Urteil des OLG Köln vom 17.08.2006

OLG Köln: insolvenz, beratung, unternehmen, arbeitskraft, holding, verfügung, sanierung, rechtsgrundlage, vollstreckbarkeit, arbeitsmarkt

Oberlandesgericht Köln, 18 U 139/01
Datum:
17.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 139/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 22 O 606/00
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteils des Landgerichts Köln
vom 26.4.2001, 22 O 606/00, abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger –
begrenzt auf eine Haftungssumme von 1.022.583,70 € – den Schaden
zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der
Beratung durch die Beklagte über die Voraussetzungen der
Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 mit
der G & H AG, M, abgeschlossen hat.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der
Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1
I.
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Der Kläger nimmt die beklagte Partnerschaftsgesellschaft wegen fehlerhafter
anwaltlicher Beratung durch ihren Partner Rechtsanwalt Dr. L in Anspruch, weil dieser
den Kläger anlässlich seines Ausscheidens aus dem Vorstand der G & H AG nicht
zutreffend über eine fehlende Absicherung von Pensionsansprüchen im Falle der
Insolvenz der G & H AG informiert habe.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des streitigen Parteivorbringens, der
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Anträge der Parteien und des Verfahrens in erster und zweiter Instanz bis zum Urteil des
Senats vom 24.1.2002 wird auf den Tatbestand des genannten Urteils des Senats
Bezug genommen.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hatte der
Senat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für
sämtliche dem Kläger entstehenden finanziellen Nachteile – begrenzt auf eine
Haftungssumme von 2.000.000 DM – einzustehen, die dem Kläger im Fall einer
Insolvenz der G & H AG, T-Str. 24-30, xx M, dadurch entstehen, dass der
Pensionssicherungsverein die Pensionsansprüche wegen mangelnder Unverfallbarkeit
seiner Anwartschaften ablehnt. Wegen der Begründung wird auf die
Entscheidungsgründe des Berufungsurteils verwiesen.
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Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.7.2005 das
Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen. Er hat
insoweit ausgeführt, der Senat habe keine ausreichenden Feststellungen zu der Frage
getroffen, ob der Beratungsfehler für den Vermögensnachteil, den der Kläger für den Fall
der Insolvenz der G & H AG befürchtet, ursächlich geworden ist. Der tenorierte
Feststellungsausspruch stelle den Kläger zudem so, dass ihm sämtliche Vorteile der
Aufhebungsvereinbarung zuflössen, der Nachteil der fehlenden Insolvenzsicherung
dagegen nicht eintrete; dieses Ziel habe indes auch bei fehlerfreier Beratung des
Klägers durch Rechtsanwalt Dr. L nicht erreicht werden können.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
21.7.2005 Bezug genommen.
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Der Kläger behauptet, im Falle einer zutreffenden Aufklärung über die fehlende
Absicherung seiner Pensionsansprüche bei einer Insolvenz der G & H AG hätte er die
Abfindungsvereinbarung vom 25.11.1998 nicht abgeschlossen, sondern stattdessen
entsprechend einem ihm unterbreiteten Angebot seine zehnjährige Dienstzeit ggf. bei
Beurlaubung vollendet. Auf den mit der Abfindungsvereinbarung verbundenen
Steuervorteil hätte er in diesem Falle verzichtet.
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Der Kläger hat entsprechend dem rechtlichen Hinweis des Bundesgerichtshofs seinen
Antrag umgestellt und beantragt nunmehr,
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unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 26.4.2001 (22 O 606/06)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger – begrenzt auf eine
Haftungssumme von 1.022.583,70 € – den Schaden zu ersetzen, der diesem
dadurch entsteht, dass er als Folge der Beratung durch die Beklagte über die
Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom
25.11.1998 mit der G & H AG, Köln, abgeschlossen hat.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Senat hat nach der Zurückverweisung der Sache ergänzend Beweis erhoben durch
Vernehmung des Klägers als Partei gemäß § 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 6.7.2006 (Bl.
395-398 d.A.) Bezug genommen.
13
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien wird ergänzend auf
die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
14
II.
15
Die zulässige Berufung des Klägers hat mit dem nach dem Hinweis des
Bundesgerichtshofs vom Kläger zulässigerweise umgestellten Feststellungsantrag auch
in der Sache Erfolg. Die Klage auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger den
möglicherweise aus der fehlerhaften Beratung entstehenden Schaden zu ersetzen hat,
ist zulässig und aufgrund positiver Vertragsverletzung des zwischen den Parteien
geschlossenen Anwaltsvertrages begründet.
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Hinsichtlich der Zulässigkeit der Feststellungsklage sowie der Schadensersatzpflicht
der Beklagten dem Grunde nach nimmt der Senat nach erneuter Prüfung der Sach- und
Rechtslage Bezug auf seine vom Bundesgerichtshof nicht beanstandeten Ausführungen
in dem Urteil vom 24.1.2002.
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Die danach feststehende Pflichtverletzung der Beklagten ist auch ursächlich für den
dem Kläger bei einer Insolvenz der G & H AG drohenden Schaden. Dies steht zur
Überzeugung des Senats nach dem Ergebnis der nunmehr durchgeführten
ergänzenden Beweisaufnahme fest.
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Der Kläger hat im Rahmen seiner Vernehmung nachvollziehbar erläutert, dass er
angesichts der Differenz der in Rede stehenden Beträge (sicherer einmaliger
Steuervorteil von 287.387 DM einerseits, Verlust von Pensionsansprüchen von jährlich
158.760 DM bei Insolvenz der G & H AG andererseits) auf den Steuervorteil und die
sonstigen mit der Abfindungsvereinbarung verbundenen Vorteile verzichtet und
deswegen die Abfindungsvereinbarung nicht geschlossen hätte. Er hat ebenso
nachvollziehbar dargelegt, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 1998 durchaus
Veranlassung hatte, den Fall der Insolvenz der G & H AG als ein nicht völlig
unrealistisches Szenario in Betracht zu ziehen, so dass bei korrekter Beratung das
Gewicht des einmaligen steuerlichen Vorteils gegenüber dem drohenden
Pensionsausfall aus seiner Sicht gering zu veranschlagen gewesen wäre.
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Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers oder an dessen
Glaubwürdigkeit zu zweifeln, hat der Senat nicht. Insbesondere stehen die Angaben des
Klägers zu der Frage, wie er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung im Jahre 1998
entschieden hätte, im Gegensatz zur Ansicht der Beklagten nicht im Widerspruch zu
objektiv für den maßgeblichen Zeitpunkt feststehenden Fakten bzw. Kenntnissen oder
Äußerungen des Klägers. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil aufgrund der von
der Revision der Beklagten erfolglos angegriffenen Feststellungen des Senats weiterhin
davon auszugehen ist, dass eine ordnungsgemäße Information des Klägers durch
Rechtsanwalt Dr. L gerade nicht erfolgt ist. Es geht also nicht darum, dass der Kläger
sich – nach Auffassung der Beklagten unglaubwürdig – genau an seine Überlegungen
und Motive aus dem Jahr 1998 erinnert, sondern darum, dass er angibt, welche
Entscheidung er in einem gedachten Fall getroffen hätte.
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Soweit die Beklagte nach wie vor daran festhält, dass der Kläger seine Entscheidung für
den Abschluss der Abfindungsvereinbarung in Kenntnis der fehlenden
Insolvenzsicherung getroffen hat, steht dies zu den erwähnten Feststellungen in einem
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unüberbrückbaren Widerspruch, so dass Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der
nunmehr vom Kläger gemachten Angaben dazu, wie er sich im hypothetischen Fall
vollständiger Aufklärung entschieden hätte, nicht aus diesen Erwägungen hergeleitet
werden können. Dasselbe gilt für die seitens der Beklagten auf die "Interne Mitteilung"
vom 23.2.1994 (Bl. 43 d.A.) gestützten Bedenken. Entgegen der Auffassung der
Beklagten folgt aus dem Inhalt dieser Mitteilung nicht, dass dem Kläger die fehlende
Insolvenzsicherung seiner Ansprüche bekannt war, auch wenn der Kläger jetzt
angegeben hat, er habe seinerzeit nicht angenommen, dass das BetrAVG auch für
Vorstände gelte. Denn die erwähnte Mitteilung enthält keine Informationen darüber, ob
und unter welchen näheren Voraussetzungen Pensionszusagen insolvenzgesichert
sind. Der Senat hält deswegen daran fest, dass auch bei vollständiger Würdigung aller
vorliegenden Unterlagen keine Umstände ersichtlich sind, aufgrund derer von einer
entsprechenden Kenntnis des Klägers ausgegangen werden könnte. Auf die
entsprechenden Ausführungen in dem Urteil vom 24.1.2002 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat dem Senat auch deutlich machen können, dass er aus der maßgeblichen
Sicht des Jahres 1998 den Fall einer möglichen Insolvenz der G & H AG durchaus
ernsthaft seinen Überlegungen zu Grunde gelegt hätte, wenn er ordnungsgemäß über
deren Bedeutung für die Sicherheit seiner Pensionsansprüche aufgeklärt worden wäre.
Unerheblich ist entgegen der Ansicht der Beklagten in diesem Zusammenhang, ob und
bei welchem Gespräch mit Rechtsanwalt Dr. L seinerzeit entsprechende Äußerungen
des Klägers gefallen sind. Denn aufgrund der fehlenden Aufklärung musste eine
mögliche Insolvenz für den Kläger keine Rolle spielen, so dass er nicht zu
entsprechenden tatsächlichen Überlegungen veranlasst war. Dass er solche
Überlegungen angestellt hätte, hat der Kläger nachvollziehbar mit seinen anlässlich der
Sanierung der B gemachten Erfahrungen sowie damit begründet, dass der Zukauf der G
& H AG durch N auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger die G & H AG seinerzeit als
gesundes Unternehmen einschätzte, aus verschiedenen Gründen ein gewisses Risiko
für das übernommene Unternehmen beinhaltete.
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Davon, dass der Kläger das Vertragsverhältnis bis zum 31.12.1999 hätte fortsetzen
können, ist auszugehen. Wie in dem Urteil vom 24.1.2002 bereits ausgeführt, hatte die N
Holding keine Handhabe, ohne Zustimmung des Klägers die Vertragsdauer
abzukürzen. Dass er unter Umständen – wie in dem Urteil des Bundesgerichtshofs
anklingt – dem Unternehmen für diesen Fall seine Arbeitskraft bis zum 31.12.1999
tatsächlich hätte zur Verfügung stellen müssen, wäre aufgrund der Angaben des
Klägers in der Beweisaufnahme für seine Entscheidung nicht von ausschlaggebender
Bedeutung gewesen, denn für ihn bestanden 1998 keine konkrete Aussichten auf eine
andere – adäquate – Beschäftigung auf dem Arbeitsmarkt. Es ist also unerheblich, ob
der Kläger tatsächlich beurlaubt, also von jeder Verpflichtung freigestellt worden wäre.
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III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
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IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in
den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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V. Der Senat hat von einer Zulassung der Revision abgesehen. Weder kommt der
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der
Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung der Bundesgerichtshofs (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich vielmehr um
eine an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierte Einzelfallentscheidung.
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VI. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren ist bereits im Urteil des Senats
vom 24.1.2002 auf 200.000 DM (= 102.258,37 €) festgesetzt worden.
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