Urteil des OLG Koblenz vom 17.01.2011

OLG Koblenz: gerichtshof für menschenrechte, sicherungsverwahrung, europäische konvention, rechtskräftiges urteil, besondere gefährlichkeit, unterbringung, gefährdung, form, nötigung, erpressung

OLG
Koblenz
17.01.2011
2 Ws 586/10 (Vollz)
In den Altfällen, in denen die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgebende Anlasstat zu einem Zeitpunkt
begangen wurde, zu dem § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. eine Höchstfrist von 10 Jahren für die erstmalig angeordnete
Sicherungsverwahrung vorsah, sind nach zehnjährigem Vollzug einer solchen Maßregel Vollzugslockerungen nicht nach
§ 11 Abs. 2 StVollzG, sondern auf Grundlage des § 134 StVollzG zu prüfen.
Geschäftsnummer:
2 Ws 586/10 (Vollz)
6 StVK 445/10 (Vollz) - LG Trier (Wittlich)
In der Maßregelvollzugssache
des Sicherungsverwahrten …
geboren am …
zurzeit in Sicherungsverwahrung in der Justizvollzugsanstalt ...[X],
- Verteidiger: Rechtsanwalt …
w e g e n sexueller Nötigung u.a.
hier: Anordnung von Vollzugslockerungen
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Völpel, die
Richterin am Oberlandesgericht Speich und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Leitges
am 17. Januar 2011 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Sicherungsverwahrten wird der Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer
des Landgerichts Trier in Wittlich vom 9. November 2010 aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird verpflichtet, den Antrag des Sicherungsverwahrten auf Gewährung von Lockerungen in Form
von Begleitausgängen zur Vorbereitung seiner Haftentlassung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu
zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und der ersten Instanz sowie die dem Sicherungsverwahrten insoweit
entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Der Geschäftswert für das Verfahren wird auf 1000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der heute 47 Jahre alte Beschwerdeführer ist vielfach vorbestraft. Unter anderem verurteilte ihn das Amtsgericht
Neustadt a.d. Weinstraße am 8. Juli 1980 wegen gemeinschaftlichen Raubes und räuberischer Erpressung unter
Einbeziehung einer zuvor verhängten Jugendstrafe zu einer Einheitsjugendstrafe von 1 Jahr und 2 Monaten (Az. 118 Js
1354/80 – 1 Ls jug.). Am 19. August 1980 verurteilte ihn dasselbe Gericht wegen fortgesetzter gefährlicher
Körperverletzung unter Einbeziehung der vorherigen Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von 3 Jahren, deren
Vollstreckung am 6. März 1983 erledigt war (Az. 118 Js 3292/80 – 1 Ls jug.). Am 11. November 1983 verurteilte das
Landgericht Trier den Beschwerdeführer wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerer
räuberischer Erpressung sowie wegen Mordes zu der Höchstjugendstrafe von 10 Jahren, die bis zum 8. März 1993
vollstreckt wurde (6 Js 1657/83 jug. – 2 KLs).
Anlass für die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. Mai 1994, mit
dem der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer
Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt wurde. Daneben wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung
angeordnet (8007 Js 6961/93 – 1 KLs StA Trier). Diese wird seit dem 22. September 2000 – zunächst in der
Justizvollzugsanstalt ...[Y] und seit 23. Juli 2008 in der Justizvollzugsanstalt ...[X] - vollzogen.
Der Senat hat in der vorliegenden Maßregelvollzugssache am 2. Dezember 2010 entschieden, dass die Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009 (EuGRZ 2010, 25) nicht die sofortige
Entlassung des Sicherungsverwahrten nach sich zieht. Er hat den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Trier in Wittlich vom 18. Oktober 2010, mit dem diese die weitere Vollziehung der Sicherungsverwahrung
angeordnet hatte, aufgehoben und die Sache zur Nachholung der Anhörung des Sachverständigen und neuer
Entscheidung zurückverwiesen (2Ws 527/10). Dabei hat er auf das Erfordernis, ein ergänzendes
Sachverständigengutachten zur Frage der Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten entsprechend den Vorgaben des
Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 9. November 2010 (Beschluss 5 StR 394, 440 und 474/10) einzuholen,
hingewiesen.
Vorliegend hat sich der Sicherungsverwahrte gegen die Ablehnung von Vollzugslockerungen anlässlich der
Vollzugsplankonferenz vom 13. Juli 2010 gewandt. Er begehrt, die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihm
Vollzugslockerungen in Form von Begleitausgängen zwecks Entlassungsvorbereitung zu gewähren, damit er sich um
eine Arbeitsstelle und eine Wohnung mit entsprechender therapeutischer Betreuung kümmern könne. Zudem habe er in
der Justizvollzugsanstalt ...[Y] über mehrere Jahre hinweg zwei Begleitausgänge im Jahr – insgesamt acht bis neun
Stück - beanstandungsfrei absolviert. Gestoppt worden seien diese im Hinblick auf ein gegen ihn eingeleitetes
Ermittlungsverfahren, das schließlich mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden sei. Darüber hinaus hat er
die Auffassung vertreten, dass er im Hinblick auf den Ablauf der Zehnjahresfrist am 21. September 2010 mit seiner
alsbaldigen Entlassung zu rechnen habe.
Die Vollzugsbehörde hat die Gewährung von Vollzugslockerungen mit Blick auf die nach wie vor bestehende besondere
Gefährlichkeit des Sicherungsverwahrten, die Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter, die noch
ausstehende Tataufarbeitung, die durch seine konsequente Tatleugnung verhindert werde, sowie die fehlende
Absehbarkeit der Entlassung aus der Sicherungsverwahrung abgelehnt. Der aktuelle Vollzugsplan sehe seine
Ausführung vor, sobald konkrete Perspektiven greifbar seien; bislang seien solche jedoch nicht erkennbar.
Die Strafvollstreckungskammer hat mit Beschluss vom 9. November 2010 den Antrag des Sicherungsverwahrten auf
gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer hat sich
die Vollzugsbehörde bei der Versagung von Vollzugslockerungen nach § 11 Abs. 2 StVollzG auf einen vollständig und
zutreffend ermittelten Sachverhalt gestützt, ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes der
Missbrauchsgefahr zugrunde gelegt und sich im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums gehalten. Dem
Sicherungsverwahrten stehe auch kein Anspruch auf begleitete Ausgänge zum Zwecke der Entlassungsvorbereitung
gemäß § 134 StVollzG zu, da mit seiner baldigen Entlassung noch nicht zu rechnen sei.
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen. Er beantragt, die angefochtene Entscheidung
aufzuheben und die Vollzugsbehörde zu verpflichten, ihm Ausgänge zur Vorbereitung seiner Haftentlassung zu
gewähren. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und verweist darauf, dass es ihm allein um die Gewährung von
Ausgängen im Sinne des § 134 StVollzG und nicht die Gewährung von Vollzugslockerungen gemäß § 11 Abs. 2 StVollzG
gehe.
II.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des
Rechts zu ermöglichen. Der Fall gibt Anlass zur Erörterung der ‑ soweit ersichtlich ‑ bislang nicht obergerichtlich
entschiedenen Frage, ob die Justizvollzugsanstalt bei Verurteilten, bei denen die Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von 10 Jahren hinaus aufgrund einer rückwirkenden Anwendung des § 67d
Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. fortdauert (sog. „Altfälle“), Vollzugslockerungen zur Vorbereitung der Entlassung im Sinne des §
134 StVollzG zu prüfen hat.
2.
Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Vollzugsbehörde ist zu einer solchen Prüfung nach § 134 StVollzG
verpflichtet (a.). Da eine Sachentscheidung ohne weitere (tatsächliche) Aufklärung möglich ist, der Vollzugsbehörde
jedoch ein Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Vorbereitung der Entlassung gebotenen Maßnahmen zusteht (b.),
hat der Senat die Vollzugsbehörde verpflichtet, den Antrag des Untergebrachten unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Senats neu zu bescheiden (c.).
a. Die Vollzugsbehörde hat zu prüfen, ob dem Untergebrachten Vollzugslockerungen in Form von begleiteten
Ausgängen zur Vorbereitung seiner Entlassung gemäß § 134 StVollzG zu gewähren sind. Sie kann diese Prüfung nicht
mit der Begründung verweigern, konkrete Entlassungsperspektiven bestünden nicht.
Es handelt sich vorliegend um einen sog. Altfall, bei dem die für die Anordnung der Sicherungsverwahrung maßgebende
Anlasstat zu einem Zeitpunkt begangen wurde, zu dem § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. eine Höchstfrist von 10 Jahren für
die erstmalig angeordnete Sicherungsverwahrung vorsah. Dieser Zehnjahreszeitraum ist am 21. September 2010
abgelaufen. Die weitere Vollstreckung der Maßregel beruht darauf, dass aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung von
Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 zum 31. Januar 1998 eine Änderung des § 67d
StGB in Kraft getretenen ist, nach der die Sicherungsverwahrung auch bei erster Anordnung unbefristet ist und die die
sogenannten Altfälle rückwirkend umfasst.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat durch rechtskräftiges Urteil vom 17. Dezember 2009 (a.a.O.)
entschieden, dass die rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F. ohne Beachtung der nach § 67d Abs.
1 Satz 1 StGB a.F. zur Tatzeit geltenden Höchstfrist von zehn Jahren für die Dauer der ersten Unterbringung in der
Sicherungsverwahrung gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
verstößt.
verstößt.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, der eine rückwirkende Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB n.F.
grundsätzlich bejaht, hat in drei sog. „Altfällen“ wegen einer von seiner Auffassung zur Auslegung des § 2 Abs. 6 StGB
divergierenden Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage bei der
Auslegung des § 66b StGB (vgl. Beschluss 4 StR 577/09 vom 12.5.2010) und wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser
Rechtsfrage das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet (Beschluss 5 StR 394, 440 und 474/10 vom 9.11.2010). In einer
Vielzahl weiterer Verfahren hat er das Ruhen der Verfahren bis zur Erledigung des Anfragebeschlusses vom 9.
November 2010 angeordnet und die Akten an die jeweiligen Oberlandesgerichte zur Fortführung der nach §§ 67e Abs. 1
Satz 1, 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben (vgl. bspw. Beschluss 5 StR 417/10
vom 10.11.2010).
Sowohl im Anfragebeschluss als auch in den weiteren Beschlüssen hat der 5. Strafsenat darauf hingewiesen, dass das
Verfahren nach § 132 GVG - und damit das angeordnete Ruhen der Parallelsachen - voraussichtlich mehrere Monate
dauern werde. Während dieser Zeit werde infolge der fortdauernden Unterbringung der Eingriff in das
Freiheitsgrundrecht des Verurteilten, dessen Zulässigkeit im Vorlegungsverfahren in Zweifel stehe, stetig weiter vertieft.
Es erscheine – so der 5. Strafsenat - denkbar, dass die Prüfung in dem Verfahren nach § 132 GVG entgegen seinem
Votum zum Ergebnis genereller Unzulässigkeit weiterer Maßregelvollstreckung gelange, was die sofortige Entlassung
aller betroffenen Untergebrachten nach sich zöge. Nach Auffassung des 5. Strafsenats sind daher
Entlassungsvorbereitungen unerlässlich (Beschluss 5 StR 394, 440 und 474/10, Rn. 67, zit. nach juris):
„Im Hinblick darauf ist eine vorsorgliche Vorbereitung sofort umsetzbarer, im Entlassungsfall angezeigter – insbesondere
fürsorglicher - Maßnahmen zwingend geboten, die einer sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und einer damit
einhergehenden Gefährdung der Allgemeinheit entgegenzuwirken vermögen. Durch eine unvorbereitete Eilentlassung
würde diesen Gefahren Vorschub geleistet. Auf geeignete Maßnahmen hinzuwirken, ist auch Aufgabe der im
Erledigungsverfahren tätigen Vollstreckungsgerichte sowie der vorlegenden Oberlandesgerichte.“
Demgemäß ist zu verfahren. Da feststeht, dass der Verurteilte dem von der Entscheidung des 5. Strafsenats betroffenen
Personenkreis unterfällt („Altfall“), ist auch er vorsorglich so zu behandeln, als ob seine Entlassung unmittelbar
bevorstünde. Die Vollzugsbehörde ist aus den im Anfragebeschluss des 5. Strafsenats dargelegten Gründen zur
umgehenden Prüfung von Entlassungsvorbereitungen nach § 134 StVollzG und zur Neubescheidung des auf
Gewährung von begleiteten Ausgängen gerichteten Antrags des Verurteilten nach Maßgabe dieser Vorschrift verpflichtet.
Sie kann sich dieser Prüfung nicht mit der Begründung entziehen, dass konkrete Entlassungsperspektiven nicht
bestehen. Die Anstalt darf sich auch nicht darauf beschränken, über die Gewährung von Vollzugslockerungen nach § 11
Abs. 2 StVollzG zu entscheiden, da der Verurteilte derartige Lockerungen, die sich in ihren Voraussetzungen und ihrer
Zielrichtung von Maßnahmen nach § 134 StVollzG unterscheiden, nicht beantragt hat.
b. Der Senat vermag jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang dem Untergebrachten die beantragten
Begleitausgänge zur Beschaffung einer Wohnung mit entsprechender therapeutischer Betreuung und einer Arbeitsstelle
zu gewähren sind, nicht generalisiert und ohne weitere Sachaufklärung zu beurteilen.
Vielmehr ist hierzu die Vollzugsbehörde wegen ihrer Nähe zum Maßregelvollzug berufen. Sie hat diese Entscheidung
unter Berücksichtigung aller Umstände zu treffen. Sie kennt den Untergebrachten und sein Verhalten im Maßregelvollzug
und verfügt damit über Erkenntnismöglichkeiten, die den Gerichten nicht ohne Weiteres zur Verfügung stehen. Zudem
kann sie ihren Erkenntnisstand jederzeit schnell und umfassend vervollständigen (BGHSt 30, 320, 326). Bei Maßnahmen
zur Entlassungsvorbereitung ist dies von besonderer Bedeutung, da sich nicht von vornherein für einen längeren
Zeitraum bestimmen lässt, welcher Lockerungen es in welchem Umfang bedarf. Der Vollzugsbehörde steht mithin ein
Ermessensspielraum bei der Auswahl der zur Vorbereitung der Entlassung gebotenen und im Rahmen des Strafvollzugs
auch organisatorisch zu leistenden Lockerungen zu.
Hierbei erfordert das Verhältnismäßigkeitsprinzip (§ 62 StGB), die Schutzinteressen der Allgemeinheit und den
Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen. Im Lichte der neuen Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist von einem grundsätzlichen Überwiegen der Rechtsposition des
Verurteilten auszugehen, dessen Vertrauen in die Unabänderbarkeit der zur Tatzeit bestimmten Rechtsfolge
einschließlich ihrer Dauer auf höchster Stufe schutzwürdig ist. Zu berücksichtigen ist bei der vorzunehmenden Abwägung
zudem, dass Entlassungsvorbereitungen – wie vom 5. Strafsenat dargelegt – gerade den Sicherheitsinteressen der
Allgemeinheit dienen, indem sie der sozialen Gefährdung entlassener Verurteilter und der damit einhergehenden
Gefährdung der Allgemeinheit entgegenwirken (BGH a.a.O. Rdn. 41 f., 45, 67, zit. nach juris).
c. Gemäß § 119 Abs. 4 Satz 1 StVollzG war daher die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Ferner war nach § 119
Abs. 4 Satz 2 StVollzG i.V.m. § 115 Abs. 4 Satz 2 StVollzG die Vollzugsbehörde zu verpflichten, den Antrag des
Sicherungsverwahrten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Dass der Senat keine endgültige Sachentscheidung treffen kann, steht der Spruchreife der Sache im
Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entgegen. Der Begriff der Spruchreife im Sinne des § 119 Abs. 4 Satz 2 StVollzG ist
nicht identisch mit dem des § 115 Abs. 4 Satz 1 StVollzG. Spruchreife liegt im Rechtsbeschwerdeverfahren bereits dann
vor, wenn der Senat eine Sachentscheidung treffen kann, die eine Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer
gemäß § 119 Abs. 4 Satz 3 StVollzG erübrigt (OLG München NStZ 1994, 560; OLG Celle, Beschluss 1 Ws 220/08 vom
29.5.2008, Rn. 13, zit. nach juris; Calliess/Müller-Dietz a.a.O. § 119 Rn. 5). So liegt der Fall hier.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 121 Abs. 4 StVollzG, § 467 Abs. 1 StPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes
beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 60, 52 GKG.
Völpel Speich Dr. Leitges