Urteil des OLG Köln vom 15.05.1998

OLG Köln (agb, klausel, kläger, gesetz, geschäftsbedingungen, allgemeine geschäftsbedingungen, rechtsfrage von grundsätzlicher bedeutung, kunde, höhe, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 83/97
Datum:
15.05.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 83/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 34/96
Normen:
AGBG §§ 9 bis 11, 13
Leitsätze:
Folgende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Anbieters von Mobilfunkdiensten halten einer nach dem AGBG
vorgenommenen Inhaltskontrolle nicht stand: 1. DeT. kann die (C-Tel-
)Rufnummer aus technischen und betrieblichen Gründen ändern. 2. Die
Verbindungen werden von der DeT. im Rahmen der bestehenden
technischen und betrieblichen Möglichkeiten hergestellt. Aufgrund der
technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in
Abhängigkeit von den funktechnischen Ausbreitungsbedingungen (z.B.
Funkschatten) muß der Kunde damit rechnen, daß eine
Telefonverbindung nicht jederzeit hergestellt werden kann bzw.
beeinträchtigt oder unterbrochen wird. 3. Änderungen der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibung und der Preise
werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt. Die Änderungen gelten als
genehmigt, wenn der Kunde ihnen nicht schriftlich widerspricht. 4. Für
schadensverursachende Ereignisse, die auf Übertragungswegen der
Deutschen Telekom AG eingetreten sind oder in einer
Vermittlungseinrichtung der Telekom, soweit diese für die Vermittlung
der Sprache für andere (§ 1 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über
Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird, haftet DeT. dem
Kunden nur in demselben Umfang wie die Deutsche Telekom AG
aufgrund der Telekommunikationsverordnung (BGBl. I S. 1376 vom 29.
Juni 1991) ihrerseits der DeT. haftet. 5. Bei Zahlungsverzug des Kunden
ist DeT. berechtigt, die Leistungen des C-Tel-Mobilfunkanschlusses auf
Kosten des Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall
verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen. 6. Mündliche Abreden
bestehen nicht.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 1997 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Land- gerichts Köln - 26 O 34/96 -
teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu
gefaßt: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht
einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben, wird I. die Beklagte
verurteilt, es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von
500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer - die Ordnungshaft zu voll-
strecken an ihrem jeweiligen Geschäftsführer - zu u n t e r l a s s e n, im
Zusammenhang mit dem Abschluß von Verträgen für den
Mobilfunkdienst C-Tel die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche
Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie
sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung von Verträgen zu
berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer juristischen Person
des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört: 1. "D. kann die (C-Tel-) Rufnummer aus
technischen und betrieblichen Gründen ändern"; 2. "Die Verbindungen
werden von der D. im Rahmen der bestehenden technischen und
betrieb- lichen Möglichkeiten hergestellt. Aufgrund der technischen und
wirtschaftlichen Dimensionierung des Netzes und in Abhängigkeit von
den funk- technischen Ausbreitungsbedingungen (z.B. Funk- schatten)
muß der Kunde damit rechnen, daß eine Telefonverbindung nicht
jederzeit hergestellt werden kann bzw. beeinträchtigt oder unterbrochen
wird"; 3. "Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der
Leistungsbeschreibung und der Preise werden dem Kunden schriftlich
mitgeteilt. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde ihnen
nicht schriftlich widerspricht"; 4. "Für schadensverursachende
Ereignisse, die auf Übertragungswegen der Deutschen Telekom AG ein-
getreten sind oder in einer Vermittlungsein- richtung der Telekom, soweit
diese für die Ver- mittlung der Sprache für andere (§ 1 Absatz 4 Satz 2
des Gesetzes über Fernmeldeanlagen) in Anspruch genommen wird,
haftet D. dem Kunden nur in demselben Umfang wie die Deutsche
Telekom AG aufgrund der Telekommunikations- verordnung (BGBl. I S.
1376 vom 29. Juni 1991) ihrerseits der D. haftet"; 5. "Bei Zahlungsverzug
des Kunden ist D. berechtigt, die Leistungen des C-Tel-Mobil-
funkanschlusses (bzw.) den Mobilfunkanschluß auf Kosten des Kunden
zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen
Preise zu zahlen"; 6. "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht"; jeweils
wie nachfolgend wiedergegeben: II. der Kläger ermächtigt, die
vorstehende Urteils- formel mit der Bezeichnung der Beklagten als
Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf
eigene Kosten bekanntzumachen. Die weitergehende Berufung des
Klägers sowie die Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen. Von
den Kosten des Rechtsstreit in beiden Instanzen haben der Kläger 1/5,
die Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die
Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor
hinsichtlichen der Ziffern I. 1. bis 5. gegen Leistung einer Sicherheit in
Höhe von jeweils 15.000.- DM je untersagter Klausel, hinsichtlich der
Ziffer I.6. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500.- DM abwenden,
wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet.
Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten
Veröffentlichungsbefugnis darf die Be- klagte hinsichtlich der Klauseln
unter Ziffer I. 1. bis 5.des Tenors gegen Leistung einer Sicherheit in
Höhe von jeweils 1000.- DM, hinsichlich der Klausel unter Ziffer I.6.
gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 500.- DM abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in jeweils derselben Höhe leistet. Der
Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus
dem Kostenausspruch gegen Sicherheits- leistung in Höhe von 12.000.-
DM abzuwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe
leistet. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen
Leistung einer Sicherheit in Höhe von 4.000.-DM abwenden, wenn nicht
die Beklagte ihrerseits vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in dieser
Höhe leistet. Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer
wird auf 16.000.- DM festgesetzt; die Beschwer der Beklagten beträgt
56.500.-DM. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u. a. die Verbraucher-Zentralen in den
Bundesdländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. sowie die
Stiftung Warentest als Mitglieder angehören. Laut § 3 Abs. 1 seiner Satzung hat der
Kläger es sich zur Aufgabe gemacht, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung
und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte bietet Mobilfunkdienste u. a. für Leistungen
im C-Netz an. Beim Abschluß der Verträge zur Teilnahme am Mobilfunkdienst im C-
Netz verwandte die Beklagte bis März 1996 die nachfolgend wiedergegeben
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( im folgenden: AGB a.F.):
2
Seit 1. April 1996 legt die Beklagte den Verträgen mit ihren Kunden die nachfolgend
eingeblendete Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden:
AGB n.F.) zugrunde, in die u. a. einige der in der Altfassung der AGB noch enthalten
gewesenen Klauseln nicht übernommen worden sind:
3
Der klagende Verein hat insgesamt zehn, im nachfolgend dargestellten Klageantrag im
einzelnen wiedergegebene, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene
Klauseln als mit den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unvereinbar beanstandet.
4
Es sei dabei, so hat der Kläger geltend gemacht, von vorneherein unbeachtlich, daß die
Beklagte einen Teil der in den AGB a.F. eingestellten Klauseln in der Neufassung der
AGB nicht mehr oder jedenfalls so nicht mehr verwende. Denn unabhängig davon, daß
die bereits gegenüber der Altfassung der AGB bzw. den darin verwandten Klauseln
vorzubringenden Beanstandungen durch die in den neuen Geschäftsbedingungen
jeweils überarbeitete Neufassung in den wesentlichen Gesichtspunkten unberührt
geblieben seien, bestehe auch hinsichtlich der in die Neufassung der AGB überhaupt
nicht übernommenen, zur Gänze weggelassenen Klauseln so lange die Gefahr der
wiederholten Verwendung, wie die Beklagte sich insoweit nicht im Rahmen einer
vertragsstrafebewehrten Erklärung zur Unterlassung verpflichte.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
1. der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit
7
dem Abschluß von Verträgen für den Mobilfunkdienst
8
C-Tel die nachfolgenden und diesen inhaltsgleiche
9
Klauseln in Allgemeine Geschäftsbedingungen ein-
10
zubeziehen sowie sich auf diese Bestimmungen bei
11
der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,
12
soweit es sich nicht um Verträge mit einer
13
juristischen Person des öffentlichen Rechts,
14
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
15
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag
16
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
17
2. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen
18
eine der unter Ziffer 1 a), 1 b), 1 c), 1 d), 1 e),
19
1 f), 1 g), 1 h), 1 i), und 1 j) genannten Unter-
20
lassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zu
21
500.000.- DM und für den Fall, daß dieses nicht
22
beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu
23
6 Monaten, zu vollstrecken an deren Geschäftsführer,
24
angedroht;
25
3. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die
26
Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten
27
Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundes-
28
anzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekannt-
29
zumachen.
30
Die Beklagte hat beantragt,
31
die Klage abzuweisen.
32
Die Beklagte hat die für das klägerseits geltend gemachte Unterlassungsbegehren
vorauszusetzende Wiederholungsgefahr als beseitigt angesehen, soweit in der
Altfassung der AGB noch enthalten gewesene und vom Kläger weiterhin beanstandete
Klauseln entweder überhaupt nicht oder nur in inhaltlich überarbeiter Form in die
Neufassung der AGB übernommen worden seien. Im übrigen spiegelten die
angegriffenen AGB-Klauseln lediglich die ohnehin kraft Gesetz und Rechtsprechung
33
bestehende Rechtslage wider, so daß aus diesem Grund bereits kein Raum für eine
Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz bleibe. Jedenfalls aber
hielten die AGB-Klauseln einer derartigen Inhaltskontrolle auch stand.
Mit Urteil vom 26. Februar 1997, auf welches zur näheren Sachdarstellung Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage teilweise stattgegeben. Die Klage - so
hat das Landgericht zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt - erweise sich nur
im Hinblick auf die unter den Ziffern 1 a), 1 b), 1 e) und 1 i) des Unterlassungsantrags
aufgeführten Klauseln als begründet.
34
Denn nur diese Klauseln seien unter Anwendung der sich aus den §§ 9 bis 11 AGB-
Gesetz ergebenden Maßstäben der Inhaltskontrolle insgesamt als unwirksam
einzuordnen. Was die weiteren, unter den Ziffern 1 c), 1 d), 1 f), 1g), 1 h) und 1 j) des
Unterlassungsbegehrens wiedergegebenen AGB-Klauseln angehe, sei die Klage
hingegen unbegründet. Denn bei den Klauseln unter den Ziffern 1c), 1 g), 1 h) und 1 j) -
Satz 2 - sei die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr
aufgrund des Umstands, daß die Beklagte die betreffenden Klauseln nicht in ihre neuen
AGB aufgenommen habe, entfallen, so daß sich die Klagebegehren schon aus diesem
Grund ohne weitere sachliche Prüfung als unberechtigt darstellten. Die restlichen, unter
den Ziffern 1d), 1 f) sowie 1 j) - Satz 1 - des Unterlassungsantrags aufgeführten Klauseln
seien wirksam, weil sie entweder gemäß § 8 AGB-Gesetz von vorneherein einer
Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz entzogen seien oder aber dieser
Inhaltskontrolle in der Sache standhielten.
35
Gegen dieses, ihr am 1. April 1997 zugestellte Urteil richtet sich die am 30. April 1997
eingelegte Berufung der Beklagten, die sie mittels eines am 30. Mai 1997
eingegangenen Schriftsatzes fristgerecht begründet hat.
36
Auch der Kläger hat gegen das vorbezeichnete, ihm ebenfalls am 1. April 1997
zugestellte Urteil - eingehend am 2. Mai 1997 - Berufung eingelegt, die er, nach
entsprechender Fristverlängerung (Bl. 313 f, 328 ff d. A.), durch einen bei Gericht am 4.
Juli 1997 eingereichten Schriftsatz rechtzeitig begründet hat.
37
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung betreffend die
vorstehend unter den Ziffern 1 a) und 1b) aufgeführten Klauseln ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
38
Das Landgericht, so führt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres
erstinstanzlichen Vorbringens aus, habe - soweit es die Verwendung der unter Ziff 1 a)
des Unterlassungsbegehrens dargestellten, die Änderung von Telefonnummern aus
technischen und betrieblichen Gründen betreffende Klausel untersagt habe - nicht
hinreichend gewürdigt, daß sie, die Beklagte, ihrerseits nach Maßgabe des § 43
Absätze 1, 3 und 4 des Telekommunikationsgesetz ( TKG ) ggf. sogar im Zwangswege
von der Regulierungsbehörde zu Änderungen der vergebenen Telefonnummern
verpflichtet werden könne, so daß sie - die Beklagte - daher nicht frei in der Auswahl
und der Gestaltung der Nummern sei. Unabhängig davon, daß die in Rede stehende
AGB-Klausel aus diesem Grund bereits gemäß § 8 AGB-Gesetz "kontrollfrei" sei, müsse
der vorbezeichnete Umstand aber jedenfalls bei einer im Rahmen von §§ 9, 10 AGB-
Gesetz vorzunehmenden Wertung seinen Niederschlag dahin finden, daß ihr - der
Beklagten - Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel die Interessen der Nutzer
bzw. Kunden an der Beibehaltung der vergebenen Nummern überwiege.
39
Was die gemäß Ziffer 1 b) des Unterlassungsbegehrens verbotene Klausel betreffend
die Herstellung der Verbindung im Rahmen der bestehenden funktechnischen und
betrieblichen sowie aufgrund der technischen und wirtschaftlichen Dimensionierung des
Netzes
40
bestehenden Möglichkeiten angehe, habe das Landgericht nicht beachtet , daß - sollte
ein Kunde von vorneherein infolge der technischen Gegegebenheiten nicht mit einer
Funkverbindung versorgt werden können, weil er z. B. im Gebiet eines "Funkschattens"
wohnt - dann ein auf eine anfänglich unmögliche Leistung gerichteter Vertrag
abgeschlossen worden sei, der ohnehin gemäß § 306 BGB der Nichtigkeit anheimfalle.
Im übrigen bestehe aber auch auf ihrer - der Beklagten - Seite eine Aufklärungs- und
Offenbarungspflicht, wenn ein sich für den Abschluß eines Mobilfunkdienst-Vertrags
interessierender Kunde in einem derartigen " Funkschattengebiet" bzw. "weißen Fleck"
lebe, daher nicht oder nur völlig unzureichend mit Mobilfunkdiensten versorgt werden
könne. Bei Verletzung dieser Aufklärungspflicht könne der Kunde sich dann aber
jedenfalls nach den Regeln der cic von der eingegangenen Verpflichtung befreien. Dies
alles würdigend, schränke die in Rede stehende Klausel entgegen der Auffassung des
Landgerichts keineswegs die Rechte des Kunden im Falle des Verzugs oder der
Unmöglichkeit ein; vielmehr reflektiere die Klausel letzlich die Gesetzes- und
Rechtslage und sei gemäß § 8 AGB-Gesetz daher nach den Bestimmungen des AGB-
Gesetzes nicht angreifbar.
41
Die Beklagte beantragt,
42
das am 26. Februar 1997 verkündete Urteil der
43
26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O
44
26/96 - teilweise abzuändern und die Klage
45
insoweit abzuweisen, als sie - die Beklagte -
46
darin verurteilt worden ist, folgende Klauseln
47
nicht mehr in ihren Allgemeinen Geschäfts-
48
bedingungen zu verwenden:
49
1. "D. kann die Rufnummer aus tech-
50
nischen und betrieblichen Gründen ändern";
51
2. "Die Verbindungen werden von der D.
52
im Rahmen der bestehenden technischen Mög-
53
lichkeiten hergestellt. Aufgrund der tech-
54
nischen und wirtschaftlichen Dimensionierung
55
des Netzes und in Abhängigkeit von den funk-
56
technischen Ausbreitungsbedingungen ( z.B.
57
Funkschatten ) muß der Kunde damit rechnen,
58
daß eine Telefonverbindung nicht jederzeit
59
( in der neuen Fassung durch die folgenden
60
vier Worte ergänzt ) und an jedem Ort her-
61
gestellt werden kann bzw. beeinträchtigt
62
oder unterbrochen wird."
63
Der Kläger beantragt,
64
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
65
Was die von der Beklagten verteidigte Klausel gemäß Ziff 1 a) des
Unterlassungsbegehrens betreffend die Änderung der Ruf- nummern angehe, möge es
zwar - so wendet der Kläger ein - zutreffen, daß technische und/oder in internationalen
Verpflichtungen begründete Notwendigkeiten entstehen könnten, die eine Änderung der
vergebenen Rufnummern verlangten . Die in Rede stehende AGB-Klausel erlaube
indessen nicht nur aus diesen Gründen notwendige Änderungen, bei denen
gegebenenfalls das Änderungsinteresse der Beklagten das auf Seiten der Kunden zu
berücksichtigende Interesse an der Beibehaltung der Rufnummer überwiege. Die
Beklagte habe sich vielmehr jegliche Änderung aus technischen und betrieblichen
Gründen vorbehalten, ohne daß eine solche Interessenabwägung überhaupt
vorgesehen sei; das aber führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden.
66
Gleiches müsse im Ergebnis aber auch hinsichtlich der unter Ziff. 1 b) des Klageantrags
wiedergegebenen Klausel gelten. Denn die Beklagte lasse sich damit das Recht
bestätigen, ein volles Entgelt u. a. auch von den Kunden zu verlangen, denen
gegenüber sie nur eine eingeschränkte Leistung erbringe. Damit solle die Klausel
jedenfalls aber gerade die von der Beklagten für den Fall u. a. der Verletzung einer
Aufklärungs- und Offenbarungspflicht in´s Feld geführten Ersatzanspruche der Kunden
zu Fall bringen.
67
Unter Wiederholung der in erster Instanz bereits vorgebrachten und in der Berufung
noch vertieften Argumente hält der Kläger im übrigen zur Begründung des eigenen
Rechtsmittels weiterhin an der Auffassung fest, daß auch die gemäß den Ziffern 1 c), 1
d), 1 f), 1 g), 1 h) und 1 j) - beide Sätze - des Unterlassungsantrags beanstandeten
Klauseln wegen Verstoßes gegen die §§ 9 bis 11 AGB-Gesetz unwirksam seien. Dabei
sei auch die hinsichtlich der Klauseln unter den Ziff. 1 c), 1 g), 1 h) sowie 1 j) - Satz 2 -
des Unterlassungsantrags erforderliche Wiederholungsgefahr nicht allein aufgrund des
Umstands entfallen, daß die Beklagte diese Bestimmungen in der Neufassung ihrer
AGB nicht mehr verwende.
68
Nachdem die Beklagte sodann im Termin zur mündlichen Verhandlung hinsichtlich der
69
letzgenannten Klauseln unter den Ziffern 1 c), 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - eine
vertragsstrafegesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hat, haben
die Parteien in diesem Umfang den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
70
das Urteil der 26. Zivilkammer des Land-
71
gerichts Köln vom 26. Februar 1998 - 26 O
72
34/96 - teilweise abzuändern und in dem
73
über die erstinstanzliche Verurteilung
74
sowie die einvernehmliche Erledigung der
75
Hauptsache hinausgehenden Umfang
76
1. die Beklagte auch zu verurteilen,
77
es zwecks Meidung eines für jeden Fall
78
der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-
79
setzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe
80
von 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungs-
81
haft bis zur Dauer von 6 Monaten, oder
82
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten Dauer -
83
die Ordnungshaft zu vollstrecken an
84
ihrem jeweiligen Geschäftsführer -
85
zu unterlassen,
86
im Zusammenhang mit dem Abschluß
87
von Verträgen für den Mobilfunkdienst
88
C-Tel die nachfolgenden und diesen
89
inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeine
90
Geschäftsbedingungen einzubeziehen
91
sowie sich auf diese Bestimmungen bei der
92
Abwicklung derartiger Verträge zu berufen,
93
soweit es sich nicht um Verträge mit einer
94
juristischen Person des öffentlichen Rechts,
95
einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
96
oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser
97
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
98
gehört:
99
d) "Preise, die durch unbefugte Nutzung
100
des Anschlusses entstanden sind, hat
101
der Kunde zu zahlen, wenn und soweit
102
er die unbefugte Nutzung zu vertreten
103
hat, insbesondere wenn er eine der
104
unter 7 d, e, f, g und j) aufgeführten
105
Pflichten schuldhaft verletzt hat.
106
Nach Verlust oder Abhandenkommen der
107
Karte hat der Kunde nur die Preise
108
zu zahlen, die bis zur Meldung des
109
Verlusts oder des Abhandenkommens
110
angefallen sind
111
bzw.
112
Preise, die durch unbefugte Nutzung
113
des Anschlusses entstanden sind, hat
114
der Kunde zu zahlen, wenn und soweit
115
er die unbefugte Nutzung zu vertreten
116
hat, insbesondere wenn er eine der
117
unter Punkt 6 c, d, e, f und j aufge-
118
führten Pflichten schuldhaft verletzt
119
hat. Nach Verlust oder Abhandenkommen
120
der Telekarte hat der Kunde nur die
121
Preise zu zahlen, die bis zur Meldung
122
bei D. angefallen sind;"
123
f) "Bei Zahlungsverzug des Kunden ist
124
D. berechtigt, die Leistungen
125
des C-Tel-Mobilfunkanschlusses (bzw.)
126
den Mobilfunkanschluß auf Kosten des
127
Kunden zu sperren. Der Kunde bleibt
128
in diesem Fall verpflichtet, die
129
monatlichen Preise zu zahlen;"
130
j) "Mündliche Nebenabreden bestehen nicht"
131
jeweils wie nachstehend wiedergegeben:
132
2. ihm - dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen,
133
die Urteilsformel auch insoweit mit der Be-
134
zeichnung des verurteilten Verwenders auf
135
Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger,
136
im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
137
Die Beklagte beantragt,
138
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
139
Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches, zur Verteidigung
gegenüber dem Klagebegehren eingewandtes Vorbringen, wonach sich die in Rede
stehenden Klauseln nicht als unwirksam im Sinne der klägerischen Beanstandungen
erwiesen.
140
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird auf die von ihnen
in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
141
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
142
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie und insgesamt zulässige Berufung der
Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg, wohin-gegen sich die - ebenfalls zulässige -
Berufung des Klägers teilweise als erfolgreich erweist.
143
A.
144
Die B e k l a g t e vermochte mit ihrem Rechtsmittel insgesamt nicht durchzudringen. Zu
Recht hat ihr das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwendung der mit den
Ziff. 1 a)
145
und 1 b) des Unterlassungsbegehrens angegriffenen Klauseln untersagt. Dem gemäß §
13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz prozeßführungsbefugten und aktivlegitimierten
Verbraucherschutzverein steht der insoweit geltend gemachte Unterlassungsanspruch
zu, da beide Klauseln den Anforderungen einer nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 AGB-
Gesetz vorzunehmenden Inhaltskontrolle nicht standhalten.
146
1. Was die erstgenannte, unter Ziffer 1 a) des Unterlassungsantrags aufgeführte Klausel
angeht, welche die Beklagte jeweils unter Abschnitt 3.1. ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowohl in der alten Fassung als auch in der Neufassung
verwendet, so erweist sich diese als gemäß § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz unwirksame
Bestimmung. Daß und warum dies der Fall ist, hat der Senat bereits in dem unter dem
heutigen Datum verkündeten Urteil in dem zwischen den nämlichen Parteien parallel
geführten Rechtsstreit 6 U 72/97 ( = 26 O 26/96 LG Köln ) ausgeführt. Auf die
Entscheidungsgründe dieses Urteils (dort S. 22 bis 26), welches sich u. a. zu der in dem
Parallelverfahren beanstandeten wortidentischen Klausel ( dort: Ziff. 3.1 AGB a.F. und
n.F. = Ziff. 1 b) des Unterlassungsantrags ) verhält, nimmt der Senat zur Vermeidung von
Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO vollumfänglich Bezug (vgl. BGH MDR 1991,
506; BGH WPM 1991, 1005).
147
2. Entsprechendes gilt hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren unter Ziff. 1 b) des
Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel. Diese, jeweils in Abschnitt 3.2 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (a.F. und n.F.) der Beklagten enthaltene
Bestimmung erweist sich gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam, weil sie eine
die Kunden der Beklagten unangemessen benachteiligende, nämlich intransparente
Vertragsgestaltung und -abwicklung festlegt. Auch hier nimmt der Senat zur Vermeidung
von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem
Parallelverfahren 6 U 72/97 - dort S. 26 bis 32 -, die sich mit den wortidentischen
Klauseln ( dort: Ziff. 3.2. AGB a.F. und n.F. = Ziff. 1 c) des Unterlassungsantrags )
befassen.
148
3. Aus den vorstehenden Ausführungen unter den Ziffern 1. und 2. folgt schließlich
zugleich die Berechtigung der vom Landgericht insoweit dem Kläger gemäß § 18 AGB-
Gesetz zugesprochenen Veröffentlichungsbefugnis.
149
B.
150
Die Berufung des K l ä g e r s, die sich noch gegen die Abweisung der in bezug auf die
vorstehend unter den Ziffern 1 d), 1 f) und 1 j) - Satz 1 - aufgeführten AGB-Klauseln
151
geltend gemachten Klagebegehren richtet, hat hingegen teilweise Erfolg.
1. Zu Unrecht wendet sich der Kläger allerdings gegen die Entscheidung des
Landgerichts, soweit darin im Ergebnis die Unwirksamkeit der unter Ziff. 1 d) des
Unterlassungsantrags aufgeführten Klausel nicht festgestellt worden ist. Denn diese
Klausel verstößt weder gegen § 9 AGB-Gesetz, noch erweist sie sich als unvereinbar
mit den aus § 11 Nr. 15 a) und b) AGB-Gesetz folgenden Maßstäben der
Inhaltskontrolle. Daß und warum die hier betroffene Klausel, welche die Beklagte unter
Ziff 8.3 ihrer AGB in der alten Fassung verwendet hat und die fast wortgleich unter Ziff.
15.3 in die Neufassung der AGB übernommen worden ist, nicht als unwirksam
eingeordnet werden kann, ist in dem unter dem heutigen Datum verkündeten Urteil in
der Parallel-Sache 6 U 72/97 ebenfalls bereits dargestellt. Auch insoweit nimmt der
Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die Entscheidungsgründe
dieses Urteils - dort S. 32 bis 36 -, die sich mit der wortidentischen Klausel (dort: Ziff. 8.3
AGB a.F. bzw. 15.3 AGB n.F. = Ziff. 1 e) des Unterlassungsantrags) betreffend die von
der Beklagten für das D-1 Netz verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
auseinandersetzen.
152
2. Erfolgreich ist die Berufung des Klägers jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des
Landgerichts betreffend die unter Ziff. 1 f) des Unterlassungsantrags aufgeführte
Klausel, welche die Beklagte jeweils wortidentisch unter Ziffer 14.1 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen in der Altfassung verwendet und unter Ziffer 12.1 in ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen neuer Fassung übernommen hat. Diese
Bestimmung, wonach die Beklagte bei Zahlungsverzug der Kunden zur Sperrung des
Anschlusses berechtigt ist und die Kunden zur Zahlung der monatlichen Preise
verpflichtet bleiben, führt wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot zu einer die
Kunden unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung. Sie ist daher wegen
Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam zu erachten. Auch hier
wieder verweist der Senat hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung auf die
Entscheidungsgründe des in der Parallelsache 6 U 72/97 verkündeten Urteils heutigen
Datums, und zwar dort auf die Seiten 39 bis 43, die sich zu den jeweils wortgleichen
Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für ihr D 1-Netz
verhalten (dort: 14.1 AGB a.F. und 12.1 AGB n.F. = Ziff. 1 g) des Unterlassungsantrags).
153
3. Gleiches gilt schließlich, soweit der Kläger die Unwirksamkeit der unter Ziff. 1 j) - Satz
1 - des Unterlassungsantrags wiedergegebenen Klausel geltend macht, welche die
Beklagte jeweils wortgleich unter den Ziffern 19.1 - Satz 1 - bzw. 17.1 - Satz 1 - ihrer
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl in der alten Fassung als auch in der zum 1.
April 1996 eingeführten Neufassung verwendet. Denn die in dieser Klausel enthaltene
Bestimmung, wonach "mündliche Nebenabreden nicht bestehen", formuliert eine die
Beweislast zum Nachteil der Kunden verändernde Tatsachenbestätigung, die sich nach
den in § 11 Nr. 15 b) AGB-Gesetz niedergelegten Maßstäben der Inhaltskontrolle als
unwirksam erweist. Der Senat hat sich in seinem, in dem Verfahren 6 U 72/97 unter dem
heutigen Datum verkündeten Urteil mit der in jenem Prozeß der hiesigen Klausel
wortidentisch entsprechenden Klausel befaßt (dort: Ziff. 20.1 Satz 1 AGB a.F. und Ziff.
17.1 Satz 1 AGB n.F.= Ziff. 1 m - Satz 1 - des Unterlassungsantrags) und deren
Unwirksamkeit aus dem genannten Grund bejaht. Auf die Entscheidungsgründe dieses
Urteils - dort S. 43 bis 46 - wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
154
Die Beklagte war nach alledem insgesamt wie aus dem Urteilstenor ersichtlich zur
Unterlassung der Verwendung der dort näher bezeichneten Klauseln ihrer Allgemeinen
155
Geschäftsbedingungen zu verurteilen.
II.
156
In dem Umfang, in dem sich das im Wege der Berufung weiterverfolgte
Unterlassungsbegehren des Klägers als erfolgreich erweist, ist weiter auch seinem
Antrag auf Veröffentlichung des Urteilstenors gemäß § 18 AGB-Gesetz stattzugeben.
157
C.
158
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 a, 92 Abs. 1 ZPO.
159
Soweit die Parteien die Hauptsache einvernehmlich zur Erledigung gebracht haben,
war allerdings die Beklagte unter Anwendung der Grundsätze des § 91 a Abs. 1 ZPO
mit den Kosten zu belasten. Diese Kostenverteiligung entspricht unter Berücksichtigung
des bis zur übereinstimmenden Erledigung bestehenden Sach- und Streitstands
billigem Ermessen. Denn die Beklagte wäre ohne die einvernehmliche Erledigung aller
Voraussicht nach insoweit in dem Rechtsstreit unterlegen. Die gegenüber den unter den
Ziff. 1 c), 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - des erstinstanzlichen Unterlassungsantrags
wiedergebenen AGB-Klauseln geltend gemachten Klagebegehren erwiesen sich
sämtlich als berechtigt. Der Kläger wäre sowohl mit seinem hiergegen gerichteten
Unterlassungsbegehren, als auch mit dem insoweit geltend gemachten Antrag auf
Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilstenors durchgedrungen.
160
Die für die Begründetheit des gegenüber diesen Klauseln geltend gemachten
Unterlassungsbegehrens materiell vorauszusetzende Wiederholungsgefahr war dabei
auch von vorneherein nicht schon wegen des Umstands entfallen, daß die Beklagte die
hier betroffenen, in der Altfassung ihrer AGB verwendeten Klauseln nicht in die zum 1. 4.
1996 eingeführte Neufassung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernommen
hat.
161
Der Unterlassungsanspruch nach § 13 AGB-Gesetz setzt voraus, daß die beanstandete
Regelung als Allgemeine Geschäftsbedingung bei bestehender Wiederholungsgefahr
verwendet wird, wobei die erfolgte Verwendung einer Klausel als Allgemeine
Geschäftsbedingung eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer solchen
Wiederholungsgefahr begründet (BGH NJW 1992, 3158/3161).
162
An die Beseitigung der Wiederholungsgefahr sind strenge Anforderungen zu stellen.
Regelmäßig wird sie nur durch die Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung des Verwenders ausgeräumt, weil in aller Regel
nur diese sicherstellt, daß der Verwender die Klausel künftig nicht wieder verwenden
wird. Eine solche strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungerklärung hat die Beklagte
hinsichtlich der hier in Rede stehenden Klauseln aber erst im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Senat abgegeben, so daß bis zu diesem Zeitpunkt von der durch
die bereits erfolgte Verwendung der Klauseln indizierten Gefahr der Wiederholung
auzusgehen war. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß ausnahmsweise auch
ohne eine solche Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr
entfallen kann, wenn eine Situation gegebenen ist, bei deren Vorliegen nach
allgemeiner Erfahrung mit einer Wiederholung der Verwendung der Klausel nicht mehr
zu rechnen ist (BGH a.a.O. ). Denn die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls
sind hier nicht ersichtlich. Allein der von der Beklagten in diesem Zusammenhang
163
vorgebrachte Umstand, daß sie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer
Vielzahl von Fällen - bei derzeit rd. 650.000 Kunden ( Bl. 80 d.A. ) - verwende,
verhindert nicht mit der gebotenen Zuverlässigkeit, daß in diese bei einer künftigen
Neufassung die beanstandeten Klauseln, und sei es auch nur versehentlich, wieder
eingestellt werden. Daß eine Neufassung ihrer AGB kein nur selten auftretender, mit
einem hohen Kosten- und Organisationsaufwand verbundener Fall sei, der eine
Wiedereinführung der alten Klauseln unwahrscheinlich mache, wird dabei auch durch
die Tatsache belegt, daß die Beklagte in verhältnismäßig kurzen Zeiträumen jeweils die
hier verfahrengegenständlichen AGB-Fassungen vorgelegt hat, wobei die letzte, zum 1.
April 1996 eingeführte, im vorliegenden Rechtsstreit als Neufassung bezeichnete
Version ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingen wiederum durch eine mit Wirkung ab
Februar 1997 eingeführte aktualisierte Fassung abgelöst worden ist ( vgl. 240 ff d.A. ).
Der dargelegte Geschäftsumfang der Beklagten erreicht mit 650.000 Kunden auch noch
nicht ein solches Ausmaß, welches die - bei einem Klauselverwender anderen
Geschäftsumfangs, anderer Herkunft und Aufgabenzuweisung in Betracht zu ziehende -
Annahme rechtfertigt, daß die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter wegen der Masse der Fälle
schon aus Praktikabilitätsgesichtspunkten auch bei der Abwicklung von Altverträgen
jeweils nur auf die neueste Fassung der Allgemeinen Geschäftsbindungen abstellen
werden. Daß die Beklagte im übrigen erklärt hat, die in Rede stehenden AGB-Klauseln
künftig nicht mehr verwenden zu wollen und diese in den nachfolgenden Fassungen
auch nicht verwendet hat, vermag ebenfalls schon im Hinblick darauf keine
abweichende Beurteilung zu rechtfertigen, daß die Beklagte die Wirksamkeit dieser
Klauseln in der Sache verteidigt hat.
War somit die Gefahr der wiederholten Verwendung der vorbezeichneten AGB-Klauseln
bis zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten
im vorliegenden Prozeß nicht entfallen, erwies sich das Unterlassungsbegehren
insoweit auch seinen übrigen Voraussetzungen nach als begründet. Denn sämtliche,
unter den Ziffern 1 c), 1 g), 1 h) sowie 1 j) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags
wiedergegebenen AGB-Klauseln hätten sich wegen Unvereinbarkeit mit den sich aus
den §§ 9 - 11 AGB-Gesetz ergebenden Anforderungen als unwirksam erwiesen.
164
Was die Klauseln unter den Ziffern 1 g), 1 h) und 1 j) - Satz 2 - des
Unterlassungsantrags angeht (= Ziff. 16.1, 16.2 und 19.1 - Satz 2 - AGB a.F.) nimmt der
Senat auch in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf
die Entscheidungsgründe des in dem Parallelverfahren 6 U 72/97 unter dem heutigen
Datum verkündeten Urteils, und zwar dort auf die Seiten 53 bis 57 (betreffend die
dortigen Klauseln unter Ziff. 1 h), 1 i) und 1 m) - Satz 2 - des Unterlassungsantrags ).
165
Als unwirksam einzuordnen gewesen wäre aber schließlich aller Voraussicht nach auch
die unter Ziffer 1 c) des Unterlassungsantrags aufgeführte Klausel, welche die Beklagte
in Ziffer 3.2 Absatz 3, letzter Satz ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der alten
Fassung verwendet hat. Bei dieser Klausel, wonach die Beklagte sich vorbehalten hat,
die Dauer einer Verbindung bei Netzüberlastung zu begrenzen, handelte es sich um
eine mit den Anforderungen des Transparenzgebots unvereinbare Bestimmung, die
daher gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als unwirksam einzuordnen gewesen wäre. Denn
sie verstellte den Blick auf die den Kunden im Falle der Begrenzung bzw. konkret dem
Abbruch der Verbindung ggf. nach Maßgabe der §§ 361, 286 BGB zustehenden Rechte,
indem sie suggeriert, daß auch die nicht zu einer bestimmten Leistungszeit in voller
Länge gebotene, bei Netzüberlastung u. U. sogar abgebrochene Verbindung eine
vertragsgerechte Leistung sei. Dem rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden
166
wird daher unter Verstoß gegen die Grundsätze des Transparenzgebots keine klare,
bestimmte und zutreffende Information über die Rechtlage vermittelt. Vielmehr wird er
von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten, was als eine mit § 9 Abs. 1
AGB-Gesetz unvereinbare, den Kunden unangemessen benachteiligende
Vertragsgestaltung zu erachten ist.
Hätte sich somit das gegenüber den vorbezeichneten AGB-Klauseln geltend gemachte
Unterlassungsbegehren des Klägers aller Voraussicht nach als erfolgreich erwiesen, so
wäre ihm schließlich insoweit aus § 18 AGB-Gesetz auch die weiter begehrte
Veröffentlichungsbefugnis zuzuerkennen gewesen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
168
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientierte sich am Wert des
jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit.
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Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht auf § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Da der
Bundesgerichtshof in seiner in NJW 1985, 2329/2331 veröffentlichten Entscheidung
betreffend die Klausel unter Ziff. 1 j) - Satz 1 - des Unterlassungsantrags eine von der
Auffassung des Senats offensichtlich abweichende Auffassung vertreten hat, ist die
Revision zur Herbeiführung einer rechtseinheitlichen Beurteilung geboten.
170
Eine Zulassung der Revision auch für den Kläger schied indessen aus, da - soweit
seine Klagebegehren abgewiesen worden sind - weder eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ( § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ) betroffen ist, noch ein Fall der
Divergenz i. S. von § 546 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorliegt.
171