Urteil des OLG Köln vom 14.07.1993

OLG Köln (schutzwürdiges interesse, einstellung, sicherheitsleistung, vollstreckung, zwangsvollstreckung, interesse, schaden, höhe, zpo, vorinstanz)

Oberlandesgericht Köln, 17 U 40/93
Datum:
14.07.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 U 40/93
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 3/93
Tenor:
Der Antrag des Berufungsklägers vom 13. Juli 1993, die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 23.
März 1993 (89 0 3/93) bis zur Entscheidung in der Berufungsinstanz
einzustellen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
1
2
Unabhängig von der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Be-rufung fehlt es an den
für eine Einstellung der Zwangsvoll-streckung nach den §§ 707, 719 ZPO
erforderlichen Vorausset-zungen.
3
Da die Klägerin aus dem angefochtenen Urteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 290.000,-- DM vollstrecken kann, kommt eine Einstellung der
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung des Beklagten nur unter ganz
besonderen Umständen in Betracht, die einen nicht anderweitig abwendba-ren, über
die allgemeinen Vollstreckungswirkungen hinausge-henden Schaden ernsthaft
nahelegen. Sie sind nicht dargetan. Die allgemeinen Nachteile, die mit der vom
Beklagten befürchteten Vollstreckung verbunden sein werden, begründen kein
schutzwürdiges Interesse an der Einstellung der Zwangs-vollstreckung.
4