Urteil des OLG Köln vom 19.11.1999

OLG Köln: geschäftsführer, gesellschafterversammlung, urkunde, genehmigung, rückübertragung, abtretung, erwerb, kaufpreis, täuschung, anfechtung

Oberlandesgericht Köln, 4 U 17/99
Datum:
19.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 17/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 82/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom
25. März 1999 - 86 O 82/98 - wird auf Kosten des Klägers
zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von
12.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit leistet.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch unbedingte und unbefristete
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder
Sparkasse erbracht werden.
Die Beschwer für den Kläger übersteigt 60.000,00 DM.
T a t b e s t a n d
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Die Beklagte wurde im August 1993 als B Werkzeuge GmbH gegründet. Im Jahre 1994
wurden ihre Geschäftsanteile von der C Präzisionswerke D GmbH (im folgenden: C
GmbH) erworben und an diese abgetreten. Zu diesem Zeitpunkt Br N S
Alleingeschäftsführer der Beklagten und gleichzeitig Alleingeschäftsführer der C GmbH.
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Die Geschäftsanteile der C GmbH hielt seit 1994 die E Werkzeugbau GmbH in B (im
folgenden: E GmbH, B), deren Alleingesellschafter K C Br; die Herren K-H R und G A C
Geschäftsführer dieser GmbH.
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Am 03.07.1995 erschienen K C und für die C GmbH, ohne Vertretungsmacht und eine
Genehmigungserklärung vorbehaltend, der Kaufmann L B vor dem Notar Dr. H in
Hamm. In Ziffer I seiner Urkunde Nr. 305/1995 (Bl. 28 ff. d.A.) vereinbarten die
Anwesenden die Übertragung und Abtretung der Geschäftsanteile an der Beklagten in
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Höhe von 50.000,00 DM an C. Laut Ziffer II der Urkunde führten die Beteiligten im
unmittelbaren Anschluß daran eine Gesellschafterversammlung der Beklagten durch, in
der der bisherige Geschäftsführer N S mit sofortiger Wirkung abberufen und C zum
neuen Geschäftsführer bestellt wurde. Weiterhin beschlossen sie einstimmig die
Neufassung des Gesellschaftsvertrages, wobei der Firmenname in "E
Beteiligungsverwaltungs GmbH" umgewandelt sowie der Gegenstand mit "Erwerb, das
Halten und das Verhalten von Industriebeteiligungen, insbesondere an der E
Werkzeugbau GmbH, B" festgestellt wurde.
Mit notariell beglaubigter Erklärung bekundete N S am 04.07.1995, handelnd als
alleiniger Geschäftsführer der C GmbH, seine "Genehmigung" hinsichtlich aller
Erklärungen vom 03.07.1995 in allen Teilen und allen Beteiligten gegenüber (Bl. 38
d.A.).
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Am 16.08.1995 übertrug C als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der
Beklagten sowie alleiniger Gesellschafter des E GmbH, B, mittels notariellem Vertrag
seinen Geschäftsanteil an der E B zu einem Kaufpreis von 4.000.000,00 DM auf die
Beklagte.
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Am 28.08.1995 schloß C mit Rechtsanwalt H H einen notariellen Treuhandvertrag (vgl.
Bl. 180 ff. d.A.), durch den er die Kaufpreisforderung in Höhe von 4 Mio. DM bzgl. des
Geschäftsanteils an der E GmbH, B, an Rechtsanwalt H als Treuhänder abtrat und zur
Sicherheit den Geschäftsanteil selbst ebenfalls übertrug. Nach Kündigung dieses
Vertrages zum 26.01.1996 übertrug am selben Tag C, handelnd als alleiniger
Gesellschafter der Beklagten, vor Notar Dr. H gemäß Ziffer I der Urkunde Nr. 41/1996
(Bl. 43 ff. d.A.) seinen Geschäftsanteil an der Beklagten in Höhe von 50.000,00 DM zu
einem Kaufpreis von 1,00 DM an Herrn H S. Gemäß Ziffer II der notariellen Urkunde
traten die Erschienenen sodann "unter Verzicht auf alle satzungsgemäßen und
gesetzlichen Fristen- und Formvorschriften" zu einer Gesellschafterversammlung
zusammen, in der beschlossen wurde, den bisherigen Geschäftsführer C mit sofortiger
Wirkung abzuberufen und S zum neuen Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen.
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Mit notarieller Urkunde Nr. 161/1996 erklärten C und Frau B N, diese als vollmachtlose
Vertreterin des Klägers handelnd, der seit März 1996 Alleingeschäftsführer der C GmbH
Br, am 21.05.1996 vor Notar C in Hamm: C habe am 03.07.1995 die Geschäftsanteile an
der Beklagten von der C GmbH erworben, den fälligen Kaufpreis allerdings bislang
noch nicht bezahlt und sei auch zukünftig zur Zahlung nicht in der Lage. Aus diesem
Grunde sei die C GmbH zum Rücktritt berechtigt; die Beteiligten höben insoweit den
Vertrag vom 03.07.1995 rückwirkend unter Abtretung der Geschäftsanteile an die C
GmbH auf. Da C mit notariellem Vertrag vom 26.01.1996 den Geschäftsanteil an der
Beklagten treuhänderisch auf S übertragen habe, dieses Treuhandverhältnis allerdings
durch die rückwirkende Aufhebung des Vertrages vom 03.07.1995 unwirksam sei, trete
C des weiteren "vorsorglich" die Rückübertragungs- und Rückabtretungsansprüche
gegen S an die C GmbH ab. Auch erteilte C die unbedingte Vollmacht zur Kündigung
des Treuhandverhältnisses gegenüber S und zur Geltendmachung der
Rückübertragung des Geschäftsanteils an der Beklagten.
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Ob und unter welchen Voraussetzungen S die Anteile zurückzugeben hat, ist noch nicht
rechtskräftig entschieden. Eine entsprechende Klage des Klägers als damaliger
Geschäftsführer der C GmbH vor dem Landgericht Köln (Az: 89 O 117/96) auf
Rückübertragung der Geschäftsanteile in Höhe von 50.000,00 DM gegen S wird
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inzwischen, nachdem dieses Verfahren zunächst wegen des am 21.05.1997 vor dem
AG Gera eröffneten Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen der C GmbH
unterbrochen gewesen Br, vom Gesamtvollstrecker weiterverfolgt.
In der Zwischenzeit wurde der Sitz der Beklagten nach Frechen verlegt. Dies und die ab
dem 03.05.1997 eingetretenen Veränderungen, unter anderem auch eine weitere
Anteilsübertragung, wurden ins Handelsregister beim Amtsgericht Kerpen eingetragen.
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Vor Notar G in D wurde am 07.04.1997 eine Gesellschafterversammlung der Beklagten
notariell beurkundet (vgl. Urkunde Nr. 371/1997, Bl. 50 ff. d.A.), in der der Kläger als
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der C GmbH in Vertretung des
Alleingesellschafters der Beklagten Herrn U als Geschäftsführer der Beklagten abberief
und sich selbst zum alleinigen Geschäftsführer bestellte. Nach dem Vortrag des Klägers
erfolgte diese Bestellung ausdrücklich auf Geheiß der neuen Gesellschafterin der C
GmbH. Dies ist seit dem 04.11.1996 die Firma Wirtschaftstreuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in T.
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Der Kläger hat - nach Zurücknahme weiterer Feststellungsanträge - zuletzt noch die
Feststellung begehrt, daß er am 07.04.1997 wirksam zum Geschäftsführer der
Beklagten bestellt worden sei. Er hat die Ansicht vertreten, C habe am 03.07.1995 die
Anteile an der Beklagten nicht wirksam erworben, weil es an einer ordnungsgemäßen
Genehmigung der C GmbH nach § 15 GmbHG in Verbindung mit den
Satzungsvorgaben fehle. C habe durch sein Verhalten absichtlich notwendige
Genehmigungen umgehen wollen.
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U habe als damaliger Geschätsführer der C GmbH am 04.07.1995 gar nicht
genehmigen können, weil die gemäß § 6 der Satzung der C GmbH erforderliche
vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung gefehlt habe. Im übrigen sei der
Beklagten der Erwerb durch C vom 03.07.1995 bislang nicht gemäß § 16 GmbHG
angezeigt worden.
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Des weiteren sei die Übertragung an C gemäß § 139 BGB nichtig, weil die in derselben
Urkunde dokumentierte Gesellschafterversammlung rechtlich nicht stattgefunden habe
und sich dieser Mangel auf das Übertragungsgeschäft auswirke.
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Nach Ansicht des Klägers ist aufgrund der unwirksamen Übertragung vom 03.07.1995
auch die Weiterveräußerung und Abtretung an S vom 26.01.1996 unwirksam. S sei
zudem, wenn überhaupt, nur als Treuhänder eingesetzt worden, der spätestens durch
den Rückübertragungsvertrag vom 21.05.1996 zur Rückübertragung verpflichtet sei.
Wieder fehle zudem bei dem "Erwerb" durch S, unabhängig von der eventuellen
Wirksamkeit des Erwerbsgeschäfts, die Anzeige an die betroffene Gesellschaft gemäß §
16 GmbHG.
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Der Kläger hat beantragt,
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festzustellen, daß er in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom
07.04.1997 (Urkunden-Nr. 371/1997 des Notars G, D) wirksam zum
Geschäftsführer bestellt worden ist.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat behauptet, der Kläger handele ausschließlich im Interesse des
Rechtsanwalts H, weshalb ihm ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse fehle.
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Im übrigen könne der Kläger nicht Geschäftsführer geworden sein, weil die C GmbH, die
ihn hierzu ernannt habe, am 04.07.1997 gar nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten
gewesen sei, weil deren Anteil bereits durch Vertrag vom 03.07.1995 mit rückwirkender
Genehmigung des damaligen Geschäftsführers U am 04.07.1995 wirksam verkauft und
abgetreten worden sei. Daran habe sich auch durch den Rückübertragungsvertrag vom
21.05.1996 nichts mehr geändert. Denn S sei bereits am 31.01.1996 vollwirksam
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten geworden. Ein
Treuhandverhältnis habe nie bestanden. Die am 21.05.1996 notariell beurkundete
Rückübertragung habe mangels Mitwirkung von S nicht wirksam erfolgen können.
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Durch Urteil vom 25.03.1999, auf das wegen seiner Einzelheiten verwiesen wird, hat
das Landgericht die Klage abgewiesen, weil die C GmbH den Kläger im April 1997 nicht
wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten habe bestellen können, nachdem sie zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafterin der Beklagten gewesen sei.
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Gegen dieses am 29.03.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.04.1999 Berufung
eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 09.07.1999 mit an
diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.
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Die Parteien wiederholen ihren erstinstanzlichen Vortrag.
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Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, C habe seinerzeit die Anteile an der Beklagten
nicht wirksam erworben. Dabei hält er für entscheidend, daß die "vorherige
Zustimmung" der Gesellschafter der C GmbH nicht vorgelegen habe, und meint
weiterhin, der Vertrag vom 3./4.07.1995 sei gemäß § 139 BGB nichtig. Ergänzend weist
er darauf hin, daß die Geschäftsanteile Cs an der E GmbH, B, gepfändet worden seien.
Außerdem habe C seine rechtsgeschäftlichen Erklärungen anläßlich der Übertragung
seiner Geschäftsanteile an S, der wegen Untreue zum Nachteil hier nicht betroffener
Firmen verurteilt worden ist, wegen arglistiger Täuschung angefochten, so daß S nicht
wirksam Inhaber und Geschäftsführer der Beklagten geworden sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem erstinstanzlichen
Schlußantrag zu entscheiden und nachzulassen, erforderliche Sicherheiten
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse
zu stellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
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Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und verteidigt das angefochtene Urteil. Im
übrigen hält sie die Pfändung der Anteile Cs an der E GmbH, B, hier für unerheblich und
den Vortrag des Klägers hinsichtlich der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung für
unsubstantiiert.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den
vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
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Das Landgericht hat mit zutreffenden und überzeugenden Gründen festgestellt, daß der
Kläger nicht Geschäftsführer der Beklagten geworden ist, weil die C GmbH, die ihn dazu
bestellt hat, zu diesem Zeitpunkt nicht Gesellschafterin der Beklagten gewesen ist,
deren Anteile vielmehr wirksam auf C, später auf S übertragen worden sind. Zur
Begründung verweist der Senat zunächst auf die detaillierten Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils und macht sich diese in vollem Umfang zu eigen.
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Dagegen hat der Kläger mit der Berufung Erhebliches nicht vorgebracht:
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ZBr weist der Kläger zutreffend darauf hin, daß gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG und § 6 der
Satzung der C GmbH die Gesellschafterversammlung der C GmbH dem Vertrag vom
03./04.07.1995 über die Übertragung der Anteile auf C vor seinem Abschluß hätte
zustimmen müssen. Als Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin E GmbH, B,
hätten also deren damalige Geschäftsführer R und A zustimmen müssen.
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Dem Beweisantritt des Klägers, die Zeugen R und B zu hören, daß sie vor dem
Abschluß des Vertrages von diesem nichts gewußt haben, Br aber nicht nachzugehen,
weil es darauf nicht ankommt.
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Denn das Vorliegen einer förmlichen vorherigen Zustimmung Br unter den gegebenen
Umständen entbehrlich.
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Da die in Rede stehenden Zustimmungsklauseln in aller Regel der Abwehr
unerwünschten Einflusses auf die Entscheidungen in der Gesellschaft dienen (vgl.
Lutter/Hommelhoff, GmbH Gesetz, 14. Auflage § 15 RNr. 20 b), ist die Zustimmung nicht
unerläßliche Wirksamkeitsvoraussetzung in jedem Fall der Anteilsübertragung. So
entfällt das Zustimmungserfordernis , wenn sein Sinn und Zweck es nicht unabdingbar
verlangt, zudem praktische und wirtschaftliche Erwägungen dagegen sprechen, so z. B.
bei Abtretung durch den Alleingesellschafter, beim Erwerb durch den einen von nur
zwei Gesellschaftern, wenn der Erwerber später auch den Anteil desjenigen erwirbt,
dessen Genehmigung fehlt (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O. RNn. 21 mit weiteren
Nachweisen).
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Entsprechend liegt der Fall aber auch hier.
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Daß C, der damalige Alleingesellschafter der E GmbH, B, die seinerzeit wiederum
Alleingesellschafterin der C Br, dem Vertrag vom 3./4.07.1997 zustimmte, liegt aufgrund
seiner Beteiligung an dem Geschäft auf der Hand. Als Alleingesellschafter der E GmbH,
B, hatte er das Recht, die Geschäftsführer R und Aanzuweisen, diesem Vertrag
zuzustimmen. Da es sich insoweit nicht um eine rechtswidrige Anweisung gehandelt
hätte, hätten sie eine entsprechende Weisung befolgen müssen (vgl. Lutter/Hommelhoff,
a. a. O., § 37 RNr. 17 f, § 43 RNr. 17).
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Da es bei dem hier gegebenen Zustimmungserfordernis auch nicht um den Schutz
Dritter ging und C die Geschäfte aller beteiligter Gesellschaften letztlich allein
bestimmen konnte, er wirtschaftlich betrachtet deren alleiniger Eigentümer Br, wäre es
unter diesen Umständen eine sinnlose Förmelei gewesen, zu verlangen, daß die C
GmbH vor Abschluß des Vertrages eine Gesellschafterversammlung hätte abhalten
müssen, um die sichere Zustimmung der E GmbH, B, einzuholen.
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Weshalb die Tatsache, daß die Zustimmung Cs, obgleich sie sich schon allein aus dem
Abschluß des Vertrages ergibt, nicht zusätzlich in die notarielle Urkunde aufgenommen
worden ist, obigen Erwägungen die sachliche Grundlage entziehen könnte, wie der
Kläger mit der Berufung meint, ist nicht nachvollziehbar.
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Außerdem ergibt sich, wie das Landgericht dargelegt hat, aus den später nachfolgenden
Übertragungsvorgängen, daß die Beschlußorgane der E GmbH, B, mit dem Verkauf
einverstanden gewesen sind, ihm also auch förmlich zugestimmt hätten.
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Die Tatsache, daß die Anteile Cs an der E GmbH, B, von der Bundesanstalt für
vereinigungsbedingte Sonderaufgaben gepfändet worden C, ist in diesem
Zusammenhang ohne Bedeutung. Denn der Pfandgläubiger von GmbH-Anteilen erlangt
durch die Pfändung kein Mitwirkungs- und Stimmrecht, kann also bei
Gesellschafterbeschlüssen nicht mitwirken und nimmt dem Schuldner auch nicht seine
Rechte als Gesellschafter (Palandt/Bassenge, BGB, 58. Auflage, § 1274 RNn. 8, § 1276
RNr. 6). Die Bundesanstalt hätte also keinen Einfluß nehmen können auf die Ausübung
der Zustimmungsbefugnis der E GmbH, B.
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Wie das Landgericht weiter zutreffend dargelegt hat, ist auch die Anmeldung der
Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 16 GmbHG, zBr nicht ausdrücklich, aber
konkludent erfolgt, wie sich aus der seinerzeitigen Personalunion Us als
Geschäftsführer der C GmbH und Geschäftsführer der Beklagten ergibt: Dagegen hat
der Kläger in der Berufung auch nichts eingewendet. Außerdem stellt die Anmeldung
nicht ein Element der wirksamen Übertragung dar, sondern soll lediglich den Erwerber
vor der Gesellschaft legitimieren (vgl. Lutter/Hommelhoff, a. a. O. § 16 RNr. 1, 4).
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Entgegen der Ansicht des Klägers führen hier auch nicht die Grundsätze des § 139 BGB
zur Annahme der Nichtigkeit der Übertragung des Geschäftsanteils. Richtig weist der
Kläger zBr darauf hin, daß der Beschluß Cs in der Gesellschafterversammlung vom
03.07.1995, mit dem er sich zum Geschäftsführer bestellt hat, nichtig gewesen ist, weil
er zu dieser Zeit noch nicht Gesellschafter Br.
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Daraus folgt aber nicht, daß die Übertragung der Geschäftsanteile gemäß § 139 BGB
ebenfalls als nichtig anzusehen ist, da zwischen beiden Vorgängen keine innere
Abhängigkeit besteht. Der Beweisantritt des Klägers, den Zeugen C zu seinen
damaligen Vorstellungen zu vernehmen, läuft auf eine Ausforschung hinaus. Denn der
Kläger hat keinerlei tatsächliche Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte,
daß C die Geschäftsanteile nicht erworben hätte, wenn er von der Unwirksamkeit der
Bestellung zum Geschäftsführer gewußt hätte. Vielmehr sprechen alle Umstände
dagegen. Zum einen hätte es der Übertragung der Geschäftsanteile angesichts der
tatsächlichen Machtverhältnisse im Konzern nicht bedurft, um sich als Geschäftsführer
bestellen zu lassen, zum anderen hätte C die nichtige Bestellung sofort nach
Genehmigung der Übertragung der Geschäftsanteile in wirksamer Weise nachholen
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können.
An der durch die Übertragungsverträge entstandenen Situation ändert auch die
Behauptung des Klägers nichts, C habe seine vertraglichen Erklärungen gegenüber S
wegen arglistiger Täuschung angefochten. Zunächst ist schon der Vortrag des Klägers
zum Anfechtungsgrund sowie zur Anfechtungserklärung mangels Tatsachenvortrags
gänzlich unsubstantiiert. Im übrigen folgte aus einer eventuellen wirksamen Anfechtung
nicht die Unwirksamkeit der Übertragung der Geschäftsanteile, sondern lediglich die
Verpflichtung Ss zur Rückübertragung der Anteile, wozu es bislang unstreitig aber nicht
gekommen ist.
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Im übrigen ist es auch unerheblich, ob S im Verhältnis zu C die Anteile nur
treuhänderisch erworben hat, weil er jedenfalls noch außer hin voll berechtigter
Rechtsinhaber geworden ist.
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Da die C GmbH also weder Gesellschafterin der Beklagten geblieben, noch es wieder
geworden ist, hat sie den Kläger nicht wirksam zum Geschäftsführer der Beklagten
bestellen können.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs.
2 ZPO.
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Berufungswert: 100.000,00 DM
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