Urteil des OLG Köln vom 20.01.2000

OLG Köln: awv, ausfuhr, gleiche zeit, firma, beweislast, ware, anschlussberufung, umbau, maschine, verschulden

Oberlandesgericht Köln, 7 U 84/99
Datum:
20.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 84/99
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 183/94
Tenor:
Die Berufung und die Anschlussberufung gegen das am 26.03.1999
verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O
183/94 - werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden gegeneinander aufgehoben.
T a t b e s t a n d :
1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz aufgrund außenwirtschaftlicher Maßnahmen der
Beklagten im Zusammenhang mit einer von ihr geplanten Ausfuhr von Maschinen und
Maschinenteilen nach Libyen.
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Die Klägerin steht seit 1979 in Geschäftsbeziehungen zu dem in Libyen ansässigen
Unternehmen "C. R. W." . Der CRW beauftragte die Klägerin im Juni 1990 mit der
Lieferung eines Vakuuminduktionsofens zu einem Preis von 1,8 Mio. DM. Im Juli 1990
bestellte er eine Faserwickelmaschine zu einem Preis von 5.378.700,00 SFR (ca. 6 Mio.
DM). Gegenstand eines weiteren Vertrags waren Zusatzteile zu dem
Vakuuminduktionsofen, für die ein Preis von 1.161.079,00 DM vereinbart wurde. Die
Verträge wurden nicht von der Klägerin selbst, sondern von der in der Schweiz
ansässigen Firma C. abgeschlossen, die dabei im eigenen Namen, aber für Rechnung
der Klägerin handelte. Die Lieferung sollte im Juli 1991 erfolgen. Die in Kisten verpackte
Ware lagerte Mitte Juli 1991 zur Verschiffung bereit im Freihafen H..
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Am 23. Juli 1991 ging bei der Klägerin ein Telefax-Schreiben des Bundesministers für
Wirtschaft ein, in dem es u.a. heißt:
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"Im Zusammenhang mit der von Ihnen beabsichtigten Ausfuhr ... liegen der
Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass diese Waren von libyscher Seite für eine
Produktionsstätte zur Herstellung von Raketen/Raketenteilen verwendet werden
sollen.
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Wir setzen Sie hiervon in Kenntnis.
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Damit wird die Ausfuhr der oben genannten Waren gem. § 5 c AWV
ausfuhrgenehmigungspflichtig. Sie werden gebeten, beim Bundesamt für Wirtschaft in
E. einen entsprechenden Ausfuhrgenehmigungsantrag zu stellen."
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Die Klägerin widersprach dem Inhalt des Schreibens noch am selben Tag mit einem per
Telefax übermittelten Schreiben, in dem sie die im zivilen Bereich liegenden
Verwendungsabsichten des CRW darlegte.
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Mit Schreiben vom 25.07.1991, das der Klägerin ebenfalls per Telefax übermittelt wurde,
widersprach auch das H.ische Freihafenamt ("als Hauptzollamt") der Verschiffung mit
der Begründung, dass die Ausfuhr nach § 5 c AWV genehmigungspflichtig sei, da die
Waren dem militärischen Bereich zuzuordnen seien. Zusätzlich wies es die Klägerin
darauf hin, dass die Verfügung über die Ausfuhrsendung von der besonderen
Zustimmung des Freihafenamtes gem. § 11 Abs. 1 AWV i.V.m. § 12 Abs. 4 der
Allgemeinen Zollordnung abhängig gemacht werde.
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Die Ware verblieb daraufhin im Hafen und wurde, nachdem die Klägerin mit weiteren
Gegenvorstellungen bei der Beklagten erfolglos geblieben war, von der Klägerin wieder
abtransportiert und mit erheblichen Preisabschlägen anderweitig verwertet.
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Die Klägerin begehrt von der Beklagten Ersatz des ihr durch die Nichtausführung des
Exportgeschäfts entstandenen Schadens. Zur Begründung hat sie geltend gemacht:
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Für die Intervention der Beklagten habe es an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Die
Voraussetzungen des § 5 c AWV hätten nicht vorgelegen, denn weder der
Vakuuminduktionsofen noch die Faserwickelmaschine seien für die Verwendung zu
rüstungstechnischen Zwecken geeignet gewesen. In dem Ofen könnten die zur
Herstellung von Raketen oder Raketenteilen erforderlichen Superlegierungen nicht
geschmolzen werden. Die hierfür erforderlichen Elektroden könnten selbst nach einem
Umbau und einer Umrüstung des Ofens nicht produziert werden, da das
Schmelzvolumen zu gering sei. Außerdem sei ein Umbau vor Ort nicht möglich. Auch
die Faserwickelmaschine sei für die Raketenproduktion nicht geeignet. Statt der in der
Raketentechnik benötigten dreiachsigen Ausführung verfüge sie nur über zwei Achsen.
Für eine zweiachsige Maschine bestehe nur eine höchst beschränkte
Verwendungsmöglichkeit, die zudem große technische Folgeprobleme aufwerfe.
Jedenfalls seien die Maschinen nicht für militärische Zwecke bestimmt gewesen.
Insoweit seien die Informationen, die das Ministerium vom Bundesnachrichtendienst
erhalten habe, unzutreffend. Der CRW habe mit dem libyschen Raketenprogramm
nichts zu tun. Der Vakuuminduktionsofen sei nur für das Schmelzen von Aluminium
ausgestaltet gewesen, und mit der Faserwickelmaschine hätten Trink- und
Abwasserrohre hergestellt werden sollen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.830.431,23 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
05.05.1994 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat den von der Klägerin behaupteten
Schaden bestritten. Zum Grund des Anspruchs hat sie vorgetragen:
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Entgegen der Darstellung der Klägerin seien die Maschinen für Zwecke der
Rüstungstechnik geeignet und bestimmt gewesen. Mit dem Vakuuminduktionsofen
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hätten sich jedenfalls nach Umbau und Umrüstung Elektroden und sogenannte
Barsticks herstellen lassen. Damit biete der Ofen zwar nicht die optimale Lösung für
eine Produktion von Superlegierungen. Es sei aber gerade typisch für verdeckte
Beschaffungsaktivitäten, dass man sich auch mit der zweitbesten Lösung begnüge und
dabei zusätzlich den notwendigen Umbau- und Umrüstungsaufwand in Kauf nehme.
Das gelte auch für die Faserwickelmaschine, die jedenfalls zur Herstellung einfacher
Strukturen von Motorgehäusen und Brennkammern für Feststoffraketen geeignet sei.
Eines der Zubehörteile, ein sogenannter Abzieher für den Ausdruckdorn, entspreche
exakt den für das libysche Raketenprogramm benötigten Maßen. Für die von der
Klägerin behauptete Verwendung zur Produktion von Wasserrohren sei die Maschine
dagegen "überqualifiziert". Die Absichten des libyschen Empfängers seien der Klägerin
auch bekannt gewesen. Die von ihr geplante Ausfuhr sei daher nach § 5 c AWV
genehmigungsbedürftig gewesen. Darauf habe das Ministerium mit seinem Schreiben
vom 23.07.1991 lediglich hingewiesen. Einen Zwang zur Unterlassung der Ausfuhr
habe es damit nicht ausgeübt. Vielmehr habe es der Klägerin freigestanden, die
Verschiffung trotzdem durchzuführen. Das Freihafenamt H. sei nicht aufgrund einer
Weisung des Ministeriums tätig geworden. Jedenfalls fehle es an einem Verschulden
der Beamten, die keinen Anlass gehabt hätten, den Hinweisen des
Bundesnachrichtendienstes zu misstrauen.
Das Landgericht hat einen Zeugen vernommen und zur Frage der
Verwendungsmöglichkeiten des Vakuuminduktionsofens und der Faserwickelmaschine
Sachverständigengutachten eingeholt. Mit Grund- und Teilurteil vom 26. März 1999 hat
es die Klage aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde
nach für gerechtfertigt erklärt und sie im übrigen - unter dem Gesichtspunkt der
schuldhaften Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG - abgewiesen.
Begründet hat es diese Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:
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Die Beklagte habe durch den mit Schreiben vom 23.07.1991 erteilten Hinweis, dass die
Ausfuhr des Ofens und der Faserwickelmaschine nach § 5 c AWV
genehmigungsbedürftig sei, rechtswidrig in das Eigentum der Klägerin eingegriffen. Die
Voraussetzungen des 5 c AWV hätten nicht vorgelegen. Aufgrund des Gutachtens des
Sachverständigen Prof. Dr. Sch. stehe fest, dass der Vakuuminduktionsofen für die
Herstellung von Raketen oder Raketenteilen nicht geeignet sei. Fehle es aber bereits an
der Eignung, so könne entgegen dem Vorbringen der Beklagten nicht davon
ausgegangen werden, dass der Ofen für rüstungstechnische Zwecke bestimmt gewesen
sei. Insoweit seien die Informationen, die das Ministerium vom Bundesnachrichtendienst
erhalten habe, nicht beweiskräftig. Im übrigen gehe eine etwaige Unklarheit über den
beabsichtigten Verwendungszweck auch zu Lasten der Beklagten, denn ihr obliege die
Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des § 5 c AWV
vorgelegen hätten. Entsprechendes gelte für die Faserwickelmaschine. Das hierzu
eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Ehrenstein habe den Beweis für die
von der Beklagten behauptete militärische Verwendungsabsicht nicht erbracht. Vielmehr
habe der Sachverständige bestätigt, dass die Maschine sich hervorragend für die
Herstellung von Wasserrohren eigne. Die verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der
Beklagten. Durch das Vorgehen der Beklagten sei der Klägerin auch ein Schaden
entstanden, da es ihr unmöglich gemacht worden sei, die Lieferverträge zu erfüllen.
Insoweit habe die Vernehmung des Zeugen F. ergeben, dass der libysche
Vertragspartner der Klägerin im November 1991 den Vertragsrücktritt erklärt habe. Die
Entschädigungspflicht der Beklagten rechtfertige sich aus dem Gesichtspunkt des
enteignungsgleichen Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten
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Gewerbebetrieb. Dagegen stehe der Klägerin ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung
nicht zu, da den Beamten der Beklagten ein Verschulden nicht zur Last falle. Auf die
Richtigkeit der ihnen zugegangenen Information des Bundesnachrichtendienstes hätten
sie vertrauen dürfen. Jedenfalls sei den Beamten ein Verschulden nicht nachgewiesen.
Gegen das Urteil richten sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete
Berufung der Beklagten und die nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangene
Anschlussberufung der Klägerin. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen beide Parteien ihre
erstinstanzlichen Anträge weiter.
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Wegen aller näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des
genauen Inhalts der gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die von
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der
Senatsitzung vom 28.10.1999 Bezug genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
22
Beide Rechtsmittel sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
23
I.
24
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass der Klägerin dem Grunde nach
ein Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff zusteht. Er hält es
aber für zweifelhaft, ob die Beklagte mit ihren gegen die Ausfuhr der Maschinen
gerichteten Maßnahmen in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten
Gewerbebetrieb eingegriffen hat. Als Eingriffsobjekt kommen auch die Forderungen der
Klägerin aus den mit dem libyschen Auftraggeber geschlossenen Kaufverträgen in
Betracht. Auch schuldrechtliche Forderungen, namentlich Kaufpreisforderungen,
können dem Kreis der Eigentumsrechte im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG angehören
(BverfGE 45, 142, 179; 68, 193, 222). Demgegenüber erscheint fraglich, ob der
eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb nicht einen bloßen Auffangtatbestand
bildet, der nur dann als Eingriffsobjekt in Betracht kommt, wenn andere als Eigentum
i.S.d. Art. 14 GG geschützte Rechte nicht betroffen sind. Dem braucht aber im Rahmen
des Grundurteils nicht weiter nachgegangen zu werden. Vielmehr kann die
Entscheidung, ob die Klägerin wegen des Verlustes ihrer Forderungen oder wegen
eines Eingriffs in ihren Gewerbebetrieb zu entschädigen ist, dem Betragsverfahren
vorbehalten bleiben.
25
II.
26
In allen anderen Punkten - bis auf die Ausführungen S. 17 unten des angefochtenen
Urteils (vgl. hierzu unter II. 2 des Senatsurteils) - folgt der Senat der Begründung des
angefochtenen Urteils. Auf die zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungsgründen des Urteils wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Im
Hinblick auf die in der Berufungsinstanz kontrovers gebliebenen Punkte bedarf es nur
noch folgender ergänzender Ausführungen:
27
1. Zur Berufung der Beklagten
28
Die Beklagte meint, das Schreiben des Ministeriums vom 23.07.1971 könne nicht als
enteignungsgleicher Eingriff qualifiziert werden, da es keinen regelnden Inhalt habe,
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sondern ein bloßer Realakt sei, dessen Zweck darin bestanden habe, der Klägerin die
vom Tatbestand des § 5 c AWV geforderte Kenntnis von der Zweckbestimmung der
Ware zu verschaffen. Dieses Argument geht aus mehreren Gründen fehl.
Das Schreiben enthält nur in seinem ersten Teil, den die Beklagte in der
Berufungsbegründung wörtlich zitiert, eine Information über ihr vorliegende
Erkenntnisse bezüglich der Absichten des libyschen Adressaten. Im zweiten Teil, den
sie unerwähnt lässt, legt sie der Klägerin die Konsequenz dar, die sie aus diesem
Sachverhalt zieht, nämlich die Notwendigkeit der Genehmigung gem. § 5 c AWV, und
verbindet damit die Aufforderung, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Schon
wegen dieses Inhalts liegt entgegen der Auffassung der Beklagten ein feststellender
Verwaltungsakt mit einem die Pflichten der Klägerin unmittelbar regelnden Charakter
vor.
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Im übrigen trifft es auch nicht zu, dass eine Entschädigungspflicht wegen
enteignungsgleichen Eingriffs nur durch einen Verwaltungsakt ausgelöst werden kann.
Es ist seit jeher anerkannt, dass auch Realakte bis hin zu bloßen Warnungen und
Empfehlungen einen Eingriff im Sinne des Enteignungsrechts darstellen können (vgl.
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl., Seite 254 mit Rechtsprechungsnachweisen).
31
Schließlich spielt es auch im Ergebnis überhaupt keine Rolle, ob die von der Klägerin
beabsichtigte Ausfuhr bereits an dem Schreiben des Ministeriums vom 23.07.1991 oder
erst an dem Schreiben des Freihafenamts vom 25.07.1991 gescheitert ist. Dass
jedenfalls in dem Schreiben des Freihafenamts ein Verschiffungsverbot ausgesprochen
wurde, steht außer Zweifel und wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Der Berücksichtigung dieses Schreibens stehen entgegen der Auffassung der
Beklagten auch keine prozessualen Hindernisse entgegen. Die Klägerin ist an ihre
frühere Auffassung, wonach sich die Haftung der Beklagten aus dem Schreiben des
Ministeriums vom 23.07.1991 ergeben sollte, nicht gebunden. Eine Klageänderung liegt
nicht vor. Ihre Passivlegitimation in Bezug auf das Schreiben des Freihafenamts zieht
die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht mehr in Zweifel. Vielmehr legt sie unter
Bezeichnung der einschlägigen Vorschriften ausdrücklich dar, dass das Freihafenamt
als örtliche Bundesbehörde tätig geworden ist. Ob das Freihafenamt
organisationsrechtlich dem Bundeswirtschaftsministerium oder dem für
Zollangelegenheiten zuständigen Finanzministerium zugeordnet ist, spielt für die
Passivlegitimation keine Rolle. Ebensowenig kann sich die Beklagte darauf berufen, sie
werde insoweit durch den Bundesminister für Wirtschaft nicht richtig vertreten. Es trifft
zwar zu, dass in der Klageschrift des Bundesminister für Wirtschaft als Vertreter der
Beklagten bezeichnet ist und dass demzufolge die Vertretung auch tatsächlich von
Beamten des Wirtschaftsministeriums wahrgenommen wird. Die Beklagte ist aber durch
nichts gehindert, Beamte aus anderen Ressorts an ihrer Vertretung zu beteiligen. Nach
außen wird sie durch den Minister für Wirtschaft wirksam vertreten.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten enthält § 5 c AWV keinen unbestimmten
Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung ihr ein Beurteilungsspielraum zusteht. Richtig ist,
dass die Beklagte einen Gestaltungsspielraum benötigt, um den im Rahmen des
Außenhandels zu beachtenden politischen und wirtschaftlichen Bedürfnissen flexibel
Rechnung tragen zu können. Dieser Spielraum wird ihr aber durch die Regelungen des
AWG keineswegs verwehrt. Die Ermächtigung des § 7 AWG, zum Schutz der Sicherheit
und der auswärtigen Interessen im Verordnungswege Rechtsgeschäfte und
Handlungen des Außenwirtschaftsverkehrs zu beschränken, eröffnet den dafür
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zuständigen Organen ein weites gesetzgeberisches Ermessen, um die sicherheits- und
außenpolitischen Interessen der Bundesrepublik zu schützen. Von der Möglichkeit,
Vakuuminduktionsöfen und Wickelmaschinen auf die Ausfuhrliste - Anlage AL zur
Außenwirtschaftsverordnung - zu setzen und ihre Ausfuhr damit ohne Rücksicht auf die
konkrete Zweckbestimmung genehmigungsbedürftig zu machen, hat die Beklagte
jedoch erst im Nachhinein mit der 76. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste vom
11. September 1991 (Bundesanzeiger S. 6473) Gebrauch gemacht. Hätten die
Maschinen schon vorher auf der Ausfuhrliste gestanden, so wäre die für die Intervention
der Beklagten benötigte Rechtsgrundlage vorhanden gewesen. Es entspricht offenbar
der Absicht des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, dass eine Unterbindung der Ausfuhr
in anderen, durch die Ausfuhrliste nicht erfassten Fällen nur noch unter den engen
Voraussetzungen des § 5 c AWV zulässig sein soll. Im Hinblick darauf kann der
Beklagten bei der Anwendung des § 5 c AWV ein Beurteilungsspielraum nicht
zugebilligt werden.
Mit Recht hat das Landgericht auch entschieden, dass die Darlegungs- und Beweislast
für die Rechtmäßigkeit des Eingriffs der Beklagten obliegt. Nach Auffassung des Senats
müssen für die Beweislast hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einer
behördlichen Maßnahme im Zivilprozess die gleichen Regeln gelten wie im
Verwaltungsprozess und im Verwaltungsverfahren. Die Rechtmäßigkeit kann nicht
verschieden danach beurteilt werden, ob um die Erfüllung eines Anspruchs oder um die
Folgen der Nichterfüllung gestritten wird. Das Verwaltungsgericht, das über die
Durchsetzung eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs zu entscheiden hat, hat dabei
materiell das gleiche Recht anzuwenden wie das im Amtshaftungsprozess mit den
Folgen der Nichterfüllung des Anspruchs befasste Zivilgericht. Verschieden ist nur das
Prozessrecht. Die Beweislast ist aber Bestandteil des materiellen Rechts. Im
Verwaltungsprozess gibt es infolge der Untersuchungsmaxime zwar keine formelle
Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast, wohl aber eine materielle Beweislast,
die darüber entscheidet, zu wessen Lasten die Nichtaufklärbarkeit der für die
Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit relevanten Tatsachen geht. Insoweit gilt wie im
Zivilrecht der Grundsatz, dass die Unerweislichkeit von Tatsachen zu Lasten derjenigen
Partei geht, die daraus für sie günstige Rechtsfolgen herleitet (BVerwGE 14, 181, 186;
44, 265, 270; NJW 1994, 468). Ein wichtiges Kriterium ist dabei auch das Regel-
Ausnahme-Prinzip (BVerwGE 12, 241, 250). Insoweit hat das Landgericht mit Recht auf
die Wertentscheidung des Gesetzgebers in § 1 AWG verwiesen, wonach der
Außenhandel grundsätzlich frei ist, während sich die Beschränkung nach § 5 c AWV als
Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt. Aus dieser Gesetzessystematik ist zu
schließen, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Ausfuhr im Zweifel zulässig
sein soll.
34
Mit Recht hat es das Landgericht auch abgelehnt, den Anspruch der Klägerin analog §
254 BGB wegen unterlassener Rechtsmitteleinlegung zu kürzen. Der Schaden hätte
sich nur durch Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes abwenden lassen. Damit
wäre die Klägerin aber nicht durchgedrungen. Angesichts der weitreichenden
Konsequenzen, die im Falle einer Gestattung der Ausfuhr zu befürchten waren, hätte der
Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten der Klägerin abgelehnt werden
müssen. An Gegenvorstellungen hat es die Klägerin nicht fehlen lassen.
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Schließlich ist auch die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. Sowohl für den Vakuuminduktionsofen wie auch für die
Faserwickelmaschine gilt, dass nach den Gutachten der Sachverständigen schon
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erhebliche Zweifel bestehen, ob sie für eine rüstungstechnische Verwendung der in § 5
c Abs. 1 AWV bezeichneten Art überhaupt verwendbar waren. Dem braucht aber
letztlich nicht weiter nachgegangen zu werden. Nach § 5 c Abs. 1 AWV ist darüber
hinaus erforderlich, dass die Ware für eine derartige Verwendung auch "bestimmt" ist.
Weder der Vakuuminduktionsofen noch die Faserwickelmaschine waren so beschaffen,
dass eine andere als militärische Verwendung ausgeschlossen oder auch nur mit
einiger Wahrscheinlichkeit verneint werden könnte. Selbst nach dem eigenen
Vorbringen der Beklagten handelt es sich jedenfalls um sogenannte dual-use-Waren,
die ihrer Beschaffenheit nach sowohl für militärische wie auch für zivile
Verwendungszwecke geeignet sind. Das Vorgehen der Beklagten nach § 5 c AWV wäre
mithin nur dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn die Beklagte auch den Beweis dafür
geführt hätte, dass die libyschen Adressaten tatsächlich die Absicht hatten, die
Maschinen für die Produktion von Raketen oder Raketenteilen zu verwenden. Hierfür
lässt die Beklagte aber auch in der Berufungsinstanz die erforderlichen Beweisantritte
vermissen. Das einzige Indiz, das auf entsprechende Absichten der libyschen Seite
hinweist, ist ein Ausfuhrgeschäft der Firma A. Faser AG in W., mit dem ungefähr zur
gleichen Zeit 5000 kg hochfeste Kohlenstofffasern, wie sie nach Angaben der Beklagten
für die Raketenproduktion benötigt werden, für denselben Empfänger, nämlich den
CRW im libyschen G. B. G., beschafft werden sollten. Dieses Indiz ist aber schon vom
Landgericht mit Recht als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen worden. Es mag
sein, dass die Kohlenstofffasern für die von der Firma A. als Verwendungszweck
angegebene Verstärkung von Wasserrohren aus wirtschaftlichen Gründen kaum in
Betracht kommen, weil dafür Glasfasern, die wesentlich weniger kosten, als Material
ebenso gut geeignet sind. Richtig ist auch, dass der Sachverständige Prof. Ehrenstein
dazu ausgeführt hat, von der Verwendung von Kohlenstofffasern für die Herstellung von
Wasserrohren noch "nie gehört" zu haben (Sitzungsprotokoll vom 15.01.99 Seite 2, GA
739). Es ist aber schon nicht auszuschließen, dass den libyschen Empfängern diese
Umstände nicht bekannt oder auch gleichgültig waren, weil ihnen für die
Materialbeschaffung genügend Mittel zur Verfügung standen. Ebenso besteht die
Möglichkeit, dass die Kohlenstofffasern und die Faserwickelmaschine zwar für
denselben Empfänger bestimmt waren, dort aber in verschiedenen
Produktionsbereichen und für verschiedene Zwecke Verwendung finden sollten.
Insoweit könnte der von libyscher Seite angegebene Verwendungszweck für die
Faserwickelmaschine zutreffen, für die Kohlenstofffasern dagegen nicht. Für die
Produktion von Raketen und Raketenteilen können dem CRW bereits andere und
besser geeignete Maschinen zur Verfügung gestanden haben. Allein die Tatsache, dass
für den libyschen Adressaten um die gleiche Zeit ein Posten raketentauglichen
Materials bestellt wurde, vermag deshalb eine entsprechende Verwendungsabsicht in
Bezug auf die Faserwickelmaschine nicht zu belegen.
Es kommt schließlich hinzu, dass dem Exporteur die Verwendungsabsicht des
Empfängers nach dem Tatbestand des § 5 c Abs. 1 AWV auch bekannt sein muss. Dass
die Klägerin von dem Geschäft zwischen dem CRW und der Firma A. Kenntnis hatte,
behauptet die Beklagte nicht einmal. Sie meint vielmehr, für die Kenntnis genüge es,
dass die Klägerin durch das Schreiben vom 23.07.91 über die dem Ministerium
vorliegenden Erkenntnisse des Bundesnachrichtendienstes informiert worden sei. Dem
vermag der Senat jedoch nicht zu folgen. Die vom Tatbestand des § 5 c AWV geforderte
Kenntnis erlangt der Ausführer noch nicht durch eine Mitteilung, die aus seiner Sicht
nicht mehr darstellt als eine unbewiesene Behauptung. Im Hinblick darauf, dass die
Faserwickelmaschine nur sehr bedingt für den rüstungstechnischen Einsatz taugte,
hätten der Klägerin die für eine Verwendungsabsicht i.S.d. § 5 c AWV sprechenden
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Umstände jedenfalls ansatzweise mitgeteilt werden müssen. Solche Umstände gingen
aus dem Schreiben des Ministeriums vom 23.07.91 nicht hervor.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 01.12.99 weitere Tatsachen zu dem Geschäft
zwischen dem CRW und der Firma A. darlegt, kann ihr Vorbringen nicht berücksichtigt
werden. Ein Schriftsatznachlass ist ihr weder ausdrücklich noch stillschweigend
gewährt worden. Ihr ist lediglich gestattet worden, noch schriftsätzlich zu den im
Verhandlungstermin angesprochenen Fragen Stellung zu nehmen. Zu diesen Fragen
gehörte das Geschäft zwischen dem CRW und der Firma A. nicht. Der Inhalt des
Schriftsatzes bietet aber auch keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung. Letztlich erschöpft sich das Vorbringen der Beklagten darin, dass ein
früherer Mitarbeiter der Klägerin einen Bruder hat, der Gesellschafter einer in das
Ausfuhrgeschäft der Firma A. mit dem CRW als Zwischenstation eingeschalteten Firma
in Luxemburg ist. Alles weitere ist bloße Spekulation und jedenfalls nicht geeignet, die
vom Tatbestand des § 5 c Abs. 1 AWV geforderte Kenntnis der Klägerin von den
angeblichen Plänen der libyschen Adressaten zu belegen. Zur Funktion des früheren
Mitarbeiters der Klägerin heißt es in dem Schriftsatz lediglich, er sei bei der Klägerin für
die Projekte in Libyen "zuständig" gewesen (Seite 8, GA Bl. 997). Ob er an den
Verhandlungen und an der Entscheidung über die Lieferung der Faserwickelmaschine
beteiligt war und welche Rolle er dabei spielte, legt die Beklagte nicht dar. Im Ergebnis
bleibt damit auch unklar, ob sich die Klägerin das Wissen ihres früheren Mitarbeiters
entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen müsste. Diese Unklarheit geht zu
Lasten der Beklagten, da ihr auch für die zum Tatbestand des § 5 c Abs. 1 AWV
gehörende Kenntnis die Darlegungs- und Beweislast obliegt.
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2. Zur Anschlussberufung der Klägerin:
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Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung hat das Landgericht mit Recht verneint. Die
Behauptung, die zuständigen Amtsträger hätten den Sachverhalt nicht hinreichend
aufgeklärt, ist durch nichts erhärtet. Mittel und Wege, um herauszufinden, welche
Absichten die libyschen Stellen mit dem Ankauf der Maschinen verfolgten, standen der
Bundesregierung nicht zu Gebote. Die Behauptung der Klägerin, dem
Wirtschaftsministerium hätten am 23.07.1991 noch keine nachrichtendienstlichen
Informationen vorgelegen, trifft nicht zu. Die Klägerin übersieht, dass der
Bundesnachrichtendienst das Ministerium zweimal informierte. Die erste Mitteilung
datiert vom 12.07.91 und wurde dem Ministerium noch am selben Tag per Telefax
übermittelt (Anlage BB 5, GA Bl. 955, in erster Instanz bereits als Anlage zum Schriftsatz
vom 30.06.95 überreicht, GA Bl. 422). Der Inhalt dieser Mitteilung musste ernst
genommen werden. Die Klägerin weist selbst darauf hin, dass die deutsch-libyschen
Handelsbeziehungen zur fraglichen Zeit durch Meldungen über die Beteiligung
deutscher Firmen an dem Bau der Chemiewaffen-Fabrik in Rabta erheblich vorbelastet
waren. Unter diesen Umständen gereicht die Intervention des Wirtschaftsministeriums
und des Finanzministeriums den damit befassten Beamten nicht zum Vorwurf. Als
Anknüpfungspunkt für eine schuldhafte Amtspflichtverletzung käme damit nur noch die
Ermittlungstätigkeit des Bundesnachrichtendienstes in Betracht. Darauf hat aber die
Klägerin ihre Klage nicht gestützt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 6.830.431,23 DM (davon Anschlussberufung 3.415.215,00 DM);
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Wert der Beschwer: für beide Parteien über 60.000,00 DM.
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