Urteil des OLG Köln vom 21.03.2002

OLG Köln: firma, anschlussberufung, hausrat, versicherung, mwst, post, anwaltskosten, einlagerung, grundstück, entschädigung

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 10 U 22/01
21.03.2002
Oberlandesgericht Köln
10. Zivilsenat
Schlussurteil
10 U 22/01
Landgericht Bonn, 2 O 462/00
Auf die Anschlussberufung der Kläger und unter Zurückweisung ihres
weitergehenden Rechtsmittels
a.) werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, über den durch
Urteil des Landgerichts Bonn vom 22.05.2001 (2 O 462/00) zuerkannten
Betrag von 26.583,25 DM hinaus an die Kläger 41.660,35 DM =
21.300,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank seit dem 20.09.2001 zu zahlen;
b.) wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet
sind, den Klägern allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihnen
aufgrund des Brandes am 28.08.2000 an ihrem Grundstück, L.str. 5, B.H.,
noch entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen
ist.
Im übrigen wird die (erweiterte) Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Kläger begehren Ersatz des Brandschadens, den der bei der Beklagten zu 1.)
angestellte Beklagte zu 2.) am 28.08.2000 bei Heizungsbauarbeiten an ihrem Haus in B.H.
verursacht hat.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger den (in
erster Instanz bezifferten) Schadensbetrag von 26.583,25 DM nebst Zinsen zu zahlen, und
festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle
materiellen Schäden zu ersetzen, die ihnen an ihrem Grundstück entstanden sind, soweit
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die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind. Die hiergegen eingelegte Berufung der
Beklagten ist durch Teilurteil des Senats vom 08.11.2001, worauf wegen aller weiteren
Einzelheiten Bezug genommen wird, zurückgewiesen worden.
Es ist nunmehr noch über die Anschlussberufung der Kläger zu entscheiden, mit der sie
nach Abschluss der Verhandlungen mit ihrer Gebäude- und Hausratversicherung Ersatz
ihres über 26.583,25 DM hinausgehenden, von den Versicherungen nicht regulierten
Schadens wie folgt beanspruchen, wobei sie Feststellung der Schadenersatzpflicht der
Beklagten wegen (noch) nicht bekannter Schäden begehren:
- Kosten der Einlagerung von Möbeln und sonstigem
Hausrat gemäß Rechnung der Firma Z. vom
08.06.2001 (42.532,56 DM abzüglich von der
Hausratsversicherung gezahlter 12.759,77 DM) 29.772,79 DM
- Containerkosten gemäß Pos. 2 der Rechnung
der Firma N. vom 23.07.2001 (830,00 DM
zuzüglich Mehrwertsteuer) 962,80 DM
- Anwaltsgebühren gemäß Rechnungen vom
27.11.2001:
Verhandlungen mit der P.-Gebäudever-
sicherung 8.535,71 DM
Verhandlungen mit der A.L.-Hausrat-
versicherung 4.624,57 DM
insgesamt 43.895,87 DM
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Anschlussberufung und die hiermit verbundene
Klageerweiterung haben bis auf einen Teilbetrag der geltend gemachten Anwaltskosten in
Höhe von 2.235,52 DM Erfolg.
Aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Urteils des Landgerichts sind die Beklagten den
Klägern dem Grunde nach zum Schadenersatz verpflichtet. Die mit der Anschlussberufung
bezifferten Aufwendungen sind durch den Brandausbruch adäquat verursacht worden und
in dem zuerkannten Umfang zu ersetzen. Die gegen die Notwendigkeit und
Angemessenheit der Höhe des Kostenaufwandes erhobenen Einwände der Beklagten sind
weitgehend ungerechtfertigt. Die unstreitigen Gesamtumstände und die von den Klägern
vorgelegten Rechnungen bieten ausreichende Grundlagen für die Schätzung der Höhe des
zuerkannten Schadenersatzes (§ 287 ZPO).
1. Einlagerungskosten
Der noch offene Betrag aus der Rechnung der Firma Z. in Höhe von 29.772,79 DM ist in
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vollem Umfang zu erstatten. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass die Kläger mit
der Einlagerung ihrer Haushaltsgegenstände vom 28.09.2000 bis zum 07.06.2001 (251
Tage) in zeitlicher Hinsicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben. Art
und Ausmaß der Zerstörung ihres Hauses und der dadurch bedingten Aufräum-, Planungs-
und Wiederaufbauarbeiten lassen bis zur Herstellung der Bezugsfertigkeit eine
Nutzungsausfallzeit von mehr als einem halben Jahr naheliegend erscheinen.
Insbesondere kann davon ausgegangen werden, dass die durch das Schadensereignis
erheblich betroffenen betagten Kläger schon im eigenen Interesse bemüht gewesen sind,
ihren Haushalt so schnell wie möglich wieder einrichten und nutzen zu können. Aus der die
Reinigungskosten betreffenden Rechnung der Firma Z. vom 08.06.2001 ist zu ersehen,
welche Möbel und sonstigen Hausratsgegenstände untergebracht worden sind. Danach
erscheint das in der streitgegenständlichen Rechnung aufgeführte Einlagerungsvolumen
von 28 m³ nicht unangemessen. Auch die Einheitspreise der Firma Z. können nicht als
überhöht angesehen werden. Die Kläger haben das Unternehmen nach anwaltlicher
Beratung und Einholung von Vergleichsangeboten beauftragt und sich dabei ersichtlich -
auch im Interesse ihrer frühzeitig eingeschalteten und mitwirkenden Sachversicherungen -
um kostensparende Schadensabwicklung bemüht.
1. Containerkosten
Die von der Firma N. in Rechnung gestellten Containerkosten von 830,00 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer = 962,80 DM sind ebenfalls in vollem Umfang zu ersetzen. Aus der
Rechnung vom 23.07.2001 ist zu entnehmen, dass die Decke des Hauses der Kläger
abgerissen, das Baumaterial auf einen Hänger verladen und in den hauseigenen Container
des Unternehmens verladen werden musste. Die hierdurch entstandenen Kosten der
Inanspruchnahme des Containers sind durch das Schadensereignis verursacht worden
und erscheinen nach Masse und Preis nicht unangemessen.
1. Rechtsanwaltskosten
Die wegen der Verhandlungen mit den beiden Sachversicherern der Kläger geltend
gemachten Anwaltskosten von insgesamt 13.160,28 DM sind in Höhe von 10.924,76 DM
zu erstatten.
Dem Grunde nach bestehen gegen die Erstattungsfähigkeit keine durchgreifenden
Bedenken. Denn die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts war aus verständiger
Sicht der Kläger zur Sicherung ihrer angemessenen Entschädigung erforderlich (§ 249
BGB). Denn die Kläger waren nach ihren persönlichen Verhältnissen, der Bedeutung und
der Schwierigkeit der Angelegenheit zu zweckentsprechenden Verhandlungen mit den
Sachversicherern ohne anwaltlichen Beistand nicht in der Lage (vgl. dazu BGHZ 127, 348;
KG VersR 1973, 926; OLG Karlsruhe VersR 1991, 1297; Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl.,
§ 249 Rdn. 21). Der klagende Ehemann war bei Eintritt des Schadens bereits 70 Jahre alt,
litt ausweislich der fachärztlichen Bescheinigung (Bl. 102 d. A.) an einem Parkinson-
Syndrom in Verbindung mit vorzeitigem hirnorganischen Abbausyndrom und hatte u. a.
erhebliche Störungen der zeitlichen und örtlichen Orientierung verbunden mit
Merkschwächen zu beklagen. Nach den Gebührenrechnungen der Anwälte standen
gegenüber den Sachversicherern zu erhebende Forderungen von ca. 570.000,00 DM im
Raum. Die aktenkundige Korrespondenz mit den Versicherungen (Bl. 51, 52, 149 d. A.) und
die anwaltliche Besprechungsnotiz vom 26.09.2000 (Bl. 345 d. A.) lassen erkennen, dass
schwierige Verhandlungen wegen der Höhe des Schadens, der
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Schadensminderungspflicht der Kläger, der nach den Versicherungsbedingungen
bestehenden Eintrittspflicht und der Aufteilung der Entschädigungen auf die beiden
Versicherungen geführt werden mussten, die dem Kläger und seiner gleichaltrigen Ehefrau
ohne rechtlichen Beistand nicht zuzumuten waren. Der Ansatz der Mittelgebühren ist nicht
unbillig und daher verbindlich (§ 12 I 2 BRAGO). Eine Einschränkung ist lediglich deshalb
gerechtfertigt, weil sich der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verhältnis zu
den Beklagten nicht nach dem von den Versicherern ersetzenden Neuwert bestimmt. Nach
§ 249 BGB ist lediglich der Zeitwertschaden zu ersetzen. Nur insoweit können die durch
die Einschaltung des Rechtsanwalts entstandenen Kosten den Beklagten als Folgen ihres
schädigenden Verhaltens zugerechnet werden. Wenn die Kläger demgegenüber aufgrund
der nach den bestehenden Versicherungsverträgen vorzunehmenden
Neuwertschadensberechnung einen Vorteil erreicht haben, so kann dieser Umstand den
Beklagten nicht zum Nachteil gereichen. - Die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten, die
von den Klägern beglichen worden sind, errechnen sich im Einzelnen wie folgt:
1. Verhandlungen mit der P.-Gebäudever-
sicherung (Gegenstandswert: 316.289,70 DM)
7,5/10 Geschäftsgebühr gem. § 118 I 1 BRAGO
zuzüglich 2,25/10 Erhöhung gem. § 6 BRAGO
(= 9,75/10) 3.319,90 DM
7,5/10 Besprechungsgebühr gem. § 118 I 2 BRAGO 2.553,80 DM
Post- und Telekommunikationsentgelte gem.
§ 26 BRAGO 40,00 DM
Schreibauslagen gem. § 27 BRAGO 35,00 DM
5.948,70 DM
16% MWSt. 951,79 DM
insgesamt 6.900,49 DM
1. Verhandlungen mit der A.L.-Hausrat-
versicherung (Gegenstandswert: 83.906,50 DM)
Geschäftsgebühr (9,75/10) 1.935,40 DM
Besprechungsgebühr (7,5/10) 1.488,80 DM
Post- und Telekommunikationsentgelte 40,00 DM
Schreibausgaben 5,00 DM
3.469,20 DM
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16 % MWSt. 555,07 DM
insgesamt 4.024,27 DM
Nach allem ist der bezifferte Schaden der Kläger über den vom Landgericht zuerkannten
Betrag von 26.583,25 DM hinaus in Höhe von 41.660,35 DM = 21.300,60 EUR zu ersetzen.
Die im Urteilstenor getroffene Feststellung der Pflicht der Beklagten zum Ersatz des (nicht
bezifferbaren) Schadens, der den Klägern aufgrund des Brandes noch entstehen wird, hat
nach dem diesen Teil sinngemäß ebenfalls umfassenden rechtskräftigen
Feststellungsausspruch des Landgerichts lediglich klarstellende Bedeutung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 288, 291 BGB, 92 Abs. 2, 97, 708 Nr. 10
und 713 ZPO.
Wert der Anschlussberufung: 44.395,87 DM = 22.699,25 EUR (wovon 500,00 DM = 255,65
EUR auf den klarstellenden Feststellungsausspruch entfallen).