Urteil des OLG Köln vom 26.02.2007

OLG Köln: androhung, vergleich, zustellung, versprechen, vollstreckungsverfahren, vertragsstrafe, unterlassungspflicht, kostenregelung, belastung, sanktion

Oberlandesgericht Köln, 6 W 26/07
Datum:
26.02.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 26/07
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 43 O 127/06
Normen:
ZPO §§ 93, 99 Abs. 2, 307, 890 Abs. 2, 891 S. 2
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des
Landgerichts Aachen vom 30.01.2007 – 43 O 127/06 – wird als
unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.
G r ü n d e :
1
Die sofortige Beschwerde (§§ 567 ff. ZPO), mit der sich die Schuldnerin nicht gegen die
Androhung von Ordnungsmitteln durch das Landgericht, sondern nur gegen ihre
Belastung mit den Verfahrenskosten wendet, ist als isolierte Anfechtung der
Kostenentscheidung gemäß §§ 891 S. 2, 99 Abs. 1 ZPO bereits unzulässig und war mit
der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
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Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 99 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die
Kostenentscheidung ausnahmsweise mit der sofortigen Beschwerde angegriffen
werden kann, wenn die Hauptsache durch eine auf Grund eines Anerkenntnisses
ausgesprochene Verurteilung (§ 307 ZPO) erledigt ist, scheidet im Streitfall aus. Denn
das Landgericht hat den Androhungsbeschluss (§ 890 Abs. 2 ZPO) nicht auf das von
der Schuldnerin erklärte Anerkenntnis gestützt, sondern den Antrag der Gläubigerin –
der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur folgend (vgl.
OLG Hamm, MDR 1988, 506; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 890, Rn. 14;
Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 890 Rn. 12a) – ohne Rücksicht auf das Verhalten der
Schuldnerin allein wegen des von den Parteien mit dem Prozessvergleich vom
16.10.2006 geschaffenen, auf Unterlassung bestimmter Handlungen gerichteten
Vollstreckungstitels für begründet erachtet.
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Der Klarheit halber sei angemerkt, dass der Senat in der Sache die Auffassung des
Landgerichts teilt, wonach in Fällen der vorliegenden Art keine dem Rechtsgedanken
des § 93 ZPO entsprechende Kostenentscheidung zu Gunsten des Schuldners ergehen
kann. Ergibt sich dessen Unterlassungsverpflichtung nicht aus einem Urteil (das in der
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Regel auch eine Androhung von Ordnungsmitteln enthält, die dann mit den gegen das
Urteil eröffneten Rechtsmitteln angreifbar ist: BGH, GRUR 1991, 929 [931] – Fachliche
Empfehlung II), sondern – wie hier – aus einem Prozessvergleich, muss der Gläubiger
nach Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1, 795,
750 ZPO) die richterliche Androhung von Ordnungsmitteln beantragen, wenn nicht
künftige Zuwiderhandlungen des Schuldners ohne angemessene Sanktion bleiben
sollen; denn der Vergleich selbst kann keine wirksame Androhung enthalten (Teplitzky,
Wettbewerbliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rn. 25 m.w.N.). Auch kann
der Schuldner nicht mit Wirkung für das weitere Vollstreckungsverfahren auf eine
Androhung verzichten (Zöller/Stöber, a.a.O.) oder sie in anderer Weise durch eigene
Erklärungen entbehrlich machen; insbesondere würde es sich bei dem Versprechen
einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung – für dessen Ablehnung der
Schuldner überdies gute Gründe haben mag – wegen seiner anderen Zweckrichtung
um eine das gerichtliche Ordnungsmittelverfahren weder ersetzende noch
ausschließende Möglichkeit handeln (vgl. BGH, NJW 1998, 1138 [1139]).
Stellt sich die nachträgliche richterliche Ordnungsmittelandrohung damit als praktisch
unvermeidliche – insoweit der gerichtlichen Ausfertigung und Zustellung des
Vollstreckungstitels vergleichbare – Konsequenz der im Vergleich titulierten
Unterlassungspflicht dar, erscheint es aber auch nicht unbillig, mit etwa hierfür
anfallenden zusätzlichen Kosten – den Rechtsgedanken des § 788 Abs. 1 S. 1 und 2
ZPO und der §§ 891 S. 2, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO folgend – den Schuldner und nicht etwa
den Vollstreckungsgläubiger zu belasten; ob solche Kosten hier überhaupt entstanden
sind, ist Gegenstand des noch in erster Instanz anhängigen
Kostenfestsetzungsverfahrens und vom Senat nicht zu entscheiden.
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Eine Übertragung der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung auf das vorliegende
(Vollstreckungs-) Verfahren kommt mangels einer entsprechenden eindeutigen
Willensäußerung der Parteien – für die das Landgericht den vor ihm geführten
Verhandlungen keine Anhaltspunkte hat entnehmen können – ebenfalls nicht in
Betracht.
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Beschwerdewert: 333,80 EUR
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