Urteil des OLG Köln vom 03.11.2003

OLG Köln: treu und glauben, letztwillige verfügung, vernehmung von zeugen, auflage, handschriftliches testament, beschwerdekammer, beweiswürdigung, erblasser, ermessen, motivirrtum

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 26/03
Datum:
03.11.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 26/03
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 53/03
Normen:
FGG §§ 12, 25; ZPO § 377 III; BGB §§ 2084, 2078 II
Leitsätze:
Das Beschwerdegericht ist auch unter Beachtung von § 12 FGG nicht
stets gehalten, eine vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu
wiederholen. Eine Beweiserhebung ist vielmehr abzuschließen, wenn
nach pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters von einer weiteren oder
von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die
Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht erwartet werden kann. Im
FGG-Verfahren ist § 377 Abs. 3 ZPO entsprechend anzuwenden, so
dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht, ob es einen
Zeugen mündlich oder schriftlich vernimmt. Das Ergebnis einer ohne
Aussagegenehmigung durchgeführte Vernehmung eines der
Verpflichtung zur Verschwiegenheit unterliegenden Zeugen (hier Notar)
darf im Rahmen der Entscheidung verwertet werden. Ein Motivirrtum
kann auch bei einem grundlegenden Irrtum des Erblassers über die
Entwicklung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des von
der Erbfolge ausgeschlossenen Kindes gegeben sein. Insoweit können
auch nach dem Erbfall eintretende Umstände Berücksichtigung finden.
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 25. Juli 2003 gegen
den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juli
2003 - 11 T 53/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der
der Beteiligten zu 2) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen
Auslagen hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Die zwischen dem 28. und 30. April 2002 verstorbene Erblasserin hat ein
handschriftliches Testament mit folgendem Inhalt hinterlassen:
3
"Mein letzter Wille
4
Hiermit erhebe ich alle bisher errichteten Testamente
5
auf und will es so angesehen wissen, als ob ich bisher
6
keine Testamente errichtet hätte.
7
Ich setze hiermit meine Tochter
8
1. N G, geb. L
9
H-Str. 39
10
xxxx M
11
als Alleinerbin ein, meine Tochter
12
2. C P, geborene L
13
B-Straße 37, xxx1 C
14
erhält ihren Pflichtteil, 25 % vom Verkauf der Wohnung.
15
Falls meine Tochter N das Erbe nicht antreten kann,
16
setze ich an ihrer Stelle J und I G als
17
Erben ein. Sollte meine Tochter C das Erbe nicht
18
antreten können, so erbt meine Tochter N alles.
19
M, den 30.4.2000
20
Margot L
21
Anlage: Schenkungsurkunde"
22
Als Anlage zu diesem Testament ist eine als Schenkungsurkunde bezeichnete und
ebenfalls das Datum "30.4.2000" tragende handschriftliche Erklärung der Erblasserin
eröffnet worden. Inhalt dieser Erklärung ist die Schenkung näher bezeichneter
Gegenstände (Wohnungseinrichtung, Schmuckstücke etc.) an die Töchter mit der
Maßgabe, daß diese Gegenstände der Erblasserin bis zu ihrem Tode zu ihrem
persönlichen Gebrauch zur Verfügung bleiben sollten.
23
Am 31. Oktober 2002 hat die Beteiligte zu 1) mit notarieller Urkunde des Notars D in M
(Urkundenrolle-Nr.: ###/2002; Bl. 33 ff. d.BA. 10 VI 371/02) bei dem Amtsgericht
Leverkusen (Nachlaßgericht) die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden
Erbscheins beantragt. Unter dem 11. März 2003 hat die Beteiligte zu 2) (notarielle
Urkunde vom 7. März des Notars Dr. E in C; Urkundenrolle-Nr.: ##1/2003; Bl. 64 ff. d.BA.
10 VI 371/02) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins mit dem Inhalt
beantragt, daß die Beteiligten zu 1) und 2) die Erblasserin zu je 1/2-Anteil beerbt haben.
24
Zuvor hatte die Beteiligte zu 2) bereits mit einem am 28. Juni 2002 bei dem
Nachlaßgericht eingegangenen Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27.
Juni 2002 (Bl. 1 ff. d.GA.) die in dem Testament ihrer Mutter enthaltene Verfügung,
derzufolge die Beteiligte zu 1) zur alleinigen Erbin bestimmt worden ist, gemäß § 2078
BGB wegen eines Motivirrtums angefochten. Zur Begründung der Anfechtung hat sie
ausgeführt, die Erblasserin habe sie nur deshalb auf den Pflichtteil gesetzt, damit für ihre
- der Beteiligten zu 2) - Gläubiger über den Pflichtteil hinaus keine
Vollstreckungsmöglichkeit in den Nachlaß bestehen sollte. So sei sie aus einer für ihren
geschiedenen Ehemann im Jahre 1980 eingegangenen Bürgschaft wegen titulierter
Forderungen in Höhe von 44.335,00 EUR in Anspruch genommen worden.
25
Die Verbindlichkeiten hätte sie als Mutter von vier minderjährigen Kindern nicht
zurückführen können, zumal der geschiedene Ehemann seiner
Unterhaltszahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Insoweit habe sich die
Erblasserin in einem Irrtum befunden, da es ihr, der Beteiligten zu 2), durch
Verhandlungen mit den Gläubigern gelungen sei, sich von der Schuldenlast zu befreien.
Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte die Erblasserin ihre Töchter zu gleichen Teilen
als Erben eingesetzt. Diese sei immer bestrebt gewesen, ihre Kinder gleich zu
behandeln. So habe die Erblasserin mit ihren beiden Töchtern besprochen, daß die
Beteiligte zu 1) die Beteiligte zu 2) "im Innenverhältnis und hinter den Kulissen so
stellen sollte, daß beide Schwestern die Mutter zu gleichen Teilen beerben." Die
Beteiligte zu 1) hat das Bestehen entsprechender Absprachen bestritten und die Ansicht
vertreten, eine Anfechtung wegen des behaupteten Motivirrtums komme schon deshalb
nicht in Betracht, weil sich die Überschuldung erst nach dem Erbfall erledigt habe.
26
Tatsächlich hat die Hauptgläubigerin der Beteiligten zu 2) erst nach dem Tode der
Erblasserin mit Schreiben vom 21. Juni 2002 auf ihre Rechte aus dem
Vollstreckungsbescheid verzichtet und den Originaltitel an den
Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) übersandt. Zugleich hat die Beteiligten
zu 2) mit einer weiteren Gläubigerin im August 2002 die Ablösung der Schulden durch
Zahlung eines einmaligen Ablösebetrages von 1.250,00 EUR vereinbart.
27
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 10. Dezember 2002 (Bl. 18 ff. d.GA.) Beweis
erhoben durch Vernehmung von Zeugen und durch Einholung einer schriftlichen
Aussage des Notars Dr. E. Mit Beschluß vom 24. Februar 2003 (Bl. 61 ff. d.GA.) hat es
den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) mit der Begründung zurückgewiesen, die
Beteiligte zu 2) habe die Einsetzung der Beteiligten zu 1) als Alleinerbin wirksam
angefochten. Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz ihres
Verfahrensbevollmächtigten vom 26. März 2003 (Bl. 72 ff. d.GA.) Beschwerde eingelegt,
der das Landgericht mit Beschluß vom 2. Juli 2003, 11 T 53/03, (Bl. 381 ff. d.GA.) nicht
stattgegeben hat. Die Beschwerdekammer hat insoweit ausgeführt, die Erblasserin sei
zu der letztwilligen Verfügung durch einen Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB
28
bestimmt worden, nämlich durch die irrige Annahme, der Eintritt gesetzlicher Erbfolge
oder die testamentarisch angeordnete Einsetzung der Töchter zu gleichen Teilen könne
wegen der hohen Verschuldung der Beteiligten zu 2) nur dazu führen, daß deren Erbteil
den Gläubigern zugute komme. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme
habe ergeben, daß diese Vorstellung der Erblasserin entscheidender Beweggrund für
die Enterbung war. Die Befürchtung der Erblasserin habe sich als unzutreffend
erwiesen, da der Hauptgläubiger auf die Geltendmachung der titulierten Forderung
endgültig verzichtet und den Vollstreckungstitel herausgegeben habe. Der Umstand,
daß dies erst nach dem Erbfall geschehen sei, stehe hier einer Anfechtung nicht
entgegen.
Gegen diesen ihr am 11. Juli 2003 zugestellten Beschluß wendet sich die Beteiligte zu
1) mit der weiteren Beschwerde vom 25. Juli 2003 (Bl. 407 ff. d.GA.).
29
2.
30
Die gemäß § 27 Abs. 1 FGG statthafte, in rechter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 FGG)
eingelegte, an keine Frist gebundene weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist nicht
begründet. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer
Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
31
a)
32
Dem Landgericht ist darin zu folgen, daß die Beteiligte zu 2) die von der Erblasserin
testamentarisch verfügte Einsetzung der Beteiligten zu 1) zur Alleinerbin wirksam,
insbesondere form- und fristgerecht (§§ 2081, 2082 BGB) angefochten hat. Nach §§
2078 Abs. 2, 2080 BGB kann eine letztwillige Verfügung von demjenigen, welchem die
Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde, angefochten werden,
soweit der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des
Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes bestimmt worden ist. Die Annahme des
Landgerichts, die Erblasserin sei bei der Einsetzung der Beteiligten zu 1) zur Alleinerbin
von der Vorstellung beherrscht gewesen, der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge oder die
testamentarisch angeordnete Einsetzung ihrer Töchter als Erbinnen zu gleichen Teile
könne wegen der hohen Verschuldung der Beteiligten zu 2) nur dazu führen, daß das
Vermögen den Gläubigern zugute komme, also der Beteiligten zu 2) selbst und damit
der Familie verloren gehe, hält der rechtlichen Überprüfung stand. Das gleiche gilt für
die Erwägungen, auf die das Landgericht seine Überzeugung gestützt hat, der
Motivirrtum der Erblasserin sei mitbestimmend für die Einsetzung der Beteiligten zu 1)
zur Alleinerbin gewesen.
33
aa)
34
Der Einwand der weiteren Beschwerde, die Beschwerdekammer habe die fehlerhafte
Beweiswürdigung des Amtsgerichts geteilt und bei angemessener Berücksichtigung der
Aussagen der Zeugen O und Q wäre man zu einem zu Lasten der Beteiligten zu 2)
gehenden "non liquet" gekommen, geht fehl. Hiermit setzt die Beschwerdeführerin
lediglich eine eigene Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfrei getroffenen
tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, zeigt aber keinen Rechtsfehler des
Tatrichters auf. Damit kann sie im Verfahren der Rechtsbeschwerde indes keinen Erfolg
haben (vgl. BGH, FamRZ 1972, 561 [563 f.]; BayObLGZ 1982, 309 [317); OLG
Zweibrücken, Rpfleger 2001, 350 [351]). Die Frage, ob ein Erblasser bei der Errichtung
35
einer letztwilligen Verfügung von Fehlvorstellungen ausgegangen ist, liegt auf
tatsächlichem Gebiet (vgl. BayObLG, FamRZ 1990, 211 [213]; BayObLG, FamRZ 1995,
1523 [1524]; BayObLG, FamRZ 1997, 772 [773]; BayObLG, FamRZ 1997, 1431 [1432]).
Das Gericht der weiteren Beschwerde kann die Tatsachenfeststellung und -würdigung
des Landgerichts gemäß den §§ 27 Abs. 1 FGG, 546, 559 ZPO nur auf Rechtsfehler, d.
h. nur daraufhin überprüfen, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt
ausreichend erforscht (§ 12 FGG) hat, ob die Vorschriften über die Form der
Beweisaufnahme (§ 15 FGG) beachtet und ob der Tatrichter bei der Beweiswürdigung
alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, die
Denkgesetze oder feststehende Erfahrungssätze verstoßen und ob er die
Beweisanforderungen zu hoch oder zu niedrig angesetzt hat (st. Rspr. vgl. z.B. Senat,
NJW-RR 1994, 396; BayObLG, NJW-RR 1990, 1419; BayObLG, NJW-RR 1992, 653
[654]; BayObLG, NJW-RR 1996, 583; BayObLG, Rpfleger 2001, 181; OLG Zweibrücken,
FamRZ 2001, 350 [351]; Meyer-Holz in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003,
§ 27 Rn 42 ff. m.w.N.).
Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält einer entsprechenden Überprüfung stand.
Insoweit ist es nicht erforderlich, daß die von der Beschwerdekammer auf der Grundlage
der Bekundungen der Zeugen gezogenen Schlüsse die einzig möglichen und
schlechthin zwingend sind. Darauf, daß auch eine andere Schlußfolgerung ebenso
nahe oder noch näher gelegen hätte, kann die weitere Beschwerde als
Rechtsbeschwerde gerade nicht gestützt werden (vgl. BGH, FGPrax 2000, 130;
BayObLG FamRZ 1988, 1099 [1100]; BayObLG, FamRZ 1995, 1235 [1236]; Meyer-Holz
in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 27 Rn 42 m.w.N. in FN 226). Das
Beschwerdegericht war nicht gehalten, die von dem Amtsgericht durchgeführte
umfassende Beweisaufnahme zu wiederholen und sämtliche bereits vernommenen
Zeugen erneut zu vernehmen. Den Umfang der nach § 12 FGG gebotenen Ermittlungen
bestimmt das Gesetz durch das Wort "erforderlich". Eine Beweisaufnahme ist daher
abzuschließen, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Tatrichters von einer
weiteren oder von einer erneuten Beweisaufnahme ein sachdienliches, die
Entscheidung beeinflussendes Ergebnis nicht mehr erwartet werden kann (vgl.
BayObLGZ 1983, 153 [161]; BayObLG, NJW-RR 1997, 7 [8]). So lag es hier. Auch die
weitere Beschwerde zeigt keine Umstände auf, die bei einer erneuten Vernehmung der
Zeugen durch die Kammer zu einer weiteren Aufklärung des entscheidungserheblichen
Geschehens geführt hätten.
36
bb)
37
Die Beschwerdekammer war ebensowenig verpflichtet, die umfassenden Ausführungen
des Amtsgerichts zur Beweiswürdigung in den Gründen seines Beschlusses
ausdrücklich zu wiederholen. Aus dem selben Grunde geht die Rüge der weiteren
Beschwerde fehlt, es sei "nicht nachvollziehbar und ärgerlich", daß die Kammer zu den
Einwendungen der Beteiligten zu 1) zum Beweisergebnis inhaltlich "nicht ein Wort
verliere". Die Beschwerdekammer konnte vielmehr, wenn es die Beweiswürdigung der
Vorinstanz als "in jeder Hinsicht überzeugend und gründlich" erachtete, zur Vermeidung
unnötiger Wiederholungen auch zur Begründung seiner Entscheidung auf die
verfahrensfehlerfrei getroffenen, von ihr uneingeschränkt geteilten Feststellungen der
Vorinstanz Bezug nehmen (Sternal in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 25 Rn 29
m.w.N.). Entgegen der weiteren Beschwerde hat sich die Kammer zudem mit den
Ausführungen der Erstbeschwerde zum Beweisergebnis und der Beweiswürdigung
befaßt. Sie hat indes diese Einwendungen für nicht stichhaltig erachtet und zur
38
Begründung ergänzend auf die schriftliche Stellungnahme des Zeugen Dr. E über ein
mit der Erblasserin geführtes Gespräch verwiesen.
cc)
39
Es ist im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, daß
die Kammer - wie auch zuvor bereits das Amtsgericht - von einer persönlichen
Vernehmung des Zeugen Dr. E, der als Notar die Erblasserin vor ihrem Tode beraten
hat, abgesehen und seine zu den Akten gelangte schriftliche Stellungnahme in die
Auslegung des Willens der Erblasserin einbezogen und darin eine zusätzliche
Bestätigung des Auslegungsergebnisses erblickt hat. Es stand gemäß § 377 Abs. 3
ZPO, gegen dessen entsprechende Anwendung im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit keine Bedenken bestehen (Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., §
15 Rn 27), im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, ob das Gericht den Zeugen
mündlich oder schriftlich vernimmt (vgl. allgemein: MünchKomm, ZPO, 2. Auflage 2000,
§ 377 Rn 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage 2003, § 377 Rn 2). Das von dem
Tatrichter insoweit ausgeübte Ermessen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Eine
Anordnung einer schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage setzt nur voraus, daß
eine solche Vernehmung nach Inhalt der Beweisfrage und Person des Zeugen in
Betracht kommt. Entgegen der weiteren Beschwerde schließt allein der Umstand, daß
der Zeuge der einen Partei bekannt ist, für sich noch nicht eine entsprechende
Beweisanordnung durch das Gericht aus. Nur besondere persönliche Bindungen des
Zeugen zu einem der Verfahrensbeteiligten, wie zum Beispiel durch Vormundschaft
oder Freundschaft, lassen es für die Wahrheitserforschung geboten erscheinen, den
Zeugen ummittelbar mündlich zu vernehmen (OLG Koblenz, OLGZ 1994, 460;
MünchKomm/Damrau, a.a.O., § 377 Rn 7). Diese bestanden indes hier nicht. Die
Erblasserin war auf Empfehlung eines Steuerberaters bei dem Zeugen erschienen. Im
Rahmen seiner Tätigkeit als Notar hatte der Zeuge die Erblasserin beraten. Schließlich
war der Zeuge Dr. E als Notar von seiner Person her ohne Bedenken in der Lage, die in
sein Wissen gestellten Fragen schriftlich zu beantworten. Die Beweisfragen eigneten
sich zur schriftlichen Beantwortung. Zudem war der Sachverhalt weder besonders
kompliziert, noch bedurften die eindeutigen Fragen in dem Beweisbeschluß einer
näheren Erläuterung durch das Gericht, so daß sich aus diesem Grunde eine schriftliche
Beantwortung verbot.
40
Obwohl der Zeuge keine Entscheidung nach § 18 Abs. 2 BNotO des zuständigen
Präsidenten des Landgerichts über die Befreiung von der Verschwiegenheit eingeholt
hatte, durfte die Kammer aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. E bei der
Beweiswürdigung Schlüsse ziehen. Das Ergebnis einer ohne Aussagegenehmigung
durchgeführten Vernehmung eines der Verpflichtung zur Verschwiegenheit
unterliegenden Zeugen darf im Rahmen der Entscheidung verwertet werden, wobei die
Verwertbarkeit auch dann besteht, wenn keine Genehmigung erteilt worden wäre (BGH,
NJW 1952, 151; Schmidt in: Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 15 Rn 33;
MünchKomm/Damrau, ZPO, 2. Auflage 2000, § 376 Rn 17; Zöller/Greger, ZPO, 23.
Auflage 2002, § 376 Rn 9).
41
dd)
42
Die von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellungen rechtfertigen weiterhin die
Annahme des Landgerichts, die Erblasserin habe sich in einem grundlegenden Irrtum
über die künftige Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisses eines Erben befunden.
43
Ein Motivirrtum im Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB kann auch bei einem grundlegenden
Irrtum des Erblassers über die künftige Entwicklung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisses des von der Erbfolge ausgeschlossenen Kindes gegeben
sein. Das folgt schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, weil in § 2078 Abs. 2 BGB von
der "Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstandes" die Rede ist (Senat,
FamRZ 1990, 1038 [1039]; OLG Frankfurt, FamRZ 1997,1433 [1435]).
Die letztwillige Verfügung beruhte auch auf diesem Irrtum. Die Erblasserin hätte bei
Kenntnis der künftigen Entwicklung eine andere testamentarische Verfügung getroffen.
In diesem Falle hätte sie die beide Kinder zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt. Die
von ihr befürchtete Gefahr einer Vollstreckungsmöglichkeit der Gläubiger in den
Nachlaß bestand nicht mehr. Diese auf dem tatsächlichen Gebiet liegenden
Feststellungen der Beschwerdekammer, die diese auf der Grundlage der vom
Amtsgericht durchgeführten Beweiserhebungen getroffen hat, sind rechtlich nicht zu
beanstanden. Zu Unrecht rügt die weitere Beschwerde insoweit, das Landgericht habe
keine weiteren Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Zeitpunkts der Errichtung der
auf den 30. April 2000 datierten letztwilligen Verfügung erhoben. Weitere Ermittlungen
waren hier nicht erforderlich. Nach den Feststellungen des Landgerichts kamen für die
Errichtung des Testaments 2 Zeitpunkte in Betracht. Entweder hatte die Erblasserin die
testamentarische Verfügung tatsächlich an dem angegebenen Datum oder sie hat diese,
nach dem Gespräch mit dem Notar, welches Anfang des Jahres 2002 stattfand, errichtet
und wegen des gewollten Zusammenhangs zu der Schenkungsurkunde auf den 30.
April 2000 rückdatiert. Für das von dem Landgericht festgestellte Motiv der Erblasserin,
ihre Tochter zu enterben, nämlich die Angst vor einer Vollstreckung der Gläubiger der
Beteiligten zu 2) in den Nachlaß, ist es indes ohne Bedeutung, an welchem Tag genau
das Testament errichtet wurde.
44
Eine Anfechtung der Erbeinsetzung scheidet entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin auch nicht deshalb aus, weil die Erblasserin "trotz ihrer eigenen,
subjektiv erheblichen Zweifel über die Sachlage eine Verfügung errichtet hat, ohne
durch Bedingung, Nacherbeneinsetzung, Testamentsvollstreckung oder ähnliches den
Eventualitäten vorzubeugen". Die insoweit von der weiteren Beschwerde
herangezogene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ
1993, 248 [253]) ist vorliegend nicht einschlägig. Das Landgericht hat hier gerade keine
erhebliche Zweifel der Erblasserin an der Überschuldung der Tochter, an der
Wirksamkeit der eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen sowie an der Möglichkeit
eines Zugriffs der Gläubiger auf das Erbe festgestellt. Soweit die Beteiligte zu 1)
nunmehr geltend macht, die Erblasserin habe die von dem Notar vorgeschlagenen
anderweitige testamentarische Gestaltung durch Nacherbfolge und
Testamentsvollstreckung nicht gewählt, weil sie die Kinder der Beteiligten zu 2) als
Erben ausgeschlossen wissen wollte, kann dieser neue tatsächliche Sachvertrag im
Rechtsbeschwerdeverfahren keine Berücksichtigung finden (§ 27 Abs. 1 FGG, § 559
ZPO).
45
ee)
46
Schließlich ist das Landgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise zu dem Ergebnis
gelangt, daß sich die Vermögensverhältnisse der Beteiligten zu 2) tatsächlich nach
Errichtung der testamentarischen Verfügung in einer von der Erblasserin damals nicht
zu erwartenden Weise geändert haben. Insoweit handelt es sich ebenfalls um eine
Tatfrage, deren Beurteilung und Würdigung in den Zuständigkeits- und
47
Verantwortungsbereich der Tatsacheninstanzen fällt und die nur eingeschränkt im
Rechtsbeschwerdeverfahren überprüfbar ist.
Rechtsfehler sind dem Landgericht insoweit nicht unterlaufen. Die Beschwerdekammer
hat ohne Verstoß gegen die Denkgesetze festgestellt, daß sich die ausweglose
wirtschaftliche Situation der Beteiligten zu 2) durch den Verzicht der Gläubigerin auf die
im Jahre 1984 titulierte Forderung, die sich mittlerweile auf 44.335,00 EUR belief, und
durch den mit der Verbandsgemeinde erzielten Vergleich entscheidend geändert hatte.
Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde ist es hierbei ohne Bedeutung, daß die
Beteiligte zu 2) ihre Gläubiger nicht über die testamentarische Verfügung ihrer Mutter
informierte. Es sind bereits keine Anzeichen dafür ersichtlich, daß die Gläubiger bei
entsprechender Kenntnis hinsichtlich ihrer Forderungen eine andere Entscheidung
getroffen hätten. So waren sowohl für die Bank als auch die Gemeinde die aktuellen
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu 2) nicht von Bedeutung. Die Bank hat
bereits auf den Hinweis des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) auf die
neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Sittenwidrigkeit der
Ehegattenbürgschaft auf die Forderung verzichtet. Die Gemeinde hat sich mit der
Zahlung eines Vergleichsbetrages zufrieden gegeben, ohne die wirtschaftlichen
Verhältnisse der Schuldnerin weiter zu hinterfragen.
48
Das Beschwerdegericht war auch von Amts wegen nicht gehalten, über die
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten zu 2) weitere Ermittlungen durchzuführen.
Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht kann dem Gericht nur auferlegt werden, soweit
der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung
dazu Anlaß geben. Insbesondere für Fälle, bei denen, wie hier, Vorgänge aus dem
höchstpersönlichen Lebensbereich aufzuklären sind, besteht eine erhöhte
Darlegungslast der Beteiligten (Senat, FamRZ 2003, 1481 [1482] m.w.N.). Vorliegend
haben sich für die Kammer aus den Akten keine Anknüpfungspunkte für eine weitere
Ermittlung ergeben. Die Beteiligte zu 1) zeigt ebenfalls keine Umstände auf, die eine
noch bestehende "Überschuldung" ihrer Schwester hindeuten könnten. Sie beschränkt
sich darauf, den Vortrag der Gegenseite zur Entschuldung "mit Nichtwissen" zu
bestreiten.
49
ff)
50
Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Anfechtung wegen eines Motivirrtums im
Sinne des § 2078 Abs. 2 BGB auch nicht daran scheitern lassen, daß die
Hauptgläubigerin der Beteiligten zu 2) erst nach dem Erbfall auf die ihr aus dem Titel
zustehenden Rechte verzichtet hat und damit erst zu diesem Zeitpunkt die Veränderung
der wirtschaftlichen Situation eingetreten ist. Zwar kann eine Anfechtung gemäß § 2078
Abs. 2 BGB dann nicht zum Erfolg führen, wenn die getroffene Verfügung dem Willen
entspricht, den der Erblasser zur Zeit des Eintritts des Erbfalls gehabt hat. Denn es
würde dem Willen des Erblassers und damit dem gesetzgeberischen Zweck der Regeln
über die Testamentsanfechtung nicht gerecht werden, wenn man die Anfechtung
durchgreifen lassen wollte, obwohl die letztwillige Verfügung nach der zur Zeit des
Erbfalls gegebenen Sachlage dem Willen des Erblassers entspricht und er die von
einem Irrtum beeinflußte Verfügung bewußt gelten lassen, es also letzten Endes trotz
seines Irrtums bei ihr belassen wollte (BayObLG, FamRZ 1995, 247 [248]).
51
Hieraus kann indes entgegen der weiteren Beschwerde nicht der allgemeine Grundsatz
hergeleitet werden, daß nur eine Entwicklung der Tatsachen bis zum Erbfall
52
herangezogen werden kann (so etwa Erman/Schmidt, BGB, 10. Auflage 2000, § 2078
Rn 9; Bestelmeyer, Rpfleger 1992, 321 [326]; Grunewald, NJW 1991, 1208 [1211 f.];
eingeschränkt: MünchKomm/Leipold, BGB, 3. Auflage 1997, § 2078 Rn 35). Dem
Vertrauensschutz für den Erben kommt bereits im Hinblick auf die lange Anfechtungsfrist
des § 2082 Abs. 3 BGB nicht die Bedeutung zu, die die Beschwerdeführerin annehmen
möchte. Dem Wortlaut des Gesetzes ist eine entsprechende Einschränkung
ebensowenig zu entnehmen. Es liegt auch nicht fern, daß sich ein Erblasser über das
Geschehen nach dem Erbfall bestimmte Vorstellungen macht. Der Gesetzgeber hatte
den Fall, daß die veränderten Umstände erst nach dem Tod des Erblassers eintreten,
gesehen und die Irrtumsanfechtung auch für diesen Fall bewußt gebilligt (vgl. Mugdan,
Die Gesamten Materialien zum BGB für das Deutsche Reich, Band V, 1899, S. 26; S.
541). Allerdings meinte man, der Erblasser müsse von dem entscheidenden Umstand
eine positive Vorstellung gehabt haben. Dieses einschränkende Erfordernis ist
mittlerweile fallen gelassen worden. So hat die Rechtsprechung die Anfechtung nicht
daran scheitern lassen, daß die nicht bedachten Änderungen der Verhältnisse erst nach
dem Erbfall eingetreten sind (RG, JW 1922, 1344 für den inflationsbedingten Wertverfall
des Kapitals; BGH, DB 1966, 379; BGH, NJW 1985, 2025 für den Verstoß des Erben
nach dem Erbfall gegen einen im Testament festgehaltenen Wunsch des Erblassers;
BayObLG, JFG 3, 144 [150] für den Fortbestand der Währungs- und
Wirtschaftsverhältnisse; BayObLGZ 1971, 149; OLG München, NJW 1983, 2577 für die
spätere Zugehörigkeit des Erben zur Hare-Krishna-Sekte). Mithin kann im Rahmen der
Testamentsanfechtung wegen Motivirrtums auch die nach dem Erbfall eintretende
Veränderung von Umständen berücksichtigt werden, wenn sie den Erblasser bei
Kenntnis zum Zeitpunkt des Todes zu einer anderen Abfassung der letztwilligen
Verfügung veranlaßt hätte (KG, KGR 1995, 33 [34]; OLG Frankfurt, OLGR 1993, 101
[102]; OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 613; LG Gießen, FamRZ 1992, 603;
Bamberger/Roth/Litzenburger, BGB, 2003, § 2078 Rn 11; Palandt/Edenhofer, BGB, 62.
Auflage 2003, § 2078 Rn 4; Soergel/Loritz, BGB, 13. Auflage 2003, § 2078 Rn 13;
Staudinger/Otte, 13. Auflage 2003, § 2078 Rn 16; sowie: Senat, OLGZ 1969, 290; OLG
Karlsruhe, OLGZ 1981, 399 [407] jeweils für die ergänzende Testamentsauslegung).
b)
53
Schließlich hat das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen, daß die von der
Beteiligten zu 2) erklärte Anfechtung nicht gemäß § 242 BGB ausgeschlossen war.
Zwar kann ein Anfechtungsberechtigter eine testamentarische Verfügung dann nicht
nach § 2078 Abs. 2 BGB anfechten, wenn er die Voraussetzungen für das
Anfechtungsrecht durch ein gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten selbst
herbeigeführt hat (BGHZ 4, 91 [96]; BGH, FamRZ 1973, 539 [541]; BayObLG, FamRZ
2000, 1053 [1055]; Bamberger/Roth/Litzenburger, a.a.O., § 2078 Rn 8; Staudinger/Otte,
a.a.O., § 2080 Rn 27), wobei der Einwand der rechtsmißbräuchlichen Ausübung nur
ausnahmsweise eingreift (BayObLG, FamRZ 2000, 1053 [1055]). Das Landgericht hat
jedoch hier einen Mißbrauch des Anfechtungsrechts rechtsfehlerfrei verneint. Die
Anfechtungsberechtigte hat, wie vorstehend aufgezeigt, ihre Gläubiger bereits nicht über
ihre Vermögensverhältnisse getäuscht.
54
Entgegen der Ansicht der Beteiligten 1) kann ein Verstoß gegen Treu und Glauben auch
nicht darin gesehen werden, daß die Beteiligte zu 2) die "Vollziehung des vor dem
Landgerichts in einem einstweiligen Verfügungsverfahren abgeschlossenen Vergleichs"
vereitelt. Der Beteiligte zu 2) ist es aufgrund des in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren, 4 O 334/02 Landgericht Köln, geschlossenen Zwischenvergleichs
55
nicht verwehrt, Einwendungen gegen die Erteilung des von der Beschwerdeführerin
beantragten Alleinerbscheins zu erheben. Die Beteiligten haben in dem einstweiligen
Verfügungsverfahren keine Vereinbarung über die Beantragung eines Erbscheins
getroffen und zudem die Frage der Wirksamkeit der Testamentsanfechtung offen
gelassen. Außerdem ist die Erteilung des Erbscheins unabhängig von der der
Beteiligten zu 1) eingeräumten Möglichkeit zu sehen, die zum Nachlaß gehörende
Wohnung eigenständig zu verkaufen.
3.
56
Die weitere Beschwerde muß daher zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung
beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG.
57
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde :
58
bis 32.000,00 EUR (wie Vorinstanz)
59