Urteil des OLG Köln vom 11.12.2006

OLG Köln: juristische person, gesellschaft, verschulden, unternehmen, versendung, handel, werbung, geschäftsführer, markt, marke

Oberlandesgericht Köln, 6 W 132/06
Datum:
11.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 132/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 14 O 130/05
Normen:
BGB §§ 278, 830; ZPO § 890
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3.
Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 31.08.2006 –
14 O 130/05 SH II – wird zurückgewiesen.
Der Schuldnerin werden auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auferlegt.
G r ü n d e :
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I.
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Das Landgericht hat der Schuldnerin mit einstweiliger Verfügung vom 16.09.2005
untersagt, für mehrere namentlich genannte importierte Pflanzenschutzmittel mit der
Produktbezeichnung der in der Bundesrepublik Deutschland für die Gläubigerin
zugelassenen Originalprodukte zu werben und/oder Pflanzenschutzmittel
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anzubieten, ohne dabei die angebotenen Mittel mit ihrer korrekten Produktbezeichnung
anzugeben. In einer sprachlich leicht geänderten Fassung – Wegfall der "oder" –
Verbindung der beiden Anträge – hat die Schuldnerin in der Berufungsverhandlung den
Klageantrag anerkannt, woraufhin entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen ist.
Ihren Zwangsvollstreckungsantrag wegen Verstoßes gegen das ausgesprochene
Unterlassungsgebot stützt die Gläubigern auf eine schriftliche "S.
Pflanzenschutzproduktinformation", die als Ansprechpartner einen L. C. mit
verschiedenen Kommunikationsadressen bezeichnet und eine Liste von Produkten
enthält, in der eingangs die Markenbezeichnung eines anderen Herstellers, der die
Zulassung des Mittels besorgt hat, genannt ist, in der die Schuldnerin aber einen
eigenen Produktnamen nicht angibt, obgleich sie die Lieferung eines zulässigen EU-
Importproduktes mit identischem Wirkstoff verspricht.
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Die Schuldnerin hat sich damit verteidigt, für die Erstellung dieser Liste und der
Verteilung an Kunden in Deutschland nicht verantwortlich zu sein. Der als
Ansprechpartner genannte Herr C. sei für die niederländische S. B.V. tätig. Für etwaige
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Werbeaktionen dieser selbständigen Gesellschaft habe sie nicht einzustehen.
Das Landgericht hat gegen die Schuldnerin wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen das
Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 30.000,00 Euro verhängt. Nach den
Besonderheiten des Streitfalles habe die Schuldnerin für die Versendung der
beanstandeten Liste auch dann, wenn es von Herrn C. als Mitarbeiter der Nederland
B.V. versandt worden sei, als Mittäterin im Sinne des § 830 BGB einzustehen.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Schuldnerin, die insbesondere ihren
Vortrag zur rechtlichen Selbständigkeit des Deutschen und des Nederländischen
Unternehmens betont und vertieft.
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II.
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Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
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1.
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Das Versenden der beanstandeten Liste stellt objektiv einen Verstoß gegen das
gerichtliche Unterlassungsgebot dar. Der Senat macht sich die entsprechenden
Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss zu eigen und betont ergänzend, dass
die Zulässigkeit von neu angeordneten Vollstreckungsmaßnahmen nicht durch den
Umstand beeinflusst wird, dass das gegen die Schuldnerin ausgesprochene Verbot
durch das Anerkenntnisurteil des Senats vom 28.04.2006 eine leicht abgeänderte
Fassung erhalten hat. Dem Vollstreckungsantrag liegt nämlich das Angebot eines
Pflanzenschutzmittels mit einer auch im Anerkenntnisurteils namentlich genannten
Original- Produktbezeichnung vor, ohne dass von ihr selbst angebotene Mittel mit einer
konkreten Produktbezeichnung zu versehen. Dieses Angebot verstößt damit sowohl
gegen das Verbot, wie es im Ausgangsbeschluss von der Kammer formuliert worden
war, als auch gegenüber dem in dem Anerkenntnisurteil des Senats ausgesprochenen
Verbot.
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2.
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Die Festsetzung von Ordnungsmitteln gem. § 890 Abs. 1 ZPO setzt ein Verschulden des
Schuldners selbst bzw. – wenn es sich wie hier um eine juristische Person handelt –
eines seiner Organe voraus (vgl. BGH GRUR 1991, 929, 931 – "fachliche Empfehlung
II"). Ein etwaiges Verschulden von Hilfspersonen im Sinne der §§ 278 BGB, 8 Abs. 2
SEG begründet demgegenüber eine Haftung im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht
(vgl. Teplitzki, wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rz. 26;
Fezer/Büscher UWG § 12 Rz. R 104). Der Schuldner eines Unterlassungstitels ist aber
nicht nur gehalten, selbst die beanstandete Handlung zu unterlassen, sondern hat auch
durch geeignete Maßnahmen Zuwiderhandlungen Dritter zu verhindern. Diese
Obliegenheit ist freilich nicht grenzenlos; vielmehr hat der Schuldner nur dann auf Dritte
einzuwirken, wenn deren Handeln in seinem Einflussbereich liegt (vgl.
Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl., § 12 Rz. 6.7 m.w.N.; Büscher
a.a.O. Rz 305; Arens/Spätgens, der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl. S. 1288;
Harte/Henning/Brüning, UWG, vor § 212 Rz. 305). Dementsprechend hat er seine
Mitarbeiter sorgfältig zur Einhaltung des Verbots anzuhalten und diese zu kontrollieren
(vgl. z. B. OLG Nürnberg WRP 1999, 1184 f; Senat GRUR – RR 2001, 24). Im Einzelfall
muss er auch außerhalb seines Unternehmens stehende Dritte an Zuwiderhandlungen
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hindern. Das gilt z. B. für Abnehmer, wenn zu befürchten ist, dass diese eine dem
Schuldner untersagte Werbung übernehmen könnten (vgl. KG WRP 1989, 627 f.). Ist
dem Schuldner der Vertrieb des Produktes selbst untersagt, so kann es ihm obliegen,
dieses vom Handel zurückzurufen (vgl. OLG Zweibrücken GRUR 2000, 921). Nach
diesen Maßstäben hat die Schuldnerin für die Versendung der inkriminierten
Informationsliste rechtlich einzustehen, auch wenn sie nicht – wie es allerdings das
Landgericht angenommen hat – als Mittäterin zu qualifizieren sein sollte.
Zu Gunsten der Schuldnerin ist zu unterstellen, dass Herr C., der bis 1995 ihr eigener
Mitarbeiter gewesen ist, die Liste zu einem Zeitpunkt verschickt hat, als er bereits für die
S. Nederland B. V. tätig war. Das niederländische Unternehmen war indessen kein
völlig selbständiger Dritter, dessen Verhalten die Schuldnerin vollstreckungsrechtlich
nichts anging. Sie hat nämlich, wie sie selbst vorbringt, ihren eigenen Vertrieb in
Deutschland eingestellt und ist dort nicht mehr operativ tätig. Die von ihr vorher
gehaltene Domain www.S..com. hat sie der niederländischen Gesellschaft überlassen.
Diese nutzt die für die Schuldnerin eingetragene Marke "S." aufgrund einer ihr
eingeräumten Lizenz. Wie sich aus den erstinstanzlichen Zeugenaussagen ergibt,
aquiriert die niederländische Gesellschaft nunmehr die vormaligen Kunden der
Schuldnerin. Dass bei dieser vorher beschäftigte Vertriebspersonal ist – wie das
Beispiel C. zeigt – nunmehr jedenfalls teilweise für die niederländische B. V. tätig. Wer
in dieser Weise seine eigenen unternehmerischen Aktivitäten zu Gunsten einer
selbständigen Gesellschaft im benachbarten Ausland aufgibt, damit der deutsche Markt
nunmehr von diesem Unternehmen unter Verwendung der alten Unternehmenswerte
bearbeitet werden kann, hat diesen selbst installierten Marktnachfolger dann auch auf
die existierenden gerichtlichen Werbeverbote hinzuweisen. Wenn dies in eindringlicher
Weise unter Betonung der sonst für die Schuldnerin drohenden gerichtlichen
Sanktionen geschehen wäre, steht zu vermuten, dass die niederländische Gesellschaft
auf die Interessen der Schuldnerin Rücksicht genommen und entsprechende
Anweisungen an ihre Mitarbeiter herausgegeben hätte, mit der Folge, dass es zu der
Zuwiderhandlung im Informationsschreiben seitens des Herrn C. nicht gekommen wäre.
Das alles gilt um so mehr, als der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der
Schuldnerin – jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt – unstreitig Gründungs- und
Alleingesellschafter der niederländischen B. V. war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 891 Satz 2, 91 Abs. 1 ZPO.
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Beschwerdewert:
30.000,00 Euro.
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