Urteil des OLG Köln vom 17.06.1991

OLG Köln (zpo, schuldner, gläubiger, erfüllung, zwangsvollstreckung, unmöglichkeit, aufhebung, erklärung, abrede, teil)

Oberlandesgericht Köln, 19 W 22/92
Datum:
17.06.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 22/92
Normen:
ERFÜLLUNGSEINWAND; ZWANGSVOLLSTRECKUNG;
ERFÜLLUNG IST UNSTREITIG ODER BEWIESEN; ZPO §§ 888, 767;
OLGR 92, 268; FAMRZ 92, 1328;
Leitsätze:
Bei der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO (unvertretbare Handlung)
ist der Schuldner mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei
denn, die Erfüllung ist unstreitig oder durch Urkunden bewiesen.
G r ü n d e
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.
2
Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht ein Zwangsgeld gemäß § 888
ZPO verhängt. Soweit die Schuldnerin erstmals im Beschwerdeverfahren geltend
macht, sie habe die von dem Gläubiger begehrten Auskünfte bereits seit längerem
erteilt, kann sie hiermit nicht gehört werden. Im Verfahren nach § 888 ZPO ist der
Schuldner nämlich grundsätzlich mit dem Erfüllungseinwand ausgeschlossen, es sei
denn, die Erfüllung ist unstreitig, was hier nicht der Fall ist (vgl. OLG Köln NJW-RR
1989, 188). Materielle Einwendungen kann der Schuldner nach Abschluß des
Erkenntnisverfahrens nur noch im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO
geltend machen, sofern deren Voraussetzungen vorliegen.
3
Im Verfahren nach § 888 ZPO kann der Schuldner nur Einwände gegen die Höhe des
Zwangsgeldes erheben oder vortragen, die von ihm zu erbringende Leistung sei
nachträglich unmöglich geworden. Solche Einwendungen macht die Schuldnerin noch
nicht geltend. Soweit sie vorträgt, sie könne einen Teil der begehrten Auskünfte deshalb
nicht erteilen, weil die Jahresabschlüsse 1986 bis 1991 aus von ihr nicht zu
vertretenden Gründen bisher nicht fertiggestellt seien, stellt dies keinen Fall der
Unmöglichkeit dar. Die Schuldnerin hat durch geeignete Maßnahme dafür Sorge zu
tragen, daß sie ihren Leistungspflichten nachkommen kann.
4
Der weitere Vortrag der Schuldnerin, der Gläubiger habe die Verzögerung teilweise
selbst zu vertreten, kann ebenfalls nicht zur Aufhebung des Zwangsgeldes führen, denn
der Gläubiger hat die mit Schreiben der Schuldnerin vom 15. März 1991 angeforderte
Erklärung gemäß § 15 a EStG am 18. März 1991 an die Schuldnerin übersandt, wie
diese nicht in Abrede stellt.
5
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
6
Beschwerdewert: 3.000,-- DM.
7