Urteil des OLG Köln vom 05.07.2001

OLG Köln: auflage, miteigentum, haus, form, anforderung, verfügung, kredit, datum

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 92/01
Datum:
05.07.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 92/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Wipperfürth, 6 F 12/01
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 30. April 2001
aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth
die vom Antragsteller nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die notwendige
Prozessarmut nicht nachgewiesen sei, die angeforderten Verdienstbescheinigungen
sowie der letzte Steuerbescheid seien trotz Anforderung nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 5.6.2001 Beschwerde eingelegt und
die angeforderten Unterlagen beigefügt. Nunmehr hat das Familiengericht Bedenken
geäußert hinsichtlich der Prozessarmut im Hinblick auf das Miteigentum des
Antragstellers an einem Zwei-Familien-Haus, das der Antragsteller bereits in der zuvor
vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
angegeben hatte. Hierauf hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.6.2001 im
einzelnen erwidert und darauf hingewiesen, dass das Haus mit einem Kredit über
175.000 DM belastet sei und er monatlich 1.100 DM dafür aufwenden müsse. Das
Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth hat sodann durch Verfügung vom 26.6.2001
die Beschwerde mit den Worten "Ich helfe nicht ab" dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt.
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Die gem. §§ 127 Abs. 2 S. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
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Das Erstgericht hat den Sinn und Zweck des Abhilfeverfahrens gem. § 571 ZPO
verkannt, nämlich eine unnötige Angehung des Beschwerdegerichts zu vermeiden (vgl.
dazu Zöller / Gummer, ZPO, 22. Auflage, § 571 Rn. 3, 4; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21.
Auflage, § 571 Rn. 1,2). Es gehört zur Pflicht des Erstgerichts, die in der
Beschwerdebegründung angeführ-ten, auch neuen Tatsachen zur Kenntnis zu nehmen,
die angefochtene Entscheidung daraufhin zu überprüfen und erforderlichenfalls Abhilfe
zu schaffen. Dass in dieser Weise verfahren worden ist, lässt sich der Nichtabhilfe- und
Vorlageverfügung in Ermangelung einer Begründung nicht entnehmen.
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Dabei kann dahinstehen, ob die Nichtabhilfe nicht in der Form eines Beschlusses hätte
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ergehen müssen (vgl. dazu Zöller/Gummer aaO Rn. 7). Da der Antragsteller nunmehr
die angeforderten Unterlagen eingereicht und Erläuterungen zu seinem Miteigentum
gemacht hat, ist es jedenfalls verfahrenswidrig, die Nichtabhilfeentscheidung nicht zu
begründen (vgl. Zöller/Gummer aaO Rn. 8).
Der Senat hält es für sachdienlich, nicht an Stelle des Amtsgerichts die gebotene
Prüfung vorzunehmen und verweist daher die Sache an das Amtsgericht -
Familiengericht - Wipperfürth zwecks Nachholung der unterlassenen Prüfung und zur
neuen Entscheidung zurück.
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