Urteil des OLG Köln vom 06.10.2000

OLG Köln: rasterfahndung, entschädigung, begriff, daten, durchsuchung, bach, analogie, absicht, telekommunikation, vergütung

Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
Datum:
06.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 413/00 + 2 Ws 414/00
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 66 Qs 13 und 14/00
Tenor:
Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist
gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet ( § 16 Abs. 5 ZSEG).
G r ü n d e:
1
I.
2
Der Antragstellerin ist in den eingangs genannten Ermitt-lungsverfahren durch die
Beschlüsse des Amtsgerichts Düren vom 18. Juni 1999 (14 Gs 845/99) und vom 16.
Juni 1999 (14 Gs 826/99) jeweils gemäß § 12 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen
aufgegeben worden, am Vortag ( 17. bzw. 15. Juni 1999) inner-halb eines bestimmten
Zeitraumes ( 16.00 bis 20.00 Uhr bzw. 00.15 Uhr bis 00.45 Uhr) bei näher bezeichneten
Telefonan-schlüssen von Geschädigten eingegangene Telefonanrufe von .. -
Mobilfunknetzteilnehmern unter Angabe des entsprechenden Anschlußinhabers
mitzuteilen.
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Für die daraufhin erteilten (Negativ-) Auskünfte hat die Antragstellerin neben
Arbeitsstunden und Fotokopier- sowie Faxübertragungskosten (insgesamt 56,-DM bzw.
58,48 DM, die erstattet worden sind) unter Berufung auf § 17 a Abs.4 ZSEG 11.559,-DM
für 3.853 CPU-Sekunden bzw. 16.047,-DM für 5.349 CPU-Sekunden zum Höchstsatz
von 3,-DM/Sek. in Rechnung gestellt.
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Durch den angefochtenen Beschluß vom 20. Juni 2000, auf den wegen der weiteren
Einzelheiten Bezug genommen wird, hat die 6. große Strafkammer des Landgerichts
Aachen die Anträge auf Festsetzung der für die Benutzung ihrer
Datenverarbeitungsanlage ("CPU-Sekunden" - Legaldefinition: Zeit, in der die
Zentraleinheit belegt ist) geltend gemachten Entschädigung zurückgewiesen. Den
dagegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin hat das Landgericht durch
Beschluß vom 17. August 2000 mit näherer Begründung, auf die ebenfalls Bezug
genommen wird, nicht abgeholfen.
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II.
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Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.
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Das Landgericht Aachen war für die Festsetzung der Entschädigung nach 16 ZSEG als
das Gericht zuständig, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist, welche die
Auskunfts-erteilung nach § 17a Abs. 1 Nr. 2 ZSEG durch die Antrag-stellerin veranlaßt
hat oder anstelle der Polizei als Strafverfolgungsbehörde hätte tätig werden können (
vgl. Meyer/ Höver/ Bach, ZSEG, 20. Aufl., § 17a Rzn. 13). Daß das Ermittlungsverfahren
zu Ziffer 2. von der Kreispolizeibehörde geführt und die Auskunftsverpflichtung durch
das Amtsgericht Düren ausgesprochen worden ist, steht der Zuständigkeit des
Landgerichts Aachen daher nicht entgegen.
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In der Sache hat das Landgericht zu Recht einen Entschädi-gungsanspruch der
Antragstellerin für die Benutzung der eigenen Datenverarbeitungsanlage zur Erfüllung
ihrer durch die Beschlüsse des Amtsgerichts Düren nach § 12 Fermedelde-
anlagengesetz begründeten Auskunftsverpflichtung verneint. In der angefochtenen
Entscheidung ist zur Begründung folgendes ausgeführt:
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"Die Anträge auf gerichtliche Festsetzung sind zwar gemäß §§ 17 a Absatz 2, 16 ZSEG
zulässig, haben aber in der Sache keinen Erfolg.
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Der Antragstellerin steht eine über die bereits zuerkannten Beträge hinausgehenden
Entschädigung nicht zu. Die von der Antragstellerin in Erledigung der gerichtlichen
Anordnungen vorgenommene Nutzung ihrer Datenverarbeitsungsanlage ("CPU-
Sekunden") ist nicht entschädigungspflichtig.
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Ansprüche auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Zeugen, Sachverständigen
oder Dritten im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen richten sich nach den
Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen
(ZSEG). Vorliegend könnte sich ein Entschädigungsanspruch aus § 17 a Absatz 4 Satz
1 und 3 Nr. 2 ZSEG ergeben. Nach dieser Vorschrift wird die notwendige Benutzung
einer eigenen Datenverarbeitsungsanlage für Zwecke der Rasterfahndung nach einem
im Gesetzestext näher beschriebenen Schlüssel mit einem Betrag von mindestens 0,05
DM, höchstens jedoch 3,00 DM je CPU-Sekunde entschädigt. Eine - unmittelbare -
Anwendung dieser Vorschrift kommt nicht in Betracht, da es sich vorliegend nicht um
Fälle der Rasterfahndung handelt.
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Der in § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der Rasterfahndung entspricht dem in
§ 98 a StPO beschriebenen Verfahren, das allgemein als Rasterfahndung bezeichnet
wird. Auch wenn das Wort "Rasterfahndung" weder im Text des § 98 a StPO noch in
einer gesetzlichen Überschrift dieser Bestimmung enthalten ist, so ist es sowohl nach
der Entstehungsgeschichte des § 17 a ZSEG und des § 98 a StPO, deren beider
Fassung auf das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer
in Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15.07.1992 (BGBl. I. S. 1302)
zurückgeht, nicht zweifelhaft, daß der Begriff Rasterfahndung in § 17 a Absatz 4 ZSEG
das in § 98 a StPO näher dargestellte Verfahren meint. Im übrigen ist der Begriff
Rasterfahndung gleichzeitig mit der Einfügung von u.a. § 98 a StPO durch Art. 3 Nr. 2
des vorgenannten Gesetzes ausdrücklich in die Überschrift des Achten Abschnitts des
ersten Buches der Strafprozeßordnung aufgenommen worden, womit der Gesetzgeber
unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hat, daß in den nachfolgenden
Bestimmungen u.a. die "Rasterfahndung" geregelt ist. Der Einwand der Antragstellerin,
der in § 17 a Absatz 4 ZSEG verwendete Begriff der Rasterfahndung komme weder im
Text noch in einer amtlichen Überschrift des § 98 a StPO vor, vermag unter diesen
Umständen nicht zu überzeugen. Vorliegend ist eine Rasterfahndung im Sinne von § 98
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a StPO nicht angeordnet oder durchgeführt worden. Unter Rasterfahndung ist nach
Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift zu verstehen:
der maschinelle Abgleich "personenbezogener Daten von Personen, die bestimmte,
auf den Täter vermutlich zutreffende Prüfungsmerkmale erfüllen, mit anderen Daten ...,
um Nichtverdächtigte auszuschließen oder Personen festzustellen, die weitere für die
Ermittlung bedeutsame Prüfungsmerkmale erfüllen.
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Eine Rasterfahndung ist danach - wie das Landgericht Stuttgart in seiner Entscheidung
vom 05.11.1997 (12 ARs 9/97) zutreffend ausgeführt hat - gekennzeichnet durch die
Durchführung folgender Arbeitsschritte:
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Recherche in elektronisch gespeicherten
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Datenbeständen mit Hilfe von Suchanfragen
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Aussonderung der mit den Suchanfragen
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übereinstimmenden Informationen und Übernahme
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in separate Dateien
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maschineller Abgleich der so herausgefilterten
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Datenbestände mehrerer Speicherstellen, um
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Personen zu ermitteln, die als Teile der
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Schnittmenge die nachgefragten Merkmale
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erfüllen, und Personen auszuscheiden, die diese
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Merkmale nicht erfüllen.
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Die Antragstellerin hat - wie sie selbst nicht in Abrede stellt - keinen (maschinellen)
Datenabgleich der im Gesetz beschriebenen Art und damit keine Rasterfahndung
vorgenommen, sondern lediglich den bei ihr für Zwecke der Entgeltberechnung
vorgehaltenen Datenbestand nach den in den amtsgerichtlichen Beschlüssen
enthaltenen Kriterien durchsucht. Ein Abgleich verschiedener Datenbestände zur
Ermittlung derjenigen Datensätze, die bestimmte Merkmale erfüllen bzw. nicht erfüllen,
ist nicht durchgeführt worden. Die von der Antragstellerin geäußerte Ansicht, der
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Terminus "Rasterfahndung" bezeichne "als Oberbegriff lediglich eine nach bestimmten
Kriterien vorgenommene Durchsuchung eines Datenbestandes, ohne daß jedoch ein
Datenabgleich im Sinne von § 98 a StPO zwingende Voraussetzung der
Kostenerstattungspflicht" sei, geht fehl angesichts des klaren Wortlautes der Vorschrift
des § 17 a Absatz 4 ZSEG einerseits und des § 98 a StPO sowie der vom Gesetzgeber
gleichzeitig vorgenommenen Einfügung des Wortes "Rasterfahndung" in die Überschrift
des Achten Abschnitts des Ersten Buches andererseits.
Eine Kostenersattungspflicht für die vorliegend erfolgte Nutzung der eigenen
Datenverarbeitsungsanlage könnte in Ermangelung einer direkten Anwendbarkeit von §
17 a Absatz 4 ZSEG nur dann bejaht werden, wenn diese Vorschrift über ihren Wortlaut
hinaus auch auf die nicht als Rasterfahndung anzusehende bloße maschinelle
Durchsuchung eines Datenbestandes anzuwenden wäre. Eine solche analoge
Anwendung, wie sie von der Antragstellerin für erforderlich und von der
Staatsanwaltschaft für vertretbar gehalten wird, kommt jedoch nicht in Betracht.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt eine Regelungslücke, die im Wege der
Analogie ausgefüllt werden müßte, nicht vor. Aus § 17 a ZSEG läßt sich ein
gesetzgeberischer Wille, Dritte für die Inanspruchnahme im Rahmen der Strafverfolgung
umfassend zu entschädigen, nicht entnehmen. Im Gegenteil sind als
entschädigungspflichtig nur einzelne, genau bezeichnete Fälle geregelt, was den
Schluß nahelegt, dass nicht erwähnte Maßnahmen nicht entschädigt werden sollen.
Dass nur für einzelne, genau bezeichnete Fälle eine Entschädigung vorgesehen ist, gilt
- abgesehen von den Fällen der Entschädigung von Zeugen oder Sachverständigen -
insbesondere für die hier in Rede stehende Inanspruchnahme von
Telekommunikationsanbietern, über die sich vor allem Absatz 1 Nr. 3, Nr. 4 und Absatz
4 des § 17 a ZSEG verhalten (Ermöglichung der Überwachung und Aufzeichnung der
Telekommunikation, Fangeinrichtung, Zählervergleichseinrichtung, Rasterfahndung).
Von Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch, daß die Entschädigung, soweit sie
dem Grunde nach überhaupt in Betracht kommt, nach den Regelungen des ZSEG nicht
stets zu einem vollen Ausgleich des durch Inanspruchnahme entstehenden Aufwandes
führt. So ist die Entschädigung der Höhe nach begrenzt. Für Personalaufwand wird,
sofern nicht wie im Fall des § 17 a Absatz 4 Nr. 2 ZSEG eine separate Vergütung eines
solchen Aufwandes sogar vollständig ausgeschlossen ist, eine Entschädigung von
maximal 25,00 DM je Stunde bei maximal 10 Stunden pro Tag gewährt (§§ 17 a Absatz
3, 2 Absatz 2 und 5 ZSEG). Auch die Nutzung einer Datenverarbeitungsanlage wird
nicht nach den tatsächlichen Kosten, sondern bei kleineren Anlagen (bis zu einer
Investitionssumme von bis zum 20.000,00 DM) überhaupt nicht (§ 17 a Absatz 4 Satz 1
ZSEG), bei teureren Anlagen nur pauschaliert entschädigt. Bei Anlagen zwischen
20.000,00 DM und 50.000,00 DM Investitionssumme werden 10,00 DM je angefangener
Nutzungsstunde (§ 17 a Absatz 4 Satz 2 ZSEG) gezahlt; bei sonstigen Anlage wird für
die im Rahmen der Entwicklung eines im Einzelfall erforderlichen
Anwendungsprogramms erforderliche Nutzung der Datenverarbeitsungsanlage ein
Zuschlag von 20,00 DM auf die zu zahlende Entschädigung für Personalaufwand (§ 17
a Absatz 4 Satz 3 Nr. 1 ZSEG) und für die übrige Dauer der Benutzung einer solchen
Anlage eine anhand der Investitionssumme zu ermittelnde Entschädigung zwischen
0,05 DM und maximal 3,00 DM (§ 17 a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 ZSEG) gezahlt. Unter den
dargestellten Umständen kann den Vorschriften des ZSEG eine Absicht des
Gesetzgebers, im Rahmen von Strafverfolgungsmaßnahmen in Anspruch genommene
Dritte umfassend zu entschädigen, nicht entnommen werden. Vielmehr ist der Schluß
geboten, daß die Entschädigung nach Grund und Höhe auf den im Gesetz ausdrücklich
beschriebenen Umfang beschränkt sein soll. Eine analoge Anwendung des § 17 a
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Absatz 4 ZSEG auf die hier zu beurteilenden Fälle der Durchsuchung des
Datenbestandes scheidet daher aus."
Dem stimmt der Senat zu. Ergänzend wird bemerkt:
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Die vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung wird - worauf bereits die
Kreispolizeibehörde D. in ihrer Stellungnahme hingewiesen hat - von der
Kommentarliteratur geteilt (vgl. Erbs/ Kohlhaas/ Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze,
Band II, 1.-5. Aufl., Anm. 9 zu § 12 des Gesetzes über Fernemeldeanlagen - F 55 -;
Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 17a ZSEG Rdnr. 9; Meyer/ Höver/ Bach, a.a.O., §
17a Rzn. 7.2). Soweit mit Kostenfestsetzungsanträgen bei nachträglicher
Anruferfeststellung mittels Zielsuchdurchlauf befaßte Instanzgerichte anders
entschieden haben ( LG Osnabrück 3.03.1999 - 10 Qs 31/99 -, LG Lüneburg 26.03.1999
- 24 AR 29/98 -), weil die Tätigkeit des Telekommunikationsunternehmens vergleichbar
sei mit der entschädigungspflichtigen Mitwirkung von speichernden Stellen i.S. von §
98a Abs. 2-4 StPO, trifft dies Argument aus den oben genannten Gründen nicht zu
(gegen eine analoge Anwendung des § 17 a Abs. 4 ZSEG auch LG Heilbronn
16.09.1997 - 1 Qs 304/97, LG Hildesheim 25.11.1998 - 15 Qs 21/98 - = JurBüro 1999,
428, ferner - wie oben erwähnt - LG Stuttgart 5.11.1997 - 12 ARs 9/97 -). Die Analogie
verbietet sich vor allem, weil das ZSEG für seinen Geltungsbereich den
Entschädigungsanspruch einheitlich und abschließend nach Grund und Höhe regelt
und ein solcher deshalb nur insoweit besteht, als ihn das Gesetz ausdrücklich zubilligt
(Hartmann, a.a.O., ZSEG Grundz Rdnr. 6 m.w.N.). Mit der in § 17a Abs. 4 vorgesehenen
Möglichkeit einer der Höhe nach nicht begrenzten, keine konkret entstandenen und
nachzuweisenden Kosten betreffenden pauschalierten Entschädi-gung ist eine
Ausnahmevorschrift in das ZSEG aufgenommen worden, die bereits als solche eng
auszulegen ist. Dies gilt um so mehr, weil Entschädigungsleistungen in diesem Bereich
als Kosten der Strafverfolgung gemäß §§ 464a, 465 StPO grundsätzlich von dem
Verurteilten zu tragen sind. Die damit über die verhängte Strafe hinaus verbundene
Belastung für den Verurteilten hat der Gesetzgeber nur für die Täterermittlung durch
Rasterfahndung vorgesehen und dort rechtlich und rechtspolitisch für vertretbar erachtet.
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Das Argument der Antragstellerin, die Unentgeltlichkeit ihrer Leistungen sei gesetzlich
nicht vorgesehen, § 90 Abs. 3 TKG nach der Rechtsprechung (OLG Hamm 18.03.1999 -
3 Ws 6 und 174/99, Landgericht Bremen 21.06.1999 - 11 AR 88/1998 -) insoweit auch
nicht einschlägig, greift nicht. Denn die zur Auskunftserteilung erforderliche Benutzung
der eigenen Daten-verarbeitungsanlage für den bloßen Zielsuchlauf hat nicht
unentgeltlich zu erfolgen. Konkreter Arbeitsaufwand und Auslagen werden nach §§ 17a
Abs.2, 2 Abs.2 und 5, 11 ZSEG, bei Anwendung besonderer Sachkunde auch nach § 3
ZSEG ersetzt. Die Antragstellerin hat solche Aufwendungen über die gezahlten
Rechnungsbeträge hinaus aber nicht geltend gemacht. Auf den Einwand der
Antragstellerin in der Beschwerdebegründung, ihr seien zusätzliche Kosten für die zur
Verfügung gestellte Speicherkapazität entstanden, hat das Landgericht bereits in der
Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß der alleinige Vortrag zur
Dauer der Belegung der Zentraleinheit der Datenverarbeitungsanlage nicht erkennen
läßt, welche Kosten insoweit entstanden sein können. Die Beschwerdeführerin hat
darauf hin auch mitgeteilt, die Passage sei nur versehentlich durch die Arbeit mit
Textbausteinen in die Beschwerdebegründung geraten, sie begehre weiterhin
Kostenerstattung nach §17a Abs.4 Satz 3 ZSEG.
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Die Beschwerden sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
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