Urteil des OLG Köln vom 19.09.2005

OLG Köln: wettbewerbsrecht, unterlassungspflicht, streitgenosse, datum, mehrheit

Oberlandesgericht Köln, 17 W 188/05
Datum:
19.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 188/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 171/04
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Verfügungsbeklagten
je zur Hälfte.
G r ü n d e
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG
statthaft und begegnet auch im Übrigen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken, hat in
der Sache aber keinen Erfolg. Der Rechtspfleger hat es zutreffend abgelehnt, die von
den Verfügungsbeklagten geltend gemachten Erhöhungen der ihren erst- und
zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erwachsenen Verfahrensgebühren gegen
die Verfügungsklägerin mit festzusetzen. Den Prozessbevollmächtigten der
Verfügungsbeklagten ist weder im ersten Rechtszug des vorangegangenen Prozesses
noch im Berufungsverfahren eine erhöhte Verfahrensgebühr erwachsen. Nach altem
wie nach neuem Gebührenrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, Nr. 1008 VVRVG) erhält der
Rechtsanwalt, der eine Mehrheit von Auftraggebern in derselben Angelegenheit vertritt,
die erhöhte Verfahrensgebühr nur dann, wenn auch der Gegenstand der anwaltlichen
Tätigkeit derselbe ist. Daran fehlt es hier. Anders als die Beschwerde annimmt,
begründet die Inanspruchnahme mehrerer Personen auf Unterlassung für deren
gemeinsamen Prozessbevollmächtigten verschiedene Gegenstände der anwaltlichen
Tätigkeit. Das Unterlassungsbegehren der Verfügungsklägerin richtete sich zwar
gleichermaßen gegen beide Verfügungsbeklagten, hatte jedoch rechtlich verschiedene,
nämlich jede Verfügungsbeklagte selbständig betreffende Ansprüche zum Gegenstand.
Maßgeblich ist die rechtliche Natur des Klageanspruchs. Die mehreren Streitgenossen
abverlangte inhaltsgleiche Unterlassung bildet indessen für jeden von ihnen einen
selbständigen Gegenstand. Eine gesamtschuldnerische Haftung von
Unterlassungsschuldnern kommt auch dann nicht in Betracht, wenn - wie im
Wettbewerbsrecht - bestimmte Verstöße eines Unterlassungsschuldners auch den
Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Unterlassungsschuldner begründen. Das
führt nicht dazu, dass jeder der hierauf verklagten Parteien die ganze Leistung an den
Unterlassungsgläubiger zu bewirken verpflichtet ist, wie dies § 421 BGB voraussetzt.
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Die Unterlassungsverpflichtung kann ihrer Natur nach jeder der Streitgenossen nur für
sich selbst erfüllen. Derjenige Streitgenosse, der sich an das Verbot hält, befreit nicht
auch den anderen Unterlassungsschuldner von seiner eigenen - inhaltsgleichen -
Unterlassungspflicht, wie es bei der Gesamtschuld der Fall ist (§ 422 BGB). Eine
gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern wird daher auch im
Wettbewerbsrecht durchweg abgelehnt (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 1988
- 17 W 423/88 -). Es muss mithin bei dem angefochtenen Beschluss verbleiben, auf
dessen zutreffende Begründung ergänzend Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Streitwert des Beschwerdeverfahrens (406,20 EUR x 2 =) 812,40 EUR.
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