des Rechtsstreits gegen die Putzerfirma H. in Höhe von 1.500,00 DM -:
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Das Landgericht hat den Beklagten insoweit zu Recht zur Erstattung der
Verfahrenskosten verurteilt. Nach der unbestrittenen Darstellung des Klägers hatte er
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den Prozess gegen die Putzerfirma H. verloren, weil es sich um einen Vergabefehler
des Beklagten gehandelt habe, der nur einen für ein Jahr haltbaren provisorischen Putz
in Auftrag gegeben habe. Der Kläger verweist zudem zutreffend darauf, dass der
Beklagte das Verputzen der Wand nicht in seinem - des Klägers - Namen, sondern
persönlich hätte vergeben müssen, weil die fehlende Möglichkeit, die Bruchsteinfassade
zu errichten, auf dessen Planungsfehler beruhte (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen,
HOAI, 5. Auflage, § 15 Rn. 154). Hätten der Beklagte oder seine Haftpflichtversicherung
im eigenen Namen gehandelt, hätten dem Kläger von vornherein keine Prozesskosten
entstehen können. Es kann daher nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte dem Kläger
die Kosten zu ersetzen hat. Im übrigen ist der Kostenfestsetzungsbeschluss des
Amtsgerichts Aachen vom 23.04.1997 - 9 C 138/96 - (Bl. 765 d.A.) aufgrund eines
Urteils vom 19.03.1997 ergangen, so dass das Argument des Beklagten, die
Streitverkündung habe keine Bindungswirkung entfalten können, nicht trägt.
Zu 21) - 900,00 DM für die Kürzung der Küchenmöbel -:
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Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen der Kürzung der
Küchenmöbel verneint. Der Sachverständige P. hat festgestellt, dass die Raumhöhe
infolge eines dickeren Fußbodens 4 cm geringer als geplant ist. Insoweit erscheint es
schon zweifelhaft, ob überhaupt ein Überwachungsverschulden des Beklagten vorliegt.
Dabei kann offen bleiben, ob der Estrich zu dick gegossen worden war oder der
Fliesenleger die Fliesen in ein zu dickes Mörtelbett verlegt hat, statt sie zu verkleben,
wie der Beklagte behauptet. Zu einer besonderen Überwachung in Bezug auf die
genaue Fußbodenhöhe wäre der Beklagte nur verpflichtet gewesen, wenn er gewusst
hätte, dass der Kläger bereits dabei war, die Küche entsprechend den Maßen in den
Bauplänen zu erstellen. Hierfür ist aber nichts dargetan. Jedenfalls ist dem Landgericht
darin beizupflichten, dass man beim Bau immer mit Planabweichungen und gewissen
Toleranzen rechnen muss. Der Kläger wäre daher zur Schadensvermeidung gehalten
gewesen, die Fertigung der Küchenmöbel, soweit sie maßgenau bezüglich der lichten
Raumhöhe eingepasst werden sollten, solange zurückzustellen, bis der Fußboden
komplett einschließlich der Fliesenverlegung fertig war. Im übrigen wären die
Kürzungsarbeiten ebenso aufwendig gewesen, wenn infolge einer Verringerung der
tatsächlichen Raumhöhe gegenüber der Planung in einem Toleranzbereich von 5 - 10
mm die Möbel in entsprechender Höhe hätten abgesägt werden müssen.
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Zu 24) - Architektenkosten für die Neuherstellung des Wintergartens -:
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Dem Kläger steht entgegen der Auffassung des Landgerichts insoweit ein Anspruch auf
Zahlung von 8.000,00 DM zu. Der Kläger kann Schadensersatz in Höhe der
erforderlichen Architektenkosten für die Erneuerung des Wintergartens verlangen,
gleichgültig ob und wie er das Geld verwendet, also hier einen von der Planung des
Beklagten abweichenden Wintergarten erstellen lässt. Insoweit wird zur Vermeidung
von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 1) und 2) verwiesen. Der
Beklagte hat den Anspruch "im Rahmen der Verhältnisse" auch eingeräumt. Gegen die
Höhe der Kosten von 8.000,00 DM bestehen auf der Grundlage des Gutachtens des
Sachverständigen P. keine Bedenken.
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Zu 25) - Gutachterkosten in Höhe von 4.055,62 DM -:
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger auch die Kosten, die er für
die Einholung von Privatgutachten der Sachverständigen B. und K. aufgewendet hat,
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ersetzt verlangen. Nach herrschender Meinung sind die Kosten vorbereitender
Maßnahmen, insbesondere der gutachterlichen Abklärung von Ausmaß und Ursache
von Werkmängeln sowie der zu ihrer Beseitigung erforderlichen Maßnahmen als
Nachbesserungsaufwendungen erstattungsfähig (vgl. BGH NJW-RR 99, 813 f.;
Staudinger, BGB § 635 Rn. 35; Palandt-Heinrichs, BGB § 249 Rn. 22 und Palandt-
Sprau, BGB § 635 Rn. 6 b). Dies räumt der Beklagte auch ein. Hinsichtlich der Höhe der
Kosten gemäß den Rechnungen der beiden Sachverständigen (Anlagenhefter I. 21) und
22)) bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat dem Kläger daher den gezahlten
Betrag von 4.055,62 DM zu erstatten.
Nach alledem ist der vom Landgericht ausgeurteilte Betrag von 42.196,62 DM
hinsichtlich der Position 6 um 2.131.99 DM zu reduzieren und bezüglich der Positionen
10, 24 und 25 um 8.850,00 DM, 8.000,00 DM und 4.055,62 DM zu erhöhen. Damit ergibt
sich zugunsten des Klägers eine Differenz von 18.773,63 DM und eine
Gesamtforderung von 60.970,25 DM.
72
II.
73
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Schadensersatzanspruch des Klägers
gegen den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Bausummenüberschreitung verneint.
Eine vertragliche Baukostengarantie liegt nicht vor. Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem
angefochtenen Urteil Bezug genommen. Eine Haftung des Architekten kommt aber auch
bei Vorgabe eines bestimmten Baukostenbetrages in Betracht.
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Sie kann in der gemeinsamen Vorstellung bestehen, mit welchen Baukosten das
Bauvorhaben verwirklicht werden sollte. Das kann sich z.B. aus dem vom Bauherrn
unterschriebenen Bauantrag ergeben, in dem der Architekt die Baukosten veranschlagt
hat (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 1781). Dass die Parteien hier
einen solchen Kostenrahmen gesteckt hatten, ist nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme aufgrund der Aussagen der Zeugen S. und H. nicht zweifelhaft.
Zudem sind in dem vom Kläger und seiner Ehefrau unterzeichneten Bauantrag vom
23.10.90 "Herstellungskosten (reine Baukosten)" i.H.v. 375.000,00 DM aufgeführt.
75
Grundsätzlich hat der Bauherr die objektive Pflichtverletzung des Architekten, den
Schaden und die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darzulegen
und zu beweisen (BGH NJW-RR 97, 850 ff. = BauR 97, 494 ff.). Wird die dem
Architekten zuzubilligende Toleranzgrenze aber überschritten, so spricht der
Anscheinsbeweis für eine Pflichtverletzung (BGH VersR 41; Lauer Baurecht 91, 401 ff.
(405)). Wo die Toleranzgrenze bei der jeweiligen Kostenermittlungsart anzusiedeln ist,
wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. So wird bei der
Kostenschätzung ein Satz von 30% genannt. Dagegen wird dem Architekten hinsichtlich
der nachfolgenden Kostenermittlungsarten - Kostenberechnung und Kostenanschlag -
im Hinblick auf den zunehmenden Genauigkeitsgrad der Kostenermittlung entsprechend
dem Baufortschritt nur ein geringerer Toleranzrahmen von 20-25% bzw. 10-15%
zuzubilligen seien. Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, welche Toleranzgrenze der
Architekt für sich in Anspruch nehmen kann. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass dem Architekten Toleranzen jedenfalls nicht für grobe Fehler zugestanden werden
können (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1786 ff.; Lauer a.a.O. Seite 403; BGH Baurecht
94, 268 ff. und 97, 335 ff.; OLG Düsseldorf Baurecht 74, 354 ff. OLG Hamm Baurecht 93,
628 f.).
76
Im vorliegenden Fall errechnet der Kläger eine Bausummenüberschreitung um rd. 50%.
Demgegenüber macht der Beklagte geltend, die Kosten des Bauvorhabens hätten sich
nur maßvoll, jedenfalls deutlich innerhalb des Toleranzbereichs erhöht. Eine
Kostensteigerung i.H.v. rd. 40.000,00 DM habe sich durch unvorhersehbare Dinge und
Sonderwünsche des Bauherrn ergeben.
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Ob die Umstände, die zur Verteuerung des Bauvorhabens geführt haben, tatsächlich
nicht von dem Beklagten vorausgesehen werden konnten, oder ob er Kosten, die von
vornherein als notwendig erkennbar waren, grob fehlerhaft übersehen hat, kann aber
letztlich dahingestellt bleiben. Denn der Schadensersatzanspruch wegen
Bausummenüberschreitung setzt voraus, dass dem Architekten Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben wurde. Die Einhaltung des vorgegebenen Kostenrahmens
stellt eine Hauptleistungspflicht des Architekten dar. Die Haftung bemisst sich damit
nach §§ 633 ff. BGB. Dies hat zur Folge, dass dem Architekten Gelegenheit zur
Nachbesserung gegeben werden muss, soweit dies angesichts des Bauablaufs noch
möglich ist. Der Bauherr kann Schadensersatz regelmäßig erst dann verlangen, wenn er
zur Nachbesserung unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aufgefordert hat; denn
dem Architekten muss Gelegenheit gegeben werden, durch neue planerische
Bemühungen die Baukosten auf den vorgegebenen oder ins Auge gefassten Betrag zu
"senken". Dafür, dass dies nicht möglich gewesen und die Fristsetzung gemäß § 634
Abs. 1 BGB deshalb entbehrlich gewesen sei, trifft den Bauherrn die Darlegungs- und
Beweislast (vgl. Werner-Pastor a.a.O. Rn. 1791; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl.
Einleitung Rn. 61; OLG Stuttgart Baurecht 2000, 1894 f.; OLG Düsseldorf Baurecht 94,
133 (136 f.); OLG Köln NJW-RR 93, 986).
78
Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Ehe gegen den Architekten
Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, muss ihm grundsätzlich -
wie anderen Werkunternehmern auch - Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben
werden. Dies erscheint auch nicht im Hinblick auf die Besonderheiten des
Architektenwerks ausgeschlossen, bei dem sich die von ihm zu erbringenden
Leistungen - Bauplanung und Bauüberwachung - erst durch die Erstellung des
Bauvorhabens selbst realisieren. Denn vielfach werden sich Planungsmängel schon zu
Beginn der Bauphase oder während der Bauausführung zu einem Zeitpunkt zeigen, zu
dem Planungsänderungen noch möglich sind. Dies gilt insbesondere auch für das
Problem der Bausummenüberschreitung.
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Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Beklagten keine Frist mit
Ablehnungsandrohung gem. § 640 Abs. 1 BGB gesetzt, um diesen zu veranlassen, im
Wege einer Umplanung den im November 1990 gesteckten Kostenrahmen noch zu
halten. Dass die Fristsetzung gem. § 634 Abs. 2 BGB entbehrlich war, weil bei
Erkennbarkeit der Kostenüberschreitung eine Planüberarbeitung, die zu einer
kostengünstigeren Lösung der noch ausstehenden Gewerke geführt hätte, unmöglich
gewesen wäre, hat der Kläger nicht dargetan. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass
der Kläger schon zu Beginn der Bauphase, also zu einem so frühen Zeitpunkt, dass
Planänderungen noch möglich gewesen wären, davon Kenntnis erlangt hat, dass sich
das Bauvorhaben verteuerte. So schlagen allein die Kosten für den Bodenaustausch,
der nach dem eigenen Vorbringen des Klägers schon vor Beginn der Baumaßnahme
durchgeführt wurde, mit 9.000,00 DM zu buche. In den Kostenschätzungen des
Beklagten vom 04.09 sowie 15. und 20.11.1990 war hierfür - auch für den Kläger
offensichtlich - keine Position vorgesehen. Die Ehefrau des Klägers hat den
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Untersuchungsauftrag bei der Stadt A. erst am 05.12.1990 gestellt. Die Auskunft der
Stadt über den Kadmiumgehalt des Bodens datiert vom 09.01.91. Sie war der Anlass für
den sodann in Auftrag gegebenen Bodenaustausch. Der Kläger wusste demnach, dass
sich die Kosten um den hierfür aufgewandten Betrag von 9.000,00 DM erhöhen würden.
Ähnliches gilt hinsichtlich der nach Darstellung des Beklagten angeblich
unvorhersehbaren Mehrkosten, infolge des felsigen Untergrundes, der notwendigen
Unterfangungs- und Abstemmarbeiten an der Nachbargrenze und des
Kanalanschlusses, die über 10.000,00 DM ausmachen. Auch diese Kosten sind in der
frühen Bauphase beim Aushub der Baugrube und den Rohbauarbeiten zur Errichtung
des Kellergeschosses angefallen und dem Kläger sicherlich zeitnah in Rechnung
gestellt worden. Er wusste also von den höheren Kosten im Verhältnis zu den Angaben
in den Kostenschätzungen des Beklagten. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers
und den entsprechenden Bekundungen seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. H., haben sie
auch nach der Rohbauphase festgestellt, dass ihnen die Kosten "wegliefen", und
deshalb teilweise nach billigeren Lösungen gesucht und eine Reihe von Arbeiten in
Eigenleistung erbracht. Andererseits haben sie aber trotz der finanziellen Engpässe
mehrere Sonderwünsche gegenüber der ursprünglichen Planung verwirklicht, die zu
einer weiteren Steigerung der Baukosten geführt haben. Unter diesen Umständen hätte
der Kläger den Beklagen unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung auffordern
müssen, die Planung für die Fertigstellung des Hauses so abzuändern, dass die bisher
zu Tage getretenen Kostensteigerungen aufgefangen wurden. Dies hat der Kläger
jedoch unterlassen. Er hat vielmehr mit Anwaltsschreiben vom 13.07.92, als das
Bauvorhaben - abgesehen von einigen noch ausstehenden Rest- und
Mängelbeseitigungsarbeiten - im wesentlichen fertiggestellt war, unmittelbar
Schadensersatzansprüche angemeldet.
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Nach alledem steht dem Kläger gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch
gem. § 635 BGB wegen Bausummenüberschreitung nicht zu. Es verbleibt daher bei
einer Forderung i.H.v. 60.970,25 DM.
82
Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 284 Abs. 1 S. 1 u.
2, 288 Abs. 1 BGB a.F. im erkannten Umfang begründet. Ein weitergehender
Verzugsschaden ist nicht nachgewiesen.
83
Die vom Beklagten geltend gemachte Hilfsaufrechnung mit einer restlichen
Honorarforderung i.H.v. 13.760,76 DM greift nicht durch; denn dem Beklagten steht
jedenfalls derzeit mangels Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung gem. § 8 HOAI
ein fälliger Honoraranspruch gegen den Kläger nicht zu. Bereits erstinstanzlich hat sich
der Kläger darauf berufen, dass der Beklagte nie eine prüffähige
Honorarschlussrechnung gestellt habe. Die nunmehr vorgelegte Schlussrechnung vom
23.07.92 (Bl. 1328 d.A.) genügt nicht den Anforderungen, die an die Prüfbarkeit einer
Architektenschlussrechnung zu stellen sind. Der Architekt muss seine
Honoraraufstellung entsprechend den Bestimmungen der HOAI aufschlüsseln, um dem
Bauherrn die Überprüfung der überreichten Rechnung auf ihre sachliche und
rechnerische Richtigkeit rasch und sicher zu ermöglichen. Sie muss verständlich
aufgebaut und nachvollziehbar sein und keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Zu den
Mindestangaben gehören das Leistungsbild, die Honorarzone, der Gebührensatz, die
anrechenbaren Kosten, die erbrachten Leistungen und die Vomhundertsätze. Die
Rechnung muss dabei in die Leistungsphasen 1-4 einerseits und die Leistungsphasen
5-9 andererseits aufgeteilt werden und für die jeweiligen Leistungsphasen die richtige
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Kostenermittlung zugrunde legen, nämlich für die Leistungsphasen 1-4 die
Kostenberechnung und für die Leistungsphasen 5-9, soweit - wie hier - der
Architektenvertrag vor Inkrafttreten der 5. H.-N. am 01.01.96 geschlossen wurde, die
Kostenfeststellung. Außerdem müssen die geleisteten Abschlagszahlungen in der
Schlussrechnung ausgewiesen sein (vgl. Locher/Koeble/Frik a.a.O. § 8 Rn. 22 ff. und §
10 Rn. 49 ff., 76; Werner-Pastor a.a.O. Rn. 819 ff., 967 ff.). Diesen Anforderungen wird
die vorgelegte Schlussrechnung vom 23.07.92 nicht gerecht. Eine Aufstellung über das
Gesamthonorar, das nach Darstellung des Beklagten 47.571,62 DM ausmachen soll,
fehlt. Ausgewiesen wird das Honorar nur für die Leistungsphasen 5-8 i.H.v. 35.927,57
DM. Hinsichtlich der Leistungsphasen 1-4 wird lediglich angegeben, dass diese nach
der Kostenschätzung berechnet worden seien. Insofern müsste aber nach der
Kostenberechnung abgerechnet werden. Das Honorar für die Leistungsphasen 5-8 will
der Beklagte nach der Kostenfeststellung berechnet haben. Diese hat er aber nach den
nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts unter Ziff. II des Urteils nicht
erbracht. Nach der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen P. vom
06.06.2000 hat er lediglich den Kostenvoranschlag erbracht. Ferner sind in der
Schlussrechnung nicht sämtliche Abschlagszahlungen aufgeführt. Es sind nur 2
Akontozahlungen vom 24.01.91 über 11.644,04 DM und vom 03.05.91 über 10.522,47
DM genannt. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sollen 3 Abschlagszahlungen
im Gesamtbetrag von 33.810,86 DM geleistet worden sein. Demgegenüber war in erster
Instanz unstreitig, dass der Kläger an den Beklagten ein Honorar i.H.v. 35.000,00 DM
gezahlt hatte. Die vorgelegte Schlussrechnung weist mithin eine Reihe von Mängeln
auf, die ihre Prüffähigkeit hindern. Geringere Anforderungen an die Prüffähigkeit der
Schlussrechnung wären ausnahmsweise nur dann zu stellen, wenn den berechtigten
Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers auch so Genüge getan ist,
insbesondere wenn er selber sachkundig ist (vgl. BGH Baurecht 98, 1108 ff. und 2000,
124 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber ersichtlich nicht vor. Der Kläger und
seine Ehefrau sind Laien auf dem Gebiet des Bauwesens.
Nach alledem ist die vom Beklagten im Wege der Hilfsaufrechnung geltend gemachte
Honorarforderung derzeit nicht begründet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
86
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S.
1, 108 Abs. 1 ZPO.
87
Streitwert für das Berufungsverfahren: Berufung 218.156,46 DM
88
Anschlussberufung 13.739,37 DM
89
Feststellung 5.000,00 DM
90
Hilfsaufrechnung (§ 19 Abs. 3 GKG) 13.760,76 DM
91
insgesamt 250.656,59 DM
92
Beschwer des Klägers 199.382,83 DM,
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Beschwer des Beklagten 51.273,76 DM.
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