Urteil des OLG Köln vom 28.07.2004

OLG Köln (sender, verbot des widersprüchlichen verhaltens, freier mitarbeiter, höhe, freie mitarbeit, befristung, arbeitnehmereigenschaft, bag, vertrag, begründung)

Oberlandesgericht Köln, 13 U 159/03
Datum:
28.07.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 159/03
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 376/02
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. Juli 2003 verkündete Urteil
der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 376/02 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von
120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e
1
I.
2
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen anwaltlicher
Pflichtverletzung im Rahmen eines früheren Mandatsverhältnisses in Anspruch.
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Die Klägerin war vom 01. 10. 1986 bis 30. 06. 2000 bei dem A-Fernsehen (SENDER A)
als Producerin, Dolmetscherin und Übersetzerin für die Berichterstattung aus der Türkei
im SENDER A-Studio in J tätig. Seit Anbeginn der Tätigkeit im Jahre 1986 wurden
zwischen dem SENDER A und der Klägerin befristete Honorarzeitverträge mit einer
Laufzeit von jeweils einem Jahr geschlossen, die eine freie Mitarbeit der Klägerin
regelten. Der letzte Vertrag (Nr. 15) war für den Zeitraum vom 01. 07. 1999 bis 30. 06.
2000 geschlossen worden.
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Im Sommer 1999 beauftragte die Klägerin den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer
arbeitsrechtlichen Interessen gegenüber dem SENDER A. Ziel der Beauftragung war
es, die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin gegenüber dem SENDER A feststellen zu
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lassen, nachdem das SENDER A die Klägerin vor die Alternative gestellt hatte,
entweder einen neuen befristeten Ein-Jahres-Vertrag mit Dienstsitz in J oder einen
unbefristeten Anstellungsvertrag mit Dienstsitz in N zu unterzeichnen, wobei aus der
Sicht des SENDER A die Vergütungsgruppe V zugrunde gelegt werden sollte.
Nachdem sich der Beklagte erfolglos mit Schreiben vom 05. 06. 2000 an das SENDER
A gewandt hatte, um für die Klägerin für die Zukunft eine Eingruppierung in die höher
dotierte Vergütungsgruppe VII und um ferner die Vereinbarung bzw. Feststellung einer
Festanstellung der Klägerin nach 14 Dienstjahren zu erreichen, erhob der Beklagte am
09. 11. 2000 Klage vor dem Arbeitsgericht Mainz mit dem Ziel der Feststellung der
Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin seit dem 01.10.1986 (Statusklage); ferner machte
er Zahlungsansprüche geltend. Einen ihr vom SENDER A angebotenen weiteren Ein-
Jahres-Vertrag für den Zeitraum 01. 07. 2000 bis 30. 06. 2001, der eine
Jahresbruttovergütung von 66.300.- DM vorsah, unterzeichnete die Klägerin auf
ausdrückliche Weisung des Beklagten nicht. Im Rahmen des vor dem Arbeitsgericht
Mainz abgehaltenen Gütetermins wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass die Frist
aus § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG nicht eingehalten sei, nach der, sofern die
Unwirksamkeit einer Befristung vom Arbeitnehmer geltend gemacht wird, innerhalb von
drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Vertrages Klage erhoben
werden muss. Hierauf wurde das arbeitsgerichtliche Verfahren einvernehmlich zum
Ruhen gebracht.
Mit der Klage nimmt die Klägerin den Beklagten aus dem Gesichtspunkt anwaltlicher
Pflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz für den Zeitraum vom 01. 10. 1997
bis 30. 06. 2000 in Höhe von 30.985,82 Euro nebst Zinsen mit der Begründung in
Anspruch, ohne die Versäumung der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG durch den
Beklagten wäre festgestellt worden, dass sie als Arbeitnehmerin des SENDER A
anzusehen und eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII vorzunehmen sei.
Ferner nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz für den
Zeitraum vom 01. 07. 2000 bis 31. 07. 2002 in Höhe von 91.232,36 Euro nebst Zinsen
mit der Begründung in Anspruch, aufgrund des Abratens von der Annahme eines
weiteren Honorarzeitvertrages habe der Beklagte für die Zeit vom 01. 07. 2000 bis 31.
07. 2002 den vollen monatlichen Betrag nach Vergütungsgruppe VII als Schadensersatz
zu leisten.
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Mit Urteil vom 24. 07. 2003, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und
Streitstandes, der gestellten Anträge und der Beurteilung durch die Zivilkammer Bezug
genommen wird, hat das Landgericht der Klage in Höhe von 33.898,66 Euro nebst
Zinsen stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich
die Berufung der Klägerin. Sie macht geltend, sie sei als Arbeitnehmerin anzusehen
gewesen, so dass der Manteltarifvertrag des SENDER A anwendbar gewesen sei,
wonach sie in die Vergütungsgruppe VII einzuordnen sei. Sie könne sich auf ihre
Arbeitnehmereigenschaft auch berufen; dies sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der
Beklagte habe daher den geltend gemachten Schaden in voller Höhe zu ersetzen.
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Die Klägerin beantragt,
8
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils,
9
1.
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum Oktober 1997 bis
11
Juni 2000 Schadensersatz in Höhe von 30.985,82 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 12. 08. 2002 zu zahlen,
und
2.
12
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin für die Zeit vom 01. 07. 2000 bis Juli
2002 weiteren Schadensersatz in Höhe von 57.333,70 Euro nebst 5 % Zinsen über
dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG seit dem 12. 08. 2002 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
14
die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung entgegen.
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Wegen aller Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
17
II.
18
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
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Die Klägerin kann vom Beklagten aus positiver Vertragsverletzung des zwischen den
Parteien geschlossenen Anwaltsvertrags keinen höheren Schadensersatz
beanspruchen als ihr vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil für die Zeit vom 01.
07. 2000 bis zum 30. 06. 2001 in Höhe von 33.898,66 Euro zuerkannt worden ist.
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1.
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Für den in der Vergangenheit liegenden Zeitraum von Oktober 1997 bis Juni 2000 steht
der Klägerin gegen den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in
Höhe von 30.985,82 Euro unter dem Gesichtspunkt der von ihr begehrten
Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII des "Tarifvertrags über die
Vergütungsordnung" vom 28. 07. 1971 (Bl. 46 ff GA) für die Arbeitnehmer des SENDER
A, die unter den Manteltarifvertrag vom 30. 11. 1970 fallen, nicht zu.
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Hierfür kann dahinstehen, ob die Klägerin in tatsächlicher Hinsicht den Status eines
Arbeitnehmers eingenommen hat, der unter den genannten Manteltarifvertrag fällt (vgl.
zur Arbeitnehmereigenschaft eines Mitarbeiters im Bereich von Funk und Fernsehen
BAG NZA 1994, 169 f.). Denn jedenfalls für den Zeitraum von Oktober 1997 bis Juni
2000 muss die Klägerin sich an den von ihr - mit anwaltlicher Hilfe - jeweils nach
langwierigen Verhandlungen mit dem SENDER A abgeschlossenen Verträgen
festhalten lassen, die keine Eingruppierung in die Vergütungsgruppen des genannten
Tarifvertrags, sondern die Zahlung eines genau bezifferten Honorarbetrages vorsehen.
Diese Verträge sind jeweils frei ausgehandelt worden und vorbehaltlos zustande
gekommen, so dass eine in die Vergangenheit gerichtete Nachzahlungsforderung
ausscheidet.
23
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 01. 10. 1997 bis 30. 06. 1999 ist darüber hinaus zu
berücksichtigen, dass die Klägerin dem Beklagten Vollmacht für ihre Vertretung wegen
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des Arbeitsverhältnisses mit dem SENDER A erteilt hat und dass sie sich weder
hinsichtlich des Vertrages vom 01. 07. 1997 bis 30. 06. 1998 noch hinsichtlich des
Folgevertrages vom 01. 07. 1998 bis 30. 06. 1999 jemals gegen die Befristung auf ein
Jahr außergerichtlich gewandt oder binnen der Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG
Klage beim Arbeitsgericht erhoben hat, so dass eine rückwirkende Unwirksamkeit der
Befristungsabrede für diese Zeiträume schon aus diesem Grunde nicht mehr geltend
gemacht werden konnte. Denn die Klagefrist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG gilt für jede
einzelne Befristung auch in sogenannten Kettenarbeitsverträgen, so dass nach Ablauf
der Klagefrist die Befristung im jeweiligen Arbeitsvertrag als wirksam anzusehen ist (vgl.
BAG NJW 1999, 2837 f.).
Eine Anwendung der in der Vergütungsordnung nach dem Manteltarifvertrag geregelten
Vergütungssätze auf die Klägerin für den Zeitraum vom 01. 07. 1999 bis 30. 06. 2000
und damit auch eine Anhebung des vom Landgericht zugesprochenen
Schadensersatzes unter Berücksichtigung der Vergütungsgruppe VII kommt nicht in
Betracht, da das SENDER A ausweislich seines Schreibens vom 03. 11. 1999 (Bl. 196,
197 R GA), dem die Klägerin inhaltlich nicht entgegen getreten ist und das sie selbst
vorgelegt hat, bei allen Ortskräften, die weltweit in den Auslandsstudios und
Korrespondentenstellen des SENDER A tätig sind, nur entsprechende Ortskraftverträge
abschließt. Nach diesem Schreiben werden die von der Klägerin erbrachten Stringer-
und Producer-Tätigkeiten sogar in Deutschland üblicherweise in freier Mitarbeit erbracht
(Bl. 196 R GA). Das Angebot auf Abschluss eines Ortskraftvertrages nach türkischem
Recht lehnte die Klägerin indes bereits Ende 1989 mit der Begründung ab, dass sie
keine Steuern und Sozialabgaben leisten wolle. Eine Festanstellung nach deutschem
Recht und die Anwendung des Manteltarifvertrags und der Vergütungsordnung wären
aber nur dann in Betracht gekommen, wenn die Klägerin die ihr vom SENDER A
alternativ angebotene Tätigkeit beim Sitz des SENDER A in N angenommen hätte
(Position einer Redaktionsassistentin in der Hauptredaktion, Bl. 196 R, 197 R GA). Im
Übrigen nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil auf den Seiten 8 und 9 UA
(Bl. 257 R und 258 GA).
25
2.
26
Zu Recht hat das Landgericht Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den
Beklagten für die Zeit nach dem 30. 06. 2001 nicht für begründet erachtet.
27
a.
28
Selbst wenn man die Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin bejaht, so hat sie nicht
schlüssig dargetan, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem SENDER A über den 30. 06.
2001 hinaus Bestand gehabt hätte. Denn alle Umstände sprechen dagegen: Es ist
nämlich davon auszugehen, dass für die Befristung des Arbeitsverhältnisses ein
rechtfertigender Sachgrund (vgl. hierzu BAG NZA 2003, 150, 151 f.) gegeben war. In
den mit dem SENDER A abgeschlossenen Verträgen heißt es in § 1 Nr. 1: "Das
SENDER A benötigt in der Korrespondentenstelle J für einen begrenzten Zeitraum die
Mitarbeit einer dort ansässigen freien Mitarbeiterin". Damit ist unabhängig vom
Auslandsbezug - bei einem ausländischen gewöhnlichen Arbeitsort ist mangels
Berührung des deutschen Arbeitsmarkts § 1 BeschFG nicht anwendbar - der
Rechtfertigungsgrund für eine Befristung zum Gegenstand der vertraglichen
Vereinbarung gemacht worden. Im Übrigen hat die Klägerin selbst vorgetragen (Seite 16
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der Klageschrift, Bl. 16 GA, und Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 05. 11. 2002, Bl. 134
GA), dass ihr die Vertreter des SENDER A bei einem Gespräch am 07. 02. 2001 erklärt
hätten, "dass ein neuer Vertrag bzw. eine Vertragsverlängerung nicht in Betracht käme".
Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin nicht schlüssig dargetan, dass sie beim
SENDER A über den 30. 06. 2001 hinaus eine weitere Beschäftigung gefunden hätte.
b.
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Unabhängig hiervon wäre es der Klägerin - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat
- verwehrt gewesen, sich im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit darauf zu berufen, zu dem
SENDER A in einem Arbeitsverhältnis mit Arbeitnehmereigenschaft gestanden zu
haben. Denn die Klägerin hat in der Vergangenheit gerade ihre Stellung als freie
Mitarbeiterin gegenüber dem SENDER A als Argument dafür verwendet, ein höheres
Entgelt zu erlangen. Sie hat sich geweigert, einen Ortskraftvertrag nach türkischem
Recht zu unterschreiben. Wie sich aus dem Schreiben des SENDER A vom 03. 11.
1999 (Bl. 196, 197 R GA) ergibt, lehnte die Klägerin den Abschluss eines derartigen
Ortskraftvertrages in erster Linie mit der Begründung ab, "keine Steuern und
Sozialabgaben leisten zu wollen". Dies wird in deutlicher Weise auch belegt durch das
Schreiben der Klägerin vom 10. 11. 1989 (Anlage K 17, Bl. 136 GA), in welchem sie
hinsichtlich des ihr vom SENDER A vorgeschlagenen Vertrags rügt, dass "abweichend
von der früheren Formulierung der Betrag von DM 2.000.- pro Monat auch
Versicherungsbeiträge und vom SENDER A abzuführende Steuern enthalten soll", und
in dem sie ausdrücklich darauf verweist, dass der Vertrag "sogar eine Verschlechterung"
bedeutet, weil der ihr "verbleibende Nettobetrag" für sie "sogar geringer" sein würde als
die Zahlungen, die sie für die gleiche Tätigkeit im Jahre 1987 erhalten habe.
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Die Klägerin hat ferner - anwaltlich beraten - über einen Zeitraum vom 01. 07. 1989 bis
30. 06. 2000 immer wieder neue Verträge unterschrieben, in denen der Status einer
freien Mitarbeiterin hervorgehoben worden ist. Sie hat hierdurch eine Sachlage
geschaffen, auf die sich das SENDER A verlassen hat und auch verlassen durfte. Das
SENDER A hat darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin weiterhin als freie
Mitarbeiterin tätig werden und ihre über 11 Jahre währende Zusammenarbeit mit dem
SENDER A auf der Basis von Verträgen für Leistungen freier Mitarbeiter fortsetzen
wollte. Die Klägerin hat aus dieser Art der Zusammenarbeit erhebliche finanzielle
Vorteile gezogen, da dies ihrem Wunsch entgegenkam, keine Steuern und
Sozialabgaben zu zahlen. Es ist anerkannt, dass ein Mitarbeiter rechtsmissbräuchlich (§
242 BGB) handelt, wenn er sich nachträglich darauf beruft, Arbeitnehmer gewesen zu
sein, obwohl er als freier Mitarbeiter tätig sein wollte und sich den Versuchen des
Dienstgebers widersetzt hat, zu ihm in ein Arbeitsverhältnis zu treten (BAG NJW 1997,
2618). Das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens hindert Vertragsparteien zudem
auch daran, sich auf die Unwirksamkeit eines Vertrags zu berufen, den sie viele Jahre
lang als rechtswirksam angesehen und beiderseits erfüllt haben (vgl. BAG NJW 1997,
2617, 2618).
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In Anwendung dieser Grundsätze kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Klage vor dem Arbeitsgericht Mainz - wäre sie nicht schon verfristet gewesen - Erfolg
gehabt hätte.
33
3.
34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen
35
Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Es besteht kein gesetzlicher Grund gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen,
da die Entscheidung auf einer tatsächlichen Würdigung beruht.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: 88.319,52 Euro (30.985,82 Euro + 57.333,70 Euro).
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