Urteil des OLG Köln vom 24.05.2004

OLG Köln: geschäftsführung ohne auftrag, gespräch, geschäftsführer, bestätigungsschreiben, schweigen, spediteur, zusage, form, beweiswürdigung, glaubwürdigkeit

Oberlandesgericht Köln, 3 U 161/04
Datum:
24.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 161/04
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 260/03
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.09.2004 verkündete Urteil
der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln (16 O 260/03) wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Luftfrachtkosten.
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Die Beklagte erteilte der Klägerin im März/April 2001 den Auftrag, als Spediteur die
Verschiffung dreier 20’-Container zu einem Entgelt in Höhe von jeweils ca. 2.500 Euro
in die USA zu übernehmen. Als sich abzeichnete, dass der von der Klägerin
ursprünglich bestätigte Auslieferungszeitpunkt, der auf den 16.4./18.4.2001 datiert war,
nicht eingehalten werden konnte, weil das für den Transport vorgesehene Schiff noch im
Hafen von Rotterdam festlag, informierte die Klägerin die Beklagte am 11.4.2001 davon,
dass der vorgesehene Auslieferungstermin nicht zu halten sein werde. Die Beklagte
reagierte hierauf, indem sie die Klägerin mit Telefax vom 12.4.2001 aufforderte, auf
Kosten der Klägerin Luftfrachten zum Abnehmer der Beklagten in den USA durchführen
zu lassen, um dort einen Produktionsausfall zu vermeiden. Der Geschäftsführer der
Klägerin wies den Vorwurf, die Klägerin sei für die Verzögerung verantwortlich, mit
Telefax vom 13.4.2001 zurück und sagte einen Gesprächstermin für den 18.4.2001 zu.
Am 17./18.4.2001 ließ die Klägerin einen Container mit von der Beklagten zusammen
gestellten Ersatzmaterialien per Luftfracht in die USA zum Abnehmer der Beklagten
transportieren. Am 18.4.2001 erschien der damalige Geschäftsführer der Klägerin, der
Zeuge K. M., bei der Beklagten und führte ein Gespräch, an dem er selbst und mehrere
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Mitarbeiter der Beklagten, u.a. die Zeugen N. und T., teilnahmen. In diesem Gespräch
ging es u.a. auch um die Verzögerung der Lieferung der drei Container in die USA und
um die Frage der Kostentragung bezüglich der Luftfracht. Die Beklagte fasste den Inhalt
des Gesprächs und die getroffenen Vereinbarungen aus ihrer Sicht in einem Telefax
vom 20.4.2001 zusammen; hinsichtlich der Luftfrachtkosten enthält das Telefax die
Feststellung, die Klägerin habe die Luftfracht "zu ihren Lasten" ausführen lassen,
weitere durch die verzögerte Lieferung etwa entstehende Mehrkosten durch erforderlich
werdende Umladungen oder Expressfahrten würden von der Klägerin übernommen. Die
Klägerin meldete die entstandenen Luftfrachtkosten in Höhe von insgesamt 14.965,35
Euro ihrer Haftpflichtversicherung, die hiervon jedoch unter Hinweis auf Ziff.23.3 ADSp
nur einen Betrag in Höhe von 7.215,16 Euro ersetzte. Unter dem 8.10.2001 stellte die
Klägerin der Beklagten den Restbetrag in Höhe von 7.750,19 Euro in Rechnung, den
sie mit vorliegender Klage von der Beklagten ersetzt verlangt. Mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 23.8.2004 hat die Beklagte erstmals die Höhe der der Klägerin
entstandenen Luftfrachtkosten bestritten.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte schulde ihr Zahlung der restlichen
Luftfrachtkosten aufgrund eines zwischen den Parteien zustande gekommenen
Speditionsvertrages, jedenfalls aber aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.750,19 Euro nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 13.2.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat behauptet, der Geschäftsführer der
Klägerin habe am 18.4.2001 ausdrücklich zugesagt, dass die Klägerin die
Luftfrachtkosten tragen werde.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass in dem
Telefax der Beklagten vom 12.4.2001 kein Speditionsauftrag zu sehen sei und hat im
Übrigen nach Vernehmung der Zeugen N., T. und M. zum Inhalt des Gesprächs vom
18.4.2001 als erwiesen angesehen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die
vorbehaltlose Übernahme der Luftfrachtkosten zugesagt habe.
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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf das angefochtene
Urteil (Bl. 148 ff. GA) Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin dagegen, dass das Landgericht einen
vertraglichen Anspruch der Klägerin schon im Ansatz verneint hat; sie meint, es sei vom
Zustandekommen eines Speditionsauftrages auszugehen, so dass die Beklagte
Zahlung schulde. Von einer Zusage der Klägerin, die Luftfrachtkosten selbst zu tragen,
könne nicht ausgegangen werden. Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum Inhalt
des Gesprächs vom 18.4.2001 sei insoweit fehlerhaft. Das Landgericht habe hier
sowohl den objektiven Inhalt der Zeugenaussagen als auch die für die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit der Zeugen maßgeblichen Umstände verkannt; die Beweiswürdigung
habe nur dazu gedient, eine vom Standpunkt des Landgerichts aus eigentlich
überflüssige Beweisaufnahme zu rechtfertigen. Keinesfalls könne eine entsprechende
Zusage auch dem etwaigen Schweigen der Klägerin auf das Telefax der Beklagten vom
20.4.2001 entnommen werden, da jedenfalls hinsichtlich der Luftfrachtkosten keine
Vereinbarung dokumentiert, sondern lediglich ein Sachverhalt beschrieben werde und
der Inhalt des Schreibens auch erheblich vom Ergebnis der Besprechung am 18.4.2001
abweiche.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie
7.750,19 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 13.02.2002 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen
Erfolg. Das landgerichtliche Urteil entspricht im Ergebnis der Sach- und Rechtslage.
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Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung
der Luftfrachtkosten nicht zu. Zwar hat die Beklagte hier der Klägerin mit Telefax vom
12.4.2001 einen Speditionsauftrag erteilt, so dass ein Anspruch aus § 453 Abs.2 HGB
i.V.m. §§ 675, 670 BGB ursprünglich bestand; dieser Anspruch ist jedoch aufgrund
eines negativen Schuldanerkenntnisses der Klägerin gem. § 397 Abs.2 BGB erloschen.
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1.
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Die Beklagte hat der Klägerin mit Telefax vom 12.4.2001 einen Speditionsauftrag erteilt
und schuldete daher ursprünglich Auslagenersatz in geltend gemachter Höhe.
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a.
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Die Beklagte hat der Klägerin mit Telefax vom 12.4.2001 einen Speditionsauftrag erteilt.
Dafür spricht nicht nur der Wortlaut des Telefax der Beklagten, in dem es heißt "für den
Kunden W. müssen wir daher Luftfrachten durchführen lassen", sondern auch Sinn und
Zweck der durchzuführenden Luftfracht. Wäre die Durchführung der Luftfracht aus Sicht
der Beklagten als von der Klägerin zu verantwortende Maßnahme der
Schadensbeseitigung bzw. -begrenzung aufzufassen gewesen, so wäre weder eine
Bezugnahme auf Pflichten der Beklagten im Verhältnis zu ihrem Abnehmer noch eine
Weisungsbefugnis der Beklagten in Bezug auf die Details der Versendung erforderlich
gewesen. Dies zeigt vielmehr, dass es der Beklagten hier darum ging, ihre Pflichten
gegenüber ihrem Abnehmer in eigener Verantwortung unter Einschaltung der Klägerin
als Hilfsperson zu erfüllen. Sie wollte sich selbst vor einer Inanspruchnahme durch ihren
Abnehmer schützen, was aus ihrer Sicht effektiv aber nur dann möglich war, wenn sie
selbst alle Umstände des Ersatztransports in ihrem Sinne festlegte; hätte sie
demgegenüber die Klägerin lediglich auf deren Pflicht zur Schadensbeseitigung oder
Schadensbegrenzung hingewiesen und zu entsprechendem Handeln aufgefordert, so
hätte die Auswahl der Maßnahmen zur Schadensbeseitigung bzw.
Schadensbegrenzung in den Händen der Klägerin und damit außerhalb des
Einflussbereichs der Beklagten gelegen (MüKo-Oetker, § 249 BGB Rn319).
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Einflussbereichs der Beklagten gelegen (MüKo-Oetker, § 249 BGB Rn319).
Dementsprechend hat auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der
Klageerwiderung noch formuliert, die Beklagte habe die Klägerin "mit der sofortigen
Versendung einer vorläufigen Ersatzlieferung beauftragt". Die Annahme des danach in
dem Telefax vom 12.4.2001 zu sehenden Angebots hat die Klägerin unzweifelhaft
erklärt; sie ist spätestens in der tatsächlichen Ausführung des erteilten
Speditionsauftrages zu sehen.
b.
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Ein Spediteur, der auf Rechnung des Versenders handelt, hat Anspruch auf
Aufwendungsersatz gem. §§ 675, 670 BGB (Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 453 HGB
Rn48). Davon, dass die Klägerin hier als Spediteur auf Rechnung der Beklagten tätig
geworden ist, ist auszugehen. Ein Handeln des Spediteurs auf Rechnung des
Versenders ist der Regelfall (Koller, aaO., § 453 HGB Rn5); Anhaltspunkte für eine
abweichende Vertragsgestaltung sind hier hinsichtlich der Durchführung der Luftfracht
nicht ersichtlich.
24
c.
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Der Höhe nach war die Forderung auch in geltend gemachter Höhe berechtigt. Die
Beklagte hat die Höhe der von der Klägerin getätigten Aufwendungen erstinstanzlich bis
zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht bestritten, so dass sie gem. § 138 Abs.3
ZPO zugrunde zu legen waren. Soweit die Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 23.8.2004 die Höhe der Aufwendungen bestritten hat, ist dieses
Vorbringen in der Berufungsinstanz gem. § 531 Abs.2 ZPO ausgeschlossen (zur
Anwendung des § 531 Abs.2 ZPO auf nicht nachgelassenes Vorbringen nach dem
Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vgl. OLG Köln, Beschluss v.
26.6.2003, OLGR 2004, 60, 61). Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass sie ohne eigene
Nachlässigkeit an einem Bestreiten in erster Instanz gehindert gewesen wäre, § 531
Abs.2 Nr.3 ZPO; ein Verfahrensfehler des Landgerichts, § 531 Abs.2 Nr.2 ZPO, ist
ebenso wenig ersichtlich wie Hinweise darauf, dass das Landgericht diesen
Gesichtspunkt übersehen oder für unerheblich gehalten, § 531 Abs.2 Nr.1 ZPO, und der
Kläger aus diesem Grund entsprechenden Vortrag unterlassen hätte (zu dieser
Voraussetzung vgl. BGH, Urt. v.23.9.2004, NJW-RR 2005, 167, 168).
26
2.
27
Dieser ursprünglich bestehende Anspruch der Klägerin ist aufgrund eines negativen
Schuldanerkenntnisses erloschen.
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Gem. § 397 Abs.2 BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger durch Vertrag
mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe. Ein solcher
Vertrag ist hier dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin auf das als
kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehende Telefax der Beklagten vom
20.4.2001 nicht reagiert hat.
29
a.
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Die Beklagte hat der Klägerin bereits in dem Gespräch vom 18.4.2001 angeboten, einen
Vertrag des Inhalts zu schließen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten
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anerkenne, dass sie und nicht die Beklagte zur Tragung der Luftfrachtkosten verpflichtet
ist. Unstreitig und im Übrigen auch von allen erstinstanzlich vernommenen Zeugen
übereinstimmend bestätigt worden ist, dass es in dem Gespräch vom 18.4.2001
maßgeblich auch um die Frage ging, wer die Kosten für die Luftfracht zu tragen hätte,
und dass die Beklagte darauf drängte, dass die Klägerin die Kosten für die von der
Beklagten veranlasste Luftfracht übernahm. Hierin ist ohne weiteres ein Angebot zum
Abschluss eines negativen Schuldanerkenntnisvertrages zu sehen.
b.
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Dieses Angebot hat die Klägerin auch angenommen. Ob dies, wie das Landgericht nach
entsprechender Würdigung der Zeugenaussagen gemeint hat, bereits im Gespräch am
18.4.2001 der Fall war, erscheint nicht unzweifelhaft, kann aber dahinstehen. Denn
jedenfalls durch ihr Schweigen auf das Telefax der Beklagten vom 20.4.2001 hat die
Klägerin das entsprechende Angebot der Beklagten angenommen.
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Die Klägerin hat auf das Telefax der Beklagten vom 20.4.2001 nicht reagiert. Die
Klägerin hat eine Reaktion hierauf schriftsätzlich nicht vorgetragen. Der Zeuge K. M. hat
seine Behauptung, er habe nach seiner Erinnerung wohl doch reagiert, nicht
hinreichend konkretisieren können. Damit lässt sich ein zeitnaher Widerspruch der
Klägerin nicht feststellen. Dies geht aber zu Lasten der als Empfänger des
kaufmännischen Bestätigungsschreibens insoweit darlegungs- und beweisbelasteten
Klägerin (vgl. OLG Köln, Urt. v. 16.10.2000, OLGR 2001, 129, 130; Kort, in: Ebenroth-
Boujong-Joost, § 346 Rn74 f.).
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Dieses Schweigen ist nach den Regeln über das kaufmännische
Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu werten. Ein Kaufmann, der ein
Bestätigungsschreiben, das ihm in unmittelbarem Anschluss an vorangegangene
Vertragsverhandlungen zugeht, widerspruchslos entgegennimmt, bringt dadurch
grundsätzlich seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zum Ausdruck, so dass
damit der Vertrag, sollte er noch nicht wirksam geschlossen worden sein, zustande
kommt und der Inhalt des Vertrages durch dieses Schreiben bestimmt wird (st. Rspr.,
vgl. nur BGH, Urt. v. 31.1.1994, NJW 1994, 1288; BGHZ 7, 187, 189). Ein unter diesen
Voraussetzungen abgegebenes Bestätigungsschreiben liegt hier vor. Der persönliche
Anwendungsbereich des kaufmännischen Bestätigungsschreibens ist eröffnet; beide
Parteien sind Kaufleute, § 13 Abs.3 GmbHG. Es hat am 18.4.2001 ein Gespräch zur
Klärung der Vertragspflichten und damit Vorverhandlungen gegeben, die aus Sicht des
Bestätigenden, hier der Beklagten, bereits zu einem Vertragsschluss im oben
beschriebenen Sinne geführt hatten. Das Schreiben vom 20.4.2001 ist diesen
Vertragsverhandlungen unmittelbar gefolgt und war auch für die Klägerin erkennbar
dazu bestimmt, die getroffenen Vereinbarungen insgesamt verbindlich festzuhalten. Das
ergibt sich im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zunächst bereits eindeutig
aus der Einleitung, in der es unter Bezugnahme auf den Besuch des damaligen
Geschäftsführers der Klägerin bei der Beklagten am 18.4.2001 heißt: "Sehr geehrter
Herr M., nachstehend fassen wir kurz die anlässlich der o.g. Gespräche getroffenen
Vereinbarungen wie folgt zusammen: ...". Dass hier Anlass für eine bloße Schilderung
des Sachverhalts bestanden hätte, ist demgegenüber nicht erkennbar. Wenn unter Ziffer
1 unmittelbar im Anschluss an die Einleitung, die auf getroffene Vereinbarungen
verweist, beschrieben wird "Um Produktionsstillstand bei unserem Kunden zu
verhindern, haben Sie zu Ihren Lasten am 17.04. per Luftfracht ca. 7,5 to. Material aus
unserer Anschlussfertigung am 18.04. zur Auslieferung gebracht (Material ist
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eingetroffen)", so kann dies vor dem Hintergrund des vorangegangenen Streits der
Parteien über die Frage, wer denn nun die Kosten der Luftfracht endgültig zu tragen hat,
nicht anders verstanden werden, als dass es bei dem status quo, nämlich der Belastung
der Klägerin mit den Kosten bleiben sollte. Die ausdrückliche Formulierung einer
Verpflichtung der Klägerin war, da diese die Kosten schon verauslagt hatte, insoweit
gerade nicht erforderlich. Nicht gegen dieses Verständnis der oben genannten Passage,
sondern eher noch dafür spricht entgegen der Ansicht der Klägerin die sodann folgende
Regelung in Ziffer 2. des Telefax vom 20.4.2001. Hier ist festgehalten, dass die Klägerin
bestimmte weitere Mehrkosten, die sich aus der verzögerten Verschiffung ergeben
könnten, zu tragen hat. Dieser Punkt musste – im Gegensatz zu Ziffer 1. - in Form einer
Verpflichtung der Klägerin festgehalten werden, da es um gegebenenfalls künftig erst
noch entstehende Kosten ging. Dass diese Kosten ausdrücklich von der Klägerin
übernommen werden sollten, obwohl der Geschäftsführer der Klägerin im Vorfeld des
Gesprächs vom 18.4.2001 noch jede Verantwortung für die Verzögerung der
Verschiffung abgelehnt hatte, zeigt vielmehr, dass es hier um eine umfassende
Regelung der durch die Verzögerung der Verschiffung entstehenden Mehrkosten ging.
Soweit die Klägerin geltend macht, das Telefax gebe den Inhalt der am 18.4.2001
getroffenen Vereinbarung unrichtig wieder, weil der Zeuge M. eine Kostenübernahme in
dem Gespräch vom 18.4.2001 kategorisch abgelehnt habe, dringt sie auch damit nicht
durch. Zwar kommt eine Bindung nach den Regeln über das kaufmännische
Bestätigungsschreiben dann nicht in Betracht, wenn sich dieses so weit vom wirklichen
Verhandlungsergebnis entfernt, dass der Bestätigende redlicherweise nicht mit dem
Einverständnis des anderen rechnen kann (BGH, Urt. v. 8.2.2001, NJW-RR 2001, 680,
681). Ihre diesbezügliche Behauptung, das Telefax vom 20.4.2001 gebe den Inhalt des
Gesprächs vom 18.4.2001 falsch wieder, weiche also so erheblich von dem
Vereinbarten ab, dass ihr Schweigen redlicherweise nicht als Zustimmung gewertet
werden könne, hat die – insoweit wiederum beweispflichtige (vgl. BGH, Urt. v. 8.2.2001,
NJW-RR 2001, 680, 681; OLG Köln, Urt. v. 16.10.2000, OLGR 2001, 129, 130) -
Klägerin nach dem Ergebnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme nicht beweisen
können. Eine erhebliche Abweichung in diesem Sinne läge allerdings vor, wenn der
damalige Geschäftsführer der Klägerin, der Zeuge M., dem Verlangen der Beklagten,
die Klägerin solle die Kosten übernehmen, bei dem Gespräch am 18.4.2001
ausdrücklich widersprochen hätte. Das lässt sich jedoch nicht feststellen. Das
Landgericht hat auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt,
dass sich ein derartiger Widerspruch nicht feststellen lasse. Diese Feststellung des
Landgerichts ist gem. § 529 ZPO auch der Entscheidung des Senats zugrunde zu legen,
da konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung aufwerfen,
nicht ersichtlich sind. Die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen
hierzu sind widersprüchlich. Dass dem Zeugen M. hier eine höhere Glaubwürdigkeit
oder seinen Angaben eine größere Glaubhaftigkeit zukäme als denjenigen der Zeugen
N. und T., ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin meint, das mittelbare Interesse der bei
der Beklagten beschäftigten Zeugen N. und T. am Ausgang des Rechtsstreits spreche
gegen die Richtigkeit ihrer Angaben, trifft dieser Aspekt auf den Zeugen M. in noch
stärkerem Maße zu, da er nach erfolgter Streitverkündung im Falle des Unterliegens der
Klägerin unmittelbar mit einer persönlichen Inanspruchnahme rechnen muss.
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3.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die
Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der
Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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