Urteil des OLG Köln vom 26.01.2011

OLG Köln (jugendamt, bedürfnis, ausschluss, zeitpunkt, partei, bestand, gerichtskosten, beratung, zpo, sommer)

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 1/11
Datum:
26.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 1/11
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 13 F 420/10
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts -Familiengericht- Eschweiler vom 05.11.2010 (13 F
420/10) wird nach der teilweisen Abhilfe durch das Amtsgericht aus den
zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sowie des
Beschlusses über die teilweise Abhilfe vom 17.12.2010, denen die
Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist,
zurückgewiesen.
Die Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Anordnung eines
Umgangsausschlusses des Vaters ohne vorherige Inanspruchnahme
einer Vermittlung durch das Jugendamt ist vorliegend schon deshalb als
mutwillig anzusehen, als nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin
in den letzten zwei Jahren ohnehin nur drei Kontakte zwischen Vater
und Sohn stattfanden und der Antragsgegner nach dem letzten Besuch
des Sohnes im Sommer 2010 ein Umgangsrecht erkennbar nicht mehr
geltend gemacht hat. Angesichts dessen bestand im Zeitpunkt der
Einreichung des Antrags auf Ausschluss des Umgangs im November
2010 kein konkretes Bedürfnis für eine gerichtliche Regelung. Eine
verständige Partei, die selbst für die Kosten des Gerichtsverfahrens hätte
aufkommen müssen, hätte unter diesen Umständen kein
kostenträchtiges gerichtliches Umgangsverfahren angestrengt, sondern
allenfalls eine kostenfreie Beratung und Vermittlung durch das
Jugendamt in Anspruch genommen. Im Rahmen einer
außergerichtlichen Vermittlung durch das Jugendamt hätte sich dann -
wie im gerichtlichen Verfahren - ohne weiteres herausgestellt, dass der
Antragsgegner den Wunsch seines Sohnes akzeptiert, derzeit keinen
Umgang mit ihm haben zu wollen.
Eine Entscheidung über die Gerichtskosten ist nicht veranlasst;
außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73
Abs 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.