Urteil des OLG Köln vom 26.06.2002

OLG Köln: treu und glauben, provision, allgemeine geschäftsbedingungen, zeichnung, agb, transparenzgebot, emissionsbank, gebühr, zeichner, gegenleistung

Oberlandesgericht Köln, 13 U 165/01
Datum:
26.06.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 165/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 87/00
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.07.2001 verkündete Ur-
teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 87/00 - wird
zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die
Beklagte. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird
nicht zugelassen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
1
Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das
Landgericht hat die Beklagte zu Recht verurteilt, die Verwendung der
streitgegenständlichen Klausel "Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung 10
EUR je Order" in dem aus dem Tenor des angegriffenen Urteils zu entnehmenden
Umfang zu unterlassen, da der gestellte Klageantrag als zulässig im Sinne von § 15
AGBG anzusehen ist und die Verwendung der beanstandeten Klausel gegen § 9 Abs. 1
AGBG verstößt.
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1. Entgegen der von der Beklagten auch in der Berufung vertretenen Ansicht ist die
Klage zulässig, da der vom Kläger gestellte Klageantrag, der sich im
erstinstanzlichen Urteilstenor widerspiegelt, nicht zu unpräzise und zu weitgehend
gefasst ist, sondern den Anforderungen von § 15 Abs. 2 AGBG genügt. Es wird
sowohl der Wortlaut der beanstandeten Bestimmung in den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen "Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung 10
EUR je Order" gemäß § 15 Abs. 2 Ziffer 1 AGBG als auch entsprechend Ziffer 2
dieser Vorschrift die Art des Rechtsgeschäfts bezeichnet, für die die Bestimmung
beanstandet wird. Hingegen kann nicht isoliert nur die Formulierung "in bezug auf
Aktienaufträge" betrachtet werden. Diese Formulierung wird vielmehr präzisiert
durch die Bezeichnungen unter den Rubriken "Beratungsgeschäft" und
Direktordergeschäft" mit den Untertiteln "Provision" und "Mindestpreis" sowie den
Wortlaut der beanstandeten Klausel selbst. Hierdurch wird hinreichend klar, dass
nur ein fest umrissener Bereich des Aktiengeschäfts gemeint ist, der sich eindeutig
von anderen, nicht betroffenen Geschäften abgrenzen lässt. Auch der Hinweis der
Beklagten, sie verwende diese Klausel zwar unter den Rubriken
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"Beratungsgeschäft" und "DirectOrder-Geschäft", nicht aber mit den weiteren
Untertiteln "Provision" und "Mindestpreis" greift nicht durch, da es bei der
Beurteilung der Formulierung des Klageantrages nicht darauf ankommt, ob die
Beklagte die Klausel inhaltlich als "Provision" oder "Mindestpreis" verstanden
wissen will oder nicht. Entscheidend ist allein die grafische Eingliederung der
streitigen Klausel in die als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu wertende
Übersicht der Beklagten über die "Preise im Depot- und Wertpapiergeschäft der
S.Bank K. eG", so dass der Klageantrag die streitgegenständliche Klausel
zutreffend erfasst.
1. Weiter hat das Landgericht auch zu Recht bejaht, dass der gemäß § 13 Abs. 2 Nr.
1 AGBG klagebefugte und aktivlegitimierte Kläger von der Beklagten verlangen
kann, dass diese die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel unterlässt,
da die Klausel mit § 9 Abs. 1 AGBG nicht zu vereinbaren ist. Insoweit kann der
angefochtenen Entscheidung allerdings nur im Ergebnis, nicht aber in der
Begründung gefolgt werden.
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1. Zwar geht das Landgericht bei der inhaltlichen Überprüfung der streitigen Klausel,
die mit überzeugenden und in der Berufung nicht mehr angegriffenen Erwägungen
als eine Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert worden ist, zutreffend davon
aus, dass jedenfalls eine eingeschränkte Kontrolle im Hinblick auf das sogenannte
Transparenzgebot auch bei Klauseln, die z. B. das Preis-/Leistungsverhältnis
betreffen und daher grundsätzlich unter § 8 AGBG fallen, möglich ist (Brandner in:
Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Auflage 2000, § 8 Rdnr. 8a, § 9 Rdnr
87). Der Bewertung, hier liege ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor,
durch den die Vertragspartner der Beklagten nach § 9 Abs. 1 AGBG
unangemessen benachteiligt würden, weil nach der Fassung der
streitgegenständlichen Klausel unklar sei, wofür ein Pauschalbetrag von 10,00
EUR je Order gezahlt werden soll, schließt sich der Senat aber nicht an. Zwar mag
aufgrund der beiden Spaltenüberschriften "Provision" und "Mindestpreis" sowie
des Vortrages der Beklagten, es gehe um ein Entgelt für das Recht des Kunden
auf Teilnahme am Zuteilungsverfahren, unklar sein, wie der nach der Klausel zu
zahlende Betrag von 10,00 EUR rechtlich zu beurteilen ist. Die fehlende
Offenlegung einer derartigen rechtlichen Einordnung ist aber kein Problem einer
fehlenden Transparenz der Klausel, da die Transparenzkontrolle keine inhaltliche
Kontrolle, sondern nur die Überprüfung einer Klausel in Bezug auf ihre äußere
Gestaltung beinhaltet. Das Transparenzgebot verlangt von Allgemeinen
Geschäftsbedingungen lediglich, dass die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete
Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und
möglichst klar dargestellt werden (Brandner, a.a.O. § 9, Rdnr. 87). Dieses Gebot
einer möglichst weitgehenden Konkretisierung und Bestimmtheit des
Klauselinhaltes (Basedow in: Münchener Kommentar zum BGB, Band 1, 4. Aufl.
2001, § 9 AGBG, Rdnr. 30) wird bei der vorliegenden Klausel jedoch nicht verletzt,
da der konkrete Fall, in dem diese Klausel anwendbar sein soll, und die sodann
eintretenden Folgen klar und verständlich geregelt sind. Trotz der in der Auflistung
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"Preise im Depot- und Wertpapiergeschäft der S.Bank K. eG" verwandten
Spaltenüberschriften "Provision", wo jeweils ein bestimmter Prozentsatz genannt
wird, und "Mindestpreis", wo jeweils bestimmte Europreise angeführt werden, wird
für jeden Kunden durch den diese beiden Spalten überschreibenden Eintrag
"10,00 EUR je Order" hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieser
Festbetrag von 10,00 EUR je Order für den unter der Überschrift "Neuemissionen"
als Unterpunkt aufgeführten Fall der "Zeichnung von Neuemissionen bei
Nichtzuteilung" von der Beklagten im Wege der vorweggenommenen Einigung als
Entgelt geltend gemacht wird und hier die sonstige Aufteilung in Provision und
Mindestpreis ersetzt. Durch diese Einordnung werden auch der konkrete
Geltungsbereich und die Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch eindeutig
festgelegt, ohne dass insoweit für den Vertragspartner Auslegungs- oder
Verständnisschwierigkeiten zu erwarten sind. Denn die allein den Fall einer
Nichtzuteilung von gezeichneten Neuemissionen betreffende Klausel wird
systematisch zutreffend an der Stelle in die Preisliste der Beklagten eingeordnet,
wo sich der Vertragspartner über die jeweiligen Preise im Bereich
"Neuemissionen" informieren kann. Es wird für den Kunden deutlich gemacht,
dass für alle Fälle der Nichtzuteilung nach der Zeichnung einer Neuemission das
dort ausgewiesene Entgelt zu entrichten ist, bei dem nicht zwischen Provision und
Mindestpreis differenziert wird. Die Angabe eines Festbetrages je Order ist
insoweit ausreichend, da das Transparenzgebot keine Offenlegung der
Kalkulation, sondern nur einen hinreichend bestimmbaren Betrag verlangt (BGH,
Urteil vom 04.06.1997 - VIII ZR 312/96 - NJW 1997, 3166).
1. Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich um eine kontrollfähige
(Preis-)Nebenabrede, die nicht durch § 8 AGBG einer inhaltlichen Überprüfung
entzogen ist. Nach dieser Vorschrift unterliegen nur AGB-Klauseln, die Art und
Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht und den dafür zu zahlenden Preis
unmittelbar regeln, nicht der Inhaltskontrolle, da die Vertragsparteien nach dem im
Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und
Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können. Kontrollfähig sind dagegen
(Preis-)Nebenabreden, das heißt Abreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf
Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche
Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Dabei sind unter
Rechtsvorschriften im Sinne von § 8 AGBG nicht nur Gesetzesvorschriften im
materiellen Sinn zu verstehen, sondern auch allgemein anerkannte
Rechtsgrundsätze und das Abweichen von wesentlichen Rechten und Pflichten,
die sich aus der Natur des jeweiligen Vertragsverhältnisses ergeben (BGH, Urteil
vom 15.07.1997 - XI ZR 269/96 - BGHZ 136, 261, 264 m.w.N.).
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Zu diesen kontrollfähigen Nebenabreden ist die im vorliegenden Verfahren
streitgegenständliche Klausel zu zählen, da sie nicht als eine Preisbestimmung für
eine Dienstleistung eigener Art angesehen werden kann (so auch Landgericht
Dortmund, Urteil vom 15.12.2000 - 8 O 377/00, Bl. 149 ff GA = WM 2001, 774 = ZIP
2001, 566 = BB 2001, 854). Auch wenn man bei dem Auftrag des Kunden, eine
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Neuaktie zu erwerben, unterscheiden muss, ob er diesen Auftrag an eine
Emissionsbank vergibt, die die Neuaktien fest oder auch nur kommissionsweise
übernommen hat, oder an eine Bank, die die Aktien von einer Emissionsbank
erwerben muss, kommt der eigentlichen Zuteilung bzw. Nichtzuteilung keine derartige
rechtliche Bedeutung zu, dass insoweit von einem eigenständigen Rechtsgeschäft
gesprochen werden könnte. Beim Erwerb von Aktien von der Emissionsbank handelt
es sich um einen (Rechts-)Kauf (Grundmann in: Schimanski/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 112 Rdnr. 123 m.w.N.), bei dem für den Kunden als
von ihm zu erbringende Gegenleistung genauso der zu zahlende Kaufpreis im
Vordergrund steht wie dies bei der Provision festzustellen ist, die beim Aktienkauf von
einer Bank zu erbringen ist, die ihrerseits die Neuaktien zunächst von der
Emissionsbank erworben hat, so dass dieses Geschäft als Einkaufskommission zu
werten ist (Grundmann, a.a.O.). Da maßgeblich für die Abgrenzung zwischen
kontrollfreien Preisabreden über die Hauptleistung und kontrollfähigen Nebenabreden
der mit § 8 AGBG verfolgte Schutzzweck ist, den Durchschnittskunden durch die
Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG zu schützen, weil er der Vereinbarung über die
Hauptleistung mehr Aufmerksamkeit widmet als den Nebenpunkten (ständige Rspr.
des BGH seit dem Urteil vom 19.09.1985 - III ZR 213/83 - BGHZ 95, 362, 370), ist die
Inhaltskontrolle einer Klausel, die eine Gebühr für das Fehlschlagen derartiger
Aufträge vorsieht, notwendig. Da Zahlungen des Kunden in Form des vereinbarten
Kaufpreises nur bei einem wirksamen Kaufvertrag geschuldet werden ebenso wie eine
Provision beim erfolgreich durchgeführten Kommissionsgeschäft, birgt eine AGB-
Klausel, die auch bei erfolglos verlaufenem Geschäft die Zahlung eines Entgelts
vorsieht, die Gefahr, dass der Kunde eine solche vorweggenommene Einigung über
eine Vergütung für einen mit dem eigentlichen Ziel des Vertrages nicht gewollten Fall
in einer AGB-Klausel übersieht. Derartige Gefahren will das AGB-Gesetz aber gerade
abwenden.
1. Die vorliegend zu beurteilende Klausel über die Berechnung eines Entgelts von
10,00 EUR je Order im Falle der Nichtzuteilung bei zuvor gezeichneten
Neuemissionen ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
nicht vereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) und daher unwirksam, da die Kunden der
Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligt werden (§ 9 Abs. 1 AGBG).
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Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder
Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein
gesondertes Entgelt verlangen zu können. Wenn ein Anspruch auf Ersatz anfallender
Kosten im Gesetz nicht vorgesehen ist, können diese Kosten nicht in AGB auf Dritte
abgewälzt werden. Entgelte können nur für Leistungen verlangt werden, die auf
rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbracht werden. Jede
Entgeltregelung in AGB, die sich nicht auf eine solche Leistung bezieht, sondern
Aufwendungen für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht des Verwenders offen auf
dessen Kunden abzuwälzen versucht, stellt eine Abweichung von wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1
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AGBG (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651 m.w.N.).
Ausgehend hiervon ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel ein Verstoß
gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG zumindest dann festzustellen, wenn die Beklagte an der
Emission von öffentlichen Anleihen, festverzinslichen Wertpapieren oder Aktien selbst
unmittelbar als Emissions- oder Konsortialbank beteiligt ist. In diesen Fällen kann nicht
mehr von einer Sonderleistung der Beklagten ausgegangen werden, die separat vom
Kunden, der Aktien gezeichnet hat, zu vergüten ist. Die Bank kann sich dann nicht
mehr darauf berufen, sie würde allein eine Tätigkeit im Interesse des Kunden ausüben,
der eine derartige Neuemission gezeichnet hat, weil Konsortialbanken aufgrund
vertraglicher Regelungen gegenüber dem Emittenten selbst verpflichtet sind, die
Neuemission am Markt zu plazieren. Auch wenn die Hereinnahme von Zeichnungen -
insbesondere in den Fällen der starken Überzeichnung - einen erheblichen
Verwaltungsaufwand bei den Banken verursacht, erbringen Konsortialbanken insoweit
vorrangig keine Leistungen gegenüber dem Zeichner, sondern handeln aufgrund einer
selbst eingegangenen vertraglichen Verpflichtung im eigenen Interesse. Die
Zeichnung von Neuemissionen bei der erstmaligen Plazierung von Wertpapieren stellt
nicht nur einen notwendigen Schritt dar, dessen Durchführung die Konsortialbanken
aufgrund ihrer Vertragsbeziehung zum Emittenten übernommen haben, da dieser
hierzu ein Kreditinstitut einschalten muss (§ 36 Abs. 2 BörsG). Die Konsortialbanken,
die Wertpapiere fest übernommen haben, sind auch deshalb an der Hereinnahme
möglichst vieler und hoher Zeichnungen interessiert, weil sie die fest übernommenen
Aktien möglichst zeitgleich mit der Bezahlung des Übernahmebetrages an die
Zeichner weiterverkaufen wollen, um möglichst keine eigene Liquidität zu binden. Sie
nehmen daher eine Überzeichnung bewusst in Kauf. Eine Regelung, die dem Zweck
dient, von den Zeichnern eine Gebühr dafür zu erhalten, dass die Zeichnung einer
Neuemission erfolglos bleibt, liefe in diesen Fällen darauf hinaus, dass die Bank die in
ihrem eigenen Interesse angefallenen allgemeinen Betriebskosten auf den Kunden
abwälzt (vgl. von Rottenburg, "Zeichnungsgebühr" für die Ausführung von
Zeichnungsaufträgen bei Neuemissionen; erfolglose Zeichnung; Transparenzgebot,
WuB I G 2. Effektengeschäft 1.01, 1029, 1030).
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Ob die Beklagte selbst im Einzelfall Konsortialbank ist und ob eine Klausel zulässig
ist, die eine Gebühr für die Zeichnung von Neuemissionen bei Nichtzuteilung auf die
Fälle beschränkt, in denen die Bank nicht zum Kreis der Konsortialbanken gehört, weil
der Kunde die Bank hier mit einer Tätigkeit mit Dienstleistungscharakter beauftragt, die
die Bank auch ordnungsgemäß aufnimmt, aber aus Gründen nicht erfolgreich zu Ende
führen kann, die nicht in ihrer Sphäre (Nichtzuteilung durch die Emissionsbank), aber
auch nicht in der Sphäre des Kunden liegen, braucht nicht abschließend entschieden
zu werden (bejahend unter Hinweis auf § 396 Abs. 2 HGB: Steiner, EWiR § 9 AGBG
9/01, 455, 456; von Rottenburg, a.a.O., 1031). Da im Rahmen der Inhaltskontrolle nach
§ 9 AGBG bei Verbandsklagen immer von der "kundenfeindlichsten" Auslegung einer
Klausel auszugehen ist (BGH, Urteil vom 19.10.1999 - XI ZR 8/99 - NJW 2000, 651,
652 m.w.N.) und wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion eine
Aufrechterhaltung der Klausel mit ganz oder teilweise geändertem Inhalt ausscheidet,
genügt es, festzustellen, dass die Klausel in einem der von ihr erfassten
Anwendungsfälle den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von
Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, um die Unwirksamkeit der gesamten
Klausel zu begründen. Dies ist vorliegend der Fall, weil die streitgegenständliche
Klausel sprachlich nicht zwischen den Fällen, in denen die Beklagte selbst zu den
Konsortialbanken gehört, und den Fällen, in denen die Beklagte die Neuemissionen
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von den Konsortialbanken erwirbt, unterscheidet.
1. Inwieweit die Beklagte angeblich in jedem Einzelfall ihre Kunden aufklärt und stets
eine zusätzliche (Individual-)Vereinbarung über ein Entgelt von 10,00 EUR im
Falle der Nichtzuteilung einer gezeichneten Neuemission mit dem Kunden trifft (Bl.
242 GA), kann dahingestellt bleiben, da nach § 9 AGBG nur die durch die
Allgemeine Geschäftsbedingung zustandekommende vorweggenommene
Einigung zwischen der Beklagten und dem jeweiligen Vertragspartner zur
Überprüfung gestellt wird, nicht aber auch eine eventuelle zusätzliche separate
individualvertragliche Vereinbarung.
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1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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1. Die Revision gegen das Urteil des Senats war nicht zuzulassen, da die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n.F.).
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte: 2.045,17 EUR (=
4.000,00 DM)
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